Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §1 Abs1Text
Betrifft: Berufung gegen den Feststellungsbescheid der OÖ. Landesregierung bezüglich des Straßen- und Brückenbauprojektes Baulos „Salzachbrücke Riedersbach“ im Anschluss an die L 501 Weilhartstraße, Gemeindegebiet St. Pantaleon; Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000; BerufungBetrifft: Berufung gegen den Feststellungsbescheid der OÖ. Landesregierung bezüglich des Straßen- und Brückenbauprojektes Baulos „Salzachbrücke Riedersbach“ im Anschluss an die L 501 Weilhartstraße, Gemeindegebiet St. Pantaleon; Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000; Berufung
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Philipp Bauer als Vorsitzenden, Dr. Gerhard Beck als Berichter und Mag. Heike Rudoba als weiteres Mitglied über die Berufung des Umweltanwaltes des Landes Oberösterreich gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 09.12.2010, Zl. UR-2010-29468/12-St, mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben “Salzachbrücke Riedersbach” kein Verfahren nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, zu Recht erkannt:
Spruch:
Aus Anlass der Berufung wird der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass sein Spruch wie folgt zu lauten hat: „Der Antrag des Landes Oberösterreich vom 31.08.2010 wird als unzulässig zurückgewiesen.“
Rechtsgrundlagen:
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. 1993/697, idgF, insb. §§ 2, 3 und Anhang 1, Z 9, lit. g;Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. 1993/697, idgF, insb. Paragraphen 2, 3 und Anhang 1, Ziffer 9,, Litera g,;
Bundesgesetz über den Umweltsenat (USG 2000), BGBl. I 2000/114, idgF, insb. §§ 5 und 12;Bundesgesetz über den Umweltsenat (USG 2000), BGBl. römisch eins 2000/114, idgF, insb. Paragraphen 5 und 12;
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 1991/51, idgF, insb. §§ 13 Abs. 3 und 66 Abs. 4.Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 1991/51, idgF, insb. Paragraphen 13, Absatz 3 und 66 Absatz 4,
Begründung:
1. Verfahren I. Instanz:1. Verfahren römisch eins. Instanz:
1.1. Vorhaben
Mit Eingabe vom 31.08.2010 beantragte das Land Oberösterreich als Projektwerberin, vertreten durch die Direktion Straßenbau und Verkehr als zuständige Straßenverwaltung die Feststellung, ob für das Vorhaben “Salzachbrücke Riedersbach” eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. Es sei vorgesehen, an der L 501 in enger Abstimmung und Zusammenarbeit mit dem Landkreis Traunstein (Bayern) eine hochwasserfreie Verbindung zwischen Oberösterreich und Bayern (zwischen der L 501 Weilhartstraße in Oberösterreich und der B 20 in Bayern) zu schaffen. Das Gesamtprojekt auf oberösterreichischer und bayerischer Seite umfasse eine Bauloslänge von ca. 2,56 km, davon entfallen auf deutsches Staatsgebiet 2.040 m und auf österreichisches Staatsgebiet 520 m. Die Brücke über die Salzach werde zwischen den Ortschaften Riedersbach (Oberösterreich) und Fridolfing (Landkreis Traunstein, Bayern) errichtet. Der Österreichische Anteil am Vorhaben beinhaltet von der Staatsgrenze an (Flussmitte der Salzach) eine ca. 200 m lange Vorlandbrücke, sodann einen Straßendamm mit ca. 160 m Länge und in der Folge wird ein Altarm der Salzach mit einer ca. 125 m langen Brücke überspannt. Die Straße bindet schließlich in einen Kreisverkehr mit einem Durchmesser von 50 m in die L 501 (Weilhartstraße) ein. Die Verkehrsprognose geht von einem durchschnittlichen täglichen Verkehr von ca. 4900 KFZ/24 h (Prognose 2025) aus, der Anteil Schwerverkehr beträgt ca. 8%.
Im Bereich der Salzach sowie des Ufers und des uferbegleitenden Weges (Radweg) quert die Brücke das gemäß FFH-Richtlinie eingetragene Natura-2000-Gebiet AT 3118000 (Salzachauen), (Beschluss der Kommission vom 22.12.2009, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K 2009, 10422). Die weitere Trasse verläuft außerhalb des Natura -2000 -Gebietes. Gemäß der Erhebung ökologischer Qualitätskomponenten der Firma Ennacon KG vom 20.07.2010 wurden Auswirkungen des Vorhabens auf die nördlich und südlich der Trasse befindlichen Natura -2000 -Gebiete festgestellt. Im Bereich des Kraftwerkes Riedersbach wurden Flächen ausgespart, weil diese keine bedeutenden Flächen von Lebensraumtypen des Anhanges I der FFH-Richtlinie darstellen. Es handelt sich vorwiegend um Betriebsflächen des Kraftwerkes und überwiegend intensiv genutztes Grün- und Ackerland sowie Wirtschaftswälder.Im Bereich der Salzach sowie des Ufers und des uferbegleitenden Weges (Radweg) quert die Brücke das gemäß FFH-Richtlinie eingetragene Natura-2000-Gebiet AT 3118000 (Salzachauen), (Beschluss der Kommission vom 22.12.2009, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K 2009, 10422). Die weitere Trasse verläuft außerhalb des Natura -2000 -Gebietes. Gemäß der Erhebung ökologischer Qualitätskomponenten der Firma Ennacon KG vom 20.07.2010 wurden Auswirkungen des Vorhabens auf die nördlich und südlich der Trasse befindlichen Natura -2000 -Gebiete festgestellt. Im Bereich des Kraftwerkes Riedersbach wurden Flächen ausgespart, weil diese keine bedeutenden Flächen von Lebensraumtypen des Anhanges römisch eins der FFH-Richtlinie darstellen. Es handelt sich vorwiegend um Betriebsflächen des Kraftwerkes und überwiegend intensiv genutztes Grün- und Ackerland sowie Wirtschaftswälder.
1.2. Ermittlungsverfahren
1.2.1. Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz
In ihrem Gutachten vom 25.10.2010 werden die Einflüsse auf das gemäß FFH-Richtlinie „nominierte“ (richtig: eingetragene) Gebiet AT 3118000 (Salzachauen) untersucht. Im Bereich des Kraftwerkes Riedersbach seien Flächen ausgespart worden, die einerseits Betriebsflächen des Kraftwerkes und andererseits überwiegend intensiver genutztes Grün- und Ackerland umfassen und somit keine bedeutenden Flächen von Lebensraumtypen des Anhang I FFH-Richtlinie darstellen. Das Vorhaben berühre lediglich das Natura -2000-Gebiet im Zuge der Überspannung des Radweges, der Uferböschung und der Salzach. Die Sachverständige gelangt zum Ergebnis, dass hinsichtlich der Lebensraumtypen des Anhanges I FFH-Richtlinie keine erhebliche Beeinträchtigung stattfinde, zumal die Flächeninanspruch-nahme geringfügig sei. Hinsichtlich Auswirkungen auf Tierarten des Anhanges II FFH-Richtlinie sei außerhalb des Natura -2000-Gebiets auf Gp 384/10 ein reproduzierendes Vorkommen des Kammmolches nachgewiesen worden. Durch geeignete schadenminimierende Maßnahmen könnten erhebliche Beeinträchtigungen der Population vermieden werden. Zusammenfassend werden Beeinträchtigungen lediglich für den Kammmolch erwähnt, durch Auflagen und Bedingungen sei es jedoch möglich, die Beeinträchtigungen als nicht erheblich einzustufen.In ihrem Gutachten vom 25.10.2010 werden die Einflüsse auf das gemäß FFH-Richtlinie „nominierte“ (richtig: eingetragene) Gebiet AT 3118000 (Salzachauen) untersucht. Im Bereich des Kraftwerkes Riedersbach seien Flächen ausgespart worden, die einerseits Betriebsflächen des Kraftwerkes und andererseits überwiegend intensiver genutztes Grün- und Ackerland umfassen und somit keine bedeutenden Flächen von Lebensraumtypen des Anhang römisch eins FFH-Richtlinie darstellen. Das Vorhaben berühre lediglich das Natura -2000-Gebiet im Zuge der Überspannung des Radweges, der Uferböschung und der Salzach. Die Sachverständige gelangt zum Ergebnis, dass hinsichtlich der Lebensraumtypen des Anhanges römisch eins FFH-Richtlinie keine erhebliche Beeinträchtigung stattfinde, zumal die Flächeninanspruch-nahme geringfügig sei. Hinsichtlich Auswirkungen auf Tierarten des Anhanges römisch zwei FFH-Richtlinie sei außerhalb des Natura -2000-Gebiets auf Gp 384/10 ein reproduzierendes Vorkommen des Kammmolches nachgewiesen worden. Durch geeignete schadenminimierende Maßnahmen könnten erhebliche Beeinträchtigungen der Population vermieden werden. Zusammenfassend werden Beeinträchtigungen lediglich für den Kammmolch erwähnt, durch Auflagen und Bedingungen sei es jedoch möglich, die Beeinträchtigungen als nicht erheblich einzustufen.
