RS OGH 2026/6/30 10ObS31/26w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2026
beobachten
merken

Norm

BSVG §148e Abs2
  1. BSVG § 148e heute
  2. BSVG § 148e gültig ab 01.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998

Rechtssatz

Die Anerkennung als „konkrete“ Berufskrankheit nach § 148e Abs 2 BSVG setzt nicht voraus, dass die Erkrankung auf schädliche Einwirkungen durch solche Stoffe oder Strahlen zurückzuführen ist, die im Rahmen der versicherten Tätigkeit als Arbeitsmittel eingesetzt worden sind. Erforderlich sind nur Einwirkungen (durch Stoffe oder Strahlen), die typischer Teil der beruflichen Tätigkeit sind.Die Anerkennung als „konkrete“ Berufskrankheit nach Paragraph 148 e, Absatz 2, BSVG setzt nicht voraus, dass die Erkrankung auf schädliche Einwirkungen durch solche Stoffe oder Strahlen zurückzuführen ist, die im Rahmen der versicherten Tätigkeit als Arbeitsmittel eingesetzt worden sind. Erforderlich sind nur Einwirkungen (durch Stoffe oder Strahlen), die typischer Teil der beruflichen Tätigkeit sind.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Berufskrankheit, Strahlen, Stoffe, schädliche Einwirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143762

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten