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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs2Rechtssatz
1. Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erk. 2006/04/0144 ausführte, kann der Begriff „räumlicher Zusammenhang“ im Sinn von § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 nicht allgemein festgelegt werden, sondern ist dies von den Gegebenheiten im Einzelfall abhängig und muss individuell beurteilt werden. Entscheidend sind allfällige Beeinträchtigungen der Umwelt durch die Kumulation von Auswirkungen.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erk. 2006/04/0144 ausführte, kann der Begriff „räumlicher Zusammenhang“ im Sinn von Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 nicht allgemein festgelegt werden, sondern ist dies von den Gegebenheiten im Einzelfall abhängig und muss individuell beurteilt werden. Entscheidend sind allfällige Beeinträchtigungen der Umwelt durch die Kumulation von Auswirkungen.
2. Ein räumlicher Zusammenhang zwischen Feuerungsanlagen liegt nicht vor, wenn nach fachlicher Voraussicht eine Überlagerung der Immissionsbeiträge dieser Anlagen mangels Erfassbarkeit durch Messgeräte nicht feststellbar ist.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 2006/04/0144 zum Ausdruck gebracht, dass das Schwellenwertkonzept als ausschließliche Grundlage für die Beurteilung kumulierender Auswirkungen im Rahmen einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 2 und Abs. 4 UVP-G 2000 mangels Verordnungscharakter nicht geeignet ist, und die Frage der Auswirkungen an sich nach den Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 erforderlichenfalls auf Grundlage sachverständiger Beurteilung zu klären ist.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 2006/04/0144 zum Ausdruck gebracht, dass das Schwellenwertkonzept als ausschließliche Grundlage für die Beurteilung kumulierender Auswirkungen im Rahmen einer Einzelfallprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und Absatz 4, UVP-G 2000 mangels Verordnungscharakter nicht geeignet ist, und die Frage der Auswirkungen an sich nach den Kriterien des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 UVP-G 2000 erforderlichenfalls auf Grundlage sachverständiger Beurteilung zu klären ist.
4. Ist Beurteilungsgegenstand des Feststellungsverfahrens die Frage der kumulierenden Auswirkungen auf das – durch die Verordnung über belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000 definierte – Schutzgebiet der Kategorie D des Anhanges 2 UVP-G 2000, so ist das Vorliegen einer erheblichen Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet zu prüfen und nicht, wie sich derartige allfällig festzustellende erhebliche Änderungen auf die menschliche Gesundheit auswirken.
5. Bei einem Ziegelwerk kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich hiebei um ein mit einer Feuerungsanlage gem. Anhang 1 Z 4 UVP-G 2000 gleichartiges Vorhaben handelt, da dieses allenfalls unter Z 77 des Anhanges 1 UVP-G 2000 fällt. Es ist vom Vorhabensbegriff gemäß § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 auszugehen, demnach kann ein Vorhaben eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Daraus folgt, dass Vorhaben in ihrer Gesamtheit, nicht aber einzelne Komponenten von Anlagen allein und für sich betrachtet, einzubeziehen sind.5. Bei einem Ziegelwerk kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich hiebei um ein mit einer Feuerungsanlage gem. Anhang 1 Ziffer 4, UVP-G 2000 gleichartiges Vorhaben handelt, da dieses allenfalls unter Ziffer 77, des Anhanges 1 UVP-G 2000 fällt. Es ist vom Vorhabensbegriff gemäß Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 auszugehen, demnach kann ein Vorhaben eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Daraus folgt, dass Vorhaben in ihrer Gesamtheit, nicht aber einzelne Komponenten von Anlagen allein und für sich betrachtet, einzubeziehen sind.
Schlagworte
Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Kumulierung; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Prognose; Einzelfallprüfung, schutzwürdiges Gebiet, Schutzzweck; Immissionsgrenzwerte, Einhaltung, Schwellenwertkonzept; Kumulationsbestimmung, kumulierbare Vorhabenstypen; Kumulationsbestimmung, räumlicher ZusammenhangZuletzt aktualisiert am
22.11.2012