TE Umse Bescheid 2012/4/30 US 2B/2007/19-17

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Veröffentlicht am 30.04.2012
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §18 Abs3
UVP-G 2000 §18b
UVP-G 2000 §19 Abs1
UVP-G 2000 §20 Abs4
AVG §8
AVG §17
  1. UVP-G 2000 § 18b heute
  2. UVP-G 2000 § 18b gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 18b gültig von 19.08.2009 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  4. UVP-G 2000 § 18b gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 20 heute
  2. UVP-G 2000 § 20 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 20 gültig von 03.08.2012 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  4. UVP-G 2000 § 20 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  5. UVP-G 2000 § 20 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  6. UVP-G 2000 § 20 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 20 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002

Text

Betrifft:              UVP-Abnahmeverfahren „Vorhaben Spielberg Neu“ (Teilrealisierungsstufe 1);

-              Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung sowie auf Akteneinsicht

-Berufung von Günther Regner, vertreten durch RA Dr. Lorenz Riegler, LLM, Wien

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Christine Oberleitner-Tschan als Vorsitzende, Mag. Katharina Feuersinger als Berichterin und Dr. Georg Hoffmann als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung von Günther Regner, vertreten durch RA Dr. Lorenz Riegler, LLM, Wien, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 22.12.2011, Zl. FA13A-11.10-31/2008-184, mit dem der Antrag von Günther Regner vom 15.12.2011 auf Zuerkennung der Parteistellung sowie auf Gewährung von Akteneinsicht im UVP-Abnahmeverfahren „Vorhaben Spielberg Neu“ (Teilrealisierungsstufe 1) mangels Legitimation abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Spruch:

Die Berufung wird im Hinblick auf den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im UVP-Abnahmeverfahren „Vorhaben Spielberg Neu“ (Teilrealisierungsstufe 1) und Aufhebung des bekämpften Bescheides abgewiesen und im Hinblick auf die Anträge, eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß §§ 67d AVG und 12 Abs. 1 USG 2000 durchzuführen und Akteneinsicht im UVP-Abnahmeverfahren zu gewähren, mangels Parteistellung zurückgewiesen.Die Berufung wird im Hinblick auf den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im UVP-Abnahmeverfahren „Vorhaben Spielberg Neu“ (Teilrealisierungsstufe 1) und Aufhebung des bekämpften Bescheides abgewiesen und im Hinblick auf die Anträge, eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß Paragraphen 67 d, AVG und 12 Absatz eins, USG 2000 durchzuführen und Akteneinsicht im UVP-Abnahmeverfahren zu gewähren, mangels Parteistellung zurückgewiesen.

Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wird aus Anlass der Berufung im Hinblick auf den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht im UVP-Abnahmeverfahren „Vorhaben Spielberg Neu“ (Teilrealisierungsstufe 1) insoweit abgeändert, als der Antrag auf Akteneinsicht mangels Parteistellung zurückgewiesen wird.

Rechtsgrundlagen:

§§ 8, 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 –Paragraphen 8, 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 –

AVG;

§ 20 Abs. 4, § 18 Abs. 3 und § 19 Abs. 1Paragraph 20, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz 3 und Paragraph 19, Absatz eins

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 –

UVP-G 2000;

§§ 5 und 12 Umweltsenatsgesetz 2000 – USG 2000 iVm § 67d Abs. 4Paragraphen 5 und 12 Umweltsenatsgesetz 2000 – USG 2000 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4

AVG.

Begründung:

1.              Mit Eingabe vom 02.12.2010 hat die Projekt Spielberg GmbH & Co KG, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Wien, eine Fertigstellungsanzeige der Teilrealisierungsstufe 1 des „Vorhabens Spielberg Neu“, dem mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12.09.2007, Zl. FA13A-11.10-158/2006-215, die UVP-Genehmigung rechtskräftig erteilt wurde, bei der Steiermärkischen Landesregierung eingebracht und gleichzeitig beantragt, im Abnahmebescheid gemäß § 20 Abs. 4 UVP-G 2000, geringfügige Abweichungen gegenüber dem UVP-Bescheid zu genehmigen.1. Mit Eingabe vom 02.12.2010 hat die Projekt Spielberg GmbH & Co KG, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Wien, eine Fertigstellungsanzeige der Teilrealisierungsstufe 1 des „Vorhabens Spielberg Neu“, dem mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12.09.2007, Zl. FA13A-11.10-158/2006-215, die UVP-Genehmigung rechtskräftig erteilt wurde, bei der Steiermärkischen Landesregierung eingebracht und gleichzeitig beantragt, im Abnahmebescheid gemäß Paragraph 20, Absatz 4, UVP-G 2000, geringfügige Abweichungen gegenüber dem UVP-Bescheid zu genehmigen.

Der beigelegten Beschreibung der Teilrealisierung 1, Einlage 0002, Stand November 2010, ist unter Punkt 1.2 zu entnehmen, dass u.a. das Partnergebäude eine zukünftige Ausbaustufe darstellt und als voreilende Maßnahme entsprechend den geologischen Verhältnissen eine Bodenverbesserungsmaßnahme in Form einer Überlastschüttung hergestellt wurde, die bis zur Realisierung des Partnergebäudes erhalten bleiben soll. An der Nordseite der Überlastschüttung werden drei Tribünen aus Betonfertigteilen hergestellt, an der Südseite zwei Treppenanlagen und zwei Fußgängerrampen zur Erschließung der Tribünen. Die Dammkrone weist eine Breite von 5 bis 6 m auf und es wurde darauf eine Gabionenwand mit einer Höhe von 1,60 m errichtet, die im Westen 190 m, im Osten 130 m Länge aufweist. Die Oberkante der Dammkrone liegt laut dieser Beschreibung 8 m über der Start-Zielgeraden. Die Gestaltung der Überlastschüttung wurde nach den Plänen eines Büros für Landschaftsgestaltung durchgeführt.

Als weitere Unterlage wurde eine gutachterliche Stellungnahme der BeSB GmbH Berlin Schalltechnisches Büro vom 26.11.2010 seitens der Projektwerberin beigelegt, die u.a. die Überlastschüttung mit aufgesetzten Lärmschutzwänden betrachtet und hinsichtlich der Anforderungen gemäß UVP-Bescheid beurteilt. Im Anhang findet sich ein Schallschutznachweis für die Gabionen-Lärmschutzwände vom 11.11.2008. Das Bauschalldämmmaß weist laut Prüfbericht 38 dB auf (gemäß UVP sind mindestens 25 dB gefordert). Laut der gutachterlichen Stellungnahme wurde die Prüfung an sechs miteinander verbundenen Wandelementen durchgeführt und ist die Schalldämmung der Stoßstellen der Wandelemente gewährleistet. Weiters ist unter Punkt 6. ausgeführt, dass die Prognose der Geräuschimmissionen anhand des bereits im Rahmen der UVE vom 02.10.2006 verwendeten Berechnungsmodells unter Berücksichtigung der genannten Veränderungen erfolgte. Für die bislang realisierten vier Strecken wurden die gleichen 23 Betriebsfälle mit den entsprechenden Emissionsansätzen der Fahrzeuge wie in der UVE zugrunde gelegt. In vier Tabellen werden die Geräuschimmissionen der vier Strecken an den vier am stärksten betroffenen Immissionspunkten der umliegenden Gemeinden dargestellt, darunter der Siedlungsbereich Moosheim (IP 04). Für IP 04 ergeben sich in der Teilrealisierungsstufe 1 – je nach Betriebsfall – die gleichen oder um 1 dB geringere Geräuschimmissionen als in der UVE. Die gutachterliche Stellungnahme resümiert, dass die Prognosewerte des UVE-Gutachtens mit den darin enthaltenen baulichen Schallschutzmaßnahmen auch in der Teilrealisierungsstufe 1 eingehalten werden. Die gutachterliche Stellungnahme weist im Punkt 7. auf ein Monitoring des Betriebs hin, wonach zur Überwachung der Geräuschimmissionen in der Betriebsphase zwei ortsfeste (emissionsseitig an der Start-Ziel-Geraden, immissionsseitig auf dem Grundstück Sonnenring 62 in Spielberg) und zwei mobile akustische Messstationen für Veranstaltungen der Betriebsklasse A1 betrieben werden. Beide Stationen wurden eingerichtet, um die Schallschutzziele laut UVP-Bescheid einzuhalten. Die mobile Station kommt zu Beginn am Immissionsort Moosheim zum Einsatz, der gemäß UVP-Bescheid vom behördlich bestellten Sachverständigen für den Fachbereich Schallschutztechnik festgelegt wurde.