1.2.2. Stellungnahme des Umweltanwaltes für Oberösterreich
Vom Umweltanwalt wird bemängelt, dass sich das Fachgutachten ausschließlich auf die Schutzgüter des Europaschutzgebietes beziehe. Das Gutachten verschweige sich jedoch hinsichtlich der Auswirkungen auf die Schutzgüter der angrenzenden Natura-2000- Gebietsflächen auf deutscher Seite. Die Einzelfallprüfung werde durch die Querung des Natura-2000-Gebietes im Bereich der Salzach ausgelöst, davon ausgehend seien aber auch die mittelbaren Auswirkungen auf das restliche Natura-2000-Gebiet im Bereich der Vorländer auf österreichischer und deutscher Seite mit zu prüfen. Auf deutscher Seite bestehe das bereits verordnete Natura-2000- Gebiet „Salzach und Unterer Inn“, es handle sich hier sowohl um ein FFH-Gebiet als auch um ein Vogelschutzgebiet. Es sei schwer erklärbar, wenn auf deutscher Seite immer wieder wesentliche Auswirkungen auf die Schutzgüter – insbesondere Fledermäuse und Vögel – in den Raum gestellt werden, auf österreichischer Seite diese Fragen jedoch keine zu sein scheinen. Es gelte abzuklären, ob die mögliche Beeinträchtigung dieser Schutzgüter auch die Maßnahmen auf österreichischer Seite tangiere und wie schwerwiegend diese Auswirkungen sind. Die Salzach bilde mit ihren Vorländern beiderseits eine naturräumliche Einheit, es müsse davon ausgegangen werden, dass mit erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter auf österreichischer und deutscher Seite zu rechnen sei. Das Vorhaben sei daher in der gegenwärtig vorliegenden Form UVP-pflichtig.
1.3. Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung
Die Oberösterreichische Landesregierung hat mit Bescheid vom 09.12.2010 nach Durchführung einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass für die in Oberösterreich gelegenen Teile des geplanten Vorhabens „Salzachbrücke Riedersbach“ im Gemeindegebiet von St. Pantaleon „keine“ Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Aus dem eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz ergebe sich, dass die Intensität der Auswirkungen auf die Schutzinteressen, derentwegen das schutzwürdige Gebiet (Natura-2000-Gebiet) festgelegt wurde, als nicht erheblich zu qualifizieren sei. Auch der Bericht der Firma Ennacon KG sei von den Verfahrensparteien grundsätzlich unwidersprochen geblieben. Die Umweltanwaltschaft habe die darin enthaltenen fachlichen Aussagen und Schlussfolgerungen nicht in Zweifel gezogen, sie habe lediglich Mängel am Untersuchungsumfang geortet. Im Sinne des § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 sei zu prüfen, ob der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, „wesentlich beeinträchtigt“ werde. Dies sei nicht der Fall.Die Oberösterreichische Landesregierung hat mit Bescheid vom 09.12.2010 nach Durchführung einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass für die in Oberösterreich gelegenen Teile des geplanten Vorhabens „Salzachbrücke Riedersbach“ im Gemeindegebiet von St. Pantaleon „keine“ Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Aus dem eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz ergebe sich, dass die Intensität der Auswirkungen auf die Schutzinteressen, derentwegen das schutzwürdige Gebiet (Natura-2000-Gebiet) festgelegt wurde, als nicht erheblich zu qualifizieren sei. Auch der Bericht der Firma Ennacon KG sei von den Verfahrensparteien grundsätzlich unwidersprochen geblieben. Die Umweltanwaltschaft habe die darin enthaltenen fachlichen Aussagen und Schlussfolgerungen nicht in Zweifel gezogen, sie habe lediglich Mängel am Untersuchungsumfang geortet. Im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 sei zu prüfen, ob der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, „wesentlich beeinträchtigt“ werde. Dies sei nicht der Fall.
Die grenzüberschreitenden Auswirkungen seien differenziert zu betrachten. Wenn auf europarechtlicher Ebene für die UVP-Pflicht ein Schwellenwert in Form eines Längenkriteriums aufgestellt sei und dieses Längenkriterium nur durch den auf mehrere Staaten entfallenden Anteil erfüllt werde, dann sei die UVP-Pflicht völlig unbestritten. Nach Art. 4 Abs. 2 der UVP-Richtlinie 85/337/EWG würde aus europarechtlicher Sicht das in Österreich gelegene Vorhaben keine zwingende UVP-Pflicht auslösen, weil es den Mitgliedsstaaten anheim gestellt sei, Kriterien für die UVP-Pflicht festzulegen. Nach dem Territorialprinzip habe man sich auf die schutzwürdigen Gebiete des nationalen Gebietes zu beschränken, Schutzgebiete im Nachbarstaat seien in die UVP-mäßige Betrachtung nicht einzubeziehen. Sollten also die in Bayern gelegenen Gebiete UVP-Relevanz aufweisen, so könne die Beurteilung und Entscheidung nur von Deutschland aus erfolgen.Die grenzüberschreitenden Auswirkungen seien differenziert zu betrachten. Wenn auf europarechtlicher Ebene für die UVP-Pflicht ein Schwellenwert in Form eines Längenkriteriums aufgestellt sei und dieses Längenkriterium nur durch den auf mehrere Staaten entfallenden Anteil erfüllt werde, dann sei die UVP-Pflicht völlig unbestritten. Nach Artikel 4, Absatz 2, der UVP-Richtlinie 85/337/EWG würde aus europarechtlicher Sicht das in Österreich gelegene Vorhaben keine zwingende UVP-Pflicht auslösen, weil es den Mitgliedsstaaten anheim gestellt sei, Kriterien für die UVP-Pflicht festzulegen. Nach dem Territorialprinzip habe man sich auf die schutzwürdigen Gebiete des nationalen Gebietes zu beschränken, Schutzgebiete im Nachbarstaat seien in die UVP-mäßige Betrachtung nicht einzubeziehen. Sollten also die in Bayern gelegenen Gebiete UVP-Relevanz aufweisen, so könne die Beurteilung und Entscheidung nur von Deutschland aus erfolgen.
Nach Ansicht der Behörde sei die Schlussfolgerung zulässig, dass durch das Vorhaben der Schutzzweck, der für das nominierte Gebiet Salzachauen festgelegt wurde, nicht wesentlich beeinträchtigt werde. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei daher nicht erforderlich.
