Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs2Text
Betrifft:Errichtung eines Biomasseheizkraftwerkes auf den Grundstücken Nr. 1468/6 und 1468/8, KG Vösendorf, durch die EVN Wärme GmbH, Antrag auf Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz – UVP-G 2000, Berufung der Marktgemeinde VösendorfBetrifft:Errichtung eines Biomasseheizkraftwerkes auf den Grundstücken Nr. 1468/6 und 1468/8, KG Vösendorf, durch die EVN Wärme GmbH, Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz – UVP-G 2000, Berufung der Marktgemeinde Vösendorf
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Mag. Michael Bogner als Vorsitzenden sowie Dr. Paul Fritz als Berichter und Dr. Georg Hoffmann als weiteres Mitglied über die Berufung der Marktgemeinde Vösendorf gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20.9.2011, Zl. RU4-U-561/001-2011, mit dem über Antrag vom 26.1.2011 des Bürgermeisters der Marktgemeinde Vösendorf als mitwirkende Behörde nach der Nö. Bauordnung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 festgestellt wurde, dass das von EVN Wärme GmbH geplante Vorhaben der Errichtung und des Betriebs eines Biomasseheizkraftwerkes auf den Grundstücken Nr. 1468/6 und 1468/8, KG Vösendorf, keiner Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, zu Recht erkannt:Der Umweltsenat hat durch Mag. Michael Bogner als Vorsitzenden sowie Dr. Paul Fritz als Berichter und Dr. Georg Hoffmann als weiteres Mitglied über die Berufung der Marktgemeinde Vösendorf gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20.9.2011, Zl. RU4-U-561/001-2011, mit dem über Antrag vom 26.1.2011 des Bürgermeisters der Marktgemeinde Vösendorf als mitwirkende Behörde nach der Nö. Bauordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 festgestellt wurde, dass das von EVN Wärme GmbH geplante Vorhaben der Errichtung und des Betriebs eines Biomasseheizkraftwerkes auf den Grundstücken Nr. 1468/6 und 1468/8, KG Vösendorf, keiner Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, zu Recht erkannt:
Spruch:
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, wird der Berufung nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, wird der Berufung nicht stattgegeben.
Rechtsgrundlagen:
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2011, insbesondere §§ 3 iVm Anhang I Z 4 lit. c;Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2011,, insbesondere Paragraphen 3, in Verbindung mit Anhang römisch eins Ziffer 4, Litera c,;
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, insbesondere § 66 Abs. 4 und § 67g Abs. 3.Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, insbesondere Paragraph 66, Absatz 4 und Paragraph 67 g, Absatz 3,
Begründung:
Inhaltsverzeichnis:
3.1. Schreiben der Projektwerberin vom 5.12.2011 an die
Genehmigungsbehörde (Projektoptimierung) 5
3.2. Entgegnung der Projektwerberin zur Berufung vom 5.12.2011 5
3.3. Parteiengehör der Berufungswerberin 11
3.4. Stellungnahmen der Berufungswerberin vom 27.12.2011 12
3.4.1. Ausführungen der Berufungswerberin 12
3.4.2. Ausführungen des Sachverständigen der Berufungswerberin 14
3.5. Replik der Projektwerberin vom 18.1.2012 15
3.6. Fragen an den luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen
17
3.7. Gutachten des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen
18
3.8. Parteiengehör für Berufungswerberin und Projektwerberin 18
3.9. Stellungnahmen der Berufungswerberin vom 15.3.2012 19
3.10. Ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen
der Berufungswerberin 20
4. Rechtliche Beurteilung des Umweltsenates 21
1. Verfahren erster Instanz:
1.1. Mit Schreiben vom 19.1.2011 (Eingabe vom 24.1.2011) beantragte die Marktgemeinde Vösendorf (als mitwirkende Behörde gem. NÖ Bauordnung) bei der Nö. Landesregierung die Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 iVm § 3 Abs. 1, 2 und 4 und Anhang 1 Z 4 lit. b (Anm.: nunmehr idgF lit. c) UVP-G 2000, dass das geplante Biomasseheizkraftwerk Vösendorf der EVN Wärme GmbH auf Grundstücken Nr. 1468/6 und 1468/8 der KG Vösendorf, welches auch den Gegenstand eines gewerbebehördlichen Verfahrens bei der BH Mödling bilde, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei, mit der Begründung, dass der Standort des Vorhabens in einem Gebiet der Kategorie D des Anhanges II zum UVP-G 2000 liege und – auch wenn das gegenständliche Vorhaben mit einer Kapazität von 47,4 MW Brennstoffwärmeleistung den in Z 4 lit. b des Anhanges I zum UVP-G 2000 vorgesehenen Grenzwert von mindestens 100 MW zweifelsohne nicht erreiche – in räumlicher Nähe zu bereits bestehenden Kraftwerksanlagen bzw. Feuerungsanlagen, wie dem Heizkraftwerk Mödling mit einer Kapazität von über 50 MW Brennstoffwärmeleistung, den Feuerungsanlagen des Palmers Betriebsgebäudes mit 42,2 MW oder auch den Feuerungsanlagen der Shopping City Süd (SCS) liege, sodass im Einzelfall zu prüfen und festzustellen sei, ob aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen sei. Die erstinstanzliche Behörde holte dazu ein luftreinhaltetechnisches Gutachten ein.1.1. Mit Schreiben vom 19.1.2011 (Eingabe vom 24.1.2011) beantragte die Marktgemeinde Vösendorf (als mitwirkende Behörde gem. NÖ Bauordnung) bei der Nö. Landesregierung die Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, 2 und 4 und Anhang 1 Ziffer 4, Litera b, Anmerkung, nunmehr idgF Litera c,) UVP-G 2000, dass das geplante Biomasseheizkraftwerk Vösendorf der EVN Wärme GmbH auf Grundstücken Nr. 1468/6 und 1468/8 der KG Vösendorf, welches auch den Gegenstand eines gewerbebehördlichen Verfahrens bei der BH Mödling bilde, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei, mit der Begründung, dass der Standort des Vorhabens in einem Gebiet der Kategorie D des Anhanges römisch zwei zum UVP-G 2000 liege und – auch wenn das gegenständliche Vorhaben mit einer Kapazität von 47,4 MW Brennstoffwärmeleistung den in Ziffer 4, Litera b, des Anhanges römisch eins zum UVP-G 2000 vorgesehenen Grenzwert von mindestens 100 MW zweifelsohne nicht erreiche – in räumlicher Nähe zu bereits bestehenden Kraftwerksanlagen bzw. Feuerungsanlagen, wie dem Heizkraftwerk Mödling mit einer Kapazität von über 50 MW Brennstoffwärmeleistung, den Feuerungsanlagen des Palmers Betriebsgebäudes mit 42,2 MW oder auch den Feuerungsanlagen der Shopping City Süd (SCS) liege, sodass im Einzelfall zu prüfen und festzustellen sei, ob aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen sei. Die erstinstanzliche Behörde holte dazu ein luftreinhaltetechnisches Gutachten ein.
1.2. Im Gutachten vom 23.5.2011 führte der befasste luftreinhaltetechnische Sachverständige DI Harald Rosenberger im Wesentlichen aus, dass von den im Antrag angeführten Anlagen im Hinblick auf den Schutzzweck (belastetes Gebiet hinsichtlich Feinstaub) nur das Biomasseheizkraftwerk Mödling übrig bleibe, da Gasfeuerungen (Anlagen von SCS und Palmers) de facto keine Staubemissionen verursachten.
Ausgehend von der in der gewerberechtlichen Einreichung enthaltenen Emissionsprognose von DI Reinhard Ellinger ergebe sich nur eine geringfügige Überlagerung der Emissionsfelder und somit Kumulierung der Auswirkungen der beiden Anlagen, sodass mit keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks bzw. schutzwürdigen Gebietes zu rechnen sei.
Im Übrigen wird betreffend den Gang des erstinstanzlichen Verfahrens auf die dazu ausführliche Begründung des angefochtenen Bescheides der Nö. Landesregierung verwiesen.
1.3. Inhaltlich gründete die Behörde I. Instanz ihre Entscheidung in erster Linie auf die Ergebnisse fachlicher Erhebungen in Umsetzung des sog. Schwellenwertkonzeptes mit im Wesentlichen dem Ergebnis, dass es nur mit dem Heizkraftwerk in Mödling zu einer Kumulierung kommen könne, wobei sich die Immissionsfelder nur geringfügig überlappten und die Auswirkungen unter den Irrelevanzschwellen nach dem Schwellenwertkonzept lägen, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorie D des Anhangs II zum UVP-G 2000) festgelegt wurde, nicht wesentlich beeinträchtigt werde.1.3. Inhaltlich gründete die Behörde römisch eins. Instanz ihre Entscheidung in erster Linie auf die Ergebnisse fachlicher Erhebungen in Umsetzung des sog. Schwellenwertkonzeptes mit im Wesentlichen dem Ergebnis, dass es nur mit dem Heizkraftwerk in Mödling zu einer Kumulierung kommen könne, wobei sich die Immissionsfelder nur geringfügig überlappten und die Auswirkungen unter den Irrelevanzschwellen nach dem Schwellenwertkonzept lägen, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorie D des Anhangs römisch zwei zum UVP-G 2000) festgelegt wurde, nicht wesentlich beeinträchtigt werde.
Im Hinblick auf die zu berücksichtigenden Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 wurde ausgeführt, „dass aufgrund der fachlichen Aussagen gesagt werden könne, dass angesichts des geringen Ausmaßes des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben (Kumulierung) von lediglich geringen Veränderungen der Auswirkungen auf die Umwelt im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens auszugehen ist.“ (siehe S. 24 des erstinstanzlichen Bescheides).Im Hinblick auf die zu berücksichtigenden Kriterien des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 UVP-G 2000 wurde ausgeführt, „dass aufgrund der fachlichen Aussagen gesagt werden könne, dass angesichts des geringen Ausmaßes des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben (Kumulierung) von lediglich geringen Veränderungen der Auswirkungen auf die Umwelt im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens auszugehen ist.“ (siehe S. 24 des erstinstanzlichen Bescheides).
Dieser Bescheid wurde der Marktgemeinde Vösendorf nachweislich am 22.9.2011 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid hat die Marktgemeinde Vösendorf, vertreten durch Onz, Onz, Krämer, Hüttler, Rechtsanwälte GmbH, Schwarzenbergplatz 16, 1010 Wien, mit Schriftsatz vom 18.10.2011, eingegangen bei der Behörde I. Instanz am 20.10.2011, rechtzeitig Berufung erhoben.Gegen diesen Bescheid hat die Marktgemeinde Vösendorf, vertreten durch Onz, Onz, Krämer, Hüttler, Rechtsanwälte GmbH, Schwarzenbergplatz 16, 1010 Wien, mit Schriftsatz vom 18.10.2011, eingegangen bei der Behörde römisch eins. Instanz am 20.10.2011, rechtzeitig Berufung erhoben.
2. Zur Berufung:
Darin führte die Marktgemeinde Vösendorf im Wesentlichen aus, der angefochtene Bescheid leide an Rechtswidrigkeit wegen Verletzung des Parteiengehörs, weil ihr die ergänzende Stellungnahme des ASV für Luftreinhaltung sowie die überarbeitete luftreinhaltetechnische Beurteilung durch DI Ellinger vom 9.3.2011 (Berechnung) nicht zum Parteiengehör zugestellt worden sei und ihr daher mangels Kenntnis der konkreten Zusatzbelastung und Aufpunkte, wo diese zu erwarten sei, die Möglichkeit genommen worden wäre, auf gleicher fachlicher Ebene Stellung zu beziehen.
Weiters machte die Berufungswerberin Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unzureichender Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes geltend, weil der befasste luftreinhaltetechnische Amtssachverständige sich nur mit der Frage der „Überlappung von Immissionsfeldern von relevanten Zusatzbelastungen“ auseinandergesetzt, nicht jedoch beurteilt habe, ob auch eine Überlagerung von für sich genommenen irrelevanten Immissionen stattfinden werde, die in Summe die Irrelevanzgrenze überschreiten würden. Im Detail wurde gerügt, dass bezifferte Angaben der Immissionen der zu kumulierenden Anlagen fehlten, ebenso wie Angaben zum Überlagerungsbereich und lägen diametral entgegengesetzte Aussagen der Gutachten DI Ellinger hinsichtlich der exponiertesten Wohnnachbarschaft in Brunn am Gebirge westlich bzw. nordwestlich des geplanten Standortes und demgegenüber des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen betreffend die relevante PM10-Zusatzbelastung südöstlich der geplanten Anlage vor.
