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83/01Norm
UVP-G 2000 §17Rechtssatz
1. Der VwGH vertrat die Auffassung, dass kein begründeter Berufungsantrag vorliege, wenn in der Berufung nur auf das bisherige Vorbringen der Partei im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren rekurriert wird (VwGH 88/01/0341, 98/03/0250).
2. Trotz des dem Verwaltungsverfahren innewohnenden Grundsatzes, im Rahmen der Amtswegigkeit den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen und den maßgebenden Sachverhalt festzustellen, nimmt die Judikatur an, dass auch die Parteien verpflichtet sind, an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Informiert die Behörde die Partei über ihre bisherigen Ermittlungsergebnisse im Wege des förmlich gewährten Parteiengehörs und wirkt die Partei am Ermittlungsverfahren nicht oder nicht ausreichend mit, so steht es der Behörde frei, aus diesem Verhalten gemäß § 45 AVG im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung ihre für den Antrag der Parteien möglicherweise auch negativen Schlüsse zu ziehen.2. Trotz des dem Verwaltungsverfahren innewohnenden Grundsatzes, im Rahmen der Amtswegigkeit den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen und den maßgebenden Sachverhalt festzustellen, nimmt die Judikatur an, dass auch die Parteien verpflichtet sind, an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Informiert die Behörde die Partei über ihre bisherigen Ermittlungsergebnisse im Wege des förmlich gewährten Parteiengehörs und wirkt die Partei am Ermittlungsverfahren nicht oder nicht ausreichend mit, so steht es der Behörde frei, aus diesem Verhalten gemäß Paragraph 45, AVG im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung ihre für den Antrag der Parteien möglicherweise auch negativen Schlüsse zu ziehen.
3. Ein schlüssiges und ausreichend begründetes Sachverständigengutachten kann nicht durch laienhafte Kritik wirksam in Zweifel gezogen werden. Um die Aussagen eines Gutachtens zu entkräften und diesen substantiiert entgegenzutreten, muss sich die Berufungswerberin eines gleichwertigen Gutachtens bedienen.
Schlagworte
Berufungsantrag, begründeter; Parteiengehör, MitwirkungspflichtZuletzt aktualisiert am
13.06.2012