2. Berufungsverfahren:
2.1. Berufung des Umweltanwaltes von Oberösterreich
Der Umweltanwalt verweist zunächst auf die Schutzgebiete beiderseits der Staatsgrenze. Das Vorhaben lasse erhebliche Auswirkungen auf das FFH-Gebiet und das Vogelschutzgebiet „Salzach und Unterer Inn” erwarten, es seien über den § 10 UVP-G 2000 hinaus die Espoo-Konvention und Art. 7 UVP-RL direkt anzuwenden. Es gelte abzuklären, mit welchen möglichen Beeinträchtigungen auch durch Maßnahmen auf österreichischer Seite zu rechnen sei und wie schwerwiegend diese Maßnahmen für die deutschen Schutzgebiete sind. Er müsse auch für die im Nachbarland gelegenen Schutzgebiete „Partei” ergreifen. Die Behörde habe es verabsäumt, die Umweltauswirkungen des österreichischen Vorhabens auf das FFH-Gebiet und Vogelschutzgebiet in Deutschland durch Sachverständigengutachten zu beurteilen. Das Projekt sei in seiner vorgelegten Form als erheblicher Eingriff zu beurteilen, weshalb beantragt wird, den Bescheid ersatzlos aufzuheben und festzustellen, dass für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.Der Umweltanwalt verweist zunächst auf die Schutzgebiete beiderseits der Staatsgrenze. Das Vorhaben lasse erhebliche Auswirkungen auf das FFH-Gebiet und das Vogelschutzgebiet „Salzach und Unterer Inn” erwarten, es seien über den Paragraph 10, UVP-G 2000 hinaus die Espoo-Konvention und Artikel 7, UVP-RL direkt anzuwenden. Es gelte abzuklären, mit welchen möglichen Beeinträchtigungen auch durch Maßnahmen auf österreichischer Seite zu rechnen sei und wie schwerwiegend diese Maßnahmen für die deutschen Schutzgebiete sind. Er müsse auch für die im Nachbarland gelegenen Schutzgebiete „Partei” ergreifen. Die Behörde habe es verabsäumt, die Umweltauswirkungen des österreichischen Vorhabens auf das FFH-Gebiet und Vogelschutzgebiet in Deutschland durch Sachverständigengutachten zu beurteilen. Das Projekt sei in seiner vorgelegten Form als erheblicher Eingriff zu beurteilen, weshalb beantragt wird, den Bescheid ersatzlos aufzuheben und festzustellen, dass für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
2.2. Ergänzung des Ermittlungsverfahren
2.2.1. Grenzüberschreitende Auswirkungen
Gem. § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 sind auch die grenzüberschreitenden Auswirkungen eines Vorhabens zu prüfen, dies betrifft insbesondere die in Deutschland gelegenen Schutzgebiete, nämlich das bereits verordnete Vogelschutzgebiet (Gebietsnummer 7744-471) und das Natura-2000-Gebiet (Gebietsnummer 7744-371). Ein grenzüberschreitendes und gemeinsames Vorhaben zum Bau einer Brücke endet nicht an der Staatsgrenze, vielmehr hat das Ermittlungsverfahren auch die grenzüberschreitenden Auswirkungen zu klären. Es wurde deshalb mit Schreiben vom 30.03.2011 das deutsche Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in Berlin (Espoo-Kontaktstelle) um eine fachliche Stellungnahme und Beurteilung ersucht, ob der Schutzzweck, für den das schützenswerte Gebiet „Salzach und Unterer Inn“ (FFH- und Vogelschutzgebiet) geschaffen wurde, durch das geschilderte Straßenbauvorhaben „wesentlich beeinträchtigt“ wird.Gem. Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 sind auch die grenzüberschreitenden Auswirkungen eines Vorhabens zu prüfen, dies betrifft insbesondere die in Deutschland gelegenen Schutzgebiete, nämlich das bereits verordnete Vogelschutzgebiet (Gebietsnummer 7744-471) und das Natura-2000-Gebiet (Gebietsnummer 7744-371). Ein grenzüberschreitendes und gemeinsames Vorhaben zum Bau einer Brücke endet nicht an der Staatsgrenze, vielmehr hat das Ermittlungsverfahren auch die grenzüberschreitenden Auswirkungen zu klären. Es wurde deshalb mit Schreiben vom 30.03.2011 das deutsche Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in Berlin (Espoo-Kontaktstelle) um eine fachliche Stellungnahme und Beurteilung ersucht, ob der Schutzzweck, für den das schützenswerte Gebiet „Salzach und Unterer Inn“ (FFH- und Vogelschutzgebiet) geschaffen wurde, durch das geschilderte Straßenbauvorhaben „wesentlich beeinträchtigt“ wird.
Die Regierung von Oberbayern als nach deutschem Recht zuständige Planfeststellungsbehörde hat mit Schreiben vom 02.09.2011 eine Stellungnahme erstattet. Sie verweist auf die “Verträglichkeitsstudie Natura 2000” des Planungsbüros „ing. Traunreut GmbH”. Die Auswirkungen werden als „erheblich“ beurteilt, weil im FFH-Gebiet durch dauerhafte Waldrodung hochwertige struktur- und artenreiche Auenlebensräume verloren gehen und im EU-Vogelschutzgebiet trotz vorgesehener Minimierungsmaßnahmen erhebliche Beeinträchtigungen nicht sicher ausgeschlossen werden können (Wespenbussard). Überdies wurde mitgeteilt, dass das Planfeststellungsverfahren noch nicht beantragt worden sei und auch „konkrete“ Planungsunterlagen nicht vorlägen. Trotz der Notwendigkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung und einer Abweichungsprüfung sei in Deutschland die Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich. Allerdings seien die Schutzgüter des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes Prüfungsgegenstand eines straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens.
Die Projektwerberin wurde mit Schreiben vom 14.10.2011 ersucht, entsprechende Projektsunterlagen des deutschen Projektpartners, welche die Einschätzung der Auswirkungen auf deutsche Schutzgebiete abschließend ermöglicht, vorzulegen. Gleichzeitig wurde der Antragstellerin und den Parteien des Verfahrens Gelegenheit geboten, die angeforderten Unterlagen binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens vorzulegen bzw. binnen dieser Frist eine Stellungnahme abzugeben.
2.2.2. Stellungnahme der Projektwerberin
Die Projektwerberin führt im Schreiben vom 04.11.2011 aus, es sei schon richtig, dass ein gemeinsames Vorhaben bestehe, dieses gliedere sich jedoch in zwei Abschnitte, nämlich einen Abschnitt auf österreichischem Staatsgebiet und einen Abschnitt auf deutschem Staatsgebiet. Die österreichische Behörde habe nur die Auswirkungen auf das österreichische Natura -2000-Gebiet zu beurteilen und die deutsche Behörde die Auswirkungen auf die deutschen Natura-2000-Gebiete. Es sei unzulässig, dass eine österreichische Behörde Auswirkungen eines Vorhabens auf ein deutsches Schutzgebiet beurteile, obwohl dasselbe Vorhaben auch von deutschen Behörden zu bewilligen sei. Die Anfrage an die deutsche Behörde vom 30.03.2011 habe die Frage zum Gegenstand gehabt, inwieweit die Verwirklichung des auf Österreichischen Staatsgebiet liegenden Vorhabensteiles Auswirkungen auf den schützenswerten Lebensraum auf deutscher Seite verursache. Die Stellungnahme der deutschen Behörden beschäftige sich jedoch ausschließlich mit der Frage, wie sich die Vorhabensteile auf deutschem Staatsgebiet auf die Natura-2000-Gebiete in Deutschland auswirken. Es sei deshalb unzulässig, eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Gebiete zu hinterfragen, welche in Deutschland gelegen sind. Dies sei eine Rechtsfrage, welche ausschließlich von deutschen Behörden zu beurteilen sei. Überdies sei dies vom deutschen Gesetzgeber mit „nicht erheblich“ beantwortet worden. Es sei unzulässig, dass die österreichische Behörde Auswirkungen des Vorhabens beurteile, die auf deutschem Staatsgebiet gelegen seien.
Der Projektwerberin wurde in einem weiteren Schreiben vom 23.12.2012 mitgeteilt, dass für den bislang vorliegenden Standort der Untergrund auf der bayerischen Seite Probleme bereitet und Untersuchungen ergeben hätten, dass er aus weit mächtigeren Schluff- und Seetonschichten bestehe als bisher angenommen, weshalb eine geänderte technische Ausführung (aufwändige Tiefgründung mit zusätzlichen Auswirkungen auf die Natura-2000- Gebiete wegen einer durchgehenden breiteren Bauschneise und insgesamt erheblichen Auswirkungen auf das FFH-Gebiet) erforderlich sei. Eine Einzelfallprüfung zur Klärung der allfälligen UVP-Pflicht des Projektes auf Basis der bisher vorgelegten Urkunden sei derzeit nicht möglich, zumal das Projekt so wie bisher geplant nicht verwirklicht werden könne und auch die Auswirkungen in der Betriebsphase (Standsicherheit) nicht beurteilt werden könnten. Sie wurde deshalb mit Verbesserungsauftrag vom 23.12.2011 ersucht, innerhalb von sechs Wochen Pläne und Beschreibungen zu jener geänderten Bauweise in so einer Art und Weise vorzulegen, dass sie einer Einzelfallprüfung zugrunde gelegt werden können. Darin erfolgte der Hinweis, dass bei nicht fristgerechter Verbesserung der Feststellungsantrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen wird.Der Projektwerberin wurde in einem weiteren Schreiben vom 23.12.2012 mitgeteilt, dass für den bislang vorliegenden Standort der Untergrund auf der bayerischen Seite Probleme bereitet und Untersuchungen ergeben hätten, dass er aus weit mächtigeren Schluff- und Seetonschichten bestehe als bisher angenommen, weshalb eine geänderte technische Ausführung (aufwändige Tiefgründung mit zusätzlichen Auswirkungen auf die Natura-2000- Gebiete wegen einer durchgehenden breiteren Bauschneise und insgesamt erheblichen Auswirkungen auf das FFH-Gebiet) erforderlich sei. Eine Einzelfallprüfung zur Klärung der allfälligen UVP-Pflicht des Projektes auf Basis der bisher vorgelegten Urkunden sei derzeit nicht möglich, zumal das Projekt so wie bisher geplant nicht verwirklicht werden könne und auch die Auswirkungen in der Betriebsphase (Standsicherheit) nicht beurteilt werden könnten. Sie wurde deshalb mit Verbesserungsauftrag vom 23.12.2011 ersucht, innerhalb von sechs Wochen Pläne und Beschreibungen zu jener geänderten Bauweise in so einer Art und Weise vorzulegen, dass sie einer Einzelfallprüfung zugrunde gelegt werden können. Darin erfolgte der Hinweis, dass bei nicht fristgerechter Verbesserung der Feststellungsantrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen wird.
