Index
83/01Norm
AVG §33 Abs3Text
Betrifft:Windpark Hollern II in der Gemeinde Rohrau; Genehmigungsbescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20.12.2011 gemäß § 17 UVP-G 2000, BerufungBetrifft:Windpark Hollern römisch zwei in der Gemeinde Rohrau; Genehmigungsbescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20.12.2011 gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000, Berufung
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Paul Fritz als Vorsitzenden, Dr. Georg Hoffmann als Berichter und Mag. Michael Bogner als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung der Alliance for Nature – Allianz für Natur (AFN) gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20.12.2011, Zl. RU4-U- 532/027-2011, mit dem der VERBUND Renewable Power GmbH, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, in Erweiterung des bestehenden Windparks Hollern I die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens Windpark Hollern II, bestehend aus fünf Windenergieanlagen des Typs ENERCONE E-101 mit einer elektrischen Nennleistung von jeweils 3 MW (gesamt 15 MW), einem Rotordurchmesser von 101 m und einer Nabenhöhe von 135,4 m, in der Katastralgemeinde Hollern im vereinfachten Verfahren erteilt wurde, zu Recht erkannt:Der Umweltsenat hat durch Dr. Paul Fritz als Vorsitzenden, Dr. Georg Hoffmann als Berichter und Mag. Michael Bogner als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung der Alliance for Nature – Allianz für Natur (AFN) gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20.12.2011, Zl. RU4-U- 532/027-2011, mit dem der VERBUND Renewable Power GmbH, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, in Erweiterung des bestehenden Windparks Hollern römisch eins die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens Windpark Hollern römisch zwei, bestehend aus fünf Windenergieanlagen des Typs ENERCONE E-101 mit einer elektrischen Nennleistung von jeweils 3 MW (gesamt 15 MW), einem Rotordurchmesser von 101 m und einer Nabenhöhe von 135,4 m, in der Katastralgemeinde Hollern im vereinfachten Verfahren erteilt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§§ 33, 37, 42, 66 Abs. 4, 67g AVG;Paragraphen 33, 37, 42, 66, Absatz 4, 67 g, AVG;
§ 2 Z 6 und 7 ZustellG
§§ 5 und 12 USG.Paragraphen 5 und 12 USG.
Begründung:
1. Gegenstand und Gang des Verfahrens:
1.1. Die VERBUND Renewable Power GmbH mit Sitz in 1010 Wien, Schottengasse 4, beantragte mit Eingabe vom 5.6.2011 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung die Genehmigung des Vorhabens „Windpark Hollern II“ unter Anschluss des Technischen Berichtes (Vorhabensbeschreibung) und der Umweltverträglichkeitserklärung im vereinfachten Verfahren, nachdem für dieses Änderungsvorhaben bereits mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 31.5.2011, RU4-U- 532/004-2011 rechtskräftig die UVP-Pflicht festgestellt worden war. Das Projekt stellt eine Erweiterung des bereits bestehenden „Windpark Hollern I“ mit 9 Windenergieanlagen zu je 2,0 MW dar; das nunmehrige Vorhaben besteht aus fünf Windenergieanlagen der Type Enercon E-101 mit im Turmfuß untergebrachten Trafostationen, einer Nennleistung von je 3,0 MW, einem Rotordurchmesser von 101 m, einer Nabenhöhe von 135,4 m und somit einer Gesamtbauhöhe von 185,9 m. Die von den Windenergieanlagen erzeugte elektrische Energie wird von den Trafostationen auf eine Spannung von 20 kV transformiert, über 20 kV Erdkabel zunächst über das interne 20 kV-Windparknetz und dann über die Anschlussleitung in das bestehende Umspannwerk Petronell der EVN Netz AG abgeleitet, wo sie in das öffentliche Netz eingeleitet wird.
1.2. Nach Vorlage von Ergänzungsunterlagen durch die Projektwerberin wurde der Antrag mit Beschreibung des Vorhabens von der Niederösterreichischen Landesregierung durch Edikt kundgemacht. Die Projektunterlagen wurden gemäß §§ 44a und 44b AVG sowie § 9 UVP-G 2000 ab dem 20.9.2011 bis einschließlich 4.11.2011 zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt.1.2. Nach Vorlage von Ergänzungsunterlagen durch die Projektwerberin wurde der Antrag mit Beschreibung des Vorhabens von der Niederösterreichischen Landesregierung durch Edikt kundgemacht. Die Projektunterlagen wurden gemäß Paragraphen 44 a und 44 b AVG sowie Paragraph 9, UVP-G 2000 ab dem 20.9.2011 bis einschließlich 4.11.2011 zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt.