Ferner führte die Berufungswerberin aus, dass entgegen den Ausführungen des Amtssachverständigen auch Gasfeuerungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen gewesen wären, weil
a) sich bereits aus der Existenz von Grenzwerten in relevanten Vorschriften (Großfeuerungsanlagen–RL 2001/80/EG, Anhang VII B, oder LRV-K, Tabelle 4 zu § 13) ableite, dass gasbefeuerte Heizkraftanlagen PM10 Emissionen verursachten,a) sich bereits aus der Existenz von Grenzwerten in relevanten Vorschriften (Großfeuerungsanlagen–RL 2001/80/EG, Anhang römisch sieben B, oder LRV-K, Tabelle 4 zu Paragraph 13,) ableite, dass gasbefeuerte Heizkraftanlagen PM10 Emissionen verursachten,
b) der Umstand, dass erdgasbefeuerte Heizkraftwerke PM10 Emissionen absonderten, aus einem Bericht des Umweltbundesamtes (konkret Tabelle 4 S. 14) an das BMLFUW ersichtlich sei, und
c) es nicht zutreffe, dass Staubemissionen bei Gasfeuerungen unter der Nachweisbarkeitsgrenze von Messgeräten lägen, da in der Emissionsmessverordnung-Luft (EMV-L) für Gasturbinen über 15 MW kontinuierliche Emissionsmessungen beim Parameter Staub vorgesehen seien (§ 15 Abs. 1 EMV-L), welche auch messbar wären,c) es nicht zutreffe, dass Staubemissionen bei Gasfeuerungen unter der Nachweisbarkeitsgrenze von Messgeräten lägen, da in der Emissionsmessverordnung-Luft (EMV-L) für Gasturbinen über 15 MW kontinuierliche Emissionsmessungen beim Parameter Staub vorgesehen seien (Paragraph 15, Absatz eins, EMV-L), welche auch messbar wären,
und beantragte in diesem Zusammenhang die Einholung ergänzender Beweise in Form von Emissionserklärungen bzw. –messungen dieser Anlagen.
Auch der Umkreis für mögliche Überlagerungen und somit das Kriterium der räumlichen Nähe iSd § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 sei nicht abschließend bestimmbar, konkret wären 25 weitere in räumlicher Nähe gelegene und namhaft gemachte Feuerungsanlagen, wie auch Ölheizungen im Ortsgebiet von Brunn, bei der Kumulationsbetrachtung zu berücksichtigen gewesen, weshalb beantragte wurdeAuch der Umkreis für mögliche Überlagerungen und somit das Kriterium der räumlichen Nähe iSd Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 sei nicht abschließend bestimmbar, konkret wären 25 weitere in räumlicher Nähe gelegene und namhaft gemachte Feuerungsanlagen, wie auch Ölheizungen im Ortsgebiet von Brunn, bei der Kumulationsbetrachtung zu berücksichtigen gewesen, weshalb beantragte wurde
1. festzustellen, dass für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, in eventu
2. den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die Behörde I. Instanz zurückzuverweisen.2. den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die Behörde römisch eins. Instanz zurückzuverweisen.
3. Berufungsverfahren:
Die Berufung wurde mit Schreiben des Umweltsenates vom 15.11.2011, US 2B/2011/23-3, unter anderem der Projektwerberin mit der Einladung innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens dazu Stellung zu nehmen übermittelt.
Die Projektwerberin beantragte unter Hinweis auf eine noch einzuholende fachliche Stellungnahme, wofür die gesetzte Frist nicht ausreiche, eine Verlängerung der Stellungnahmefrist bis 5.12.2011, die auch gewährt wurde.
3.1. Mit Schreiben vom 5.12.2011 an die Genehmigungsbehörde gab die Projektwerberin eine sogenannte „Projektoptimierung“ bekannt, der zu Folge die Staubemission des Biomasseheizkraftwerkes weiter, und zwar auf 12 mg/m3 bezogen auf 13 % O2 reduziert werde, und zwar durch Einsatz näher beschriebener technischer Maßnahmen wie Staubabscheider und Elektrofilter.
3.2. Mit weiterer Stellungnahme vom 5.12.2011 zur Berufung teilte die Projektwerberin mit,
3.2.1. nähere Ausführungen betreffend den Standort des Vorhabens, „direkt neben (östlich) der Südautobahn A2 auf einer unbebauten Liegenschaft, Grundstücke Nr. 1468/6 und 1468/8 der KG Vösendorf. Wie auf der beiliegenden Luftaufnahme ersichtlich, befindet sich im Umkreis von 500 m kein Wohngebiet. Westlich der Anlage befinden sich Shoppingcenters. Östlich der Anlage sind Felder; in diese Richtung zeigt auch die Hauptwindrichtung. Eine künftige Bebauung im östlichen Bereich des gegenständlichen Heizkraftwerkes ist nicht zu erwarten, da dort Windkraftanlagen aufgestellt sind. Diese Windkraftanlagen sind etwa 200m bis 400m vom Kesselhaus entfernt. Südlich der geplanten Anlage ist eine Bebauung mit Wohnhäusern ebensowenig zu erwarten, da sich in diesem Bereich Versickerungsbecken für Regenabwässer befinden (vgl. beigelegtes Foto des Bauplatzes sowie Luftbild). Die nächsten Wohnsiedlungen befinden sich in südwestlicher, westlicher, nordwestlicher und nördlicher Richtung des Biomassekraftwerkes in rund 0,9 – 1,2 km Entfernung. In östlicher und südlicher Richtung liegen die Wohnsiedlungen mehr als 2 km weit entfernt.“;3.2.1. nähere Ausführungen betreffend den Standort des Vorhabens, „direkt neben (östlich) der Südautobahn A2 auf einer unbebauten Liegenschaft, Grundstücke Nr. 1468/6 und 1468/8 der KG Vösendorf. Wie auf der beiliegenden Luftaufnahme ersichtlich, befindet sich im Umkreis von 500 m kein Wohngebiet. Westlich der Anlage befinden sich Shoppingcenters. Östlich der Anlage sind Felder; in diese Richtung zeigt auch die Hauptwindrichtung. Eine künftige Bebauung im östlichen Bereich des gegenständlichen Heizkraftwerkes ist nicht zu erwarten, da dort Windkraftanlagen aufgestellt sind. Diese Windkraftanlagen sind etwa 200m bis 400m vom Kesselhaus entfernt. Südlich der geplanten Anlage ist eine Bebauung mit Wohnhäusern ebensowenig zu erwarten, da sich in diesem Bereich Versickerungsbecken für Regenabwässer befinden vergleiche beigelegtes Foto des Bauplatzes sowie Luftbild). Die nächsten Wohnsiedlungen befinden sich in südwestlicher, westlicher, nordwestlicher und nördlicher Richtung des Biomassekraftwerkes in rund 0,9 – 1,2 km Entfernung. In östlicher und südlicher Richtung liegen die Wohnsiedlungen mehr als 2 km weit entfernt.“;
3.2.2. dass die Merkmale des Vorhabens, bestehend aus einem Biomasse-Dampfkessel mit einer Brennstoffwärmeleistung von ursprünglich 32 MW, nunmehr reduziert auf 29,9 MW, und einem erdgasbefeuerten Heißwasserkessel mit einer Brennstoffwärmeleistung von 17,5 MW, somit insgesamt mit einer Leistung von 47,4 MW, definiert werden,
3.2.3.1. dass die Staubemissionswerte des Vorhabens entgegen dem Berufungsvorbringen nicht 50 mg/m3, sondern entsprechend Einreichstand des Projektes ausweislich der Ergänzung zur luftreinhaltetechnischen Beurteilung vom 9.3.2011 bereits auf 20 mg/m3 geändert worden seien,
3.2.3.2. dass ausgehend von den erstinstanzlich festgestellten JMW bzw. TMW-Immissionszusatzbelastungen die JMW-Immissionszusatzbelastung bei allen Wohnanrainern unter 1% des IG-L Grenzwertes läge und nur in einem Gebiet (höchstbelastete Wohnliegenschaft in Brunn) mit keiner bis max. einer zusätzlichen Feinstaub PM10 TMW-Grenzwertüberschreitung von 4,6 % zu rechnen sei, sonst jedoch keine zusätzlichen Überschreitungen des Feinstaubs PM10 TMW zu erwarten bzw. diese wie beim Zielwert PM 2,5 irrelevant gering seien,
3.2.3.3. dass sie sich ergänzend zur bei den Genehmigungsbehörden beantragten Projektoptimierung zur Einhaltung eines Staubemissionsgrenzwertes von 12 mg/m3 (bezogen auf trockenes Rauchgas im Normzustand bei 0° Grad Celsius und 1013 mbar sowie 13 % Restsauerstoff) verpflichte und dies bei der Genehmigungsbehörde beantragt habe.
3.2.3.4. Weiters legte die Projektwerberin Darstellungen des Untersuchungsraumes vor (Abbildung 1 bei 20 mg/m3 und Abbildung 2 bei 12 mg/m3 Staubemissionsgrenzwert) und führte DI Ellinger dazu aus, dass beim Emissionswert von 12 mg/m3 im Untersuchungsraum der Kumulierungsbetrachtung lediglich die Feuerungsanlagen der SCS lägen, wobei es sich um mit Gas bzw. HEL als Brennstoff betriebene Feuerungsanlagen handle, welche keine relevanten Staubemissionen verursachten.
3.2.4. Was „bei der Kumulationsprüfung berücksichtigte Vorhaben“ anbelangt, führte die Projektwerberin aus, dass die Erstbehörde entsprechend dem verfahrensgegenständlichen Antrag der Gemeinde Vösendorf die darin angeführten Anlagen, nämlich das Heizkraftwerk Mödling (Biomasse-Kraft-Wärme-Kopplungsanlage Mödling mit einer Brennstoffwärmeleistung von 28,3 MW, das damit verbundene Fernheizkraftwerk Mödling mit einer Brennstoffwärmeleistung von 26,5 MW – gasbetrieben), die Anlage von Palmers Wr. Neudorf mit einer Brennstoffwärmeleistung von 42,4 MW - gasbetrieben, und die Heizungsanlagen auf dem Gelände der SCS, in Summe 25,4 MW – ebenfalls gasbetrieben, der fachlichen Beurteilung durch den luftreinhaltetechnischen ASV DI Rosenberger unterzogen habe, jedoch seitens der Antragstellerin zur Bezug habenden Stellungnahme des luftreinhaltetechnischen ASV vom 23.5.2011 keine zusätzlich zu kumulierenden Anlagen bekanntgegeben worden seien.
3.2.5. Als „Ergebnis der Kumulationsprüfung“ sei daher entsprechend der Stellungnahme des ASV vom 29.6.2011 festzustellen, dass
? die vom Gutachter der Projektwerberin (DI Ellinger) gelieferten Daten plausibel, vollständig, zutreffend und schlüssig nachvollziehbar seien und auch die projektsgegenständliche Betriebszeit berücksichtigt worden sei,
? mit einer relevanten Zusatzbelastung max. bis in eine Entfernung von 1,5 km von der Emissionsquelle in südöstlicher Richtung aufgrund vorherrschender meteorologischen Gegebenheiten gerechnet werden könne und außer den bereits berücksichtigten und vorangeführten Emissionsquellen keine weiteren bekannt seien, bei denen eine Kumulierung (Überlagerung der Emissionsfelder) denkmöglich wäre,
? Überlappungen von Emissionsfeldern mit relevanten Zusatzbelastungen aufgrund der durchgeführten Berechnungen nicht zu erwarten seien,
? die Einschätzung des Heizkraftwerkes Mödling als gleich große Emissionsquelle aufgrund der thermischen Leistungen mit Sicherheit eine Überschätzung darstelle, und
? Erdgas üblicherweise technisch frei von Aerosolen, flüssigen und festen Bestandteilen sei, sodass Staubemissionen aus Erdgasfeuerungen im Normalfall an der Nachweisgrenze von Emissionsmessgeräten lägen und somit vernachlässigbar seien.
3.2.6. Zum Berufungsvorbringen betreffend „Parteiengehör“ wies die Projektwerberin darauf hin, dass mit Schreiben der Erstbehörde vom 30.6.2011 die überarbeitete luftreinhaltetechnische Beurteilung von DI Ellinger vom 9.3.2011 sehr wohl dem Parteiengehör unterzogen und somit auch der Marktgemeinde Vösendorf per e-mail bekannt gegeben worden sei, und diese Stellungnahme der Marktgemeinde Vösendorf auch aus dem parallel anhängigen gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren bekannt sein hätte müssen.
Unter Pkt. B., „Zum Berufungsgrund der Verletzung des Parteiengehörs“, führte die Projektwerberin weiters aus, dass der Behauptung der Berufungswerberin, ihr sei die überarbeitete luftreinhaltetechnische Beurteilung von DI Ellinger vom 9.3.2011 nicht zum Parteiengehör zugestellt worden, weshalb sie nicht in der Lage gewesen sei auf gleicher fachlicher Ebene zu den Ermittlungsergebnissen der Erstbehörde Stellung zu nehmen, nicht zutreffe, weil kein Grund für die Annahme bestehe, dass das mit email an die Berufungswerberin gerichtete Schreiben der Erstbehörde vom 30.6.2011 bei der Berufungswerberin nicht eingelangt sei, zumal auch frühere Schriftstücke an derselben e-mail-Adresse zugestellt worden seien. Überdies wäre ein allfälliger diesbezüglicher Verfahrensmangel durch die Möglichkeit Berufung zu erheben jedenfalls soweit saniert, als im erstinstanzlichen Bescheid Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht worden seien und mit Berufung bekämpft werden könnten. Gegen eine neuerliche Übermittlung des Gutachtens zur Wahrung des Parteiengehörs lägen seitens der Projektwerberin jedoch keine Bedenken vor.