2.              Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 09.12.2010 wurde Ing. Fritz Wagner für das UVP-Abnahmeverfahren „Vorhaben Spielberg Neu“ (Teilrealisierungsstufe 1) für den Fachbereich Schallschutztechnik als nicht amtlicher Sachverständiger bestellt. Die öffentliche Abnahmeverhandlung fand am 13.10.2010 statt. Seitens der Umweltanwältin des Landes Steiermark wurde die Prüfung durch den nicht amtlichen Sachverständigen beantragt, ob die Überlastschüttung mit einer Höhe der Dammkrone von 8,0 m und einer darauf aufgesetzten Gabionen-Lärmschutzwand mit einer Höhe von 1,60 m in der Lage ist, unter Einrechnung der nicht errichteten Aufschüttung im Bereich der Start-Zielgeraden denselben Lärmschutz zu gewährleisten, wie die ursprünglich geplanten Gebäude mit aufgesetzten Lärmschutzwänden (Partnergebäude mit Tribüne und einer 1,0 m hohen aufgesetzten Lärmschutzwand).

3.              Diese Frage war neben Fragen der Behörde zur Einstufung der Abweichungen als geringfügig oder mehr als geringfügig sowie zu den Auswirkungen der Abweichungen auf Nachbarn, Teil des schalltechnischen Gutachtens des nicht amtlichen Sachverständigen vom 24.01.2011. Als Beurteilungsgrundlage wurde neben den diversen Ordnern (z.B. L „Verkehr“) die gutachterliche Stellungnahme der BeSB GmbH Berlin Schalltechnisches Büro vom 26.11.2010 herangezogen. Der nicht amtliche Sachverständige kommt in seiner Beurteilung der Teilrealisierungsstufe 1 (Punkt 2.4.2) auf Grundlage der im Befund dargestellten Berechnungsergebnisse zum Ergebnis, dass der Einfluss der Ausbaustufe 1 auf Grund der beschriebenen Änderungen u.a. am IP 04 je nach Betriebsfall, ausgehend von der Rennstrecke „Ring“ die gleichen oder um 1 dB geringere Geräuschimmissionen als in der UVE hervorruft. Änderungen bzgl. des anlageninduzierten Straßenverkehrs seien nicht zu erwarten, da die Bedingungen praktisch unverändert blieben. Zusammenfassend stellt er in Punkt 2.5 fest, dass die Prognosewerte des UVP-Gutachtens mit den darin enthaltenen baulichen Schallschutzmaßnahmen trotz geringfügiger Änderungen auch in der Teilrealisierungsstufe 1 eingehalten werden.

Zur Frage der Umweltanwältin wird unter Punkt 3.1 festgestellt, dass mit großer Sicherheit anzunehmen sei, dass die jetzige Konstruktion eine äquivalente (und in Teilen auch etwas bessere) Schirmwirkung besitze als die vorherige gemäß UVE. Begründet wurde dies damit, dass die Schirmkante des Erdwalls mit Gabionen in weiten Bereichen eine Höhe von 8 bis 9,6 m über der Strecke aufweist und damit in einigen Bereichen um 1 m niedriger, in anderen um 0,6 m höher als in der UVE sei und darüber hinaus um 140 m länger als das ursprünglich geplante Partnergebäude. Insbesondere könne festgestellt werden, dass keine Lücken und Öffnungen vorhanden seien und, dass im östlichen Bereich auf einer Länge von ca. 100 m die jetzige Schirmhöhe deutlich um bis zu 5,5 m höher sei als in der UVE. Die Frage, ob durch die Errichtung einer Überlastschüttung und der beiden darauf aufgesetzten Gabionen-Lärmschutzwände dieselbe Lärmschutzfunktion erfüllt werde, wie in der ursprünglichen Planung, könne unter Hinweis auf die Ergebnisse in den Tabellen 1 bis 4 (Anmerkung: Punkt 2.3.4 des schalltechnischen Gutachtens vom 24.01.2011) mit großer Sicherheit mit „Ja“ beantwortet werden. Zur Bestätigung wurden die Höhenangaben auf S. 23 und 24 in Bildern einander gegenübergestellt. Weiters führt der nicht amtliche Sachverständige an, dass eine Überprüfung der Wirksamkeit dieser geänderten Maßnahmen durch das eingesetzte Monitoring erfolge. Zu den Fragen der Behörde weist der nicht amtliche Sachverständige noch darauf hin, dass sich aufgrund der Klärung des Sachverhaltes über die wirksame Höhe der Schirmkanten und der daraus berechneten Immissionswerte in den Tabellen 1 bis 4 keine negativen Auswirkungen auf die Lärmimmissionen ergäben und die beschriebenen Abweichungen somit im Vergleich zur erteilten Genehmigung als fachlich geringfügig beurteilt werden könnten.

4.              Gestützt auf dieses Beweisergebnis hat die Steiermärkische Landesregierung den Abnahmebescheid gemäß § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 am 25.02.2011, Zl. FA13A-11.10-31/2008-151, erlassen und unter Spruchpunkt I/2. u.a. die ausgeführte Überlastschüttung als geringfügige Abweichung nachträglich genehmigt und ausführlich begründet. Der Abnahmebescheid wurde dem Berufungswerber nicht zugestellt.4. Gestützt auf dieses Beweisergebnis hat die Steiermärkische Landesregierung den Abnahmebescheid gemäß Paragraph 20, Absatz 4, UVP-G 2000 am 25.02.2011, Zl. FA13A-11.10-31/2008-151, erlassen und unter Spruchpunkt I/2. u.a. die ausgeführte Überlastschüttung als geringfügige Abweichung nachträglich genehmigt und ausführlich begründet. Der Abnahmebescheid wurde dem Berufungswerber nicht zugestellt.

5.              Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 22.12.2011, Zl. FA13A-11.10-31/2008-184, wurden die Anträge des Berufungswerbers vom 15.12.2011 auf Zuerkennung der Parteistellung sowie auf Gewährung der Akteneinsicht im UVP-Abnahmeverfahren abgewiesen. Begründet wurde dies zum einem damit, dass der Erdwall eine geringfügige Änderung zum ursprünglich genehmigten Projekt darstelle, die im Einklang mit den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung stehe und gemäß § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 genehmigungsfähig sei. Dass die Abweichungen mit den Ergebnissen der bereits durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung in Einklang gebracht werden könnten, sei von sämtlichen Sachverständigen in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise explizit bejaht worden. Zum anderen wurde ausgeführt, dass maßgebliches Kriterium, ob bei der nachträglichen Genehmigung von geringfügigen Abweichungen Parteien gemäß § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen gegeben werden müsse, die Betroffenheit der Parteien sei. Sämtliche Sachverständige hätten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise verneint, dass Nachbarn durch die Abweichung nachteilig betroffen werden könnten. Dem Antragsteller mangle es im Verfahren der nachträglichen Genehmigung des Erdwalls an einem wesentlichen Kriterium zur Erlangung der Parteistellung, nämlich der negativen Betroffenheit, weshalb ihm spruchgemäß keine Parteistellung zuzusprechen sei. Ergänzend führt die Behörde aus, dass selbst wenn der Erdwall als nicht geringfügige Änderung zu behandeln gewesen wäre, der Antragsteller als präkludierte Partei keine Parteistellung habe, da er im ursprünglichen UVP-Genehmigungsverfahren keine Einwendungen erhoben habe. § 18b UVP-G 2000 biete keine Grundlage dafür, präkludierten Parteien quasi eine neue Chance zu geben. Da § 17 AVG ein subjektives Recht auf Akteneinsicht ausschließlich Parteien im betreffenden Verfahren zuspreche, sei dem Antrag auf Zugänglichmachung des gesamten Bauaktes nicht zu folgen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 22.12.2011, Zl. FA13A-11.10-31/2008-184, wurden die Anträge des Berufungswerbers vom 15.12.2011 auf Zuerkennung der Parteistellung sowie auf Gewährung der Akteneinsicht im UVP-Abnahmeverfahren abgewiesen. Begründet wurde dies zum einem damit, dass der Erdwall eine geringfügige Änderung zum ursprünglich genehmigten Projekt darstelle, die im Einklang mit den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung stehe und gemäß Paragraph 20, Absatz 4, UVP-G 2000 genehmigungsfähig sei. Dass die Abweichungen mit den Ergebnissen der bereits durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung in Einklang gebracht werden könnten, sei von sämtlichen Sachverständigen in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise explizit bejaht worden. Zum anderen wurde ausgeführt, dass maßgebliches Kriterium, ob bei der nachträglichen Genehmigung von geringfügigen Abweichungen Parteien gemäß Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000 Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen gegeben werden müsse, die Betroffenheit der Parteien sei. Sämtliche Sachverständige hätten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise verneint, dass Nachbarn durch die Abweichung nachteilig betroffen werden könnten. Dem Antragsteller mangle es im Verfahren der nachträglichen Genehmigung des Erdwalls an einem wesentlichen Kriterium zur Erlangung der Parteistellung, nämlich der negativen Betroffenheit, weshalb ihm spruchgemäß keine Parteistellung zuzusprechen sei. Ergänzend führt die Behörde aus, dass selbst wenn der Erdwall als nicht geringfügige Änderung zu behandeln gewesen wäre, der Antragsteller als präkludierte Partei keine Parteistellung habe, da er im ursprünglichen UVP-Genehmigungsverfahren keine Einwendungen erhoben habe. Paragraph 18 b, UVP-G 2000 biete keine Grundlage dafür, präkludierten Parteien quasi eine neue Chance zu geben. Da Paragraph 17, AVG ein subjektives Recht auf Akteneinsicht ausschließlich Parteien im betreffenden Verfahren zuspreche, sei dem Antrag auf Zugänglichmachung des gesamten Bauaktes nicht zu folgen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Der Bescheid wurde dem Berufungswerber nachweislich am 28.12.2011 zugestellt.

6.              Dagegen erhob Günther Regner, vertreten durch RA Dr. Lorenz Riegler, LLM, Wien, mit Eingabe vom 17.01.2012, am selben Tag zur Post gegeben, rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung. Vorgebracht wurde, dass sich aus dem schalltechnischen Gutachten des UVP-Genehmigungsverfahrens eindeutig ergebe, dass das Partnergebäude auf Grund seiner massiven Barrierewirkung Teil des schalltechnischen Konzeptes sei. Der Berufungswerber gehe davon aus, dass das ursprüngliche Projekt dann nicht genehmigungsfähig gewesen wäre, wenn anstelle des Partnergebäudes nur der errichtete Erdwall vorgesehen worden wäre. Es könne nicht sein, dass ein Projekt im Rahmen der Errichtung derart geändert werde, dass sich die ursprünglichen Beurteilungskriterien im Hinblick auf Immissionen änderten, ohne dass die Betroffenen und Parteien entsprechend beteiligt werden. Da die belangte Behörde die Parteistellung nicht zuerkannt habe, bestehe keine Möglichkeit die Unterlagen einzusehen und ihre Richtigkeit im Instanzenzug überprüfen zu lassen. Der Berufungswerber gehe davon aus, dass sich auf Grund der vorgenommenen Änderungen Widersprüche zu den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung ergäben; aber selbst dann, wenn es sich um eine geringfügige Änderung handle, wäre dem Beteiligten die Möglichkeit zu geben gewesen, seine Interessen wahr zu nehmen. Weiters bleibe offen, ob die Ergebnisse von Amtssachverständigen oder von Sachverständigen der Projektwerberin stammten und wie diese zu den Ergebnissen gekommen seien. Im UVP-Verfahren habe sich gezeigt, das vor allem schalltechnische Gutachten nicht immer einwandfrei bzw. schlüssig und nachvollziehbar gewesen wären. Aus einem Argumentationsblatt (die angegebene Höhe des Walls von 9 m sei auf Grund von Setzungen sicherlich nicht mehr zutreffend; die Mauer, die nur abschnittsweise auf der Südseite der Dammkrone errichtet worden sei, sei nach Süden vollkommen unwirksam; unter Zugrundelegung der angenommenen Maße sei die Dämmwirkung des Erdwalls je nach Lage des Immissionspunktes um ca. 2 dB geringer als die der nicht gebauten Tribüne), aus einem Lageplan, zwei Schnitten und Fotos, ergebe sich nachvollziehbar, dass die Dämmwirkung des Erdwalls im Vergleich zum nicht errichteten Partnergebäude um ca. 2 dB geringer sei. Dies sei aber aus Sicht der Immissionspunkte jedenfalls ein Ausmaß, das für die Beurteilung gemäß § 17 Abs. 2 bis 5 UVP-G 2000 relevant sei und daher jedenfalls mit einer nicht nur geringfügigen Änderung des Bauvorhabens verbunden. Es werden daher die Anträge, auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß §§ 67d AVG und 12 Abs. 1 USG 2000, auf Aufhebung des bekämpften Bescheides sowie auf Zuerkennung der Parteistellung und Gewährung der Akteneinsicht im UVP-Abnahmeverfahren, gestellt.6. Dagegen erhob Günther Regner, vertreten durch RA Dr. Lorenz Riegler, LLM, Wien, mit Eingabe vom 17.01.2012, am selben Tag zur Post gegeben, rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung. Vorgebracht wurde, dass sich aus dem schalltechnischen Gutachten des UVP-Genehmigungsverfahrens eindeutig ergebe, dass das Partnergebäude auf Grund seiner massiven Barrierewirkung Teil des schalltechnischen Konzeptes sei. Der Berufungswerber gehe davon aus, dass das ursprüngliche Projekt dann nicht genehmigungsfähig gewesen wäre, wenn anstelle des Partnergebäudes nur der errichtete Erdwall vorgesehen worden wäre. Es könne nicht sein, dass ein Projekt im Rahmen der Errichtung derart geändert werde, dass sich die ursprünglichen Beurteilungskriterien im Hinblick auf Immissionen änderten, ohne dass die Betroffenen und Parteien entsprechend beteiligt werden. Da die belangte Behörde die Parteistellung nicht zuerkannt habe, bestehe keine Möglichkeit die Unterlagen einzusehen und ihre Richtigkeit im Instanzenzug überprüfen zu lassen. Der Berufungswerber gehe davon aus, dass sich auf Grund der vorgenommenen Änderungen Widersprüche zu den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung ergäben; aber selbst dann, wenn es sich um eine geringfügige Änderung handle, wäre dem Beteiligten die Möglichkeit zu geben gewesen, seine Interessen wahr zu nehmen. Weiters bleibe offen, ob die Ergebnisse von Amtssachverständigen oder von Sachverständigen der Projektwerberin stammten und wie diese zu den Ergebnissen gekommen seien. Im UVP-Verfahren habe sich gezeigt, das vor allem schalltechnische Gutachten nicht immer einwandfrei bzw. schlüssig und nachvollziehbar gewesen wären. Aus einem Argumentationsblatt (die angegebene Höhe des Walls von 9 m sei auf Grund von Setzungen sicherlich nicht mehr zutreffend; die Mauer, die nur abschnittsweise auf der Südseite der Dammkrone errichtet worden sei, sei nach Süden vollkommen unwirksam; unter Zugrundelegung der angenommenen Maße sei die Dämmwirkung des Erdwalls je nach Lage des Immissionspunktes um ca. 2 dB geringer als die der nicht gebauten Tribüne), aus einem Lageplan, zwei Schnitten und Fotos, ergebe sich nachvollziehbar, dass die Dämmwirkung des Erdwalls im Vergleich zum nicht errichteten Partnergebäude um ca. 2 dB geringer sei. Dies sei aber aus Sicht der Immissionspunkte jedenfalls ein Ausmaß, das für die Beurteilung gemäß Paragraph 17, Absatz 2 bis 5 UVP-G 2000 relevant sei und daher jedenfalls mit einer nicht nur geringfügigen Änderung des Bauvorhabens verbunden. Es werden daher die Anträge, auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß Paragraphen 67 d, AVG und 12 Absatz eins, USG 2000, auf Aufhebung des bekämpften Bescheides sowie auf Zuerkennung der Parteistellung und Gewährung der Akteneinsicht im UVP-Abnahmeverfahren, gestellt.

7.              Seitens des Umweltsenates erfolgte mit Schreiben vom 07.03.2012 eine Berufungsmitteilung und wurde ein Ergänzungsauftrag an die Projektwerberin gerichtet. Insbesondere sollten Plandarstellungen der Überlastschüttung mit allen baulichen Schallschutzmaßnahmen in Bezug auf die Situierung der Grundstücke des Berufungswerbers vorgelegt werden. Außerdem wurden zusätzliche Aussagen verlangt, in der Nähe welches Immissionspunktes die Grundstücke des Berufungswerbers situiert sind, über die Höhe der Schirmkante des Erdwalls mit Gabionen und bis zu welchem Zeitpunkt mit der Realisierung des ursprünglich genehmigten Partnergebäudes gerechnet werden kann.