1.3. Mit Schreiben vom 4.11.2011 erhob die Alliance for Nature (Allianz für Natur – AFN) mit Sitz in 1160 Wien, Thaliastraße 7, vertreten durch den Generalsekretär DI Christian Schuhböck, Einwendungen. Unter Hinweis auf den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 2.4.2007, BMLFUW-UW.1.4.2/0008-V/1/2007, mit dem sie als Umweltorganisation gemäß § 19 UVP-G 2000 anerkannt wurde, machte die AFN geltend, dass es aufgrund der Höhe und Anzahl der Windenergieanlagen zu einer (zusätzlichen) Beeinträchtigung des Landschaftsbildes komme, das ohnehin bereits aufgrund anderer fremdartiger Elemente in der Landschaft belastet sei; die historisch bedeutsame Kulturlandschaft um Petronell-Carnuntum werde dadurch entwertet. Außerdem solle der Windpark zwischen zwei äußerst hochwertigen, international geschützten Landschaften errichtet werden, nämlich zwischen den Donau-Auen und dem Neusiedler See, die jeweils vom Aussterben bedrohte Vogelarten beherbergten, einige Vertreter dieser Avifauna zögen zwischen diesen beiden Schutzgebieten, sodass der geplante Windpark ihren Fortbestand gefährde. Ähnliches gelte auch für andere Tierarten, wie etwa Fledermäuse. Diese Region bilde einen sensiblen Bereich, in dem die Windparkprojekte nicht für sich allein, sondern in Summe zu prüfen und beurteilen seien. Außerdem stelle sich die Frage, ob für alle Windparkprojekte in dieser Region nicht eine strategische Umweltprüfung vorzunehmen sei. Denn es bestehe kein Bedarf für Windenergie, solange nicht alle Energieeinsparungspotentiale ausgeschöpft seien; diese müssten ausgeschöpft werden, bevor eine ganze Landschaft mit Windenergieanlagen übersät werde. Die AFN beantragte zusammengefasst, den Antrag auf Durchführung einer UVP ab- bzw. zurückzuweisen, keinerlei Bewilligungen zu erteilen, eine strategische Umweltprüfung zu veranlassen sowie im Falle der Durchführung eines UVP-Verfahrens verschiedene, im Einzelnen bezeichnete internationale Organisationen mit dem Projekt zu befassen und die in der näheren und weiteren Umgebung projektierten Windparkprojekte gemäß § 5 Abs. 7 UVP-G 2000 einzubeziehen.1.3. Mit Schreiben vom 4.11.2011 erhob die Alliance for Nature (Allianz für Natur – AFN) mit Sitz in 1160 Wien, Thaliastraße 7, vertreten durch den Generalsekretär DI Christian Schuhböck, Einwendungen. Unter Hinweis auf den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 2.4.2007, BMLFUW-UW.1.4.2/0008-V/1/2007, mit dem sie als Umweltorganisation gemäß Paragraph 19, UVP-G 2000 anerkannt wurde, machte die AFN geltend, dass es aufgrund der Höhe und Anzahl der Windenergieanlagen zu einer (zusätzlichen) Beeinträchtigung des Landschaftsbildes komme, das ohnehin bereits aufgrund anderer fremdartiger Elemente in der Landschaft belastet sei; die historisch bedeutsame Kulturlandschaft um Petronell-Carnuntum werde dadurch entwertet. Außerdem solle der Windpark zwischen zwei äußerst hochwertigen, international geschützten Landschaften errichtet werden, nämlich zwischen den Donau-Auen und dem Neusiedler See, die jeweils vom Aussterben bedrohte Vogelarten beherbergten, einige Vertreter dieser Avifauna zögen zwischen diesen beiden Schutzgebieten, sodass der geplante Windpark ihren Fortbestand gefährde. Ähnliches gelte auch für andere Tierarten, wie etwa Fledermäuse. Diese Region bilde einen sensiblen Bereich, in dem die Windparkprojekte nicht für sich allein, sondern in Summe zu prüfen und beurteilen seien. Außerdem stelle sich die Frage, ob für alle Windparkprojekte in dieser Region nicht eine strategische Umweltprüfung vorzunehmen sei. Denn es bestehe kein Bedarf für Windenergie, solange nicht alle Energieeinsparungspotentiale ausgeschöpft seien; diese müssten ausgeschöpft werden, bevor eine ganze Landschaft mit Windenergieanlagen übersät werde. Die AFN beantragte zusammengefasst, den Antrag auf Durchführung einer UVP ab- bzw. zurückzuweisen, keinerlei Bewilligungen zu erteilen, eine strategische Umweltprüfung zu veranlassen sowie im Falle der Durchführung eines UVP-Verfahrens verschiedene, im Einzelnen bezeichnete internationale Organisationen mit dem Projekt zu befassen und die in der näheren und weiteren Umgebung projektierten Windparkprojekte gemäß Paragraph 5, Absatz 7, UVP-G 2000 einzubeziehen.
1.4. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem Gutachten aus verschiedensten Fachbereichen eingeholt wurden, sowie einer mündlichen Verhandlung, in der die Sachverständigen ihre Gutachten erläuterten, erteilte die Niederösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom 20.12.2011, GZ RU4-U-532/027- 2011, dem Vorhaben „Windpark Hollern II“ unter Zugrundelegung der Projektbeschreibung des letztgültig eingereichten Projektes die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, Bedingungen und Befristungen. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in den einzelnen Gutachten sowie in der zusammenfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen die Prüfmethoden und das Prüfergebnis beschrieben werden. Anhand dieser Beschreibung zeige sich, dass bei der fachlichen Beurteilung nach wissenschaftlichen Maßstäben vorgegangen worden sei; vor allem könne nachvollzogen werden, dass der sachverständigen Beurteilung die einschlägig relevanten, rechtlichen wie fachlichen Regelungswerke und technischen Standards zugrunde gelegt worden seien. Angesichts dessen erfüllten die Ausführungen der Sachverständigen die rechtlichen Anforderungen, die an Gutachten zu stellen seien und erschienen diese auch inhaltlich aussagekräftig und schlüssig. Die in der Sachverhaltsdarstellung beschriebene fachliche Beurteilung könne daher als glaubwürdig angenommen werden, d.h. die projektierten Maßnahmen ließen bei Einhaltung der fachlichen Vorschreibungen keine nachhaltigen Auswirkungen auf die Umwelt erwarten. Bei der fachlich anzustellenden Prüfung, ob die öffentlichen Schutzinteressen bei Realisierung des Vorhabens mittelbar oder unmittelbar berührt werden und ob und wie diese umfassend und bestmöglich geschützt werden können, seien die Sachverständigen zum Schluss gekommen, dass die Errichtung und der Betrieb der Anlage den geltenden technischen Standards entsprächen und negative Auswirkungen auf die maßgeblichen Schutzinteressen nicht zu erwarten seien, wenn projektgemäß vorgegangen werde und die erteilten Auflagen eingehalten werden. Das Vorhaben sei daher als umweltverträglich zu qualifizieren.
In Bezug auf den Umweltschutz sei geprüft worden, ob es durch das Vorhaben zu unzulässigen Zerstörungen bzw. Eingriffen in der Natur, d.h. die Tier- und Pflanzenwelt inklusive deren Lebensräumen und das Orts- und Landschaftsbild, in Gewässer, d.h. sowohl Grund- als auch Tagwässer (privat und öffentlich), in den Boden an sich oder die Luft an sich komme. Insbesondere seien dabei auch Beurteilungen des Einflusses des Vorhabens auf die Avifauna und die Flugkorridore vorgenommen worden (vgl. NÖ NSchG 2000). Ergebnis dieser Prüfung sei gewesen, dass es durch das Vorhaben zu keinen unzulässigen Beeinträchtigungen der Schutzgüter Natur inklusive Tier- und Pflanzenwelt, Gewässer, Boden oder Luft komme. Dabei müsse insbesondere auf die Ausführungen des Sachverständigen für Naturschutz/Ornithologie, des Sachverständigen für Raumordnung/Landschaftsbild und des Sachverständigen für Wasserbautechnik und Gewässerschutz hingewiesen werden.In Bezug auf den Umweltschutz sei geprüft worden, ob es durch das Vorhaben zu unzulässigen Zerstörungen bzw. Eingriffen in der Natur, d.h. die Tier- und Pflanzenwelt inklusive deren Lebensräumen und das Orts- und Landschaftsbild, in Gewässer, d.h. sowohl Grund- als auch Tagwässer (privat und öffentlich), in den Boden an sich oder die Luft an sich komme. Insbesondere seien dabei auch Beurteilungen des Einflusses des Vorhabens auf die Avifauna und die Flugkorridore vorgenommen worden vergleiche NÖ NSchG 2000). Ergebnis dieser Prüfung sei gewesen, dass es durch das Vorhaben zu keinen unzulässigen Beeinträchtigungen der Schutzgüter Natur inklusive Tier- und Pflanzenwelt, Gewässer, Boden oder Luft komme. Dabei müsse insbesondere auf die Ausführungen des Sachverständigen für Naturschutz/Ornithologie, des Sachverständigen für Raumordnung/Landschaftsbild und des Sachverständigen für Wasserbautechnik und Gewässerschutz hingewiesen werden.
In Bezug auf die Ressourcennutzung sei geprüft worden, ob es durch das Vorhaben zu unzulässigen bzw. nicht schonenden Nutzungen von Ressourcen komme (vgl. NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, WRG 1959). Das Vorhaben sei ein Beitrag zur Produktion elektrischer Energie in Österreich und verringere so die Stromimporte (insbesondere von Strom aus weniger ressourcenschonenden Stromerzeugungsmethoden) nach Österreich und die Abhängigkeit von nicht heimischen Energieträgern. Bei der Umsetzung des Vorhabens werde als wesentlich betrachtet, dass Windpark und Infrastruktur unter größtmögliche Rücksichtnahme auf Umwelt und Landschaft errichtet werden, unter anderem werde auf kleinstmögliche Bauplätze geachtet und besonderes Augenmerk auf die Nutzung schon bestehender Wege als Anlagenzufahrt gelegt, sodass durch dieses Vorhaben sogar eine bessere Ressourcennutzung erfolge, weshalb ein öffentliches Interesse an dessen Umsetzung bestehe.In Bezug auf die Ressourcennutzung sei geprüft worden, ob es durch das Vorhaben zu unzulässigen bzw. nicht schonenden Nutzungen von Ressourcen komme vergleiche NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, WRG 1959). Das Vorhaben sei ein Beitrag zur Produktion elektrischer Energie in Österreich und verringere so die Stromimporte (insbesondere von Strom aus weniger ressourcenschonenden Stromerzeugungsmethoden) nach Österreich und die Abhängigkeit von nicht heimischen Energieträgern. Bei der Umsetzung des Vorhabens werde als wesentlich betrachtet, dass Windpark und Infrastruktur unter größtmögliche Rücksichtnahme auf Umwelt und Landschaft errichtet werden, unter anderem werde auf kleinstmögliche Bauplätze geachtet und besonderes Augenmerk auf die Nutzung schon bestehender Wege als Anlagenzufahrt gelegt, sodass durch dieses Vorhaben sogar eine bessere Ressourcennutzung erfolge, weshalb ein öffentliches Interesse an dessen Umsetzung bestehe.
Letztlich entspreche das Vorhaben dem Stand der Technik und seien keine unzulässigen Emissionen, Immissionen oder Grenzwertüberschreitungen zu erwarten. Auch entsprächen die geplanten Anlagen den widmungsrechtlichen Vorschriften.
Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass mit dem Zuwarten für die Dauer des Berufungsverfahrens die Gefahr eines unwiederbringlichen Nachteils für die Projektwerberin aus förderungsrechtlichen Gründen bestehe.
1.5. Gegen diesen Bescheid erhob die Alliance for Nature (AFN), vertreten durch ihren Generalsekretär DI Christian Schuhböck, das am 11.1.2012 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung eingelangte, somit jedenfalls fristgerechte Rechtsmittel der Berufung. Darin wiederholt sie wortwörtlich ihre Einwendungen vom 4.11.2011 mit dem Hinweis, diese auch in der Berufung aufrecht zu erhalten. Sie fechte den Bescheid seinem gesamten Inhalte nach an, wobei sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit als auch Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werde. Begründend wird ausgeführt, die Erstbehörde sei nicht oder kaum wahrnehmbar auf ihre Einwendungen eingegangen; die fachliche Beurteilung sei nicht begründet und auch nicht nachvollziehbar. Die Berufungswerberin beantragt, dass der angefochtene Genehmigungsbescheid nicht den Erfordernissen des UVP-G 2000 entspreche, diesen daher aufzuheben und den Genehmigungsantrag der Projektwerberin abzuweisen bzw. in der Sache selbst zu erkennen und/oder die Angelegenheit an die Erstinstanz zurückzuverweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
2. Verfahren vor dem Umweltsenat:
2.1. Mit Schreiben vom 20.2.2012, Zl. US 2B/2012/4-3, brachte der Umweltsenat der Projektwerberin die eingegangene Berufung zur Kenntnis. Diese nahm dazu durch ihre Rechtsvertretung Schönherr Rechtsanwälte GmbH mit Schriftsatz vom 5.3.2012 Stellung, beantragte die Zurückweisung der Berufung als unzulässig, in eventu deren Abweisung als unbegründet und teilte mit, dass eine mündliche Verhandlung von ihr nicht beantragt werde. Im Einzelnen führte sie dazu aus, die Berufungswerberin sei zwar eine für den Tätigkeitsbereich Österreich anerkannte Umweltorganisation, allerdings komme ihr im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung zu, da ihre Einwendungen nicht fristgerecht erhoben worden seien; sie hätten nämlich bis zum Ablauf der Ediktalfrist am 4.11.2011 bei der Behörde eingelangt sein müssen; selbst wenn die Postaufgabe innerhalb der Frist ausreichend sein sollte, so gelte dies nach § 2 Z 7 iVm § 2 Z 6 ZustellG sowie § 3 Z 1 PostmarktG nur bei einer Postaufgabe innerhalb Österreichs, also bei einer Übergabe zur Beförderung an die Österreichische Post AG. Die Berufung sei daher unzulässig.2.1. Mit Schreiben vom 20.2.2012, Zl. US 2B/2012/4-3, brachte der Umweltsenat der Projektwerberin die eingegangene Berufung zur Kenntnis. Diese nahm dazu durch ihre Rechtsvertretung Schönherr Rechtsanwälte GmbH mit Schriftsatz vom 5.3.2012 Stellung, beantragte die Zurückweisung der Berufung als unzulässig, in eventu deren Abweisung als unbegründet und teilte mit, dass eine mündliche Verhandlung von ihr nicht beantragt werde. Im Einzelnen führte sie dazu aus, die Berufungswerberin sei zwar eine für den Tätigkeitsbereich Österreich anerkannte Umweltorganisation, allerdings komme ihr im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung zu, da ihre Einwendungen nicht fristgerecht erhoben worden seien; sie hätten nämlich bis zum Ablauf der Ediktalfrist am 4.11.2011 bei der Behörde eingelangt sein müssen; selbst wenn die Postaufgabe innerhalb der Frist ausreichend sein sollte, so gelte dies nach Paragraph 2, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 6, ZustellG sowie Paragraph 3, Ziffer eins, PostmarktG nur bei einer Postaufgabe innerhalb Österreichs, also bei einer Übergabe zur Beförderung an die Österreichische Post AG. Die Berufung sei daher unzulässig.
Aber auch inhaltlich sei die Berufung nicht berechtigt, weil auf den konkreten Sachverhalt nicht eingegangen werde und der zusammenfassenden gutachterlichen Bewertung nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet werde. Die Sachverständigen seien insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung, an der kein Vertreter der nunmehrigen Berufungswerberin teilgenommen habe, und bei ihrer zusammenfassenden Bewertung auf alle Einwendungen der AFN, die weitgehend unsubstantiert gewesen seien, eingegangen und hätten diese entkräftet. Dies sei auch in den nunmehr angefochtenen Bescheid eingeflossen.
2.2. Der Umweltsenat hat erwogen:
2.2.1. Zur Frage der Parteistellung der Berufungswerberin:
Unstrittig ist, dass es sich bei der Alliance For Nature (AFN) um eine in Österreich anerkannte Umweltorganisation handelt. Sie wird nach ihren Statuten (6.2.2.) nach außen, gegenüber Behörden und Dritten, vom 1. Vorsitzenden des Vorstandes, für ihn stellvertretend durch den Generalsekretär, vertreten. Somit ist davon auszugehen, dass der für die AFN im gegenständlichen Verfahren stets einschreitende Generalsekretär DI Schuhböck – unabhängig von der internen Willensbildung – für diese Umweltorganisation handlungsbefugt ist und daher wirksam Einwendungen und Rechtsmittel erheben kann und konnte.
Beim gegenständlichen Verfahren handelt es sich im Hinblick auf die mögliche Zahl der Beteiligten um ein Großverfahren, sodass der verfahrenseinleitende Antrag gemäß §§ 44a und 44b AVG sowie § 9 UVP-G 2000 mit Edikt kundgemacht wurde. Dem Edikt ist zu entnehmen, dass der Genehmigungsantrag und die Projektunterlagen einschließlich der Umweltverträglichkeitserklärung vom 20.9.2011 bis einschließlich 4.11.2011 zur öffentlichen Einsichtnahme auflagen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass während der Einsichtnahmefrist die Möglichkeit der Einbringung schriftlicher Einwendungen zum Vorhaben bei sonstigem Verlust der Parteistellung besteht. Tatsächlich hat die Berufungswerberin mit dem am 3.11.2011 in Polen nachweislich zur Post gegebenen, mit 4.11.2011 datierten und am 10.11.2011 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung eingelangten Schreiben Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben.Beim gegenständlichen Verfahren handelt es sich im Hinblick auf die mögliche Zahl der Beteiligten um ein Großverfahren, sodass der verfahrenseinleitende Antrag gemäß Paragraphen 44 a und 44 b AVG sowie Paragraph 9, UVP-G 2000 mit Edikt kundgemacht wurde. Dem Edikt ist zu entnehmen, dass der Genehmigungsantrag und die Projektunterlagen einschließlich der Umweltverträglichkeitserklärung vom 20.9.2011 bis einschließlich 4.11.2011 zur öffentlichen Einsichtnahme auflagen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass während der Einsichtnahmefrist die Möglichkeit der Einbringung schriftlicher Einwendungen zum Vorhaben bei sonstigem Verlust der Parteistellung besteht. Tatsächlich hat die Berufungswerberin mit dem am 3.11.2011 in Polen nachweislich zur Post gegebenen, mit 4.11.2011 datierten und am 10.11.2011 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung eingelangten Schreiben Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Diese nur auf verfahrensrechtliche, nicht auch auf materiell rechtliche Fristen anwendbare Regelung setzt voraus, dass das die befristete Prozesshandlung enthaltende Dokument rechtzeitig zur Beförderung übergeben wurde, bei der Behörde auch tatsächlich eingelangt ist und an die richtige Stelle adressiert wurde. All diese Voraussetzungen treffen auf die Einwendungen der AFN zu: Die Bestimmung des § 42 Abs. 1 AVG, aus der die Projektwerberin ableitet, dass es sich bei der Frist zur Erhebung von Einwendungen um eine materiell rechtliche Frist handle, kommt hier nicht zur Anwendung, weil im angeführten Edikt nicht die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, sondern der Genehmigungsantrag samt Beilagen unter Setzung einer Einsichtnahme- und Einwendungsfrist kundgemacht wurde; die Anberaumung der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2011 wurde erst nachfolgend kundgemacht; zu diesem Zeitpunkt war die Einwendungsfrist längst abgelaufen. Somit war die Übergabe des die Einwendungen enthaltenden Schreibens an die Post zur Beförderung am 3.11.2011, also innerhalb der Einwendungsfrist, zur Wahrung der Parteistellung grundsätzlich ausreichend. Dies gilt auch für die Postaufgabe in Polen, weil eine gegenteilige Auslegung der Bestimmung des § 33 Abs. 3 AVG iVm § 2 Z 6 und 7 ZustellG, wonach fristwahrend nur eine Übergabe des Dokumentes an die Österreichische Post AG innerhalb der Frist sei, gemeinschaftsrechtswidrig wäre. Zudem spricht § 33 Abs. 3 AVG auch von einem „Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes“, womit aber hinsichtlich des Postdienstes keineswegs ausschließlich und explizit nur die Österreichische Post (AG), sondern die Post jedes Staates, der ein derartiges Dokument zur Beförderung übergeben wird, gemeint ist (siehe dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 33 Rz 3 mwN).Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Diese nur auf verfahrensrechtliche, nicht auch auf materiell rechtliche Fristen anwendbare Regelung setzt voraus, dass das die befristete Prozesshandlung enthaltende Dokument rechtzeitig zur Beförderung übergeben wurde, bei der Behörde auch tatsächlich eingelangt ist und an die richtige Stelle adressiert wurde. All diese Voraussetzungen treffen auf die Einwendungen der AFN zu: Die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz eins, AVG, aus der die Projektwerberin ableitet, dass es sich bei der Frist zur Erhebung von Einwendungen um eine materiell rechtliche Frist handle, kommt hier nicht zur Anwendung, weil im angeführten Edikt nicht die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, sondern der Genehmigungsantrag samt Beilagen unter Setzung einer Einsichtnahme- und Einwendungsfrist kundgemacht wurde; die Anberaumung der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2011 wurde erst nachfolgend kundgemacht; zu diesem Zeitpunkt war die Einwendungsfrist längst abgelaufen. Somit war die Übergabe des die Einwendungen enthaltenden Schreibens an die Post zur Beförderung am 3.11.2011, also innerhalb der Einwendungsfrist, zur Wahrung der Parteistellung grundsätzlich ausreichend. Dies gilt auch für die Postaufgabe in Polen, weil eine gegenteilige Auslegung der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 6 und 7 ZustellG, wonach fristwahrend nur eine Übergabe des Dokumentes an die Österreichische Post AG innerhalb der Frist sei, gemeinschaftsrechtswidrig wäre. Zudem spricht Paragraph 33, Absatz 3, AVG auch von einem „Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes“, womit aber hinsichtlich des Postdienstes keineswegs ausschließlich und explizit nur die Österreichische Post (AG), sondern die Post jedes Staates, der ein derartiges Dokument zur Beförderung übergeben wird, gemeint ist (siehe dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 33, Rz 3 mwN).
Aufgrund rechtzeitig erhobener Einwendungen kommt der Berufungswerberin daher Parteistellung zu.
2.2.2. Zur inhaltlichen Berechtigung der Berufung:
Entgegen den unbegründeten Behauptungen in der Berufung wurden die sehr rudimentären und unspezifizierten Einwendungen der Berufungswerberin in ihrem Schreiben vom 4.11.2011 von der UVP-Behörde in das gemäß § 37 AVG durchgeführte Ermittlungsverfahren einbezogen. Zur Klärung dieser fachspezifischen Fragen musste sich die UVP-Behörde der Sachkunde von entsprechenden Sachverständigen bedienen. Dadurch konnte der entscheidungsrelevante Sachverhalt ermittelt werden. Großteils waren die von der UVP-Behörde beigezogenen Sachverständigen auf die in den Einwendungen aufgestellten Behauptungen und Fragen ohnehin bereits detailliert eingegangen, darüber hinaus wurden sie jedoch auch noch konkret mit diesen Einwendungen befasst und haben dazu ihre fachlichen Stellungnahmen abgegeben. Konkret bezogen auf die Einwendungen der Berufungswerberin führten die Sachverständigen aus, und zwar:Entgegen den unbegründeten Behauptungen in der Berufung wurden die sehr rudimentären und unspezifizierten Einwendungen der Berufungswerberin in ihrem Schreiben vom 4.11.2011 von der UVP-Behörde in das gemäß Paragraph 37, AVG durchgeführte Ermittlungsverfahren einbezogen. Zur Klärung dieser fachspezifischen Fragen musste sich die UVP-Behörde der Sachkunde von entsprechenden Sachverständigen bedienen. Dadurch konnte der entscheidungsrelevante Sachverhalt ermittelt werden. Großteils waren die von der UVP-Behörde beigezogenen Sachverständigen auf die in den Einwendungen aufgestellten Behauptungen und Fragen ohnehin bereits detailliert eingegangen, darüber hinaus wurden sie jedoch auch noch konkret mit diesen Einwendungen befasst und haben dazu ihre fachlichen Stellungnahmen abgegeben. Konkret bezogen auf die Einwendungen der Berufungswerberin führten die Sachverständigen aus, und zwar:
Im Teilgutachten Landschaftsbild/Raumordnung/Ortsbild wird ausgeführt, dass sich das geplante Vorhaben in der Prellenkirchner Flur, einer wenig vielfältigen und durch intensive Bewirtschaftung geprägten Ackerlandschaft befindet. Gliederungsmerkmale sind Windschutzgürtel und Baumalleen entlang von Straßen, das Gelände ist flach bis wellig, nur im Westen befinden sich kleinere Erhebungen. Der Landschaftsraum ist in der näheren Umgebung durch die bereits bestehenden Windenergieanlagen, aber auch weitere technogene Landschaftselemente wie 110 kV-Leitung sowie Straßen- und Eisenbahntrassen vorgeprägt. Weithin sichtbar ist ein Lagerhausturm im Bereich des Bahnhofs Petronell-Carnuntum. Besonders hoch sensibel ist das aus der Römerzeit stammende, etwa 2 km vom bestehenden Windpark Hollern I entfernt befindliche, Heidentor mit der frei zu haltenden Sichtachse, die jedoch durch das geplante Vorhaben nicht berührt wird. Ansonsten ist das Landschaftsbild im Nahbereich als wenig sensibel anzusprechen. Der Amtssachverständige kommt daher zum gutachterlichen Schluss, dassIm Teilgutachten Landschaftsbild/Raumordnung/Ortsbild wird ausgeführt, dass sich das geplante Vorhaben in der Prellenkirchner Flur, einer wenig vielfältigen und durch intensive Bewirtschaftung geprägten Ackerlandschaft befindet. Gliederungsmerkmale sind Windschutzgürtel und Baumalleen entlang von Straßen, das Gelände ist flach bis wellig, nur im Westen befinden sich kleinere Erhebungen. Der Landschaftsraum ist in der näheren Umgebung durch die bereits bestehenden Windenergieanlagen, aber auch weitere technogene Landschaftselemente wie 110 kV-Leitung sowie Straßen- und Eisenbahntrassen vorgeprägt. Weithin sichtbar ist ein Lagerhausturm im Bereich des Bahnhofs Petronell-Carnuntum. Besonders hoch sensibel ist das aus der Römerzeit stammende, etwa 2 km vom bestehenden Windpark Hollern römisch eins entfernt befindliche, Heidentor mit der frei zu haltenden Sichtachse, die jedoch durch das geplante Vorhaben nicht berührt wird. Ansonsten ist das Landschaftsbild im Nahbereich als wenig sensibel anzusprechen. Der Amtssachverständige kommt daher zum gutachterlichen Schluss, dass
Im Teilgutachten Naturschutz/Ornithologie wird ausgeführt, dass die zu erwartende Beeinflussung des Aktionsraumes einiger Vogelarten durch punktuelle Lärmquellen im vom geplanten Vorhaben betroffenen Gebiet als nicht erheblich bewertet wird, weil kein lokales oder regionales Brutvorkommen einer vorhabensspezifischen sensiblen oder seltenen oder gefährdeten Vogelart betroffen ist. Die zu erwartende Beeinträchtigung des Jagdraumes einiger Fledermausarten durch flächige Lärmbelastung wird als gering erheblich eingestuft, da kein Verlust an Reproduktionseinheiten oder Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu erwarten ist, sondern eine zusätzliche Beeinträchtigung in einem vergleichsweise kleinen Teil des Jagdraums, der keine bedeutenden Ressourcen wie Gewässer, Wiesen oder Brachland enthält. Wirksam ist die Lärmbelastung dann, wenn sie die natürlichen Windgeräusche übersteigt, wobei aber dann der Betrieb der Anlagen naturgemäß eingeschränkt bis nicht gegeben ist. Weiters wird in diesem Gutachten ausgeführt, dass die vorgesehenen Standorte der Windkraftanlagen auf Äckern liegen und somit keine naturschutzfachlich hochwertigen Lebensräume betroffen sind. Zur Frage „Trennwirkung und Kollisionsrisiko“ setzt sich das Gutachten mit einer Vielzahl von Vögeln, die in der Umgebung vorkommen, und auch mit den Fledermäusen im Detail auseinander und kommt zum Schluss, dass keine sensiblen Lebensräume von Tieren betroffen sind, das Vorhabensgebiet kein bedeutendes Vogeldurchzugsgebiet ist, keine windkraftsensiblen Vogelarten und Fledermausarten in der Umgebung vorkommen und auch keine Rastplätze für Vögel vorhanden sind und somit keine erhebliche Trennwirkung und kein erhöhtes Kollisionsrisiko zu erwarten ist. Um die örtliche Einschränkung der Ressourcenverfügbarkeit (Nahrungs- und Aktionsraum für Vögel und Fledermäuse) auszugleichen und das Kollisionsrisiko für Vögel und Fledermäuse abseits der Donau-Auen zu verringern, wäre es zweckmäßig, attraktive Nahrungsflächen außerhalb des Windparks, möglichst nahe den Donau-Auen im Ausmaß von 2,5 ha anzulegen, wofür entsprechende Auflagen zu erteilen wären. Bei Einhaltung der vorgeschlagenen Auflagen sind keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen im Sinne des UVP-G 2000 auf Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume zu erwarten, sodass das Vorhaben als umweltverträglich zu bewerten sei. Ergänzend führt der Sachverständige zu den Einwendungen der Berufungswerberin in seiner Stellungnahme noch aus, dass das Vorhaben mit dem Bestreben des Naturschutzes, derartige Anlagen in nicht kritischen Gebieten zuzulassen und dafür sensible Gebiete wie z.B. den March-Thaya-Korridor freizulassen, im Einklang steht.