3.2.7. Unter Pkt. C ihres Vorbringens, bezeichnet mit „Zu den übrigen Berufungsgründen (behauptete unrichtige Beweiswürdigung und unzureichende Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts)“, traf die Projektwerberin im Wesentlichen allgemeine Bemerkungen zum Wesen der Kumulationsprüfung unter diversen Hinweisen auf bisherige Judikatur und Literaturbeiträge (unter Einbeziehung des sog. Schwellenwertkonzeptes).
So seien Auswirkungen eines Vorhabens – im Rahmen einer Grobprüfung – nur ab Überschreiten einer gewissen Erheblichkeitsschwelle zu erwarten, unterhalb der keine Umweltauswirkungen wahrscheinlich seien. Maßgeblich hiefür seien die technischen Messbarkeitsgrenzen und würden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand messbare Emissionen den Rahmen einer Grobprüfung überspannen. Feuerungsanlagen mit kleiner und kleinster Leistung unterlägen anderen Vorschriften und seien deren Immissionswirkungen in der Grundbelastung enthalten (siehe S. 14, zweiter Absatz), sodass zur Vermeidung „uferloser“ Kumulationen eine Summierung von für sich genommen irrelevanten Immissionen wegen vorhersehbar keiner oder sehr unwahrscheinlicher Auswirkungen auf die Immissionssituation ausscheide.
Konkret zum Verfahrensgegenstand führte sie aus, dass aus den angeschlossenen Abb. 1 und 2 ersichtlich sei, dass weder das Ortsgebiet von Brunn noch jenes von Mödling innerhalb des Immissionsbereiches des gegenständlichen Vorhabens läge und daher sogar das in die erstinstanzliche Kumulationsprüfung einbezogene Heizkraftwerk Mödling deutlich außerhalb des Immissionsbereiches des gegenständlichen Vorhabens liege (S. 15, zweiter Absatz).
Unter Berücksichtigung der Entfernung anderer Anlagen, der Hauptwindrichtung und Ausbreitungsrechnung bezüglich der projektierten Anlage, der Anlagen mit vergleichbaren (relevanten) Emissionen im potentiellen Überlagerungsbereich (vgl. § 3 Abs. 4 Z 3 UVP-G) und von Immissionsfeldern anderer Anlagen nur soweit, als diese potentiell zu Auswirkungen führen können, seien somit ausschließlich die Feuerungsanlagen auf dem Gelände der SCS in die Kumulationsbetrachtung einzubeziehen, wobei es sich aber ausschließlich um Gasfeuerungen ohne entsprechende Staubemissionen handle und auch der Schwellenwert von 100 MW Brennstoffwärmeleistung gemäß Anhang 1 Z 4 lit. b UVP-G nicht erreicht werde, da die Summe der Brennstoffwärmeleistungen der nunmehr projektierten Anlage und der SCS-Anlagen lediglich 74,9 MW bzw. 72,8 MW betrage (siehe 1.5. und 1.6. des Schriftsatzes).Unter Berücksichtigung der Entfernung anderer Anlagen, der Hauptwindrichtung und Ausbreitungsrechnung bezüglich der projektierten Anlage, der Anlagen mit vergleichbaren (relevanten) Emissionen im potentiellen Überlagerungsbereich vergleiche Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 3, UVP-G) und von Immissionsfeldern anderer Anlagen nur soweit, als diese potentiell zu Auswirkungen führen können, seien somit ausschließlich die Feuerungsanlagen auf dem Gelände der SCS in die Kumulationsbetrachtung einzubeziehen, wobei es sich aber ausschließlich um Gasfeuerungen ohne entsprechende Staubemissionen handle und auch der Schwellenwert von 100 MW Brennstoffwärmeleistung gemäß Anhang 1 Ziffer 4, Litera b, UVP-G nicht erreicht werde, da die Summe der Brennstoffwärmeleistungen der nunmehr projektierten Anlage und der SCS-Anlagen lediglich 74,9 MW bzw. 72,8 MW betrage (siehe 1.5. und 1.6. des Schriftsatzes).
3.2.8. Betreffend Pkt. 2 „Kumulationsprüfung und Einwände der Berufungswerberin“ wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass jedenfalls keine erheblichen Auswirkungen vom optimierten Vorhaben und durch eine allenfalls vorzunehmende Kumulation mit anderen Vorhaben zu erwarten seien. Insbesondere bei Berücksichtigung des nunmehr optimierten Vorhabens (Emissionsgrenzwert für PM 10: 12 mg/m3) und trotz Korrektur der Betriebsstundenanzahl ergebe sich aufgrund der Berechnungen von DI Ellinger Folgendes:
„Aufgrund der in Abbildung 2 dargestellten Prognoseergebnisse für den Untersuchungsraum ‚Kumulierung‘ ist ersichtlich, dass sich das Fernheizkraftwerk Mödling bereits weit außerhalb des Untersuchungsraumes befindet.
Abbildung 3 [Beilage] zeigt die Überlagerung der PM10 JMW Immissionen beider Heizkraftwerke. Daraus ist zu erkennen, dass es zu keiner kumulierenden Wirkung, welche die Irrelevanzschwelle nur annähernd erreicht, kommt.
Für den maximalen Tagesmittelwert liegen die ermittelten Zusatzbelastungen ebenfalls unter der Irrelevanzschwelle von 3 % des Grenzwertes.
Die Ergebnisses der Immissionsprognose bestätigen die Aussagen des ASV für Luftreinhaltetechnik, dass auch in der kumulierenden Betrachtung die PM10 Zusatzbelastungen für den JMW PM10 und den max. TMW PM10 die jeweiligen Irrelevanzschwellen nicht überschreiten.“
Da im Immissionsbereich des gegenständlichen Vorhabens keine anderen Anlagen mit relevanten Emissionen/Immissionen anzutreffen seien, sei auch keine Überschreitung der Bagatellgrenze der Jahreszusatzbelastung möglich.
Nach den Ausführungen von DI Ellinger lägen im Untersuchungsraum nur die Gasfeuerungsanlagen der SCS, bei denen mit relevanten Staubemissionen nicht zu rechnen und eine Überlagerung mit Emissionen des Heizkraftwerkes Mödling auszuschließen sei, bzw. lägen im Untersuchungsraum zur Kumulierungsprüfung, welcher für den PM10 JMW 0,1 µg/m3 bzw. 0,025 % des Grenzwertes umfasse, keine überlagerungsfähigen Anlagen (siehe 2.2.2.).
3.2.9. Zu Pkt. 2.3. „Kumulation von Auswirkungen; relevante Zusatzbelastung beim TMW?“ wurde ausgeführt, dass entgegen der Ansicht der Berufungswerberin in diesem Zusammenhang die Kapazitäten und nicht die Auswirkungen der Vorhaben zu kumulieren seien (siehe 2.3.1).
Ferner wurde folgende Stellungnahme von DI Ellinger bekanntgegeben:
„Durch die Herabsetzung des Staubemissionsgrenzwertes auf 12 mg/m3 resultieren bei allen Wohnanrainern (insbesondere auch in Brunn am Gebirge) maximale Zusatzbelastungen, welche in Bezug auf den PM10 TMW die Irrelevanzschwelle von 3 % des IG-L-Grenzwertes nicht überschreiten.“
3.2.10. Betreffend 2.4. „Einwände zur Meteorologie“ wurde klarstellend ausgeführt, dass zwei Hauptwindrichtungen, primär aus NW, jedoch sekundär aus SO mit entsprechenden Immissionsmaxima, einerseits im SO, andererseits weniger weitreichend und intensiv im NW (Brunn am Gebirge) festzustellen seien.
Mit Hinweis auf die angeschlossenen Abbildungen 2 und 3 dieses Schriftsatzes ergäbe sich nach den Ausführungen von DI Ellinger, dass das Fernheizkraftwerk Mödling außerhalb des Untersuchungsraumes liege und keine kumulierenden Wirkungen mit diesem sowohl beim Jahresmittelwert als auch beim Tagesmittelwert zu erwarten seien.
3.2.11. Zu Pkt. 2.5. „Staubemissionen von Gasfeuerungsanlagen?“ wurde ausgeführt, dass den diesbezüglichen Ausführungen des Amtssachverständigen und der erstinstanzlichen Behörde, wonach Staubemissionen von Gasfeuerungen de facto zu vernachlässigen seien, zu folgen sei und nicht jenen der Berufungswerberin, welche aus den in der Großfeuerungsanlagen-RL und der LRV-K enthaltenen Grenzwerten sowie einem Bericht des Umweltbundesamtes und mit Hinweis auf die Emissionsmessverordnung-Luft (EMV-L) ableite, dass auch Gasturbinen „grundsätzlich kontinuierlichen Emissionsmessungen“ für den Parameter Staub unterlägen (siehe 2.5.1).
Begründend dazu wurden die fachlichen Ausführungen von DI Ellinger (siehe Pkt. 2.5.2 des Schriftsatzes) dargelegt wie folgt:
„Zu a)
Bereits im Dampfkesselemissionsgesetz (DKE-G) fand sich ein Staubemissionsgrenzwert von 10 mg/m3. Im DKE-G war wie im LRG-K und im EG-K vorgesehen, den Nachweis der Einhaltung dieses Grenzwertes rechnerisch durchzuführen. Es wurde und wird bei der rechnerischen Ermittlung der Staubemissionen davon ausgegangen, dass im Brenngas (Erdgas) max. 30 mg/m3 Staub enthalten sein dürfen. Bei der Verbrennung mit Luft kommt es im Verbrennungsgas zu einer Verdünnung auf etwa 1/10, was eine Einhaltung eines Staubemissionsgrenzwertes von 10 mg/m3 bzw. in neueren Grenzwertregelungen 5 mg/m3 jedenfalls gewährleistet. Ein messtechnischer Nachweis über die tatsächlichen Emissionen wurde daher von Prüfinstituten außer bei Sonderanlagen nicht durchgeführt. Der tatsächliche nicht brennbare Staubgehalt im Erdgas liegt aber um etwa 2 Größenordnungen unter diesem Rechenwert.
Die Frage realer Staubemissionen stellte sich erst im Rahmen von UVP-Verfahren von gasbefeuerten Großfeuerungsanlagen und Gasturbinen in PM10 belasteten Gebieten. Für Genehmigungsverfahren war es erstmals von Interesse, Realwerte der Staubemission zu ermitteln. Dazu war es erforderlich, das Probenahmeintervall vom gesetzlich vorgeschriebenen Halbstundenmittelwert auf einen Mehrstundenmittelwert auszudehnen, um damit eine entsprechende Nachweisgrenze des Messverfahrens zu erreichen. Da für klassische Staubprobenahmeverfahren beim vorgesehenen Probenahmeintervall von einer halben Stunde eine Nachweisgrenze von etwa 0,3-2 mg/m3 (EN 12384) erzielt werden kann, muss zur Verbesserung der Nachweisgrenze eine mehrstündige Probenahme vorgenommen werden. Dadurch kann eine Nachweisgrenze von etwa 0,1 mg/m3 erreicht werden.
Die so durchgeführten Messungen zeigten bei Normalbetrieb (Einhaltung des CO-Grenzwertes) der mit Erdgas betriebenen Gasfeuerungsanlagen jedenfalls die Unterschreitung dieser Nachweisgrenze. Bei Gasturbinen großer Leistung wird zur Verhinderung von Staubanlagerungen an rotierenden Teilen, welche zu Unwuchten und zur Schädigung der Gasturbine führen, die Verbrennungsluft gefiltert. Bei derartigen Anlagen zeigen die Staubmessungen durchwegs negative Konzentrationen. Diese sind dadurch begründbar, dass der Abtrag des Filtermaterials bei einer Langzeitprobenahme gegenüber der gefilterten Staubmasse überwiegt. Aus diesen Messungen kann jedenfalls abgeleitet werden, dass die Feststellung der Behörde de facto richtig ist.
Staubemissionskonzentrationen im Konzentrationsbereich von 0,1 mg/m3 verursachen bei den in Betracht gezogenen Gasfeuerungsanlagen Zusatzbelastungen für den PM10 JMW, welche um etwa 4-5 Zehnerpotenzen tiefer liegen als ihre Emissionskonzentration (d.h. erheblich weniger als 0,01 µg/m3). Für Feuerungsanlagen mittlerer Leistung, welche mit Heizöl Extra Leicht betrieben werden, liegen die Staubemissionen auf ähnlichem Niveau wie jene von Gasfeuerungsanlagen.
