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83/01Norm
UVP-G 2000 §2 Abs2Rechtssatz
1. Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Organe sind als zur Erhebung eines Rechtsmittels berechtigt anzusehen, wenn die ordnungsgemäß kundgemachten Organisationsnormen der juristischen Person von einer "Vertretung nach außen schlechthin" sprechen. Auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen ist in einem solchen Fall nicht zurück zu greifen. Binden die Organisationsnormen der juristischen Person das (Vertretungs- )Handeln der zur Vertretung berufenen Organe nach außen jedoch an eine Mitwirkung anderer Organe, kann von einer Befugnis "zur Vertretung nach außen schlechthin" hingegen nicht gesprochen werden (VwGH 12.09.2006, 2003/03/0074).
2. Sind im Zuge eines (Linien-)Vorhabens mehrere Eingriffe in Form von Rodungen geplant, so stehen diese aufgrund ihres gemeinsamen Zwecks in einem sachlichen Zusammenhang. Ein räumlicher Zusammenhang liegt jedoch nicht vor, wenn es zu keiner Überlagerung von Auswirkungen auf die Umwelt durch die Rodungen, die das Kronendach des Waldes unterbrechen, kommt.
Schlagworte
Berufung, Zulässigkeit, Gemeinde, zuständiges Organ; Feststellungsverfahren, Änderung des Vorhabens während des Verfahrens; Feststellungsverfahren, Gegenstand; Feststellungsverfahren, Identität der Verwaltungssache; Feststellungsverfahren, Parteistellung, mitwirkende Behörde; Feststellungsverfahren, Parteistellung, Standortgemeinde; Rodungen; Rodungen, räumlicher Zusammenhang; Vorhaben, EinheitZuletzt aktualisiert am
21.11.2012