In ihrer Stellungnahme vom 24.01.2012 verweist die Projektwerberin neuerlich darauf, dass nur die Auswirkungen im eigenen Hoheitsgebiet einer Prüfung zu unterziehen seien. Für das Vorhaben auf deutschem Gebiet sei sie nicht Projektwerberin, für diesen Vorhabensteil habe sie auch nicht die Feststellung der UVP-Pflicht beantragt, sie werde daher auch keine Pläne zur Fundierung auf deutschem Staatsgebiet vorlegen. Die Standsicherheit der Brücke sei auch nicht entscheidungsrelevant, die Art der Fundierung sei eine Frage der Wirtschaftlichkeit und nicht der Umweltrelevanz. Die Überprüfung der Standsicherheit gehe weit über den Rahmen einer Grobprüfung hinaus. Im Ergebnis habe sich die Einzelfallprüfung auf die Frage der Auswirkungen des in Österreich gelegenen Vorhabensteils zu beschränken. Diese Auffassung erhärte sich auch durch ein Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 12.01.2011, BKA-VA.C-205/08/0001-V/7/2010, zur Entscheidung in der Rechtssache C-205/08 (Kötschach – Mauthen), wonach die zuständige UVP-Behörde nur die Auswirkungen auf die Umwelt im Inland zu berücksichtigen habe, nicht aber die Auswirkungen auf die Umwelt in jenem benachbarten Mitgliedsstaat, in dem sich der andere Teil der Starkstromfreileitungen befinde.
3. Erwägungen des Umweltsenates:
3.1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt
Der Landkreis Traunstein (Bayern) und das Land Oberösterreich planen an der Salzach bei Fluss-km 33,731 „in enger Abstimmung und Zusammenarbeit“ eine Brückenverbindung über das Grenzgewässer Salzach. Dadurch soll eine Verbindung zwischen der B 20 (ca. 2 km nördlich von Fridolfing) und der Weilhartstraße (L 501) bei Riedersbach (Gemeinde St. Pantaleon) geschaffen werden. Laut Beschreibung im Antrag wird auf österreichischer Seite durch das Vorhaben das Natura-2000-Gebiet (FFH-Gebiet AT 3118000) „Salzachauen“ und auf bayerischer Seite die verordneten Natura- 2000-Gebiete (FFH- und Vogelschutzgebiet, Gebietsnummern 7744-471 und 7744-371) „Salzach und Unterer Inn“ durchquert. Der österreichische Vorhabensteil grenzt im Bereich der Staatsgrenze unmittelbar an die deutschen FFH-Gebiete an. Das Gesamtprojekt umfasst eine Bauloslänge von ca. 2,56 km, davon entfallen auf deutsches Staatsgebiet 2.040 m und auf österreichisches Staatsgebiet 520 m. Im österreichischen Abschnitt ist ab der Staatsgrenze (Flussmitte der Salzach) eine ca. 200 m lange Vorlandbrücke geplant, sodann ein Straßendamm mit ca. 160 m Länge und in der Folge wird ein Altarm der Salzach mit einer ca. 125 m langen Brücke überspannt. Die Straße wird schließlich mit einem Kreisverkehr in die Landesstraße L 501 (Weilhartstraße) eingebunden. Die Verkehrsprognose geht von einem durchschnittlichen täglichen Verkehr von ca. 4900 KFZ/24 h (Prognose 2025) aus, der Anteil Schwerverkehr beträgt ca. 8%.
Die Regierung von Oberbayern teilt im Schreiben vom 02.09.2011 mit, dass in Bayern das Planfeststellungsverfahren noch nicht beantragt worden sei und auch konkrete Planungsunterlagen nicht vorlägen. Durch das Vorhaben ergeben sich voraussichtlich erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes, hervorgerufen durch den Flächenverlust sowie durch nachteilige Auswirkungen auf festgestellte charakteristische Arten (Spechte und Fledermäuse) und unter Einbeziehung von kumulierenden Wirkungen von durchgeführten Maßnahmen der Wasserwirtschaft. Auf deutscher Seite bestehen erhebliche technische Probleme wegen der Tragfähigkeit des Untergrundes, weshalb auf deutscher Seite nach Alternativstandorten gesucht wird. Es wird sogar von einer „Kostenexplosion“ gesprochen, weil Probebohrungen gezeigt hätten, dass die Seetonschichten viel mächtiger als angenommen seien. Vor der Einreichung der Pläne zur Planfeststellung müssten weitere Gespräche über wirtschaftlichere Lösungen gesucht werden (Pressemeldung Landratsamt Traunstein vom 22.10.2010). Dazu berichtet auch die Projektwerberin in ihrer Stellungnahme vom 04.11.2011, dass zwischen dem Land Oberösterreich und dem Landkreis Traunstein vereinbart worden sei, aufgrund der „technischen Probleme wegen der Tragfähigkeit des Untergrundes in einer länderübergreifenden Korridoruntersuchung mögliche alternative Standorte“ zu suchen. Damit sei aber nicht ausgeschlossen, dass aus der Korridoruntersuchung der Standort Riedersbach dennoch als geeigneter Standort hervorgehe.
Vom Landkreis Traunstein wurde eine Verträglichkeitsstudie (Stand 20.12.2010) in Auftrag gegeben. Demnach sind die Auswirkungen für das beantragte Projekt erheblich, die angestrebte Bauweise (schwimmende Pfahlgründung) ist nicht durchführbar, es ist eine aufwändige Tiefengründung erforderlich. Die Planungsänderung führt zu einer durchgehenden breiteren Bauschneise, also zu weiteren Flächenverlusten und somit zu zusätzlichen Beeinträchtigungen für das Schutzziel Eisvogel und Rastvögel. Die im Berufungsverfahren vorgelegte Alternativenprüfung für sechs weitere Trassen bringt völlig unterschiedliche Ergebnisse: Je nach Trassenwahl betragen die Querungsstrecken in den Schutzgebieten zwischen 1.350 m (Var. 1.2 ROV bei Waldering) und 105 m (Querung nördlich Laufen), die Beeinträchtigungen reichen von „erheblich“ über „voraussichtlich erheblich“ bis „nicht erheblich“.
3.2. Rechtliche Beurteilung
3.2.1. Beurteilung der grenzüberschreitenden Auswirkungen
Das Vorhaben betrifft ein "Grenzbauwerk” als Gesamtprojekt, nämlich eine Straßen- und Brückenverbindung zwischen zwei Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die auch Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen samt Anhängen und Erklärung, kurz:
Espoo-Konvention, BGBl. III Nr. 201/1997, sind. Wie auch die Projektwerberin anführt, erfordert die Verwirklichung dieses Gesamtprojektes ein Zusammenwirken von den Projektwerbern beider Anrainerländer; die Brücke über die Salzach kann nur durch eine abgestimmte Planung und Baudurchführung realisiert und in ihrem Bestand und Betrieb gesichert werden. Dies bedingt eine Auswirkungsbeurteilung des Vorhabens in seiner Gesamtheit beiderseits des Grenzgewässers; kurz gesagt „Verkehrsbetrieb auf einer halben Brücke, die in der Mitte aufhört, gibt es nicht“. Eine von Vornherein aufgesplitterte Betrachtung des Gesamtvorhabens, wie es die Erstbehörde vorgenommen hat und die Projektwerberin vertritt, entspricht nicht den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts.Espoo-Konvention, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 1997,, sind. Wie auch die Projektwerberin anführt, erfordert die Verwirklichung dieses Gesamtprojektes ein Zusammenwirken von den Projektwerbern beider Anrainerländer; die Brücke über die Salzach kann nur durch eine abgestimmte Planung und Baudurchführung realisiert und in ihrem Bestand und Betrieb gesichert werden. Dies bedingt eine Auswirkungsbeurteilung des Vorhabens in seiner Gesamtheit beiderseits des Grenzgewässers; kurz gesagt „Verkehrsbetrieb auf einer halben Brücke, die in der Mitte aufhört, gibt es nicht“. Eine von Vornherein aufgesplitterte Betrachtung des Gesamtvorhabens, wie es die Erstbehörde vorgenommen hat und die Projektwerberin vertritt, entspricht nicht den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts.