Zu b)
Im zitierten Bericht des Umweltbundesamtes wird bei der Erstellung der Emissionsbilanzen von einem Rechenwert der Staubemission für Gas von ca. 2 mg/m3 ausgegangen. Dieser Wert entspricht der Nachweisgrenze des Staubmessverfahrens nach EN 12384 für eine halbstündige Probenahme und sagt nichts über reale Verhältnisse aus. Wie bereits dargestellt, stehen reale Messdaten von Gasfeuerungsanlagen auch kaum zur Verfügung.
Zu c)
Die Berufungswerberin hat hier die in § 16 Abs. 1 Z 2 EMV-L enthaltene Ausnahme für Feuerungsanlagen, welche ausschließlich mit Erdgas betrieben werden, übersehen. Für diese sind keine kontinuierlichen Staubemissionsmessungen vorzusehen. Für die wiederkehrenden Überprüfungen kann die Einhaltung des Staubgrenzwertes nach wie vor rechnerisch erfolgen.“Die Berufungswerberin hat hier die in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, EMV-L enthaltene Ausnahme für Feuerungsanlagen, welche ausschließlich mit Erdgas betrieben werden, übersehen. Für diese sind keine kontinuierlichen Staubemissionsmessungen vorzusehen. Für die wiederkehrenden Überprüfungen kann die Einhaltung des Staubgrenzwertes nach wie vor rechnerisch erfolgen.“
Demnach sei eine Berücksichtigung von Staubemissionen von Gasfeuerungsanlagen nicht erforderlich. Zudem sei die Berufungswerberin den diesbezüglichen, begründeten Ausführungen des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten.
3.2.12. Zu Pkt. 2.6. „Weitere Anlagen im örtlichen Zusammenhang?“ wurde ausgeführt, dass die ergänzend von der Berufungswerberin bekanntgegebenen weiteren Anlagen nicht geeignet erschienen, eine Kumulation zu begründen und die diesbezüglichen anlagenbezogenen Angaben der Berufungswerberin auch nicht genügten.
Soweit heizölbefeuerte Anlagen mittlerer Leistung und gasbefeuerte Anlagen angeführt seien, seien keine bzw. keine zu berücksichtigenden Staubemissionen zu erwarten. Zudem lägen sämtliche ergänzend angegebenen Ölfeuerungsanlagen in Wien 23., somit nördlich des gegenständlichen Vorhabens, weshalb im Hinblick auf den nur bis Brunn reichenden Immissionsbereich des Vorhabens Überlagerungen auszuschließen seien. Andere, von der Bevölkerung verwendete Ölheizungen, verursachten infolge ihrer Größe eine derart geringe Emission, dass diese nur unter der Nachweisgrenze liege.
Bei der Anlage der Wienerberger GmbH handle es sich um ein Ziegelwerk, somit nicht um eine im Sinne des Anhanges 1 Z 4 UVP-G 2000 gleichartige thermische Kraftwerksanlage, und komme schon daher eine Kumulation mit einer solchen, in Z 78 des Anhanges 1 des UVP-G 2000 erfassten Anlage nicht in Betracht (siehe 2.6.1. bis 2.6.2 einschließlich letzter Absatz auf S. 25 des Schriftsatzes).Bei der Anlage der Wienerberger GmbH handle es sich um ein Ziegelwerk, somit nicht um eine im Sinne des Anhanges 1 Ziffer 4, UVP-G 2000 gleichartige thermische Kraftwerksanlage, und komme schon daher eine Kumulation mit einer solchen, in Ziffer 78, des Anhanges 1 des UVP-G 2000 erfassten Anlage nicht in Betracht (siehe 2.6.1. bis 2.6.2 einschließlich letzter Absatz auf S. 25 des Schriftsatzes).
Unter den von der Berufungswerberin angegebenen weiteren Anlagen (sog. „Kraftwerken“), welche mit Biomasse befeuert würden, sei jedenfalls keine, die relevante Auswirkungen hätte, die sich im Immissionsbereich des Vorhabens überlagern könnten. Aus der beiliegenden Abbildung 3 sei ersichtlich, dass keiner der angeführten Standorte dieser Anlagen sich in der Nähe des Immissionsbereiches befinde. Nach eingeholten Erkundigungen bei der BH Mödling sei von dieser Stelle mitgeteilt worden, dass keine dieser Anlagen eine über 1 MW hinausgehende Brennstoffwärmeleistung aufweise, vielmehr die Größte davon, eine in Guntramsdorf, lediglich eine solche von 500 kW aufweise, somit 0,5 % des Schwellenwertes von 100 MW gemäß Anhang 1 Z 4 lit. b UVP-G 2000.Unter den von der Berufungswerberin angegebenen weiteren Anlagen (sog. „Kraftwerken“), welche mit Biomasse befeuert würden, sei jedenfalls keine, die relevante Auswirkungen hätte, die sich im Immissionsbereich des Vorhabens überlagern könnten. Aus der beiliegenden Abbildung 3 sei ersichtlich, dass keiner der angeführten Standorte dieser Anlagen sich in der Nähe des Immissionsbereiches befinde. Nach eingeholten Erkundigungen bei der BH Mödling sei von dieser Stelle mitgeteilt worden, dass keine dieser Anlagen eine über 1 MW hinausgehende Brennstoffwärmeleistung aufweise, vielmehr die Größte davon, eine in Guntramsdorf, lediglich eine solche von 500 kW aufweise, somit 0,5 % des Schwellenwertes von 100 MW gemäß Anhang 1 Ziffer 4, Litera b, UVP-G 2000.
Aufgrund der so geringen Brennstoffwärmeleistungen dieser Anlagen könne selbst eine Überlagerung mit diesen Anlagen keine erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt herbeiführen. Die Berücksichtigung dieser Anlagen könne deshalb zu keinem anderen Ergebnis der Kumulationsprüfung führen und daher unterbleiben bzw. sei selbst bei Einbeziehung dieser Anlagen in die Betrachtung aufgrund ihrer geringen Größe und Auswirkungen mit keinem anderen Ergebnis der Kumulationsprüfung zu rechnen.
Zusammenfassend ergebe sich daher aus den Darlegungen des ASV für Luftreinhaltetechnik und des Sachverständigen DI Ellinger nachvollziehbar und schlüssig, dass keine mehr als irrelevante Gesamtbelastung durch allenfalls zu kumulierende Anlagen erwartet werden könne und eine Kumulierung mit anderen Anlagen, als im erstinstanzlichen Verfahren vorgenommen, nicht geboten sei.
Unter Hinweis auf die angeführten Beweismittel bzw. eine allenfalls noch ergänzend einzuholende luftreinhaltetechnische Stellungnahme des ASV beantragte die Projektwerberin der Berufung keine Folge zu geben.
3.3. In Wahrung des Parteiengehörs wurden in der Folge mit Schreiben vom 12.12.2011, US 2B/2011/23-9, der Marktgemeinde Vösendorf im Wege ihres ausgewiesenen Vertreters die Stellungnahmen der Projektwerberin vom 5.12.2011 samt Beilagen und die im erstinstanzlichen Verfahren von der Projektwerberin vorgelegte luftreinhaltetechnische Stellungnahme des SV DI Ellinger vom 9.3.2011 übermittelt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die auf den S. 3 und 5 der Berufung erwähnte ergänzende Stellungnahme des luftreinhaltetechnischen SV DI Harald Rosenberger vom 29.6.2011 auf den S. 9f des angefochtenen Bescheides vollständig wiedergegeben wurde und dazu daher kein weiteres Parteiengehör einzuräumen ist.
3.4. Mit Schriftsatz vom 27.12.2011 erstattete die Marktgemeinde Vösendorf fristgemäß eine Stellungnahme mit im Wesentlichen folgenden Ausführungen:
3.4.1. Unter Pkt. 1 „Zum verfahrensgegenständlichen Vorhaben“ wurde die von der Projektwerberin vorgenommene Projektoptimierung samt projektsbezogenen Angaben zur Kenntnis genommen.
Zu Pkt. 2 „Zur Kumulationsprüfung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000“ teilte die Berufungswerberin zunächst mit, den Sachverständigen für Fragen der Luftreinhaltung, Dr. Andreas Amann, mit der fachlichen Sachverhaltsüberprüfung und Beantwortung konkreter Fragen beauftragt zu haben, auf welche nachfolgend näher eingegangen werde, und damit die von der Projektwerberin vermisste gleiche fachliche Ebene hergestellt zu haben (2.1.).Zu Pkt. 2 „Zur Kumulationsprüfung nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000“ teilte die Berufungswerberin zunächst mit, den Sachverständigen für Fragen der Luftreinhaltung, Dr. Andreas Amann, mit der fachlichen Sachverhaltsüberprüfung und Beantwortung konkreter Fragen beauftragt zu haben, auf welche nachfolgend näher eingegangen werde, und damit die von der Projektwerberin vermisste gleiche fachliche Ebene hergestellt zu haben (2.1.).
Die Berufungswerberin vertrat weiters die Ansicht, dass bei der Kumulation auch bereits bestehende Anlagen und nicht erst geplante Projekte zu berücksichtigen seien und generell die kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben zu erfassen sei (2.2.).
Unter 2.3. führte die Berufungswerberin ferner aus, dass der Projektwerberin nicht zu folgen sei, wenn nach dem Schwellenwertkonzept ein Untersuchungsgebiet definiert und abgegrenzt werde, und alle außerhalb dieses Untersuchungsgebietes liegenden Anlagen bei der Kumulationsprüfung keine Rolle mehr spielten.
Ausschlaggebend für die Abgrenzung sei jener Bereich, in dem die Umweltauswirkungen ineinander wirken, was auch bei Beiträgen von Anlagen unterhalb der Irrelevanzgrenze möglich wäre. Zu prüfen seien die Immissionsbeiträge der bestehenden Vorhaben mit dem Beitrag des neuen Vorhabens.
Mit Hinweis auf die Entscheidung des Umweltsenates im Fall „Wien Aderklaaerstraße“ vertrat die Berufungswerberin die Ansicht, dass die Immissionsbeiträge der bestehenden Vorhaben mit dem Beitrag des neuen Vorhabens jene Zusatzbelastung ergäben, deren Erheblichkeit in der Einzelfallprüfung zu prüfen sei (siehe 2.4.).
Auch sei die Überlappung von Immissionen nicht nur nach dem JMW, sondern auch nach dem TMW zu beurteilen, das Kriterium des räumlichen Zusammenhanges auch nach dem TMW zu bestimmen und fehle bisher eine solche Betrachtung im Verfahren.
Wie von Dr. Amann in der Beilage ausgeführt, ergäben sich für ein nach dem TMW gebildetes Untersuchungsgebiet andere Ausbreitungsverhältnisse und Überlappungsbereiche mit Beiträgen von anderen Emittenten (2.5.).
Unter Pkt. 2.6. ihres Schriftsatzes stellte die Berufungswerberin die Ansicht der Projektwerberin, warum Gasfeuerungen bei der Kumulationsprüfung keine Rolle spielten, in Frage und führte dazu im Detail aus, dass die Projektwerberin selbst in den Einreichunterlagen für den erdgasbefeuerten Betrieb eine Emissionsfracht von 0,086 kg/Std. PM10 angegeben habe, weshalb schon aufgrund dieses Umstandes Feinstaubemissionen bei gasbefeuerten Kraftwerksbetrieben zu berücksichtigen seien und dies gleichermaßen auch bei anderen gasbefeuerten Anlagen. Weiters ergäbe sich aus der Stellungnahme von Dr. Amann, dass PM10- Immissionen auch sekundär aus Stickoxiden gebildet würden, sodass auch Stickoxidemissionen über chemische Prozesse in der Luft zu PM10-Immissionen führten, weshalb auch diese Sekundärfeinstaubbildung zumindest abzuschätzen sei (2.6.).
Nach den Ausführungen von Dr. Amann sei weiters die Ausbreitungsrechnung in einigen Punkten aufklärungsbedürftig und der relevante Aufpunkt unrichtig gewählt (2.7.).
Unter 2.8. ihrer Ausführungen führte die Berufungswerberin aus, dass die von der Projektwerberin argumentierte und in den Beilagen ihrer Eingabe ersichtliche Darstellung des Kumulationsbereiches unzutreffend sei, weil
a) die Abgrenzung des räumlichen Zusammenhanges mit der Irrelevanzschwelle für den PM10 JMW bzw. 25 % davon in den rechtlichen Vorgaben keine Deckung finde und der Judikatur des US widerspreche,
b) eine Abgrenzung auf Grundlage des gleichfalls relevanten PM10 TMW fehle,
c) einige Annahmen und Ergebnisse der Ausbreitungsrechnung unplausibel und aufklärungsbedürftig seien, und
d) auch gasbefeuerte Anlagen sehr wohl zu Feinstaubemissionen beitrugen und somit bei der Kumulationsbetrachtung zu berücksichtigen seien. Bei einer nach entsprechenden Grundsätzen vorgenommenen Betrachtung ergäbe sich jedenfalls, dass die Gesamtkapazität aller einzubeziehenden Anlagen mehr als 100 MW Brennstoffwärmeleistung ausmache.