In der zusammenfassenden Bewertung wird auf die Frage der Umweltauswirkungen betreffend alle in Frage kommenden Schutzgüter nochmals eingegangen, findet sich auf S. 47/48 eine fachliche Auseinandersetzung mit der eingelangten Stellungnahme der nunmehrigen Berufungswerberin in Bezug auf die Schutzgüter Landschaftsschutz sowie Naturschutz/Ornithologie und werden die von allen Sachverständigen vorgeschlagenen Auflagen zusammengefasst. Die Gesamtschlussfolgerung lautet sodann, dass unter der Voraussetzung, dass die in der UVE und in den technischen Unterlagen bereits enthaltenen sowie die von den beigezogenen Gutachtern als zusätzlich für erforderlich erachteten Maßnahmen im Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden, eine Umweltverträglichkeit des Projektes im Sinne einer umfassenden und integrativen Gesamtschau vorliegt.
Die UVP-Behörde ist den Gutachten der beigezogenen Sachverständigen einschließlich der zusammenfassenden Bewertung vollumfänglich gefolgt und hat dies im Rahmen der Begründung ihres Bescheides auch entsprechend dargelegt. Von einer mangelhaften oder gar fehlenden Begründung kann daher keine Rede sein; insbesondere wurde auch die Stellungnahme der nunmehrigen Berufungswerberin vom 4.11.2011 einer fachlichen Beurteilung durch Einholung entsprechender ergänzender Stellungnahmen der Sachverständigen für Landschafts- und Naturschutz/Ornithologie unterzogen und bei der Gesamtbewertung berücksichtigt. Im angefochtenen Bescheid wurden auch alle vorgeschlagenen Auflagen erteilt, insbesondere auch die vom Sachverständigen für Naturschutz/Ornithologie, die sich im Spruchteil B unter Punkt 10 finden.
Der Umweltsenat erachtet sämtliche Gutachten, insbesondere jene betreffend die Schutzgüter Landschaftsbild und Naturschutz/Ornithologie als eingehend, sehr gut nachvollziehbar und überzeugend begründet. Widersprüche finden sich keine (und werden auch von der Berufungswerberin nicht behauptet), sodass kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Die Gutachten erfüllen alle Voraussetzungen, die die Rechtsprechung an dieses Beweismittel knüpft (VwGH, 27.4.1993, 92/08/0208). Die Berufungswerberin geht mit keinem Wort auf den Inhalt der Gutachten und die Frage deren Richtigkeit ein, die im Widerspruch zu den Gutachten aufgestellten und in der Berufung wiederholten Behauptungen entbehren jeglicher Begründung, insbesondere wird den der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden fachlichen Bewertungen nicht nur nicht auf gleicher fachlicher Ebene, sondern überhaupt nicht begegnet. Die Berufungswerberin hat auch jegliche Mitwirkung an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes vermissen lassen, indem sie weder Einsichtnahme in die aufgelegten Unterlagen nahm noch an der aufgrund ihrer – weitgehend unsubstantierten - Einwendungen anberaumten Verhandlung teilnahm, sodass an der Ernsthaftigkeit der erhobenen Einwendungen der Berufungswerberin durchaus begründete Zweifel bestehen. Vollkommen unsubstantiert und bar jeglicher Begründung ist die lapidare Behauptung, es bestehe kein Bedarf an zusätzlicher (Wind-)Energie, solange nicht alle Energieeinsparungspotentiale ausgeschöpft seien, sodass sich ein Eingehen darauf erübrigt.
Die unbegründete Berufung war daher abzuweisen.
Schlagworte
Fristen, Übergabe an ZustelldienstZuletzt aktualisiert am
22.11.2012