Norm
BSVG §148e Abs2Rechtssatz
Die Anerkennung als „konkrete“ Berufskrankheit nach § 148e Abs 2 BSVG setzt nicht voraus, dass die Erkrankung auf schädliche Einwirkungen durch solche Stoffe oder Strahlen zurückzuführen ist, die im Rahmen der versicherten Tätigkeit als Arbeitsmittel eingesetzt worden sind. Erforderlich sind nur Einwirkungen (durch Stoffe oder Strahlen), die typischer Teil der beruflichen Tätigkeit sind.Die Anerkennung als „konkrete“ Berufskrankheit nach Paragraph 148 e, Absatz 2, BSVG setzt nicht voraus, dass die Erkrankung auf schädliche Einwirkungen durch solche Stoffe oder Strahlen zurückzuführen ist, die im Rahmen der versicherten Tätigkeit als Arbeitsmittel eingesetzt worden sind. Erforderlich sind nur Einwirkungen (durch Stoffe oder Strahlen), die typischer Teil der beruflichen Tätigkeit sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Berufskrankheit, Strahlen, Stoffe, schädliche EinwirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143762Im RIS seit
30.07.2026Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026