Die Berufungswerberin vertrete nach wie vor die Auffassung, dass die Immissionen des Vorhabens unter Einrechnung der Emissionen anderer Anlagen in Summe die Irrelevanzgrenze überschritten, womit die UVP-Pflicht des Vorhabens festzustellen sei.
Unter Pkt. 2.9. ihres Schriftsatzes konzidierte die Berufungswerberin zwar, dass im UVP-Feststellungsverfahren lediglich eine Grobprüfung durchzuführen sei, verwies aber darauf, dass entsprechend dem Grundsatz der amtswegigen Wahrheitsfindung entsprechende Sachverständige zu beauftragen seien und nicht ausschließlich gestützt auf Privatgutachten einer Verfahrenspartei entschieden werden könne. Daher werde die Einholung eines luftreinhaltetechnischen ASV-Gutachten beantragt, welches sich mit den Ausführungen von Dr. Amann auseinandersetzt und nachvollziehbare und bezifferte Aussagen über die Überlagerung der Feinstaubemissionen des gegenständlichen Vorhabens mit anderen von der Berufungswerberin angeführten Anlagen vornimmt.
Unter Pkt. 3 „Zu den verfahrensrechtlichen Fragen“ stellte die Berufungswerberin die ihr seitens der Projektwerberin vorgehaltene unzureichende Mitwirkungspflicht im Verfahren bei Nennung der zu kumulierenden Anlagen in Abrede (Pkt. 3.1.), bestritt eine allfällig vorgehaltene Verschleppungsabsicht (Pkt. 3.2.), sowie die Kenntnis des Gutachtens von DI Ellinger vom 9.3.2011 aus dem Gewerbeverfahren (Pkt. 3.3.), und führte schließlich unter Pkt. 3.4. aus, dass, da ein Vorhaben naturgemäß auch mehreren UVP-G 2000-Tatbeständen unterliegen könne, nicht auszuschließen sei, dass die Anlage der Wienerberger GmbH (Ziegelwerk) in der Komponente der Feuerungsanlage dieses Werkes, wobei es sich um eine Gasturbine handle, als gleichartiges Vorhaben im Sinne des Anhanges 1 Z 4 zum UVP-G 2000zu behandeln sei.Unter Pkt. 3 „Zu den verfahrensrechtlichen Fragen“ stellte die Berufungswerberin die ihr seitens der Projektwerberin vorgehaltene unzureichende Mitwirkungspflicht im Verfahren bei Nennung der zu kumulierenden Anlagen in Abrede (Pkt. 3.1.), bestritt eine allfällig vorgehaltene Verschleppungsabsicht (Pkt. 3.2.), sowie die Kenntnis des Gutachtens von DI Ellinger vom 9.3.2011 aus dem Gewerbeverfahren (Pkt. 3.3.), und führte schließlich unter Pkt. 3.4. aus, dass, da ein Vorhaben naturgemäß auch mehreren UVP-G 2000-Tatbeständen unterliegen könne, nicht auszuschließen sei, dass die Anlage der Wienerberger GmbH (Ziegelwerk) in der Komponente der Feuerungsanlage dieses Werkes, wobei es sich um eine Gasturbine handle, als gleichartiges Vorhaben im Sinne des Anhanges 1 Ziffer 4, zum UVP-G 2000zu behandeln sei.
3.4.2. In der beigelegten Stellungnahme des Dr. Andreas Amann vom 23.12.2011 wurde dieser von der Gemeinde Vösendorf um fachliche Bewertung
? der luftreinhaltetechnischen Beurteilung des Immissionsgutachtens vom 15.11.2010, der Ergänzung vom 9.3.2011, der Stellungnahme des ASV für Luftreinhaltetechnik und der Stellungnahme des Projektwerbers vom 5.12.2011,
? ob ein nach der PM10 TMW Immission gebildetes Untersuchungsgebiet andere Ausbreitungsverhältnisse ergeben würde, und
? ob Gasfeuerungen zu sekundären Feinstaubemissionen führten, ersucht.
Der befasste Sachverständige bestätigte zur ersten Frage, dass vorbehaltlich der Schnittstellen zum Projekt (technische Einreichunterlagen), die er mangels vorliegender Unterlagen nicht überprüfen konnte, die Ausarbeitungen zum Thema Luftschadstoffemission entsprechend dem Stand der Technik durchgeführt worden sind.
Als klärungsbedürftig befand er divergierende Angaben zum nächsten Wohnanrainer, sowie,
a) dass die Annahmen für die Emissionsfaktoren im Zusammenhang mit diffusen Staubemissionen sehr niedrig angesetzt worden sind (z.B. verursacht durch Radlader sowie Verkehr auf befestigten Wegen und der Zu- und Abfahrt),
b) dass bezüglich Ausbreitung in Richtung Westen eine zu geringe Rauigkeitslänge von 0,2 m angesetzt worden ist, und
c) dass aus dem Vergleich der von der Projektwerberin gelieferten Abbildungen 2 und 3 unterschiedliche Immissionswerte resultieren.
Zur Frage, ob ein nach der PM10-TMW Immission gebildetes Untersuchungsgebiet andere Ausbreitungsverhältnisse ergäbe, führte er aus, dass eine flächenhafte Darstellung der maximalen Tagesmittelwerte für PM10 prinzipiell ein anderes Muster als jene des Jahresmittelwertes ergibt, da durch die statistische Auswertung der Maxima einzelne Tage herausgefiltert werden, während beim JMW sämtliche Ausbreitungssituationen gemittelt werden.
Zur Frage, ob Gasfeuerungen zu sekundären Feinstaubemissionen führen könnten, gab er an, dass vertiefende Untersuchungen der vergangenen Jahre ergeben haben, dass in urbanen Gebieten Österreichs ca. 10 bis 40 % des Feinstaubanteils sekundär aus Stickoxiden gebildet werden, das heißt, dass auch Emissionen aus der Erdgasverbrennung aufgrund sekundärer Prozesse durchaus Beiträge zur Feinstaubbelastung leisten.
3.5. Mit Schriftsatz vom 18.1.2012 replizierte die Projektwerberin zu den Ausführungen der Berufungswerberin vom 27.12.2011 wie folgt:
Zu Pkt. 1. wurde das verfahrensgegenständliche Vorhaben wie bereits in den Schriftsätzen vom 5.12.2011 neuerlich definiert.
Zu Pkt. 2. „Zu kumulierende Vorhaben“ wies die Projektwerberin darauf hin, dass die Kumulationsprüfung grundsätzlich als „Grobprüfung“ und nicht als „kleines Genehmigungsverfahren“ durchzuführen sei, und der Gesetzgeber die Bestimmungen über die Kumulation grundsätzlich als restriktiv auszulegende Ausnahmebestimmungen verstanden habe.
Ferner wurde darauf hingewiesen,
Zu Pkt. 3, nämlich zur Frage der „Abgrenzung des Untersuchungsgebietes für die Prüfung des räumlichen Zusammenhanges“, wies die Projektwerberin darauf hin, dass bei der Bestimmung des räumlichen Zusammenhanges die Reichweite der maßgeblichen Umweltbelastungen ausschlaggebend sei und, um die Kumulationsprüfung nicht uferlos werden zu lassen, man nicht umhin komme, hinsichtlich der Auswirkungen Relevanzgrenzen einzuziehen. Nur relevante Überlagerungen seien bei der räumlichen Abgrenzung für den räumlichen Zusammenhang maßgeblich. In Bezug auf die Abgrenzung des Untersuchungsgebietes sowie die Berücksichtigung von TMW bei der Bestimmung des räumlichen Zusammenhanges wurden folgende Ausführungen von DI Ellinger unterbreitet:
„In der Ergänzung der luftreinhaltetechnischen Beurteilung (Laboratorium für Umweltanalytik GesmbH vom 09.03.2011) wurde bei der Kumulationsprüfung mit dem FHKW Mödling nachgewiesen, dass auch die Überlagerung mit den projektinduzierten Immissionen beider Anlagen hinsichtlich des PM10-JMW unter 1 % des PM10-JMW Grenzwertes liegt. In der graphischen Darstellung wurde auch die Isolinie für 0,1 µg/m3 bzw. 0,25 % des Grenzwertes abgebildet. Mit dieser 0,1 µg/m3 Isolinie wurde auch dargestellt, dass für die Kumulierung etwaiger zusätzlicher Anlagen noch 0,3 µg/m3 ausgeschöpft werden könnten und daher auch noch eine zusätzliche „Sicherheitsmarge“ bei der Irrelevanz besteht.
Wie bereits in der zitierten Ergänzung sowie im Schriftsatz vom 05.12.2011 dargestellt, war eine relevante Überlagerung der max. TMW bereits durch die meteorologischen Bedingungen, insbesondere aufgrund der Hauptwindrichtungen, auszuschließen. Diese Überlagerungsprüfung wurde bereits bei der Abfassung der früheren fachlichen Stellungnahme (Ergänzung zur luftreinhaltetechnischen Beurteilung vom 09.03.2011) durchgeführt. Zur besseren Verständlichkeit wird im Folgenden eine TMW-Betrachtung in Abbildung 1 (Beilage ./1 PM10 max. TMW Immissionszusatzbelastung, Immissionshöhe 0-3 m [bei einem Staubemissionsgrenzwert von 12 mg/m3] kumuliert mit dem Biomassekraftwerk Mödling) ergänzt. Die Abbildung zeigt, dass die 3% - Irrelevanzschwelle auch in der Kumulierung für den Einwirkungsbereich des FHKW Vösendorf bei weitem nicht erreicht wird.“
Zu Pkt. 4. „Beitrag von gasbefeuerten Anlagen zur Feinstaubemission“ wurden folgende Ausführungen von DI Ellinger übermittelt:
„Die in der Prognoserechnung für die Gasfeuerungsanlage herangezogenen 0,086 kg/h resultieren aus dem Staubemissionsgrenzwert (Rechenwert von 5 mg/m3) und können, wie bereits in der Stellungnahme vom 05.12.2011 ausgeführt, als eine Überschätzung angesehen werden.
Der Stellungnahme von Dr. Amann betreffend Feinstaubemission kann nicht gefolgt werden. Dort wird beschrieben, dass in urbanen Gebieten Österreichs ca. 10 % bis 40 % des Feinstaubanteils sekundär aus Stickoxiden gebildet werden. Dazu ist anzumerken, dass der Untersuchungsraum relativ hohe NO2-Immissionsbelastungen und relativ geringe NH3 Belastungen aufweist. Daraus kann abgeleitet werden, dass die Bildung von Ammonnitrat (NH4NO3) durch den im Minimum vorliegenden Reaktionspartner NH3 bestimmt wird. Anhand eines Schweizer Modellansatzes (Saefl) würde im Untersuchungsraum bei einer NO2JMW-Zusatzbelastung von 0,9 µg/m3 rund 0,06 µg/m3 Ammonnitrat als Aerosolbestandteil resultieren. Diese Zusatzbelastung ist aber nicht im Immissionsmaximum der Feinstaub PM10 – Zusatzbelastung der Anlage zu erwarten. Es ist auch nicht Stand der Technik, im Rahmen einer Kumulationsprüfung Überlagerungen von Sekundäraerosolen zu modellieren.“
Zu Pkt. 5. „Nächster Anrainer“ verwies die Projektwerberin auf folgende Ausführungen von DI Ellinger:
„Der Anraineraufpunkt Josef Butter liegt zwar hinsichtlich seiner Entfernung etwas näher als der von DI Ellinger herangezogene Aufpunkt in Brunn, weist aber hinsichtlich des PM10-JMW geringere und hinsichtlich des max. TMW gleich hohe Immissionszusatzbelastungen auf.“
Zu Pkt. 6. „Einwände gegen den Ansatz für diffuse Staubemissionen und gegen die Ausbreitungsrechnung“ traf DI Ellinger folgende Ausführungen:
„Zum Staubemissionsfaktor diffuse Emissionen:
Die Staubbeladung der Straßenoberfläche hängt im Wesentlichen vom Zustand der Straße, dem Verschmutzungsgrad und der Verkehrsdichte ab. Die Staubbeladung der Straßenoberfläche wurde in Anlehnung an Angaben nach BMWA (1999) „Technische Grundlage zur Ermittlung von diffusen Staubemissionen und Beurteilung der Staubimmissionen“ vorgenommen, die für schwach befahrene Straßen mit einem DTV von unter 5.000 Fahrzeugen pro Tag bei durchschnittlichen Bedingungen einen Feinanteil von 0,5 g/m2 und für Bereiche mit Austrag von Schmutz auf die Straße einen Feinanteil von 3 g/m3 anführt. PM10-Immissionsmessungen im Manipulationsbereich einer vergleichbaren Anlage zeigten PM10-Konzentrationen, die nur gering über dem lokalen Belastungsniveau lagen. Aus diesem Grund kann davon ausgegangen werden, dass der herangezogene Faktor von 1 g/m3 mit Sicherheit keine Unterschätzung der zu erwartenden Verhältnisse darstellt.