Die UVP-RL 2011/92/EU, in der konsolidierten Fassung vom 13.12.2011 (kodifizierter Text), geht von einer Gesamtbewertung der Auswirkungen von Projekten auf die Umwelt aus (EuGH-Urteil C-142/07 vom 25.07.2008, Ecologistas en Acción-CODA, Slg. 2008, I-6097, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), unabhängig davon, ob es sich um ein grenzüberschreitendes Projekt handelt, zumal Art 7 UVP-RL eine zwischenstaatliche Zusammenarbeit für den Fall vorsieht, dass ein Projekt erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat haben könnte. Die Auffassung, wonach für die Frage der UVP-Pflicht lediglich eine im Inland gelegene Teilstrecke eines Gesamtprojektes auswirkungsbezogen isoliert zu betrachten sei, hier: der in Österreich gelegene Projektsabschnitt, widerspricht, wie der EuGH in seinem Urteil C-205/08 vom 10.12.2009, Umweltanwalt von Kärnten gegen Kärntner Landesregierung, klargestellt hat, den Zielen der UVP-RL, weshalb auch dem UVP-G 2000 ein damit in Konflikt stehender Sinn nicht unterstellt werden kann; vielmehr müssen die dem zitierten Urteil zu Grunde gelegenen Prinzipien (dort: betreffend das Abstellen auf ein Längenkriterium) auch für die Auswirkungsbeurteilung auf Schutzgebiete nach Art. 4 Abs. 3 iVm Anhang III Z 2 lit. c sublit. v UVP-RL gelten, welche hier nach leg. cit. berührt sind.Die UVP-RL 2011/92/EU, in der konsolidierten Fassung vom 13.12.2011 (kodifizierter Text), geht von einer Gesamtbewertung der Auswirkungen von Projekten auf die Umwelt aus (EuGH-Urteil C-142/07 vom 25.07.2008, Ecologistas en Acción-CODA, Slg. 2008, I-6097, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), unabhängig davon, ob es sich um ein grenzüberschreitendes Projekt handelt, zumal Artikel 7, UVP-RL eine zwischenstaatliche Zusammenarbeit für den Fall vorsieht, dass ein Projekt erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat haben könnte. Die Auffassung, wonach für die Frage der UVP-Pflicht lediglich eine im Inland gelegene Teilstrecke eines Gesamtprojektes auswirkungsbezogen isoliert zu betrachten sei, hier: der in Österreich gelegene Projektsabschnitt, widerspricht, wie der EuGH in seinem Urteil C-205/08 vom 10.12.2009, Umweltanwalt von Kärnten gegen Kärntner Landesregierung, klargestellt hat, den Zielen der UVP-RL, weshalb auch dem UVP-G 2000 ein damit in Konflikt stehender Sinn nicht unterstellt werden kann; vielmehr müssen die dem zitierten Urteil zu Grunde gelegenen Prinzipien (dort: betreffend das Abstellen auf ein Längenkriterium) auch für die Auswirkungsbeurteilung auf Schutzgebiete nach Artikel 4, Absatz 3, in Verbindung mit Anhang römisch drei Ziffer 2, Litera c, sublit. v UVP-RL gelten, welche hier nach leg. cit. berührt sind.
Auf deutscher Seite durchschneidet die Trasse das europarechtlich geschützte EU-Vogelschutzgebiet 7744-471 „Salzach und Inn“ sowie das ebenfalls europarechtlich geschützte FFH-Gebiet 7744-371 „Salzach und Unterer Inn“. Auf österreichischer Seite besteht das Natura-2000-Gebiet AT 311 8000 „Salzachauen“, welches am 22.12.2009 in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragen wurde. Nach Z 9 lit. g Anhang 1 UVP-G 2000 genügt es, wenn ein Schutzgebiet „berührt“ wird, es kommt also nicht wie zum Beispiel bei Schigebieten auf die Lage in einem Schutzgebiet an, sondern lediglich auf die Tatsache, dass ein Schutzgebiet „berührt“ wird. Unter „Berühren eines Schutzgebietes“ ist nicht nur die Verwirklichung einer gemeinsamen Maßnahme oder Anlage im Schutzgebiet selbst gemeint, sondern auch eine Auswirkung einer gemeinsamen Maßnahme oder Anlage, die von außerhalb des Schutzgebietes in dieses hineinwirkt (vgl. zum Zusammenhang zwischen Handlungs- und Auswirkungsort sinngemäß VwGH vom 14.03.1994, Zl. 93/10/0012; zur Beachtung des Grundsatzes der gemeinschaftskonformen Auslegung, hier: „Berühren eines Schutzgebietes“, im Sinne der UVP-RL, vgl. VwGH vom 11.09.2003, Zl. 2003/07/0092, mit Hinweis auf das EuGH-Urteil C- 392/96 vom 21.09.1999, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland). Nach Baumgartner/Petek, Kurzkommentar UVP-G 2000, S. 233, 363 und 485, genügt es, wenn ein Gebiet „physisch“ berührt wird. Ein „physisches Berühren“ erfolgt insbesondere durch ein „Angrenzen“, geradeso, wie es hier vorliegt. Der VwGH hat beim wortgleichen Tatbestand zum Tiroler Flurverfassungsgesetz ebenfalls ausgesprochen, dass es auf die Auswirkungen der Anlage auf das Schutzgebiet ankomme (VwGH vom 11.09.2003, Zl. 2003/07/0092).Auf deutscher Seite durchschneidet die Trasse das europarechtlich geschützte EU-Vogelschutzgebiet 7744-471 „Salzach und Inn“ sowie das ebenfalls europarechtlich geschützte FFH-Gebiet 7744-371 „Salzach und Unterer Inn“. Auf österreichischer Seite besteht das Natura-2000-Gebiet AT 311 8000 „Salzachauen“, welches am 22.12.2009 in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragen wurde. Nach Ziffer 9, Litera g, Anhang 1 UVP-G 2000 genügt es, wenn ein Schutzgebiet „berührt“ wird, es kommt also nicht wie zum Beispiel bei Schigebieten auf die Lage in einem Schutzgebiet an, sondern lediglich auf die Tatsache, dass ein Schutzgebiet „berührt“ wird. Unter „Berühren eines Schutzgebietes“ ist nicht nur die Verwirklichung einer gemeinsamen Maßnahme oder Anlage im Schutzgebiet selbst gemeint, sondern auch eine Auswirkung einer gemeinsamen Maßnahme oder Anlage, die von außerhalb des Schutzgebietes in dieses hineinwirkt vergleiche zum Zusammenhang zwischen Handlungs- und Auswirkungsort sinngemäß VwGH vom 14.03.1994, Zl. 93/10/0012; zur Beachtung des Grundsatzes der gemeinschaftskonformen Auslegung, hier: „Berühren eines Schutzgebietes“, im Sinne der UVP-RL, vergleiche VwGH vom 11.09.2003, Zl. 2003/07/0092, mit Hinweis auf das EuGH-Urteil C- 392/96 vom 21.09.1999, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland). Nach Baumgartner/Petek, Kurzkommentar UVP-G 2000, S. 233, 363 und 485, genügt es, wenn ein Gebiet „physisch“ berührt wird. Ein „physisches Berühren“ erfolgt insbesondere durch ein „Angrenzen“, geradeso, wie es hier vorliegt. Der VwGH hat beim wortgleichen Tatbestand zum Tiroler Flurverfassungsgesetz ebenfalls ausgesprochen, dass es auf die Auswirkungen der Anlage auf das Schutzgebiet ankomme (VwGH vom 11.09.2003, Zl. 2003/07/0092).
Für die Frage der Auswirkungsbeurteilung eines Vorhabens bzw. eines Eingriffs auf ein Schutzgebiet muss daher zwischen dem Ort der Eingriffshandlung bzw. dem Einwirkungsbereich und dem Auswirkungsbereich der Einwirkung bzw. des Eingriffs auf ein Schutzgebiet unterschieden werden. Ob dieser Auswirkungsbereich innerhalb oder außerhalb des Staatsgebietes der Republik Österreich liegt, ist für die Zuständigkeit der Republik Österreich zur Durchführung eines inländischen (österreichischen) Verfahrens dann nicht ohne Bedeutung, wenn die zur Auswirkung führende Eingriffshandlung auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich gesetzt wird.
