RS Umse 2012/5/31 US 1A/2009/6-170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.2012
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §19
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Rechtssatz

1. Im Erk. 2010/07/0129, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass unbestritten sei, dass die Berufungswerberinnen als Inhaberinnen von Anlagen in der Nähe der gegenständlichen Anlage grundsätzlich als Nachbarn im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 in Betracht kämen und dass sie Einwendungen erhoben hätten, mit denen (auch) eine Verletzung subjektiver Rechte geltend gemacht werde. Die Erstbehörde habe die Einwendungen zurückgewiesen. Die Begründung des Bescheides lasse nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit erkennen, dass die Zurückweisung der Einwendungen der Beschwerdeführerinnen ein Vergreifen im Ausdruck darstellt. Eine Umdeutung der Zurückweisung in eine teilweise Zurückweisung und eine teilweise Abweisung sei nicht möglich. Der auf Zurückweisung lautende Spruch eines Bescheides ist einer Umdeutung nur in Fällen zugänglich, in welchen der gesamte Bescheidinhalt eindeutig erkennen lässt, dass die Behörde eine Sachentscheidung beabsichtigte und daher die Zurückweisung zweifelsfrei ein den wahren Willen verfälschendes Vergreifen im Ausdruck darstellt.1. Im Erk. 2010/07/0129, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass unbestritten sei, dass die Berufungswerberinnen als Inhaberinnen von Anlagen in der Nähe der gegenständlichen Anlage grundsätzlich als Nachbarn im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 in Betracht kämen und dass sie Einwendungen erhoben hätten, mit denen (auch) eine Verletzung subjektiver Rechte geltend gemacht werde. Die Erstbehörde habe die Einwendungen zurückgewiesen. Die Begründung des Bescheides lasse nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit erkennen, dass die Zurückweisung der Einwendungen der Beschwerdeführerinnen ein Vergreifen im Ausdruck darstellt. Eine Umdeutung der Zurückweisung in eine teilweise Zurückweisung und eine teilweise Abweisung sei nicht möglich. Der auf Zurückweisung lautende Spruch eines Bescheides ist einer Umdeutung nur in Fällen zugänglich, in welchen der gesamte Bescheidinhalt eindeutig erkennen lässt, dass die Behörde eine Sachentscheidung beabsichtigte und daher die Zurückweisung zweifelsfrei ein den wahren Willen verfälschendes Vergreifen im Ausdruck darstellt.

2. Wird ein Bescheid des Umweltsenates durch ein Erk. des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben, weil Berufungen bereits in erster Instanz inhaltlich behandelt hätten werden sollen und stattdessen zurückgewiesen wurden, so hat der Umweltsenat den erstinstanzlichen Genehmigungsbescheid aufzuheben, eine bloße Abänderung des Spruchs kommt nicht in Betracht.

Schlagworte

Bescheid, Bescheidwille, Zurückweisung statt Abweisung; Parteistellung, Gemeinde, ausländische

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2012
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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