Der Messbericht kann bei Bedarf an den US übermittelt werden.
Zu den Einwänden gegen die Ausbreitungsrechnung nach Westen:
Da bei der gegenständlichen Prognose auch bodennahe Staubquellen berücksichtigt wurden, kann davon ausgegangen werden, dass bei einer Rauhigkeitslänge von 0,2m – wenn diese in der Tat zu nieder angesetzt gewesen wäre – mit einer Überschätzung der Immissionsbelastungen zu rechnen ist.
Zur Iso-Liniendarstellung in den Abbildungen 2 und 3 der Stellungnahme vom 05.12.2011:
Abbildung 2 stellt eine Überlagerung der Staubimmissionen aus Anlagenemissionen und Emissionen des Zulieferverkehr und der Materialmanipulation für das FHKW Vösendorf dar, wobei , wie bereits ausgeführt, durch die für die Modellrechnung angenommene Rauhigkeitslänge von 0,2 m von einer Überschätzung der Immissionswirkung der bodennahen Staubemissionen (Transportfahrten, Hackgutmanipulation) auszugehen ist. In Abbildung 3 erfolgte die Darstellung der Überlagerungsrechnung der beiden Anlagen, jedoch ohne bodennahe Emissionen. (Die Emissionen des Zulieferverkehrs konnten aufgrund der zur Verfügung stehenden kurzen Bearbeitungszeit nicht berücksichtigt werden.) Da sich die Immissionswirkung des Verkehrs aber nur im unmittelbaren Nahbereich der jeweiligen Anlage auswirkt, wäre bei Berücksichtigung der Staubemissionen aus Zulieferverkehr und Materialmanipulation beim FKHW Mödling mit keiner Abweichung der bisher getroffenen Aussagen zu rechnen.“
Abschließend wies die Projektwerberin darauf hin, dass durch die vorstehenden luftreinhaltetechnischen Ausführungen die Einwände der Berufungswerberin jedenfalls auf gleicher fachlicher Ebene widerlegt seien und wiederholte ihren Antrag der Berufung keine Folge zu geben.
3.6. In der Folge wurde der luftreinhaltetechnische ASV DI Harald Rosenberger ersucht, aus luftreinhaltetechnischer Sicht eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme zu nachfolgenden Fragen zu erstatten:
„1. Trifft es zu, dass die von der Berufungswerberin erwähnten Anlagen (siehe Punkt 2.6. der Berufung und Punkt 3.4. im Schreiben vom 27.12.2011) solche PM10-Immissionen verursachen, die im Überlappungsbereich mit den PM10-Immissionen des vorliegenden Vorhabens noch messtechnisch erfassbar sind?
3.7. Dazu teilte der befasste luftreinhaltetechnische ASV mit Schreiben vom 21.2.2012 Folgendes mit:
„Zu 1.) Den Angaben der Leiterin des NÖ. Luftgütemessnetzes (NUMBIS), Fr. Mag. Elisabeth Scheicher, zufolge beträgt die Nachweisgrenze der aktuellen Messgeräte für Feinstaub (PM10) im besten Fall mindestens 2 µg/m3. Ein Immissionsbeitrag der von der Berufungswerberin erwähnten Anlagen im Umfeld der geplanten Biomassefeuerung in diesem Ausmaß ist, ohne nachrechnen zu müssen, nicht gegeben. Die Frage 1 kann somit eindeutig mit Nein beantwortet werden. (siehe auch: „Technische Anleitung zur Anwendung des Schwellenwertkonzeptes in Verfahren nach dem UVP-G“, Puxbaum et al., 2007, S. 7 letzter Absatz).
Zu 2.) Die Vorläufersubstanzen von Ammoniumnitrat sind Stickstoffoxide und Ammoniak. Auch bei Vorhandensein von Stickstoffoxiden wird sich kein Sekundärfeinstaub bilden können, da aus den Verbrennungsprozessen keine Ammoniakemissionen herrühren. Auch diese Frage ist also eindeutig mit Nein zu beantworten.“
Auf Seite 7, letzter Absatz, der vom luftreinhaltetechnischen ASV erwähnten „Technischen Anleitung zur Anwendung des Schwellenwertkonzeptes im Verfahren nach dem UVP-G“ wird ausgeführt:
„Tatsächlich liegen die definierten Relevanzschwellen von 3 % bzw. 1 % noch deutlich unter den praktisch erreichbaren Messschärfen4 Im Sinne des Vorsorgeprinzips haben sich jedoch die Relevanzschwellen von 3 % bzw. von 1 % gut bewährt und sind von der einschlägigen Judikatur bestätigt (siehe dazu Anhang 2). Relevanzschwellen in vergleichbarer Form finden sich auch in den Regelwerken anderer Staaten wieder (bspw. in der deutschen TA Luft5).
4Die Grenze der messtechnischen Erfassbarkeit der Grundbelastung liegt vor allem aufgrund der natürlichen Variationen je nach Schadstoff etwa zwischen 5 und 10 % der jeweiligen Grenzwerte bzw. darüber. In der Richtlinie 1999/30/EG wird eine Genauigkeit der Messung von gasförmigen Schadstoffen von 15 %, bei Partikeln von 25 % gefordert. Diese Anforderungen werden von den Messnetzbetreibern eingehalten (Beispiel aus dem steirischen Immissionsmessnetz: Die erweiterte kombinierten Messunsicherheit für gasförmige Komponenten liegt bei 8 bis 9 % (95 % Vertrauensbereich))
5Die deutsche TA-Luft (Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft)) sieht eine Relevanzschwelle von 3 % eines Jahres-Immissionsgrenzwertes vor.“
3.8. Die an den luftreinhaltetechnischen ASV gerichteten Fragen und seine Bezug habende Stellungnahme wurden unter Anschluss der darin erwähnten „Technischen Anleitung zur Anwendung des Schwellenwertkonzeptes in Verfahren nach dem UVP-G“ der Projektwerberin und der Berufungswerberin mit Schreiben vom 29.2.2012, US 2B/2011/23-19, zur Kenntnis gebracht. Die Projektwerberin erstattete dazu keine Stellungnahme.
3.9. Die Berufungswerberin erstattete dazu mit Schriftsatz vom 15.3.2012 eine neuerliche Stellungnahme, worin sie zunächst die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens des luftreinhaltetechnischen ASV bestritt, da dieser die messtechnische Erfassbarkeit von Immissionsbeiträgen der von der Berufungswerberin erwähnten Anlagen im Umfeld der geplanten Biomassefeuerung verneinte (1.2.).
Weiters sei davon auszugehen, dass Grund für die Kumulationsprüfung im vorliegenden Fall die Lage des Vorhabens in einem durch Feinstaub belasteten Gebiet sei, und es demnach auf den Schutzzweck für die Festlegung dieses Gebietes ankomme. Dieser Schutzzweck sei weder im § 3 Abs. 8 noch im Anhang 1 oder 2 zum UVP-G 2000 näher definiert, könne aber auch aus dem IG-L erschlossen werden. Dieser Rekurs auf das IG-L sei deshalb möglich, da die Definition der luftbelasteten Gebiete nach § 3 Abs. 8 UVP-G 2000 konkret durch die Einschränkung auf wiederholte oder längere Zeit andauernde Überschreitungen enger sei als jene der Sanierungsgebiete nach § 2 Abs. 8 IG-L. Es seien daher alle nach § 3 Abs. 8 UVP-G 2000 verordneten belasteten Gebiete Luft auch Sanierungsgebiete nach dem IG-L (aber nicht umgekehrt). Daher sei auch bei der Prüfung des Schutzzweckes eines belasteten Gebietes-Luft auf den Zweck der Gebietsverordnung nach dem IG-L und damit auf den Regelungszweck des IG-L abzustellen, das, soweit hier relevant, dem dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz des Menschen vor unzumutbaren belästigenden Luftschadstoffen (§ 1 Abs. 1 Z 1) und der vorsorglichen Verringerung der Immission von Luftschadstoffen (§ 1 Abs. 1 Z 2) diene.Weiters sei davon auszugehen, dass Grund für die Kumulationsprüfung im vorliegenden Fall die Lage des Vorhabens in einem durch Feinstaub belasteten Gebiet sei, und es demnach auf den Schutzzweck für die Festlegung dieses Gebietes ankomme. Dieser Schutzzweck sei weder im Paragraph 3, Absatz 8, noch im Anhang 1 oder 2 zum UVP-G 2000 näher definiert, könne aber auch aus dem IG-L erschlossen werden. Dieser Rekurs auf das IG-L sei deshalb möglich, da die Definition der luftbelasteten Gebiete nach Paragraph 3, Absatz 8, UVP-G 2000 konkret durch die Einschränkung auf wiederholte oder längere Zeit andauernde Überschreitungen enger sei als jene der Sanierungsgebiete nach Paragraph 2, Absatz 8, IG-L. Es seien daher alle nach Paragraph 3, Absatz 8, UVP-G 2000 verordneten belasteten Gebiete Luft auch Sanierungsgebiete nach dem IG-L (aber nicht umgekehrt). Daher sei auch bei der Prüfung des Schutzzweckes eines belasteten Gebietes-Luft auf den Zweck der Gebietsverordnung nach dem IG-L und damit auf den Regelungszweck des IG-L abzustellen, das, soweit hier relevant, dem dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz des Menschen vor unzumutbaren belästigenden Luftschadstoffen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) und der vorsorglichen Verringerung der Immission von Luftschadstoffen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,) diene.
Es müsse daher die Schwere und Reversibilität der Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit erhoben werden. Eine solche Beurteilung könne nur durch einen medizinischen Sachverständigen erfolgen, weshalb die Einholung eines derartigen Gutachtens beantragt werde. Das bloße Abstellen auf technische Messbarkeiten reiche jedenfalls nicht aus, da damit Fragen der Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit nicht beantwortet werden könnten.
Zur Frage der Sekundärfeinstaubbildung führte die Berufungswerberin aus, dass die nahe gelegenen gasbetriebenen Feuerungsanlagen jedenfalls auch NOx-Emissionen erzeugten und somit einen Beitrag zur Feinstaubbelastung des Gebietes leisteten, weshalb sie in die Kumulationsprüfung einzubeziehen seien.
Weiters sei die an den luftreinhaltetechnischen ASV erfolgte Fragestellung, ob die Anlagen sämtliche für die Bildung von sekundärem Ammoniumnitrat PM10 erforderlichen Primärstoffe emittierten (was vom luftreinhaltetechnischen ASV verneint worden sei) verfehlt, da es nicht darum gehe, ob eine Anlage alle Vorläufersubstanzen, die für eine spätere Sekundärfeinstaubbildung erforderlich wären, emittierte, sondern darum, ob es vorhersehbar dazu kommen werde, dass die NOx-Emissionen der Anlagen in der Folge zu Feinstaub umgewandelt werden und sich damit als Feinstaubimmission niederschlagen könnten. Es seien daher einem Vorhaben im UVP-Feststellungsverfahren auch solche Emissionen zuzurechnen, die erst durch die luftchemische Reaktionen von emittierten Schadstoffen mit solchen Schadstoffen, die in der Vorbelastung zwar vorhanden seien, aber von der Anlage selbst nicht emittiert würden, entstehen. Die in § 1 Abs. 1 IG-L normierten Schutzzwecke verlangten nach Ansicht der Berufungswerberin eine Berücksichtigung dieser Aspekte.Weiters sei die an den luftreinhaltetechnischen ASV erfolgte Fragestellung, ob die Anlagen sämtliche für die Bildung von sekundärem Ammoniumnitrat PM10 erforderlichen Primärstoffe emittierten (was vom luftreinhaltetechnischen ASV verneint worden sei) verfehlt, da es nicht darum gehe, ob eine Anlage alle Vorläufersubstanzen, die für eine spätere Sekundärfeinstaubbildung erforderlich wären, emittierte, sondern darum, ob es vorhersehbar dazu kommen werde, dass die NOx-Emissionen der Anlagen in der Folge zu Feinstaub umgewandelt werden und sich damit als Feinstaubimmission niederschlagen könnten. Es seien daher einem Vorhaben im UVP-Feststellungsverfahren auch solche Emissionen zuzurechnen, die erst durch die luftchemische Reaktionen von emittierten Schadstoffen mit solchen Schadstoffen, die in der Vorbelastung zwar vorhanden seien, aber von der Anlage selbst nicht emittiert würden, entstehen. Die in Paragraph eins, Absatz eins, IG-L normierten Schutzzwecke verlangten nach Ansicht der Berufungswerberin eine Berücksichtigung dieser Aspekte.
