Norm
ABGB §177 Abs2Rechtssatz
Eine rückwirkende Änderung der Obsorge, insbesondere der gesetzlichen Vertretung des Kindes, liefe dem auf die Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinauslaufenden Zweck der in § 177 Abs 2 und Abs 3 ABGB statuierten Formalakte (Obsorgebestimmung vor dem Standesbeamten oder Obsorgevereinbarung vor Gericht) zuwider und ist daher abzulehnen.Eine rückwirkende Änderung der Obsorge, insbesondere der gesetzlichen Vertretung des Kindes, liefe dem auf die Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinauslaufenden Zweck der in Paragraph 177, Absatz 2 und Absatz 3, ABGB statuierten Formalakte (Obsorgebestimmung vor dem Standesbeamten oder Obsorgevereinbarung vor Gericht) zuwider und ist daher abzulehnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143765Im RIS seit
31.07.2026Zuletzt aktualisiert am
31.07.2026