Vorstehendes folgt aus dem Gegenstand der geregelten Auslandsbeziehungen nach der Espoo-Konvention und wird von Art. 7 UVP-RL vorausgesetzt.??„Ungeregelter“ Ausgangszustand ist die Konfliktsituation, dass neben dem Ursprungsstaat, in dem das Vorhaben realisiert werden soll, grundsätzlich auch der betroffene Staat, in dem vorhabensbedingt der Eintritt von Umweltauswirkungen zu erwarten ist, extraterritoriale Jurisdiktion in Anspruch nehmen kann und ein Verfahren durchführt.?Das Problem konkurrierender staatlicher Zuständigkeiten ist für einen Projektwerber evident:Vorstehendes folgt aus dem Gegenstand der geregelten Auslandsbeziehungen nach der Espoo-Konvention und wird von Artikel 7, UVP-RL vorausgesetzt.??„Ungeregelter“ Ausgangszustand ist die Konfliktsituation, dass neben dem Ursprungsstaat, in dem das Vorhaben realisiert werden soll, grundsätzlich auch der betroffene Staat, in dem vorhabensbedingt der Eintritt von Umweltauswirkungen zu erwarten ist, extraterritoriale Jurisdiktion in Anspruch nehmen kann und ein Verfahren durchführt.?Das Problem konkurrierender staatlicher Zuständigkeiten ist für einen Projektwerber evident:
Für die Beurteilung ein- und desselben Sachverhaltes wären sowohl bei den Behörden des „Ursprungsstaates“ als auch bei jenen des „betroffenen“ Staates Bewilligungsanträge mit der möglichen Aussicht zu stellen, letztlich widersprechenden einzelstaatlichen Entscheidungen ausgesetzt zu sein.??Diesen Zuständigkeitskonflikt will die Espoo-Konvention regeln. Konkret wird die „inländische Zuständigkeit“ geregelt, ob und inwieweit von einer inländischen (hier: österreichischen) Behörde Auslandsbeziehungen, hier vorhabensbedingte Auswirkungen auf das Gebiet eines anderen Staates in Abgrenzung zu dessen Vollzugszuständigkeit, im innerstaatlichen Verfahren zu beurteilen sind.??Eine Zusammenschau der Definitionen Z 1 bis 10 des Art. 1 mit Art. 2 zeigt, dass den Vertragsstaaten „arbeitsteilig“ konkrete Zuständigkeiten (Gerichtsstände) zugewiesen werden. Im Einzelnen sind für die Durchführung des Verfahrens die Behörden der „Ursprungspartei“ also jenes Staates zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich das Vorhaben realisiert werden soll. Unzuständig für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung sind die Behörden jenes (betroffenen) Staates, auf dessen Hoheitsgebiet aufgrund der Vorhabensrealisierung (im Ausland) grenzüberschreitende Auswirkungen (im Inland des betroffenen Staates) zu erwarten sind; anders ausgedrückt kommt dem betroffenen Staat (hier: der Bundesrepublik Deutschland) eine (extraterritoriale) Jurisdiktion zur Durchführung einer UVP nicht zu, wenn die Ursache der Auswirkungen bzw. das Vorhaben bzw. der Eingriff auf dem Gebiet der Ursprungspartei (hier: der Republik Österreich) liegt.??Als Ausgleich für den „Zuständigkeitsverlust“ sieht die Espoo-Konvention (prozessuale) Instrumente vor, die betroffene Partei, d. h. jenen Staat und dessen Öffentlichkeit, die wahrscheinlich von den grenzüberschreitenden Auswirkungen des im Staatsgebiet der Ursprungspartei geplanten Vorhabens betroffen sind bzw. werden, am inländischen Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren der Ursprungspartei, hier der Republik Österreich, entsprechend der Konvention zu beteiligen.??Diese Zuständigkeitsregelung der Espoo-Konvention widerlegt die Auffassung der Erstbehörde und der Projektwerberin, dass die Durchführung eines UVP-Verfahrens hinsichtlich allfälliger Auswirkungen auf deutsches Gebiet durch die Republik Österreich als (potentielle) Ursprungspartei von vornherein und generell unzulässig sei.Für die Beurteilung ein- und desselben Sachverhaltes wären sowohl bei den Behörden des „Ursprungsstaates“ als auch bei jenen des „betroffenen“ Staates Bewilligungsanträge mit der möglichen Aussicht zu stellen, letztlich widersprechenden einzelstaatlichen Entscheidungen ausgesetzt zu sein.??Diesen Zuständigkeitskonflikt will die Espoo-Konvention regeln. Konkret wird die „inländische Zuständigkeit“ geregelt, ob und inwieweit von einer inländischen (hier: österreichischen) Behörde Auslandsbeziehungen, hier vorhabensbedingte Auswirkungen auf das Gebiet eines anderen Staates in Abgrenzung zu dessen Vollzugszuständigkeit, im innerstaatlichen Verfahren zu beurteilen sind.??Eine Zusammenschau der Definitionen Ziffer eins bis 10 des Artikel eins, mit Artikel 2, zeigt, dass den Vertragsstaaten „arbeitsteilig“ konkrete Zuständigkeiten (Gerichtsstände) zugewiesen werden. Im Einzelnen sind für die Durchführung des Verfahrens die Behörden der „Ursprungspartei“ also jenes Staates zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich das Vorhaben realisiert werden soll. Unzuständig für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung sind die Behörden jenes (betroffenen) Staates, auf dessen Hoheitsgebiet aufgrund der Vorhabensrealisierung (im Ausland) grenzüberschreitende Auswirkungen (im Inland des betroffenen Staates) zu erwarten sind; anders ausgedrückt kommt dem betroffenen Staat (hier: der Bundesrepublik Deutschland) eine (extraterritoriale) Jurisdiktion zur Durchführung einer UVP nicht zu, wenn die Ursache der Auswirkungen bzw. das Vorhaben bzw. der Eingriff auf dem Gebiet der Ursprungspartei (hier: der Republik Österreich) liegt.??Als Ausgleich für den „Zuständigkeitsverlust“ sieht die Espoo-Konvention (prozessuale) Instrumente vor, die betroffene Partei, d. h. jenen Staat und dessen Öffentlichkeit, die wahrscheinlich von den grenzüberschreitenden Auswirkungen des im Staatsgebiet der Ursprungspartei geplanten Vorhabens betroffen sind bzw. werden, am inländischen Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren der Ursprungspartei, hier der Republik Österreich, entsprechend der Konvention zu beteiligen.??Diese Zuständigkeitsregelung der Espoo-Konvention widerlegt die Auffassung der Erstbehörde und der Projektwerberin, dass die Durchführung eines UVP-Verfahrens hinsichtlich allfälliger Auswirkungen auf deutsches Gebiet durch die Republik Österreich als (potentielle) Ursprungspartei von vornherein und generell unzulässig sei.
Zusammengefasst kann entsprechend dem völkerrechtlichen Territorialitätsprinzip und der Souveränität der Mitgliedstaaten nur die Republik Österreich und nicht die Bundesrepublik Deutschland Hoheitsakte auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich setzen, weshalb auch nur die Republik Österreich die Auswirkungen eines auf ihrem Staatsgebiet gesetzten Eingriffs beurteilen darf und der Projektwerberin die flankierenden Gegenmaßnahmen (als gültigen Titel) rechtswirksam und einer Vollstreckbarkeit zugänglich vorschreiben darf. Dabei hat die Republik Österreich österreichisches materielles und formelles Recht anzuwenden („lex fori“). Ob und auf welche Art und Weise die Behörde der Bundesrepublik Deutschland eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen hat oder nicht, ist für die Beurteilung eines auf österreichischer Seite gesetzten Eingriffs unerheblich; vielmehr hat die Republik Österreich der Bundesrepublik Deutschland iSd § 10 UVP-G 2000 in Umsetzung des Art. 7 UVP-RL bzw. der zitierten Bestimmungen der Espoo-Konvention die Möglichkeit zu bieten, die Verfolgung von danach einzuräumenden Teilnahmerechten in einem österreichischen (UVP-)Verfahren sicherzustellen; letzteres muss insbesondere dann gelten, wenn die Einzelmateriengesetze diese Verfahrensgarantien nicht bereitstellen.Zusammengefasst kann entsprechend dem völkerrechtlichen Territorialitätsprinzip und der Souveränität der Mitgliedstaaten nur die Republik Österreich und nicht die Bundesrepublik Deutschland Hoheitsakte auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich setzen, weshalb auch nur die Republik Österreich die Auswirkungen eines auf ihrem Staatsgebiet gesetzten Eingriffs beurteilen darf und der Projektwerberin die flankierenden Gegenmaßnahmen (als gültigen Titel) rechtswirksam und einer Vollstreckbarkeit zugänglich vorschreiben darf. Dabei hat die Republik Österreich österreichisches materielles und formelles Recht anzuwenden („lex fori“). Ob und auf welche Art und Weise die Behörde der Bundesrepublik Deutschland eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen hat oder nicht, ist für die Beurteilung eines auf österreichischer Seite gesetzten Eingriffs unerheblich; vielmehr hat die Republik Österreich der Bundesrepublik Deutschland iSd Paragraph 10, UVP-G 2000 in Umsetzung des Artikel 7, UVP-RL bzw. der zitierten Bestimmungen der Espoo-Konvention die Möglichkeit zu bieten, die Verfolgung von danach einzuräumenden Teilnahmerechten in einem österreichischen (UVP-)Verfahren sicherzustellen; letzteres muss insbesondere dann gelten, wenn die Einzelmateriengesetze diese Verfahrensgarantien nicht bereitstellen.