Vom Vorliegen einer entsprechenden Ammoniakvorbelastung beim Ist-Zustand sei jedenfalls auszugehen, weshalb beantragt werde, den luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen ergänzend mit der Frage zu befassen, in welchen Bereichen und in welchem Ausmaß mit Sekundärfeinstaubemissionen zu rechnen sei, die auf die NOx-Emissionen der von der Berufungswerberin angeführten anderen Anlagen zurückzuführen seien.
Schließlich verwies die Berufungswerberin auf eine ihrem Schriftsatz angeschlossene weitere Stellungnahme des von ihr beigezogenen Sachverständigen Dr. Amann.
3.10. In dieser Stellungnahme führt Dr. Amann auf die Replik der Projektwerberin aus:
„Die Fragen des Umweltsenates an den ASV (Aufforderung vom 31.1.2012 Zahl.: US 2B/2011/23-17) erlauben wir uns hinzuweisen, dass die Beweisfragen nicht die Vorbehalte der Berufungswerberin treffen. Es wurden dort keine Ammoniakemissionen der Anlage unterstellt, sondern eine Sekundärfeinstaubbildung durch chemische Reaktion der emittierten Stickoxidemissionen mit anderen in der Vorbelastung vorhandenen Luftbeimengungen angesprochen. Dabei ist die Ammonuimnitratbildung nicht der einzige Effekt, der zur sekundären Feinstaubbildung führt.
Insgesamt ist evident, dass die Irrelevanzgrenze von Feinstaub weder als Tagesmittel noch als Jahresmittel immissionsmesstechnisch erfassbar ist, es ist aber als rechnerisch ermittelte Beurteilungsgröße relevant.
Zum Punkt 6 Replik der RA Kanzlei Haslinger/Nagele & Partner RA GmbH vom 18.1.2012:
Die Argumentation im Zusammenhang mit der Modellierung der diffusen Emissionen kann hier mangels Vorliegen der Referenzdaten nicht überprüft werden.
Die Einschätzung, dass die gering angesetzte Rauigkeitslänge (0,2m) zu einer immissionsseitigen Überschätzung des Einflusses der bodennahen Quellen führt, wird geteilt, für die Kaminemissionen führt es hingegen zu einer Unterschätzung, wodurch bei anderer Parametrisierung sich die Immissionsmaxima räumlich und in der Höhe des Immissionsbeitrags verschieben könnten.“
4. Aus rechtlicher Sicht ergibt sich Folgendes:
Für den vorliegenden Fall sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2011 maßgeblich:Für den vorliegenden Fall sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2011, maßgeblich:
„§ 3 (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. …..
(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 4, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Absatz 7, ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
(3) ……
(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Abs. 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Absatz 7, (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),
2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur, historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame Landschaften),
3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversivilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich.
(4a) …….
(5) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung gemäß Abs. 4 und gemäß §3a Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 und 3 regeln.(5) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung gemäß Absatz 4 und gemäß §3a Absatz eins, Ziffer eins, sowie Absatz 2 und 3 regeln.
(6) ….
(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(8) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung jene Gebiete (Kategorie D des Anhanges 2) des jeweiligen Bundeslandes festlegen, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden.(8) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung jene Gebiete (Kategorie D des Anhanges 2) des jeweiligen Bundeslandes festlegen, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden.
…
Anhang 1
Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.Der Anhang enthält die gemäß Paragraph 3, UVP-pflichtigen Vorhaben.
In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVPpflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder „Neuerschließung“ erfasst.In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVPpflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt Paragraph 3 a, Absatz 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder „Neuerschließung“ erfasst.
In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zur erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.
Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.
Tabelle UVP/UVP im vereinfachten Verfahren – siehe Originalbescheid!
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass es sich beim antragsgegenständlichen Vorhaben, nämlich Errichtung und Betrieb eines Biomasseheizkraftwerkes durch die EVN Wärme GmbH auf den Grundstücken Nr. 1468/6 und 1468/8 der KG Vösendorf, bestehend aus einem Biomasse-Dampfkessel mit einer Brennstoffwärmeleistung von 29,9 MW (mittlerweile reduziert gegenüber erstinstanzlichem Bescheid mit 32 MW) und einem erdgasbefeuerten Heißwasserkessel mit einer Brennstoffwärmeleistung von 17,5 MW, somit um eine thermische Kraftwerksanlage handelt, deren Brennstoffwärmeleistung von 47,4 MW für sich allein betrachtet den Schwellenwert der Z 4 lit. c des Anhanges 1 UVP-G 2000 nicht erreicht, aber innerhalb eines schutzwürdigen Gebietes der Kategorie D gemäß Anhang 2 UVP-G 2000 gelegen ist, das mit Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000 ausgewiesen wurde (siehe § 1 Z 3 lit. f BGBl. II Nr. 483/2008).Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass es sich beim antragsgegenständlichen Vorhaben, nämlich Errichtung und Betrieb eines Biomasseheizkraftwerkes durch die EVN Wärme GmbH auf den Grundstücken Nr. 1468/6 und 1468/8 der KG Vösendorf, bestehend aus einem Biomasse-Dampfkessel mit einer Brennstoffwärmeleistung von 29,9 MW (mittlerweile reduziert gegenüber erstinstanzlichem Bescheid mit 32 MW) und einem erdgasbefeuerten Heißwasserkessel mit einer Brennstoffwärmeleistung von 17,5 MW, somit um eine thermische Kraftwerksanlage handelt, deren Brennstoffwärmeleistung von 47,4 MW für sich allein betrachtet den Schwellenwert der Ziffer 4, Litera c, des Anhanges 1 UVP-G 2000 nicht erreicht, aber innerhalb eines schutzwürdigen Gebietes der Kategorie D gemäß Anhang 2 UVP-G 2000 gelegen ist, das mit Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000 ausgewiesen wurde (siehe Paragraph eins, Ziffer 3, Litera f, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 483 aus 2008,).
Weiters ist unbestritten, dass das antragsgegenständliche Vorhaben 25 % des Schwellenwertes gemäß Anhang 1 Z 4 lit. c von 100 MW überschreitet.Weiters ist unbestritten, dass das antragsgegenständliche Vorhaben 25 % des Schwellenwertes gemäß Anhang 1 Ziffer 4, Litera c, von 100 MW überschreitet.
Es war daher wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren (siehe S. 18 und 19 der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides) zu prüfen, ob andere Vorhaben mit dem gegenständlichen in einem räumlichen Zusammenhang stehen, die gemeinsam mit dem antragsgegenständlichen Vorhaben den Schwellenwert von 100 MW erreichen.
Die Behörde erster Instanz hat diese Voraussetzung insoferne als zutreffend angesehen, als das antragsgegenständliche Vorhaben gemeinsam mit dem bestehenden Heizkraftwerk Mödling mit einer Kapazität von über 50 MW Brennstoffwärmeleistung, den Feuerungsanlagen auf dem Palmers-Gelände mit 42,2 MW und den Feuerungsanlagen der SCS mit ca. 30 MW Brennstoffwärmeleistung den Wert von 100 MW Brennstoffwärmeleistung erreicht und dem zu Folge eine Einzelfallprüfung durchgeführt, dabei aber nur das Heizkraftwerk Mödling in die Einzelfallprüfung (Kumulationsbetrachtung) einbezogen, da die Gasfeuerungen bei Palmers und der SCS im Hinblick auf den relevanten Luftschadstoff PM10 irrelevant seien (S. 21 erster Absatz des erstinstanzlichen Bescheides).
Im Rahmen der Einzelfallprüfung gelangte die erstinstanzliche Behörde unter Berücksichtigung des Schwellenwertkonzeptes zum Ergebnis, dass „im Sinne der gebotenen Grobprüfung aufgrund der Kumulierung der in Betracht zu ziehenden Auswirkungen mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.“
Die Berufungswerberin hat im Rahmen ihres Vorbringens beantragt, neben den Gasfeuerungen Palmers und SCS weitere 25 näher bezeichnete Anlagen in die Beurteilung miteinzubeziehen. Die Projektwerberin brachte hingegen vor, dass überhaupt nur die Anlagen im Bereich der SCS einzubeziehen seien.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom 21.12.2011, Zl. 2006/04/0144, ausführte, „kann der Begriff ‚räumlicher Zusammenhang‘ (Anm.: im Sinne von § 3 Abs. 6 UVP-G 2000) nicht allgemein festgelegt werden“, sondern „ist dies von den Gegebenheiten im Einzelfall abhängig und muss individuell beurteilt werden. Entscheidend sind allfällige Beeinträchtigungen der Umwelt durch die Kumulation von Auswirkungen (vgl. dazu Altenburger/Berger/UVP-G2 (2010), § 3 RZ 34, sowie Baumgartner/Petek, Kurzkommentar UVP-G 2000 (2010), § 3 S. 75).“Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom 21.12.2011, Zl. 2006/04/0144, ausführte, „kann der Begriff ‚räumlicher Zusammenhang‘ Anmerkung, im Sinne von Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 2000) nicht allgemein festgelegt werden“, sondern „ist dies von den Gegebenheiten im Einzelfall abhängig und muss individuell beurteilt werden. Entscheidend sind allfällige Beeinträchtigungen der Umwelt durch die Kumulation von Auswirkungen vergleiche dazu Altenburger/Berger/UVP-G2 (2010), Paragraph 3, RZ 34, sowie Baumgartner/Petek, Kurzkommentar UVP-G 2000 (2010), Paragraph 3, S. 75).“
Voraussetzung für die bei Prüfung des räumlichen Zusammenhanges einzubeziehenden Anlagen ist weiters, dass es sich hiebei um gleichartige Anlagen handelt. Von einer Gleichartigkeit von Anlagen bzw. Vorhaben kann dann ausgegangen werden, wenn diese von Anhang 1 Z 4 lit. c UVP-G 2000 erfasst werden, wobei allerdings der Schwellenwert von 100 MW infolge der spezielleren Regelung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 („mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen“) gegenüber der Summe der Brennstoffwärmeleistungswerte der einbezogenen bzw. einzubeziehenden Anlagen zurücktritt.Voraussetzung für die bei Prüfung des räumlichen Zusammenhanges einzubeziehenden Anlagen ist weiters, dass es sich hiebei um gleichartige Anlagen handelt. Von einer Gleichartigkeit von Anlagen bzw. Vorhaben kann dann ausgegangen werden, wenn diese von Anhang 1 Ziffer 4, Litera c, UVP-G 2000 erfasst werden, wobei allerdings der Schwellenwert von 100 MW infolge der spezielleren Regelung des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 („mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen“) gegenüber der Summe der Brennstoffwärmeleistungswerte der einbezogenen bzw. einzubeziehenden Anlagen zurücktritt.
In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren der luftreinhaltetechnische ASV auf die an ihn gestellte Frage betreffend den räumlichen Zusammenhang (unter Nennung des Heizkraftwerkes Mödling, die Feuerungsanlagen auf dem Palmers Gelände und auf dem Gelände der SCS), ob noch andere Emissionsquellen für die Kumulierungsbetrachtung in Betracht kämen, festgestellt hat, dass „im Umfeld der geplanten Anlage, außer den bereits berücksichtigten vergleichbaren Emittenten, keine weiteren Emissionsquellen bekannt sind, bei denen eine Kumulierung, also Überlagerung der Immissionsfelder denkmöglich wäre“ (siehe S. 8 und S. 10 der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides).
Im Hinblick auf die oben erwähnten Berufungsausführungen erfolgte im Berufungsverfahren eine ergänzende Befassung des luftreinhaltetechnischen ASV (siehe Schreiben des Umweltsenates vom 31.1.2012) und gab dieser in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21.02.2012 unter Berufung auf die Angaben der Leiterin des Nö. Luftgütemessnetzes (NUMBIS) an, dass „die Nachweisgrenze der aktuellen Messgeräte für Feinstaub (PM10) im besten Fall mindestens 2 µg/m3 beträgt“ und ein „Immissionsbeitrag der von der Berufungswerberin erwähnten 25 Anlagen im Umfeld der geplanten Biomassefeuerung in diesem Ausmaß, ohne nachrechnen zu müssen, nicht gegeben ist,“ und verwies ergänzend auf die „Technische Anleitung zur Anwendung des Schwellenwertkonzeptes im Verfahren nach dem UVP-G“, (Puxbaum et al., 2007, S. 7 letzter Absatz), um damit die Richtigkeit und Stichhaltigkeit seiner Ausführungen aus technischer Sicht zu belegen.
