RS Umse 2012/3/21 US 2A/2012/2-6

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2012
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §17
AVG §63 Abs3
AVG §37
AVG §45
  1. UVP-G 2000 § 17 heute
  2. UVP-G 2000 § 17 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 17 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 17 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 17 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 17 gültig von 12.08.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2006
  8. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 17 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  11. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

1. Der VwGH vertrat die Auffassung, dass kein begründeter Berufungsantrag vorliege, wenn in der Berufung nur auf das bisherige Vorbringen der Partei im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren rekurriert wird (VwGH 88/01/0341, 98/03/0250).

2. Trotz des dem Verwaltungsverfahren innewohnenden Grundsatzes, im Rahmen der Amtswegigkeit den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen und den maßgebenden Sachverhalt festzustellen, nimmt die Judikatur an, dass auch die Parteien verpflichtet sind, an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Informiert die Behörde die Partei über ihre bisherigen Ermittlungsergebnisse im Wege des förmlich gewährten Parteiengehörs und wirkt die Partei am Ermittlungsverfahren nicht oder nicht ausreichend mit, so steht es der Behörde frei, aus diesem Verhalten gemäß § 45 AVG im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung ihre für den Antrag der Parteien möglicherweise auch negativen Schlüsse zu ziehen.2. Trotz des dem Verwaltungsverfahren innewohnenden Grundsatzes, im Rahmen der Amtswegigkeit den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen und den maßgebenden Sachverhalt festzustellen, nimmt die Judikatur an, dass auch die Parteien verpflichtet sind, an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Informiert die Behörde die Partei über ihre bisherigen Ermittlungsergebnisse im Wege des förmlich gewährten Parteiengehörs und wirkt die Partei am Ermittlungsverfahren nicht oder nicht ausreichend mit, so steht es der Behörde frei, aus diesem Verhalten gemäß Paragraph 45, AVG im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung ihre für den Antrag der Parteien möglicherweise auch negativen Schlüsse zu ziehen.

3. Ein schlüssiges und ausreichend begründetes Sachverständigengutachten kann nicht durch laienhafte Kritik wirksam in Zweifel gezogen werden. Um die Aussagen eines Gutachtens zu entkräften und diesen substantiiert entgegenzutreten, muss sich die Berufungswerberin eines gleichwertigen Gutachtens bedienen.

Schlagworte

Berufungsantrag, begründeter; Parteiengehör, Mitwirkungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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