Dem stehen auch nicht die Ausführungen im von der Projektwerberin vorgelegten Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 12.01.2011, BKA-VA.C-205/08/0001-V/7/2010, zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-205/08 (Kötschach – Mauthen) entgegen, weil dort zum einen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass eine isolierte Betrachtung von Teilstrecken eines Gesamtprojektes unzulässig ist, in diesem Schreiben nicht der Fall berücksichtigt wird, dass zwischen dem Ort der Einwirkung und der Auswirkung zu differenzieren ist und über die Auswirkungsbeurteilung von Schutzgebieten nichts ausgesagt wird. Im Übrigen ist mit dem Hinweis auf die Konsultationspflicht nach § 10 UVP-G 2000 für die hier relevante Frage, ob ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, nichts gewonnen, weil leg. cit. bereits voraussetzt, dass das Vorhaben der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt und deshalb der Konsultationsmechanismus des § 10 UVP-G 2000 ausgelöst werden kann. Demgegenüber geht es hier in einem Feststellungsverfahren um die (Vor-)Frage, ob das Vorhaben überhaupt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden soll.Dem stehen auch nicht die Ausführungen im von der Projektwerberin vorgelegten Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 12.01.2011, BKA-VA.C-205/08/0001-V/7/2010, zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-205/08 (Kötschach – Mauthen) entgegen, weil dort zum einen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass eine isolierte Betrachtung von Teilstrecken eines Gesamtprojektes unzulässig ist, in diesem Schreiben nicht der Fall berücksichtigt wird, dass zwischen dem Ort der Einwirkung und der Auswirkung zu differenzieren ist und über die Auswirkungsbeurteilung von Schutzgebieten nichts ausgesagt wird. Im Übrigen ist mit dem Hinweis auf die Konsultationspflicht nach Paragraph 10, UVP-G 2000 für die hier relevante Frage, ob ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, nichts gewonnen, weil leg. cit. bereits voraussetzt, dass das Vorhaben der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt und deshalb der Konsultationsmechanismus des Paragraph 10, UVP-G 2000 ausgelöst werden kann. Demgegenüber geht es hier in einem Feststellungsverfahren um die (Vor-)Frage, ob das Vorhaben überhaupt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden soll.
Auf deutscher Seite schließt der österreichische Teil des Vorhaben unmittelbar an das bereits verordnete Vogelschutzgebiet (Gebietsnummer 7744-471) und das bereits eingetragene FFH-Gebiet (Gebietsnummer 7744-371) an, weshalb mit Verweis auf die oben zitierte Judikatur von einem „Berühren“ eines Schutzgebietes auszugehen ist. Die Behörde hat bei der Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 4 UVP - G 2000 zu klären, ob durch die Maßnahmen auf österreichischem Staatsgebiet zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet jenseits der Grenze festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Entscheidung im Einzelfall ist gemäß § 3 Abs. 4 Z 3 UVP-G 2000 das Kriterium des „grenzüberschreitenden Charakters“ der Auswirkungen zu beurteilen. Dies ist deshalb geboten, um in einem späteren Bewilligungsverfahren geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 für den auf österreichischem Staatsgebiet liegenden Anlagenlagenteil des Vorhabens vorzuschreiben, die zu einem hohen Schutzniveau in ihrer „Gesamtheit” beitragen, also auch für den auf deutschen Staatsgebiet liegenden Teil des Schutzgebietes. In diesem Sinne wurde auch in der Berufung vom Umweltanwalt vorgebracht, dass auf österreichischem Gebiet Ausgleichsmaßnahmen nicht vorgesehen wären, obwohl diese auf deutscher Seite bereits im Projekt berücksichtigt worden seien.Auf deutscher Seite schließt der österreichische Teil des Vorhaben unmittelbar an das bereits verordnete Vogelschutzgebiet (Gebietsnummer 7744-471) und das bereits eingetragene FFH-Gebiet (Gebietsnummer 7744-371) an, weshalb mit Verweis auf die oben zitierte Judikatur von einem „Berühren“ eines Schutzgebietes auszugehen ist. Die Behörde hat bei der Einzelfallprüfung nach Paragraph 3, Absatz 4, UVP - G 2000 zu klären, ob durch die Maßnahmen auf österreichischem Staatsgebiet zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet jenseits der Grenze festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Entscheidung im Einzelfall ist gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 3, UVP-G 2000 das Kriterium des „grenzüberschreitenden Charakters“ der Auswirkungen zu beurteilen. Dies ist deshalb geboten, um in einem späteren Bewilligungsverfahren geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 für den auf österreichischem Staatsgebiet liegenden Anlagenlagenteil des Vorhabens vorzuschreiben, die zu einem hohen Schutzniveau in ihrer „Gesamtheit” beitragen, also auch für den auf deutschen Staatsgebiet liegenden Teil des Schutzgebietes. In diesem Sinne wurde auch in der Berufung vom Umweltanwalt vorgebracht, dass auf österreichischem Gebiet Ausgleichsmaßnahmen nicht vorgesehen wären, obwohl diese auf deutscher Seite bereits im Projekt berücksichtigt worden seien.
Eine Beurteilung dieser Tatbestandselemente, die erst eine meritorische Antragserledigung erlauben würde, ist derzeit aufgrund der nachstehenden Umstände nicht möglich.
3.2.2. Voraussetzungen für die Einleitung eines Feststellungsverfahrens
Für die Einleitung eines Feststellungsverfahrens gem. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 müssen zwei Voraussetzungen vorliegen (US 9A/2003/23- 12, US 9A/2003/23-13, Stmk-Bgld 380kV-Leitung, 26.01.2004 u.a.):Für die Einleitung eines Feststellungsverfahrens gem. Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 müssen zwei Voraussetzungen vorliegen (US 9A/2003/23- 12, US 9A/2003/23-13, Stmk-Bgld 380kV-Leitung, 26.01.2004 u.a.):
Die Ermittlung der UVP-Pflicht im Grunde des § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 erfolgt in einer sogenannten „Einzelfallprüfung“. Die vorliegenden Informationen sollen eine „Grobbeurteilung“ ermöglichen, inwieweit die Verwirklichung des Vorhabens auf österreichischem Staatsgebiet auch Auswirkungen auf den schützenswerten Lebensraum bzw. auf den Schutzzweck des schutzwürdigen Gebietes jenseits der Staatsgrenze verursacht (siehe die vorstehenden Ausführungen zu 3.1.1).Die Ermittlung der UVP-Pflicht im Grunde des Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 erfolgt in einer sogenannten „Einzelfallprüfung“. Die vorliegenden Informationen sollen eine „Grobbeurteilung“ ermöglichen, inwieweit die Verwirklichung des Vorhabens auf österreichischem Staatsgebiet auch Auswirkungen auf den schützenswerten Lebensraum bzw. auf den Schutzzweck des schutzwürdigen Gebietes jenseits der Staatsgrenze verursacht (siehe die vorstehenden Ausführungen zu 3.1.1).
Die Beantwortung der Frage, ob ein bestimmtes Vorhaben einen Tatbestand des Anhanges 1 des UVP-G 2000 erfüllt, ist auf dem Boden der Projektunterlagen des Projektwerbers zu prüfen und zwar unter Berücksichtigung des Vorhabensbegriffs nach § 2 Abs. 2 UVP-G 2000. Vor dem Hintergrund des in § 1 Abs. 1 Z 1 UVP - G 2000 festgelegten Ziels der Umweltverträglichkeitsprüfung (Feststellung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf die in lit. a bis d festgelegten Schutzgüter) und des in § 2 Abs. 2 UVP - G 2000 definierten Vorhabensbegriffs ist es erforderlich, die Auswirkungen eines Vorhabens in all seinen Phasen, konkret bei Errichtung, Bestand und Betrieb einer Umweltverträglichkeitsprüfung dann zu unterziehen, wenn ein Vorhaben (möglicherweise) in diesen Phasen wesentliche Auswirkungen auf die in § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 bezeichneten Schutzgüter hat (vgl. in diesem Sinn VwGH vom 23.09.2009, Zl. 2007/03/0170).Die Beantwortung der Frage, ob ein bestimmtes Vorhaben einen Tatbestand des Anhanges 1 des UVP-G 2000 erfüllt, ist auf dem Boden der Projektunterlagen des Projektwerbers zu prüfen und zwar unter Berücksichtigung des Vorhabensbegriffs nach Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000. Vor dem Hintergrund des in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP - G 2000 festgelegten Ziels der Umweltverträglichkeitsprüfung (Feststellung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf die in Litera a bis d festgelegten Schutzgüter) und des in Paragraph 2, Absatz 2, UVP - G 2000 definierten Vorhabensbegriffs ist es erforderlich, die Auswirkungen eines Vorhabens in all seinen Phasen, konkret bei Errichtung, Bestand und Betrieb einer Umweltverträglichkeitsprüfung dann zu unterziehen, wenn ein Vorhaben (möglicherweise) in diesen Phasen wesentliche Auswirkungen auf die in Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 bezeichneten Schutzgüter hat vergleiche in diesem Sinn VwGH vom 23.09.2009, Zl. 2007/03/0170).