8.              Der Berufung wurde mit nachfolgender Argumentation entgegen getreten und es erfolgte eine ergänzende Urkundenvorlage:

Im UVP-Genehmigungsbescheid sei ein Immissionskontingent festgelegt worden und gelte dieses schall- und luftreinhaltetechnische Immissionskontingent unverändert weiter. Der über die Teilrealisierungsstufe 1 ergangene Bescheid habe daran nichts geändert. Eine negative (neue) Betroffenheit der Berufungswerber durch Schallimmissionen sei demnach schon deshalb ausgeschlossen. Demgemäß sei die Möglichkeit einer anderen Betroffenheit der Nachbarn durch die Abweichungen im vorliegenden Fall schon von vornherein ausgeschlossen. Dem Berufungswerber komme keinesfalls Parteistellung zu. Für das UVP-genehmigte Partnergebäude sei als voreilende Maßnahme eine Überlastschüttung vorgesehen worden, um stabilere Gründungsvoraussetzungen für die späteren Bauten zu schaffen. Aus geologischen bzw. statischen Gründen, unter Berücksichtigung der anstehenden Bodenverhältnisse und der zu erwartenden Lasten, sei die Ausführung einer Vorlastschüttung im Ausmaß von 150 bis 160 % der künftigen Lasten vorgenommen worden. Der schalltechnische Prüfgutachter habe in seiner Stellungnahme im Verfahren zum Abnahmebescheid ausgeführt, dass sich daraus gegenüber der UVP-Genehmigung keine negativen Auswirkungen auf die Lärmimmissionen ergäben. Die Konsolidierung der Überlastschüttung sei bereits im Dezember 2010 nachweislich abgeschlossen gewesen. Weitere Setzungen seien auszuschließen. Die Überlastschüttung sei kein dauernder Ersatz für das Partnergebäude samt Wirtschaftshof, sondern lediglich eine geologisch-statisch begründete, vorauseilende Bodenverbesserungsmaßnahme im Rahmen der ersten Stufe. Das Partnergebäude werde konsensgemäß errichtet. Im Rahmen des Teilabnahmeverfahrens hätte sich die Behörde intensiv mit der Frage beschäftigt, ob die Überlastschüttung als geringfügige Abweichung im Sinne des § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 zu qualifizieren sei und habe diese Frage bejaht. Dies gelte insbesondere für den Fachbereich Schall. Diese vorgenommene Beurteilung wäre in Wahrheit gar nicht erforderlich gewesen, weil im Genehmigungsbescheid ein schalltechnisches Immissionskontingent festgelegt worden sei, dessen Bedeutung der Berufungswerber verkenne. Die dort genannten, den Immissionsschutz sicherstellenden Rahmenbedingungen seien jedenfalls einzuhalten. Hinsichtlich Schall seien demnach nachteilige Änderungen der Umweltauswirkungen von vornherein ausgeschlossen. Die Vorgaben des UVP-Genehmigungsbescheides würden unverändert gelten.Im UVP-Genehmigungsbescheid sei ein Immissionskontingent festgelegt worden und gelte dieses schall- und luftreinhaltetechnische Immissionskontingent unverändert weiter. Der über die Teilrealisierungsstufe 1 ergangene Bescheid habe daran nichts geändert. Eine negative (neue) Betroffenheit der Berufungswerber durch Schallimmissionen sei demnach schon deshalb ausgeschlossen. Demgemäß sei die Möglichkeit einer anderen Betroffenheit der Nachbarn durch die Abweichungen im vorliegenden Fall schon von vornherein ausgeschlossen. Dem Berufungswerber komme keinesfalls Parteistellung zu. Für das UVP-genehmigte Partnergebäude sei als voreilende Maßnahme eine Überlastschüttung vorgesehen worden, um stabilere Gründungsvoraussetzungen für die späteren Bauten zu schaffen. Aus geologischen bzw. statischen Gründen, unter Berücksichtigung der anstehenden Bodenverhältnisse und der zu erwartenden Lasten, sei die Ausführung einer Vorlastschüttung im Ausmaß von 150 bis 160 % der künftigen Lasten vorgenommen worden. Der schalltechnische Prüfgutachter habe in seiner Stellungnahme im Verfahren zum Abnahmebescheid ausgeführt, dass sich daraus gegenüber der UVP-Genehmigung keine negativen Auswirkungen auf die Lärmimmissionen ergäben. Die Konsolidierung der Überlastschüttung sei bereits im Dezember 2010 nachweislich abgeschlossen gewesen. Weitere Setzungen seien auszuschließen. Die Überlastschüttung sei kein dauernder Ersatz für das Partnergebäude samt Wirtschaftshof, sondern lediglich eine geologisch-statisch begründete, vorauseilende Bodenverbesserungsmaßnahme im Rahmen der ersten Stufe. Das Partnergebäude werde konsensgemäß errichtet. Im Rahmen des Teilabnahmeverfahrens hätte sich die Behörde intensiv mit der Frage beschäftigt, ob die Überlastschüttung als geringfügige Abweichung im Sinne des Paragraph 20, Absatz 4, UVP-G 2000 zu qualifizieren sei und habe diese Frage bejaht. Dies gelte insbesondere für den Fachbereich Schall. Diese vorgenommene Beurteilung wäre in Wahrheit gar nicht erforderlich gewesen, weil im Genehmigungsbescheid ein schalltechnisches Immissionskontingent festgelegt worden sei, dessen Bedeutung der Berufungswerber verkenne. Die dort genannten, den Immissionsschutz sicherstellenden Rahmenbedingungen seien jedenfalls einzuhalten. Hinsichtlich Schall seien demnach nachteilige Änderungen der Umweltauswirkungen von vornherein ausgeschlossen. Die Vorgaben des UVP-Genehmigungsbescheides würden unverändert gelten.

Aus den seitens des Umweltsenates angeforderten Unterlagen ist die Situierung des Grundstücks des Berufungswerbers im Verhältnis zu den ausgeführten Anlageteilen, insbesondere zur Überlastschüttung samt Lärmschutzwänden, ersichtlich. Aus der Stellungnahme der BeSB GmbH Berlin Schalltechnisches Büro vom 22.03.2012 ergibt sich, dass das Grundstück des Berufungswerbers in der Nähe des IP 04 liegt. Der Abstand zu IP 04 beträgt 394 m. Die Dauermessstation Sonnenring 62 liegt wiederum in einem Abstand von 377 m zum IP 04. Die Immissionspunkte und das Grundstück wurden in einem Luftbild dargestellt.

Ergänzend wurde eine gutachterliche Stellungnahme des Büros BeSB GmbH Berlin Schalltechnisches Büro vom 09.02.2012 beigelegt, welche Ausführungen zur Gleichwertigkeit der Überlastschüttung mit dem ursprünglichen Partnergebäude enthält, aber auch zur realisierten Höhe des Erdwalls.

Die Stellungnahme der Projektwerberin samt Urkundenvorlage sowie die gutachterliche Stellungnahme der BeSB GmbH Berlin Schalltechnisches Büro vom 26.11.2010 und das schalltechnische Gutachten vom nicht amtlichen Sachverständigen vom 24.01.2011 wurden dem Berufungswerber zu Gehör gegeben.

9.              Der Berufungswerber hat sich dazu mit Eingabe vom 19.04.2012 – zusammengefasst – wie folgt geäußert. Zusätzlich erfolgte eine Urkundenvorlage.

Die nachgereichten Planunterlagen seien als Grundlage für eine Darstellung der Ist-Situation ungeeignet. Die in der schalltechnischen Beurteilung der BeSB GmbH Berlin Schalltechnisches Büro an IP 04 dargestellten Immissionswerte durch den Ringbetrieb im Vergleich zum UVE-Gutachten seien im Hinblick auf die Verringerungen um 1 dB nicht nachvollziehbar. Offenbar verändere sich die Schalldämmung des Erdwalls, weshalb dies geschehen solle, werde nicht begründet. Die Behauptung des schalltechnischen Gutachters Wagner, die schalltechnische Beurteilung gründe sowohl auf der Stellungnahme der BeSB GmbH Berlin Schalltechnisches Büro als auch auf den fachspezifischen Normen und Richtlinien sei unrichtig. Für die Beurteilung der Schallimmissionen werde ein 16-Stunden-Tag angenommen und keinerlei Zuschläge zu diesen Immissionen vorgenommen, was der ÖNORM S 5021/2010 und der ÖAL-Richtlinie Nr. 3/2008 widerspreche. Die Prognosen an den IP 04 und 05, die durch die Beschallung der Westtribüne hervorgerufen würden, könnten nicht nachvollzogen werden, da der IP 04 in einer Entfernung von 760 m, der IP 05 lediglich 360 m vom Südteil der Tribüne entfernt liege. Es bleibe offen, ob der Sachverständige die Prognose der BeSB GmbH Berlin Schalltechnisches Büro einfachheitshalber abgeschrieben habe oder ob das Vorhandensein eines schalltechnischen Gutachtens verschleiert werden solle. Im Gutachten sei angeführt, dass die Höhen der Hochbauten und Schirmkanten in weiten Bereichen 9 m betrügen, der Erdwall hingegen weise eine Höhe von max. 8 m in Bezug auf die Rennstrecke auf und ändere sich die wirksame Schirmhöhe von 8 m nicht wesentlich, da die Fahrbahn nicht auf einer Höhe von 678 m ü.N.N. liege, sondern 2 Höhenmeter darüber. Die Entfernung des Dammfußes von der Fahrbahn dürfte ähnlich der der geplanten Tribüne sein, was eine wesentliche Vergrößerung der Entfernung der Abschirmkante zur Fahrbahn im Vergleich zur Tribünenanlage bedeute. Dies verdeutliche die beiliegende Planskizze, wobei lediglich unzureichende Unterlagen zur Verfügung gestanden seien. Es sei durch das Nichtrealisieren der Tribünenanlage und Nebengebäude eine völlige Änderung des Projektes eingetreten, da der ursprüngliche Bescheid eine Prüf-, Test- und Incentivestrecke mit Motorsporttauglichkeit umfasst habe, die Teilrealisierungsstufe 1 hingegen lediglich den Betrieb einer Rennstrecke zulasse. Die Lärmbelastung der Nachbarn der Rennstrecke sei wesentlich höher als es bei einer antragsgemäßen Umsetzung und Nutzung der Fall gewesen wäre. Dass die vorgenommenen Baumaßnahmen bei der endgültigen Realisierung des Projektes wieder zurückgenommen würden sei unwahrscheinlich. Die Überlastschüttung widerspreche dem geologischen Gutachten in der UVE, das von einer Vorlastschüttung im Bereich des Partnergebäudes und Wirtschaftshofes spreche mit 2 bis 3 Monaten Liegezeit, keinesfalls sei vorgesehen, diese für einen unbestimmten Zeitraum zu errichten. Die Messergebnisse aus dem Jahr 2011 würden nicht beweisen, dass die vorgegebenen Grenzwerte unter allen Umständen eingehalten werden könnten, sondern lediglich, dass die witterungsbedingten Schallausbreitungsbedingungen derart gewesen wären, dass die Grenzwerte nicht erreicht hätten werden können. Dies sei keine Garantie für die Zukunft. Wenn der Sachverständige angebe, die am Messpunkt Sonnenring 62 ermittelten Geräuschimmissionen betrügen 6 dB unter dem dort einzuhaltenden Grenzwert (61 dB), sei dem entgegenzuhalten, dass diese Immissionen nicht für sich allein zu betrachten seien, sondern es seien der Flug- und Straßenlärm ebenfalls zu erfassen, was ergebe, dass der Jahresmesswert um 1 dB mehr als zulässig betragen habe.Die nachgereichten Planunterlagen seien als Grundlage für eine Darstellung der Ist-Situation ungeeignet. Die in der schalltechnischen Beurteilung der BeSB GmbH Berlin Schalltechnisches Büro an IP 04 dargestellten Immissionswerte durch den Ringbetrieb im Vergleich zum UVE-Gutachten seien im Hinblick auf die Verringerungen um 1 dB nicht nachvollziehbar. Offenbar verändere sich die Schalldämmung des Erdwalls, weshalb dies geschehen solle, werde nicht begründet. Die Behauptung des schalltechnischen Gutachters Wagner, die schalltechnische Beurteilung gründe sowohl auf der Stellungnahme der BeSB GmbH Berlin Schalltechnisches Büro als auch auf den fachspezifischen Normen und Richtlinien sei unrichtig. Für die Beurteilung der Schallimmissionen werde ein 16-Stunden-Tag angenommen und keinerlei Zuschläge zu diesen Immissionen vorgenommen, was der ÖNORM S 5021 aus 2010, und der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 aus 2008, widerspreche. Die Prognosen an den IP 04 und 05, die durch die Beschallung der Westtribüne hervorgerufen würden, könnten nicht nachvollzogen werden, da der IP 04 in einer Entfernung von 760 m, der IP 05 lediglich 360 m vom Südteil der Tribüne entfernt liege. Es bleibe offen, ob der Sachverständige die Prognose der BeSB GmbH Berlin Schalltechnisches Büro einfachheitshalber abgeschrieben habe oder ob das Vorhandensein eines schalltechnischen Gutachtens verschleiert werden solle. Im Gutachten sei angeführt, dass die Höhen der Hochbauten und Schirmkanten in weiten Bereichen 9 m betrügen, der Erdwall hingegen weise eine Höhe von max. 8 m in Bezug auf die Rennstrecke auf und ändere sich die wirksame Schirmhöhe von 8 m nicht wesentlich, da die Fahrbahn nicht auf einer Höhe von 678 m ü.N.N. liege, sondern 2 Höhenmeter darüber. Die Entfernung des Dammfußes von der Fahrbahn dürfte ähnlich der der geplanten Tribüne sein, was eine wesentliche Vergrößerung der Entfernung der Abschirmkante zur Fahrbahn im Vergleich zur Tribünenanlage bedeute. Dies verdeutliche die beiliegende Planskizze, wobei lediglich unzureichende Unterlagen zur Verfügung gestanden seien. Es sei durch das Nichtrealisieren der Tribünenanlage und Nebengebäude eine völlige Änderung des Projektes eingetreten, da der ursprüngliche Bescheid eine Prüf-, Test- und Incentivestrecke mit Motorsporttauglichkeit umfasst habe, die Teilrealisierungsstufe 1 hingegen lediglich den Betrieb einer Rennstrecke zulasse. Die Lärmbelastung der Nachbarn der Rennstrecke sei wesentlich höher als es bei einer antragsgemäßen Umsetzung und Nutzung der Fall gewesen wäre. Dass die vorgenommenen Baumaßnahmen bei der endgültigen Realisierung des Projektes wieder zurückgenommen würden sei unwahrscheinlich. Die Überlastschüttung widerspreche dem geologischen Gutachten in der UVE, das von einer Vorlastschüttung im Bereich des Partnergebäudes und Wirtschaftshofes spreche mit 2 bis 3 Monaten Liegezeit, keinesfalls sei vorgesehen, diese für einen unbestimmten Zeitraum zu errichten. Die Messergebnisse aus dem Jahr 2011 würden nicht beweisen, dass die vorgegebenen Grenzwerte unter allen Umständen eingehalten werden könnten, sondern lediglich, dass die witterungsbedingten Schallausbreitungsbedingungen derart gewesen wären, dass die Grenzwerte nicht erreicht hätten werden können. Dies sei keine Garantie für die Zukunft. Wenn der Sachverständige angebe, die am Messpunkt Sonnenring 62 ermittelten Geräuschimmissionen betrügen 6 dB unter dem dort einzuhaltenden Grenzwert (61 dB), sei dem entgegenzuhalten, dass diese Immissionen nicht für sich allein zu betrachten seien, sondern es seien der Flug- und Straßenlärm ebenfalls zu erfassen, was ergebe, dass der Jahresmesswert um 1 dB mehr als zulässig betragen habe.

10.              Der Umweltsenat hat erwogen:

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und dem gemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und dem gemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 ist die Beseitigung festgestellter Abweichungen im Abnahmebescheid aufzutragen. Die Behörde kann jedoch in Anwendung des § 18 Abs. 3 nachträglich geringfügige Abweichungen genehmigen, sofern den betroffenen Parteien gemäß § 19 Abs. 1 Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen gegeben wurde.Gemäß Paragraph 20, Absatz 4, UVP-G 2000 ist die Beseitigung festgestellter Abweichungen im Abnahmebescheid aufzutragen. Die Behörde kann jedoch in Anwendung des Paragraph 18, Absatz 3, nachträglich geringfügige Abweichungen genehmigen, sofern den betroffenen Parteien gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen gegeben wurde.

Gemäß § 18 Abs. 3 UVP-G 2000 können Änderungen des grundsätzlich genehmigten Vorhabens in der Detailgenehmigung insoweit vorgenommen werden, alsGemäß Paragraph 18, Absatz 3, UVP-G 2000 können Änderungen des grundsätzlich genehmigten Vorhabens in der Detailgenehmigung insoweit vorgenommen werden, als

1.              sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs. 2 bis 5 nicht widersprechen und1. sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem Paragraph 17, Absatz 2 bis 5 nicht widersprechen und

2.              die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 19 Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.2. die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß Paragraph 19, Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.

Gemäß § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 haben Nachbarn/Nachbarinnen Parteistellung. Als solche gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nichtGemäß Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000 haben Nachbarn/Nachbarinnen Parteistellung. Als solche gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht

dinglich berechtigt sind; [......].

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.Gemäß Paragraph 8, AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Das AVG legt in seinem § 8 lediglich fest, in welcher Beziehung Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zu diesem stehen müssen, damit ihnen die Stellung einer Partei zukommt. Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, kann auf Grund des AVG allein nicht gelöst werden. Ob einer Person ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse zusteht, ist also jeweils der Rechtsordnung und damit im vorliegenden Fall jenen Bestimmungen zu entnehmen, die in der konkreten Verwaltungssache von der UVP-Behörde anzuwenden sind (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrungsrecht, 9. Auflage, RZ 118).Das AVG legt in seinem Paragraph 8, lediglich fest, in welcher Beziehung Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zu diesem stehen müssen, damit ihnen die Stellung einer Partei zukommt. Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, kann auf Grund des AVG allein nicht gelöst werden. Ob einer Person ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse zusteht, ist also jeweils der Rechtsordnung und damit im vorliegenden Fall jenen Bestimmungen zu entnehmen, die in der konkreten Verwaltungssache von der UVP-Behörde anzuwenden sind (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrungsrecht, 9. Auflage, RZ 118).

Die UVP-Behörde erster Instanz hat den Berufungswerber im UVP-Abnahmeverfahren nicht als Partei behandelt und ihm gegenüber folglich den Abnahmebescheid nicht erlassen. Eine sogenannte „übergangene Partei“ hat u.a. nach herrschender Lehre und Judikatur die Möglichkeit, die Feststellung zu beantragen, dass ihr im betreffenden Verfahren Parteistellung zukommt (VwGH 30.09.1986, 85/05/0005). Ziel des Feststellungsverfahrens ist, durch den Abspruch über die Parteistellung zu klären, ob die betreffende Person in dem Verfahren – im konkreten Fall im Abnahmeverfahren „Vorhaben Spielberg Neu“ (Teilrealisierungsstufe 1) – beizuziehen ist (VwGH 26.05.1993, 92/03/0208) und es ihr damit zu ermöglichen, die ihr zur Wahrung ihrer (vermeintlichen) Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen im AVG eingeräumten Verfahrensrechte, darunter das hier verlangte Recht auf Akteneinsicht, geltend zu machen (VwGH 03.07.2001, 2000/05/0115).

Zumindest in einem solchen (Zwischen-)Streit um die Parteistellung bestehen Parteistellung und Entscheidungspflicht (VwGH 21.01.2003, 2001/07/0088) sowie die Möglichkeit, die Verneinung der Parteistellung mit Rechtsmitteln einschließlich einer Beschwerde an den VwGH zu bekämpfen (VwGH 28.05.1991, 87/04/0053).

Für die Beurteilung, ob dem Berufungswerber im UVP-Abnahmeverfahren Vorhaben Spielberg Neu (Teilrealisierungsstufe 1) Parteistellung einzuräumen gewesen wäre, sind daher die Bestimmungen maßgebend, die die UVP-Behörde erster Instanz ihrem Abnahmebescheid zu Grunde gelegt hat.

Die Steiermärkische Landesregierung hat ihre Entscheidung auf § 20 Abs. 4 iVm § 18 Abs. 3 UVP-G 2000 gestützt, da sie von geringfügigen Abweichungen im Abnahmeverfahren ausging. Der Berufungswerber bezweifelt die Geringfügigkeit der Änderung, untermauert dies mit diversen Argumenten und führt aus, dass die schalltechnischen Gutachten nicht schlüssig und nachvollziehbar seien. Damit will der Berufungswerber begründen, dass die UVP-Behörde erster Instanz zur Beurteilung der Ausführung der Überlastschüttung anstelle des Partnergebäudes ihm als Partei Gelegenheit zur Wahrung seiner Interessen geben hätte müssen.Die Steiermärkische Landesregierung hat ihre Entscheidung auf Paragraph 20, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 3, UVP-G 2000 gestützt, da sie von geringfügigen Abweichungen im Abnahmeverfahren ausging. Der Berufungswerber bezweifelt die Geringfügigkeit der Änderung, untermauert dies mit diversen Argumenten und führt aus, dass die schalltechnischen Gutachten nicht schlüssig und nachvollziehbar seien. Damit will der Berufungswerber begründen, dass die UVP-Behörde erster Instanz zur Beurteilung der Ausführung der Überlastschüttung anstelle des Partnergebäudes ihm als Partei Gelegenheit zur Wahrung seiner Interessen geben hätte müssen.

Unabhängig von der Einstufung der Überlastschüttung als geringfügige Änderung oder nicht geringfügige Änderung ist festzustellen, dass sowohl der hier angewandte § 18 Abs. 3 UVP-G 2000, als auch § 18b UVP-G 2000, der im Unterschied zur Genehmigung von Abweichungen im Rahmen des Abnahmeverfahrens auch die Bewilligung von nicht geringfügigen Änderungen regelt, als Parteien „die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 19“, festlegen. Zu diesem Kreis zählen gemäß § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 u.a. Nachbarn, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt werden könnten.Unabhängig von der Einstufung der Überlastschüttung als geringfügige Änderung oder nicht geringfügige Änderung ist festzustellen, dass sowohl der hier angewandte Paragraph 18, Absatz 3, UVP-G 2000, als auch Paragraph 18 b, UVP-G 2000, der im Unterschied zur Genehmigung von Abweichungen im Rahmen des Abnahmeverfahrens auch die Bewilligung von nicht geringfügigen Änderungen regelt, als Parteien „die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß Paragraph 19,, festlegen. Zu diesem Kreis zählen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000 u.a. Nachbarn, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt werden könnten.

Daraus folgt aber, dass beide Bestimmungen, § 18 Abs. 3 und § 18b UVP-G 2000, diesbezüglich gleiche Voraussetzungen für Änderungen gegenüber der Grundsatzgenehmigung vorsehen. Präkludierte Parteistellungen können dann aufleben, wenn Rechte von Personen berührt werden, die bislang keine Einwendungen erhoben haben. Personen, die durch die Änderung gegenüber der Grundsatzgenehmigung neu oder anders betroffen sein können, sind berechtigt, Einwendungen zu erheben (Schmelz/Schwarzer, UVP-G Kommentar, RZ 27 zu § 18 Abs. 3 UVP-G 2000). Die Parteistellung präkludierter Parteien lebt (mit Wirkung ex nunc wieder auf), soweit neue subjektive Rechte berührt sind oder die Parteien in ihrem bereits tangierten Rechten anders als nach dem ursprünglichen Antrag betroffen werden, weil sie bezüglich des geänderten Teils des Verfahrensgegenstandes noch nicht die Möglichkeiten hatten, sich zu verschweigen und dadurch die Parteistellung zu verlieren (Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Kommentar RZ 17 zu § 18b UVP-G 2000).Daraus folgt aber, dass beide Bestimmungen, Paragraph 18, Absatz 3 und Paragraph 18 b, UVP-G 2000, diesbezüglich gleiche Voraussetzungen für Änderungen gegenüber der Grundsatzgenehmigung vorsehen. Präkludierte Parteistellungen können dann aufleben, wenn Rechte von Personen berührt werden, die bislang keine Einwendungen erhoben haben. Personen, die durch die Änderung gegenüber der Grundsatzgenehmigung neu oder anders betroffen sein können, sind berechtigt, Einwendungen zu erheben (Schmelz/Schwarzer, UVP-G Kommentar, RZ 27 zu Paragraph 18, Absatz 3, UVP-G 2000). Die Parteistellung präkludierter Parteien lebt (mit Wirkung ex nunc wieder auf), soweit neue subjektive Rechte berührt sind oder die Parteien in ihrem bereits tangierten Rechten anders als nach dem ursprünglichen Antrag betroffen werden, weil sie bezüglich des geänderten Teils des Verfahrensgegenstandes noch nicht die Möglichkeiten hatten, sich zu verschweigen und dadurch die Parteistellung zu verlieren (Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Kommentar RZ 17 zu Paragraph 18 b, UVP-G 2000).

Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers wird dieser durch die nunmehr ausgeführte Überlastschüttung weder neu noch anders gegenüber der UVP-Grundsatzgenehmigung betroffen:

Dies belegt nicht nur die gutachterliche Stellungnahme der BeSB GmbH Berlin Schalltechnisches Büro vom 26.11.2010, sondern auch das vom behördlich bestellten nicht amtlichen Sachverständigen erstattete schalltechnische Gutachten vom 24.01.2011. Zusätzlich befasste sich die Stellungnahme der Umweltanwältin im Zuge der Abnahmeverhandlung am 13.12.2010 exakt mit der vom Berufungswerber aufgeworfenen Frage, nämlich, ob die neue Konstruktion tatsächlich in der Lage ist, dieselbe Lärmschutzfunktion zu erfüllen, wie die ursprüngliche Planung. Diese Frage konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden. Dafür wurde über die gesamten Plan- und Beschreibungsunterlagen, die der mündlichen Verhandlung am 13.12.2010 zugrunde lagen, eine weitere Klärung des Sachverhaltes über die wirksame Höhe der Schirmkanten im Bereich der Überlastschüttung mit der BeSB GmbH Berlin Schalltechnisches Büro durchgeführt. Diese Feststellungen erfolgten – entsprechend der Fragestellung der Umweltanwältin – unter Einrechnung der nicht errichteten Aufschüttung im Bereich der Start-Zielgeraden. Die Anhebung der Senke gemäß UVP-Projekt in diesem Bereich wurde noch nicht realisiert. Der Höhenverlauf der Rennstrecke wurde in den Berechnungen mit einem aktuell gültigen, hoch aufgelösten digitalen Geländemodell mit Höhenlinien der Absoluthöhen ü.N.N. in der Schrittweite 1 m berücksichtigt (vgl. dazu die Ausführungen der BeSB GmbH Berlin Schalltechnisches Büro, gutachterliche Stellungnahme vom 09.02.2012).Dies belegt nicht nur die gutachterliche Stellungnahme der BeSB GmbH Berlin Schalltechnisches Büro vom 26.11.2010, sondern auch das vom behördlich bestellten nicht amtlichen Sachverständigen erstattete schalltechnische Gutachten vom 24.01.2011. Zusätzlich befasste sich die Stellungnahme der Umweltanwältin im Zuge der Abnahmeverhandlung am 13.12.2010 exakt mit der vom Berufungswerber aufgeworfenen Frage, nämlich, ob die neue Konstruktion tatsächlich in der Lage ist, dieselbe Lärmschutzfunktion zu erfüllen, wie die ursprüngliche Planung. Diese Frage konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden. Dafür wurde über die gesamten Plan- und Beschreibungsunterlagen, die der mündlichen Verhandlung am 13.12.2010 zugrunde lagen, eine weitere Klärung des Sachverhaltes über die wirksame Höhe der Schirmkanten im Bereich der Überlastschüttung mit der BeSB GmbH Berlin Schalltechnisches Büro durchgeführt. Diese Feststellungen erfolgten – entsprechend der Fragestellung der Umweltanwältin – unter Einrechnung der nicht errichteten Aufschüttung im Bereich der Start-Zielgeraden. Die Anhebung der Senke gemäß UVP-Projekt in diesem Bereich wurde noch nicht realisiert. Der Höhenverlauf der Rennstrecke wurde in den Berechnungen mit einem aktuell gültigen, hoch aufgelösten digitalen Geländemodell mit Höhenlinien der Absoluthöhen ü.N.N. in der Schrittweite 1 m berücksichtigt vergleiche dazu die Ausführungen der BeSB GmbH Berlin Schalltechnisches Büro, gutachterliche Stellungnahme vom 09.02.2012).

Dass sich der nicht amtliche Sachverständige für die Klärung der Frage der Lärmschutzfunktion der Überlastschüttung u.a. auch auf die Beurteilung der baulichen Schallschutzmaßnahmen der BeSB GmbH Berlin Schalltechnisches Büro vom 26.11.2010 stützte, vermag die Schlüssigkeit des Gutachtens nicht zu entkräften. Der Sachverständige muss den seinem Gutachten zugrundeliegenden Befund nicht selbst erheben; es genügt, wenn sich aus dem Gutachten die Grundlagen und die Art seiner Beschaffung ergeben (VwGH 25.09.1990, 90/04/0058).

Der nicht amtliche Sachverständige kommt nach einem Vergleich der Höhenangaben aus dem Projekt der UVE mit den Höhenangaben aus dem Projekt der Teilrealisierungstufe 1 nachvollziehbar zum Schluss, dass die Überlastschüttung eine äquivalente und in Teilen – nicht zuletzt auf Grund des Umstandes, dass die Überlastschüttung 140 m länger ist als das Partnergebäude und keine Lücken und Öffnungen vorhanden sind – auch etwas bessere Schirmwirkung besitzt, als die vorherige gemäß UVE. Aus diesen Feststellungen und aus den daraus berechneten Immissionswerten zieht der nicht amtliche Sachverständige den Schluss, dass sich durch die Ausführung der Überlastschüttung keine negativen Auswirkungen auf die Lärmimmissionen ergäben und eine nachteilige Beeinträchtigung der Nachbarn durch die Abweichungen nicht gegeben sei sowie die Ergebnisse der bereits durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung durch diese Abweichungen nicht beeinträchtigt würden. Für die Prognose der Geräuschimmissionen wurde das bereits für die UVE verwendete Berechnungsmodell herangezogen. Insgesamt hat der nicht amtliche Sachverständige die konkrete Frage der Umweltanwältin „mit großer Sicherheit“ mit „Ja“ beantwortet. Der Verwaltungsgerichtshof hat – in anderem Zusammenhang – ein medizinisches Gutachten, das von einer „mit großer Wahrscheinlichkeit auszuschließenden Gefährdung“ spricht, als schlüssig und ausreichend erachtet, da es in einem Prognoseverfahren nicht möglich sei, eine Gefährdung mit Sicherheit auszuschließen (VwGH 11.02.1988, 87/06/0097).

Die im Rahmen des Berufungsverfahrens eingeholten Informationen haben ergeben, dass das Grundstück des Berufungswerbers in der Nähe des IP 04 Moosheim in einem Abstand von 394 m situiert ist. Die für den Berufungswerber maßgebenden Geräuschimmissionen der verschiedenen Betriebsfälle am IP 04 ergeben sich aus Tabelle 1 (Punkt 2.3.4 des schalltechnischen Gutachtens). Eine Gegenüberstellung der berechneten Immissionswerte der UVE mit jenen der Teilrealisierungsstufe 1 zeigt, dass sich bei fünf Betriebsfällen – Fahrerlehrgang, Tourenwagentest, Produktpräsentation, Regelbetrieb Woche Winter, Regelbetrieb Wochenende Winter – um 1 dB geringere Geräuschimmissionen und in allen anderen 18 Betriebsfällen die gleichen Geräuschimmissionen als in der UVE ergaben.

Daraus folgt einerseits, dass die vom Berufungswerber durchgeführten Vermessungen des Boxengebäudes und des Erdwalls und die daraus gewonnenen Maße in Frage zu stellen sind und andererseits, dass die aus diesen Maßen errechnete Dämmwirkung des Erdwalls, die 2 dB geringer als die der nicht gebauten Tribüne sein soll, im Hinblick auf sein Grundstück in der Nähe des IP 04 nicht zutrifft. Vielmehr ist der Berufungswerber durch die Ausführung der Überlastschüttung hinsichtlich der Geräuschimmissionen, die von all jenen Betriebsfällen ausgehen, die schon bisher Grundlage der Immissionsberechnungen waren, bezogen auf die vier bereits realisierten Strecken, nicht anders als bisher betroffen oder sogar – in fünf Betriebsfällen – besser vor den Lärmimmissionen geschützt. Die ergänzenden Ausführungen des Berufungswerbers, der die an IP 04 dargestellten Immissionswerte im Hinblick auf die Verringerungen um 1 dB nicht nachvollziehbar findet, bleiben bis auf den Satz, dass sich offenbar die Schalldämmung des Erdwalls ändere, unbegründet und war darauf nicht näher einzugehen.

Zudem ist der Projektwerberin beizupflichten, wenn sie die Bedeutung des Immissionskontigentierungsmodells des rechtskräftigen UVP-Genehmigungsbescheides herausstreicht: Es wurden zu erwartende Lärmimmissionen an insgesamt 42 Immissionspunkten im Nahbereich der Anlage prognostiziert und zur Überwachung des Systems eine Beweissicherung in der Betriebsphase vorgesehen. Dafür wurden – wie schon beschrieben – zwei ortsfeste und zwei mobile akustische Messstationen betrieben, wobei eine im Nahbereich des Berufungswerbers errichtet wurde (IP 04), um die Schallschutzziele laut UVP-Bescheid einzuhalten. Dadurch ist gewährleistet, dass die festgelegten Immissionswerte der UVP-Genehmigung eingehalten werden. Die Ansicht des Berufungswerbers, die Messergebnisse aus 2011 würden nicht beweisen, dass die vorgegebenen Grenzwerte unter allen Umständen eingehalten werden könnten und dies keine Garantie für die Zukunft sei, ist daher unzutreffend.

Wenn der Berufungswerber anführt, dass sich das schalltechnische Gutachten nicht auf fachspezifische Normen und Richtlinien gründe, da zur Beurteilung der Schallimmissionen ein 16-Stunden-Tag angenommen und keinerlei Zuschläge zu den Immissionen vorgenommen worden seien, was u.a. nicht der ÖNORM S 5021/2010 entspreche, so ist er darauf hinzuweisen, dass die vom Sachverständigen anzuwendende Methode nicht der Parteiendisposition unterliegt (VwSlgNF 14.428 A/1996). Es besteht für den Umweltsenat kein Grund daran zu zweifeln, dass der nicht amtliche Sachverständige nicht die für den konkreten Fall tauglichste Methode zur Ermittlung des an ihn gerichteten Beweisthemas gewählt hätte oder dass seine Meinung nicht dem heutigen Stand der wissenschaftlichen Forschung entsprechen würde.Wenn der Berufungswerber anführt, dass sich das schalltechnische Gutachten nicht auf fachspezifische Normen und Richtlinien gründe, da zur Beurteilung der Schallimmissionen ein 16-Stunden-Tag angenommen und keinerlei Zuschläge zu den Immissionen vorgenommen worden seien, was u.a. nicht der ÖNORM S 5021 aus 2010, entspreche, so ist er darauf hinzuweisen, dass die vom Sachverständigen anzuwendende Methode nicht der Parteiendisposition unterliegt (VwSlgNF 14.428 A/1996). Es besteht für den Umweltsenat kein Grund daran zu zweifeln, dass der nicht amtliche Sachverständige nicht die für den konkreten Fall tauglichste Methode zur Ermittlung des an ihn gerichteten Beweisthemas gewählt hätte oder dass seine Meinung nicht dem heutigen Stand der wissenschaftlichen Forschung entsprechen würde.

In dem der Berufung beigelegten Argumentationsblatt sowie in den ergänzenden Ausführungen versucht der Berufungswerber durch selbst angestellte Berechnungen nachzuweisen, dass der Erdwall samt Lärmschutzwänden nicht die vom nicht amtlichen Gutachter angenommenen Höhen-Maße aufweist. Weiters geht er von der Annahme aus, dass die Entfernung des Dammfußes von der Fahrbahn „ähnlich der der geplanten Tribüne sein dürfte“ und schließt daraus, dass dies eine wesentliche Vergrößerung der Entfernung der Abschirmkante von der Fahrbahn bedeute. Diese Argumente sind nach Ansicht des Umweltsenates nicht geeignet, den Befund des schalltechnischen Gutachtens sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen in Zweifel zu ziehen oder aufzuzeigen, dass diese den Denkgesetzen zuwiderlaufen, zumal der Berufungswerber gleichzeitig einräumt, dass für seine Annahmen nur unzureichende Unterlagen zur Verfügung standen. Diese Behauptungen sind nicht fundiert und daher zurückzuweisen. Im Übrigen ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach einem schlüssigen Sachverständigengutachten mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden kann (VwGH 18.01.1988, 87/10/0143). Die Gegenausführungen des Berufungswerbers stehen nicht auf einem vergleichbaren fachlichen Niveau.

Daraus folgt insgesamt, dass sich das Vorhaben durch die Ausführung der Überlastschüttung anstelle des geplanten Partnergebäudes (samt Wirtschaftshof) in Bezug auf die Geräuschimmissionsbelastung für den Berufungswerber nicht geändert hat. Da der Berufungswerber weder neu noch anders als nach dem ursprünglichen Projekt betroffen ist, ist die UVP-Behörde erster Instanz zu Recht davon ausgegangen, dass beim Berufungswerber keine Betroffenheit im Sinne der angewendeten Bestimmungen vorlag. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die UVP-Behörde erster Instanz zu Recht nach § 20 Abs. 4 iVm § 18 Abs. 3 UVP-G 2000 vorgegangen ist, oder die Bestimmung des § 18b UVP-G 2000 hätte anwenden müssen, da beide Bestimmungen in gleicher Weise die Betroffenheit zur Erlangung der Parteistellung voraussetzen.Daraus folgt insgesamt, dass sich das Vorhaben durch die Ausführung der Überlastschüttung anstelle des geplanten Partnergebäudes (samt Wirtschaftshof) in Bezug auf die Geräuschimmissionsbelastung für den Berufungswerber nicht geändert hat. Da der Berufungswerber weder neu noch anders als nach dem ursprünglichen Projekt betroffen ist, ist die UVP-Behörde erster Instanz zu Recht davon ausgegangen, dass beim Berufungswerber keine Betroffenheit im Sinne der angewendeten Bestimmungen vorlag. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die UVP-Behörde erster Instanz zu Recht nach Paragraph 20, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 3, UVP-G 2000 vorgegangen ist, oder die Bestimmung des Paragraph 18 b, UVP-G 2000 hätte anwenden müssen, da beide Bestimmungen in gleicher Weise die Betroffenheit zur Erlangung der Parteistellung voraussetzen.

Dass die Ausführung der Überlastschüttung selbst den Gegenstand der UVP-Genehmigung in ein „Aliud“ verwandelt hätte, wird vom Berufungswerber in der Berufung und den Ergänzungen nicht mehr vorgebracht. Vielmehr argumentiert der Berufungswerber in den Ergänzungen erstmals, dass der ursprüngliche Bescheid die Bewilligung der Prüf-, Test- und Incentivestrecke mit Motorsporttauglichkeit umfasse, hingegen die Teilrealisierungsstufe 1 lediglich den Betrieb einer Rennstrecke zulasse, wodurch eine völlige Änderung des Projektes eingetreten sei. Diese Behauptungen sind unzutreffend. Vielmehr blieb das Betriebsprogramm für die realisierten Bauteile durch die Teilrealisierungsstufe 1 gegenüber den Einreichunterlagen sowie dem UVP-Genehmigungsbescheid unverändert und betreffen die zur Genehmigung im UVP-Abnahmeverfahren eingereichten Abweichungen nicht die Betriebsart auf den vier errichteten Strecken.

Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit Änderungen eines Vorhabens im Berufungsverfahren, die das Wesen in einer Weise ändern, die rechtlich zur Annahme zwingen, der ursprüngliche Bewilligungsantrag wäre zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens zurückgezogen und ein neuer Antrag eingebracht worden, ausgeführt, dass (bloße) Modifikationen eines in erster Instanz behandelten Vorhabens in Berufungsverfahren zulässig sind, soweit sie weder andere Parteien als bisher noch bisherige Verfahrensparteien anders als bisher berühren (VwGH 10.06.1999, 95/07/0196). Gerade das ist hier, in Bezug auf den Berufungswerber, der Fall, sodass nicht von einer „völligen Änderung des Projektes“ ausgegangen werden kann.

Insgesamt ist daher der Schluss zu ziehen, dass die UVP-Behörde erster Instanz die Parteistellung des Berufungswerbers im Abnahmeverfahren mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht verneint hat.

Allerdings hat der Berufungswerber in seinem Antrag auf Parteistellung vom 15.12.2011 auch Einsicht in den gesamten Bauakt des UVP-Abnahmeverfahrens begehrt. Auch der diesbezügliche Antrag wird im angefochtenen Bescheid abgewiesen. Macht eine Nichtpartei (das heißt jemand, der durch den Bescheid nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt werden kann) Verfahrensrechte geltend, welche nur einer Partei zustehen, so ist ihr Antrag (z.B. auf Akteneinsicht) als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 16.11.1993, 92/05/0303). Daraus folgt, dass die UVP-Behörde erster Instanz nach Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Parteistellung den Antrag auf Einsichtnahme in den Bauakt, das heißt die Geltendmachung des Rechts einer Partei auf Akteneinsicht, als unzulässig zurückweisen hätte müssen. Diesbezüglich war der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides richtig zu stellen.

Auch im Rahmen der Berufung hat der Berufungswerber wiederum Verfahrensrechte geltend gemacht, die nur einer Partei zustehen, nämlich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die Gewährung der Akteneinsicht (im UVP-Abnahmeverfahren). Beiden Anträgen kommt mangels Parteistellung des Berufungswerbers keine Berechtigung zu und sind diese Anträge auch auf Berufungsebene als unzulässig zurückzuweisen.

Da der für die Beurteilung der Parteistellung im Abnahmeverfahren maßgebende Sachverhalt im Zuge des Ergänzungsauftrages ausreichend ermittelt werden konnte, erachtet der Umweltsenat die mündliche Erörterung der weiteren Klärung für entbehrlich, sodass auch aus diesem Grund die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben kann.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abnahmeprüfung, Parteistellung; Abnahmeprüfung, geringfügige Abweichungen; Akteneinsicht; Änderung des Vorhabens bei der Abnahmeprüfung; Detailgenehmigungsverfahren, Parteistellung; Parteistellung, Änderung des Genehmigungsbescheides vor Zuständigkeitsübergang

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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