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83/01Norm
UVP-G 2000 §19Rechtssatz
1. Im Erk. 2010/07/0129, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass unbestritten sei, dass die Berufungswerberinnen als Inhaberinnen von Anlagen in der Nähe der gegenständlichen Anlage grundsätzlich als Nachbarn im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 in Betracht kämen und dass sie Einwendungen erhoben hätten, mit denen (auch) eine Verletzung subjektiver Rechte geltend gemacht werde. Die Erstbehörde habe die Einwendungen zurückgewiesen. Die Begründung des Bescheides lasse nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit erkennen, dass die Zurückweisung der Einwendungen der Beschwerdeführerinnen ein Vergreifen im Ausdruck darstellt. Eine Umdeutung der Zurückweisung in eine teilweise Zurückweisung und eine teilweise Abweisung sei nicht möglich. Der auf Zurückweisung lautende Spruch eines Bescheides ist einer Umdeutung nur in Fällen zugänglich, in welchen der gesamte Bescheidinhalt eindeutig erkennen lässt, dass die Behörde eine Sachentscheidung beabsichtigte und daher die Zurückweisung zweifelsfrei ein den wahren Willen verfälschendes Vergreifen im Ausdruck darstellt.1. Im Erk. 2010/07/0129, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass unbestritten sei, dass die Berufungswerberinnen als Inhaberinnen von Anlagen in der Nähe der gegenständlichen Anlage grundsätzlich als Nachbarn im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 in Betracht kämen und dass sie Einwendungen erhoben hätten, mit denen (auch) eine Verletzung subjektiver Rechte geltend gemacht werde. Die Erstbehörde habe die Einwendungen zurückgewiesen. Die Begründung des Bescheides lasse nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit erkennen, dass die Zurückweisung der Einwendungen der Beschwerdeführerinnen ein Vergreifen im Ausdruck darstellt. Eine Umdeutung der Zurückweisung in eine teilweise Zurückweisung und eine teilweise Abweisung sei nicht möglich. Der auf Zurückweisung lautende Spruch eines Bescheides ist einer Umdeutung nur in Fällen zugänglich, in welchen der gesamte Bescheidinhalt eindeutig erkennen lässt, dass die Behörde eine Sachentscheidung beabsichtigte und daher die Zurückweisung zweifelsfrei ein den wahren Willen verfälschendes Vergreifen im Ausdruck darstellt.
2. Wird ein Bescheid des Umweltsenates durch ein Erk. des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben, weil Berufungen bereits in erster Instanz inhaltlich behandelt hätten werden sollen und stattdessen zurückgewiesen wurden, so hat der Umweltsenat den erstinstanzlichen Genehmigungsbescheid aufzuheben, eine bloße Abänderung des Spruchs kommt nicht in Betracht.
Schlagworte
Bescheid, Bescheidwille, Zurückweisung statt Abweisung; Parteistellung, Gemeinde, ausländischeZuletzt aktualisiert am
22.11.2012