Nach den derzeit vorliegenden Vorhabensangaben ist eine Auswirkungsbeurteilung nach § 3 Abs. 4 iVm Z 9 Spalte 3 lit. g) Anhang 1 UVP-G 2000 abschließend nicht möglich, weshalb eine meritorische Erledigung durch die Erstbehörde nicht hätte vorgenommen werden dürfen.Nach den derzeit vorliegenden Vorhabensangaben ist eine Auswirkungsbeurteilung nach Paragraph 3, Absatz 4, in Verbindung mit Ziffer 9, Spalte 3 Litera g,) Anhang 1 UVP-G 2000 abschließend nicht möglich, weshalb eine meritorische Erledigung durch die Erstbehörde nicht hätte vorgenommen werden dürfen.
Im Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 12.09.2011 und in der Stellungnahme der Projektwerberin vom 04.11.2011 wird im Wesentlichen angeführt, dass erhebliche technische Probleme wegen der Tragfähigkeit des Untergrundes bestehen, weshalb das Land Oberösterreich und der Landkreis Traunstein vereinbart haben, in einer länderübergreifenden Korridoruntersuchung mögliche alternative Standorte zu suchen. Wenn aber „erhebliche technische Probleme wegen der Tragfähigkeit des Untergrundes“ bestehen, dann kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf Sachverhaltsebene geschlossen werden, dass die Stand- und Betriebssicherheit des Gesamtvorhabens und daher die tatsächliche Realisierbarkeit des Vorhabens (ungeachtet eines Realisierungswillens) von Vornherein aufgrund der technischen Machbarkeit in Frage steht.
Dass bei einer mangelnden Standsicherheit wegen der nicht entsprechenden Untergrundverhältnisse ein Bauwerksversagen und damit ein Versagen der Betriebssicherheit einer Brücke und bzw. oder einer Straße, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt ist und benützt wird, mit erhebliche Auswirkungen auf die in § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 bezeichneten Schutzgüter und bzw. oder auf die oben angeführten Schutzgebiete mit großer Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist, braucht nicht weiter erörtert werden. Dies deshalb, weil im Falle des Eintritts im Sinne der Störfalldefinition des § 14 Abs. 1a Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2003, hier jedenfalls von einem Ereignis auszugehen ist, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einer Anlage ergibt und das unmittelbar oder später zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder Umwelt führt.Dass bei einer mangelnden Standsicherheit wegen der nicht entsprechenden Untergrundverhältnisse ein Bauwerksversagen und damit ein Versagen der Betriebssicherheit einer Brücke und bzw. oder einer Straße, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt ist und benützt wird, mit erhebliche Auswirkungen auf die in Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 bezeichneten Schutzgüter und bzw. oder auf die oben angeführten Schutzgebiete mit großer Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist, braucht nicht weiter erörtert werden. Dies deshalb, weil im Falle des Eintritts im Sinne der Störfalldefinition des Paragraph 14, Absatz eins a, Umweltinformationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2003,, hier jedenfalls von einem Ereignis auszugehen ist, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einer Anlage ergibt und das unmittelbar oder später zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder Umwelt führt.
Ein Vorhaben, dessen konkreter Standort erst durch eine Alternativenuntersuchung überhaupt ermittelt werden muss, kann nicht zum Gegenstand eines Feststellungsverfahrens iSd § 3 Abs. 7 iVm Anhang 1, Z 9 Spalte 3 lit. g) UVP- G 2000 gemacht werden, weil eine konkrete Auswirkungsbeurteilung auf Umweltfaktoren in Ermangelung eines definierten Betrachtungsobjektes nicht möglich ist. Auch der Verbesserungsauftrag vom 23.12.2011 gegenüber der Projektwerberin im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG führte zu keiner Klärung. Ganz im Gegenteil, in Verkennung der Rechtslage wurde von ihr mitgeteilt, man könne nur die auf den österreichischen Projektsteil entfallenden Unterlagen vorlegen, das Projekt sei ausreichend konkretisiert. Es liegt daher noch kein die Verwaltungssache hinreichend definierender Feststellungsantrag im Sinne des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 vor, sodass die Durchführung eines UVP-Feststellungsverfahrens unzulässig ist. Bei einem derart unbestimmten Vorhaben kann die wesentliche Tatbestandsvoraussetzung des § 3 Abs. 4 Z 2 UVP-G 2000, der Standort des Vorhabens, nicht beurteilt werden.Ein Vorhaben, dessen konkreter Standort erst durch eine Alternativenuntersuchung überhaupt ermittelt werden muss, kann nicht zum Gegenstand eines Feststellungsverfahrens iSd Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit Anhang 1, Ziffer 9, Spalte 3 Litera g,) UVP- G 2000 gemacht werden, weil eine konkrete Auswirkungsbeurteilung auf Umweltfaktoren in Ermangelung eines definierten Betrachtungsobjektes nicht möglich ist. Auch der Verbesserungsauftrag vom 23.12.2011 gegenüber der Projektwerberin im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG führte zu keiner Klärung. Ganz im Gegenteil, in Verkennung der Rechtslage wurde von ihr mitgeteilt, man könne nur die auf den österreichischen Projektsteil entfallenden Unterlagen vorlegen, das Projekt sei ausreichend konkretisiert. Es liegt daher noch kein die Verwaltungssache hinreichend definierender Feststellungsantrag im Sinne des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 vor, sodass die Durchführung eines UVP-Feststellungsverfahrens unzulässig ist. Bei einem derart unbestimmten Vorhaben kann die wesentliche Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2, UVP-G 2000, der Standort des Vorhabens, nicht beurteilt werden.
Wenn der Projektstandort, hier der Untergrund, gerade im Hinblick auf die Sicherstellung der technischen Stand- und Betriebssicherheit des Vorhabens fraglich ist, und daher mit einem Bauwerksversagen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wahrscheinlich zu rechnen ist, welches unmittelbar oder später zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder Umwelt führt, dann müsste man bei einem darauf abstellenden Antrag, der in einem so frühen Planungsstadium gestellt wird, regelmäßig zu einer Bejahung der UVP-Pflicht im Feststellungsverfahren nach UVP-G 2000 gelangen; die Regelungsziele der UVP-RL im Sinne der zitierten Judikatur des EuGH stellen darauf ab, dass nur hinreichend definierte Projekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden sollen und müssen, aber nicht solche, die im Hinblick auf die Auswirkungsabschätzung anhand der Auswahlkriterien der UVP-RL noch gar nicht definiert sind, und in Ermangelung des Untersuchungsgegenstandes eine Auswirkungsbeurteilung und Aufgabenerfüllung der Umweltverträglichkeitsprüfung, wie sie iSd § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 UVP-G 2000 vorgegeben wird, unmöglich ist. Der Projektwerber hat der Behörde gem. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen.Wenn der Projektstandort, hier der Untergrund, gerade im Hinblick auf die Sicherstellung der technischen Stand- und Betriebssicherheit des Vorhabens fraglich ist, und daher mit einem Bauwerksversagen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wahrscheinlich zu rechnen ist, welches unmittelbar oder später zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder Umwelt führt, dann müsste man bei einem darauf abstellenden Antrag, der in einem so frühen Planungsstadium gestellt wird, regelmäßig zu einer Bejahung der UVP-Pflicht im Feststellungsverfahren nach UVP-G 2000 gelangen; die Regelungsziele der UVP-RL im Sinne der zitierten Judikatur des EuGH stellen darauf ab, dass nur hinreichend definierte Projekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden sollen und müssen, aber nicht solche, die im Hinblick auf die Auswirkungsabschätzung anhand der Auswahlkriterien der UVP-RL noch gar nicht definiert sind, und in Ermangelung des Untersuchungsgegenstandes eine Auswirkungsbeurteilung und Aufgabenerfüllung der Umweltverträglichkeitsprüfung, wie sie iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 UVP-G 2000 vorgegeben wird, unmöglich ist. Der Projektwerber hat der Behörde gem. Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen.
Sohin war nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage die mangelnde Vorhabenskonkretisierung im Feststellungsantrag mit der Konsequenz zu berücksichtigen, dass erstinstanzlich (noch) keine meritorische Antragserledigung möglich ist, weshalb wegen fruchtlosem Verstreichen der Verbesserungsfrist nach § 13 Abs. 3 AVG spruchgemäß zu entscheiden war.Sohin war nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage die mangelnde Vorhabenskonkretisierung im Feststellungsantrag mit der Konsequenz zu berücksichtigen, dass erstinstanzlich (noch) keine meritorische Antragserledigung möglich ist, weshalb wegen fruchtlosem Verstreichen der Verbesserungsfrist nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG spruchgemäß zu entscheiden war.
Schlagworte
Auslegung, richtlinienkonforme; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen im Ausland; Feststellungsverfahren, Gegenstand; Vorhaben, Einheit, Überschreitung der StaatsgrenzeZuletzt aktualisiert am
18.06.2013