Für die Klärung der Frage des räumlichen Zusammenhanges folgt aus den vorherigen Ausführungen, dass eine Ausweitung des räumlichen Zusammenhanges auf die von der Berufungswerberin angeführten weiteren 25 Anlagen nicht begründbar ist, weil nach fachlicher Voraussicht ein Immissionsbeitrag dieser Anlagen im Immissionsbereich der nunmehr geplanten antragsgegenständlichen Biomassefeuerung mangels Erfassbarkeit durch Messgeräte nicht feststellbar ist. Aufgrund dieser vom luftreinhaltetechnischen ASV getroffenen eindeutigen Prognose steht fest, dass mit der auch von der Berufungswerberin im erstinstanzlichen Verfahren zunächst erfolgten Einbeziehung der Anlagen in Mödling, bei Palmers und der SCS der räumliche Zusammenhang jedenfalls ausreichend definiert worden ist. Es erübrigte sich daher auch ergänzend Messungen zu veranlassen, welche Brennstoffwärmeleistungen die von der Berufungswerberin ergänzend namhaft gemachten 25 Anlagen aufweisen, da sich daraus für die Festlegung des räumlichen Zusammenhanges und deren Immissionsbeiträge nichts anderes ergeben hätte, zumal allfällige Emissionsbeiträge dieser 25 Anlagen in der Grundbelastung mitenthalten sind.
In diesen Zusammenhang ist auch von der Überlegung auszugehen, dass nur solche Vorhaben mit dem projektsgegenständlichen in einem räumlichen Zusammenhang stehen (können), deren PM10-Immissionen sich zumindest in messtechnisch erfassbarer Weise mit den PM10- Immissionen des Vorhabens überlagern, weil, wenn dieses Mindestmaß an Erheblichkeit nicht vorausgesetzt werde, der räumliche Zusammenhang mit anderen PM10-Emitenten uferlos werden würde.
Rein rechnerisch würden nämlich sogar die PM10-Immissionen von sehr weit (bzw. hunderte Kilometer) entfernten Anlagen (Kleinanlagen) sich mit den PM10-Immissionen des Vorhabens überlagern. Dabei kann aber keinesfalls von einer nennenswerten Überlagerung gesprochen werden.
Soweit in der Berufung behauptet wird, dass Angaben zum Überlagerungsbereich fehlten (siehe 2.4. der Berufung), ist auf die Abb. 1, 2 und 3 zu verweisen, die der Stellungnahme der Projektwerberin zur Berufung vom 5.12.2011 angeschlossen sind. Aus diesen Darstellungen ist die räumliche Ausdehnung der Immissionszusatzbelastung und deren Qualität bzw. Intensität ersichtlich (siehe dazu auch Stellungnahme zur Berufung der Projektwerberin zur Berufung vom 5.12.2011, Pkt. 1.5.3.). Maßgeblich davon ist infolge der vorgenommenen Projektoptimierung insbesondere Abb. 2, weil sie von einem Staubemissionsgrenzwert von 12 µg/m3 ausgeht.
Abb. 3 zeigt die Überlagerung der PM10 JMW Immissionen des Heizkraftwerkes Mödling und des verfahrensgegenständlichen Vorhabens ebenfalls in ihrer räumlichen Ausdehnung und Qualität bzw. Intensität (siehe dazu auch Pkt. 2.2.1 und 2.4. der Stellungnahme der Projektwerberin vom 5.12.2011).
Soweit in diesem Zusammenhang die Berufungswerberin in ihrer Stellungnahme vom 27.5.2011 bzw. der von ihr beigezogene Sachverständige Dr. Amann bemängeln, dass der räumliche Zusammenhang auch hinsichtlich des TMW zu bestimmen gewesen wäre (siehe Pkt. 2.5. der Stellungnahme vom 27.12.2011 bzw. Dr. Amann vom 23.12.2011, S. 3 erster Absatz), ist auf die mit Replik der Projektwerberin vom 18.1.2012 übermittelte Abb. 1 zu verweisen, in der die PM10 max. TMW Immissionszusatzbelastung des gegenständlichen Vorhabens mit dem Biomassekraftwerk Mödling kumuliert wurde.
Auf die näheren Ausführungen dazu in der Replik vom 18.1.2012 unter Pkt. 3. „Abgrenzung des Untersuchungsgebietes für die Prüfung des räumlichen Zusammenhanges der Projektwerberin“ wird verwiesen.
Betreffend Pkt. d der Stellungnahme von Dr. Amann vom 23.12.2011 ist anzumerken, dass die Unterschiede zwischen den Abb. 2 und 3, die der Stellungnahme der Projektwerberin vom 5.12.2011 beilagen, offensichtlich auf die verwendeten unterschiedlichen Einheitsgrößen (Abb. 2 beginnend mit 0,1 µg/m3, dagegen Abb. 3 bis 0,05 µg/m3) sowie darauf zurückzuführen sind, dass Abb. 3 den Überlagerungsbereich des gegenständlichen Projektes mit dem Heizwerk Mödling, Abb. 2 dagegen allein die Immissionszusatzbelastung des projektgegenständlichen Vorhabens dokumentiert.
Die unter den Pkten. a, b und c der Stellungnahme von Dr. Amann vom 23.12.2011 erwähnten klärungsbedürftigen Punkte wurden seitens der Projektwerberin in ihrer Replik vom 18.1.2012 unter den Punkten 5 und 6 (6.1. bis 6.3.) erläutert und können damit als ausgeräumt angesehen werden (siehe dazu die Wiedergabe dieser Ausführungen unter Pkt. 3.5. dieses Bescheides).
Da in der Stellungnahme der Berufungswerberin vom 15.3.2012 und auch in der angeschlossenen Stellungnahme von Dr. Amann vom 13.3.2012 zu diesen Punkten nichts Gegenteiliges mehr ausgeführt wurde (Dr. Amann räumt in S. 2 seiner Stellungnahme vom 13.3.2012 lediglich eine räumliche oder der Höhe nach hypothetische Verschiebung des Immissionsbeitrages ein), kann zusammenfassend davon ausgegangen werden, dass der räumliche Ausdehnungsbereich der Immissionszusatzbelastung des gegenständlichen Vorhabens seitens der Projektwerberin entsprechend fachlich fundiert und genügend dargestellt worden ist.
Soweit die Berufungswerberin unter Pkt. 2.5. ihrer Berufung und den dort unter a, b, c angeführten Argumenten ergänzende Erhebungen betreffend Staubimmissionen durch ziffernmäßige Abschätzung, Einsicht in einschlägige Genehmigungsbescheide bzw. vorliegende Emissionserklärungen und Messungen beantragte, ist zunächst auf die bezughabenden Ausführungen der Projektwerberin dazu in ihrer Stellungnahme zur Berufung vom 5.12.2011 (siehe Pkt. 2.5.2., S. 22 bis 24) zu verweisen.
An diesen grundsätzlich zutreffenden Ausführungen der Projektwerberin ändert sich auch nichts, wenn die Berufungswerberin dazu in der Stellungnahme vom 27.12.2011 unter Pkt. 2.6. lit. a die seitens der Projektwerberin dargestellte Emissionsfracht von 0,086 kg/h PM10 anführt, da davon auszugehen ist, dass auch diese Feinstaubfracht in der Immissionsbetrachtung, bemessen in µg/m3 (siehe obige Ausführungen sowie Abb. 1, 2 und 3 des Schriftsatzes der Projektwerberin vom 5.12.2011 sowie auch Abb. 1 der Replik vom 18.1.2012), berücksichtigt ist.An diesen grundsätzlich zutreffenden Ausführungen der Projektwerberin ändert sich auch nichts, wenn die Berufungswerberin dazu in der Stellungnahme vom 27.12.2011 unter Pkt. 2.6. Litera a, die seitens der Projektwerberin dargestellte Emissionsfracht von 0,086 kg/h PM10 anführt, da davon auszugehen ist, dass auch diese Feinstaubfracht in der Immissionsbetrachtung, bemessen in µg/m3 (siehe obige Ausführungen sowie Abb. 1, 2 und 3 des Schriftsatzes der Projektwerberin vom 5.12.2011 sowie auch Abb. 1 der Replik vom 18.1.2012), berücksichtigt ist.
Wenn die Berufungswerberin darüber hinaus unter 2.6. lit. b ihrer Stellungnahme vom 27.12.2011 zusätzlich eine Einbeziehung und Abschätzung der Sekundärfeinstaubbildung gasbefeuerter Anlagen einfordert und in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen von Dr. Amann in der Stellungnahme vom 23.12.2011 (siehe S. 3 vorletzter und letzter Absatz) verweist, so sind dem die Ausführungen des luftreinhaltetechnische ASV im Schreiben vom 21.2.2012 entgegenzuhalten, wonach die Vorläufersubstanzen von Ammoniumnitrat Stickstoffoxide und Ammoniak sind, und sich auch bei Vorhandensein von Stickstoffoxiden kein Sekundärfeinstaub bilden wird können, da aus den Verbrennungsprozessen keine Ammoniakemissionen herrühren.Wenn die Berufungswerberin darüber hinaus unter 2.6. Litera b, ihrer Stellungnahme vom 27.12.2011 zusätzlich eine Einbeziehung und Abschätzung der Sekundärfeinstaubbildung gasbefeuerter Anlagen einfordert und in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen von Dr. Amann in der Stellungnahme vom 23.12.2011 (siehe S. 3 vorletzter und letzter Absatz) verweist, so sind dem die Ausführungen des luftreinhaltetechnische ASV im Schreiben vom 21.2.2012 entgegenzuhalten, wonach die Vorläufersubstanzen von Ammoniumnitrat Stickstoffoxide und Ammoniak sind, und sich auch bei Vorhandensein von Stickstoffoxiden kein Sekundärfeinstaub bilden wird können, da aus den Verbrennungsprozessen keine Ammoniakemissionen herrühren.
Abschließend und zusammenfassend kann daher aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses unter Anwendung der Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 festgestellt werden:Abschließend und zusammenfassend kann daher aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses unter Anwendung der Kriterien des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 UVP-G 2000 festgestellt werden:
Von der Projektwerberin wurde eine Projektoptimierung derart vorgenommen, dass beim Betrieb des gegenständlichen Vorhabens ein Staubemissionsgrenzwert von 12 mg/m3 (bezogen auf trockenes Rauchgas im Normzustand [0 Grad Celsius, 1013 mbar] und 13 % Restsauerstoff) verpflichtend einzuhalten ist.
Von der Projektwerberin wurden fachlich fundierte Darstellungen der Emissionszusatzbelastung des Vorhabens für PM10 JMW (Abb. 2 der Stellungnahme vom 15.12.2011) sowie die kumulative Immissionszusatzbelastung des Vorhabens mit dem Biomassekraftwerk Mödling (Abb. 3 der Stellungnahme vom 5.12.2011) betreffend PM10 JMW sowie auch betreffend PM10 max. TMW in Abb. 1 zur Replik vom 18.1.2012 dokumentiert. Eine Betrachtung der räumlichen Ausdehnung der so dargestellten betroffenen Bereiche der Immissionszusatzbelastung und der Standortbeschreibung, insbesondere der Umgebung des Standortes (siehe insbesondere Pkt. 1 der Stellungnahme der Projektwerberin vom 5.12.2011) ergibt, dass Wohngebiete kaum betroffen werden und der Grad der Intensität der Immissionszusatzbelastungen beim JMW und TMW vorhersehbar durchaus in Bereichen liegt, die als gering anzusehen sind, wenn man diese in Relation zu Grenzwerten einschlägiger Bestimmungen (IG-L) setzt (unter 1 % beim JMW bzw. 3 % beim TMW).
Die in Abhängigkeit der Hauptwindrichtungen (NW bzw. SO) von den Immissionszusatzbelastungen betroffenen Zonen umfassen auch nur eine relativ kleine Fläche des ausgewiesenen schutzwürdigen Gebietes.
Die vorhersehbaren Veränderungen der Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet können aufgrund der vorstehenden Ausführungen daher durchaus als kleinräumlich begrenzt und hinsichtlich ihrer Qualität bzw. Intensität als so gering beurteilt werden, dass diese keine erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt erwarten lassen.
Selbst wenn es beim TMW zu einer einzelnen weiteren Immissionszusatzbelastung in einem Wohnbereich kommen sollte, ist davon auszugehen, dass nach relativ kurzer Zeit eine Regeneration im betroffenen kleinörtlichen Bereich wieder eintritt.
Soweit von der Berufungswerberin kumulierende Auswirkungen von gasbetriebenen Anlagen, insbesondere auch im Zusammenhang mit möglicher Sekundärfeinstaubbildung oder von näher bezeichneten 25 weiteren Anlagen eingewendet worden ist, liegen fachlich fundierte Beurteilungen und Aussagen des von der Projektwerberin befassten Sachverständigen DI Ellinger sowie des luftreinhaltetechnischen ASV vor, wonach diese Auswirkungen entweder in einem Bereich liegen, der messtechnisch nicht erfassbar und daher auch nicht zuzuordnen ist, oder nicht ausschließlich auf den Betrieb der genannten Feuerungsanlagen zurückgeführt werden können (Sekundärfeinstaub). Soweit eine kumulative Betrachtung von Auswirkungen von Gasfeuerungsanlagen in Zusammenhang mit der Sekundärfeinstaubbildung und den 25 weiteren von der Berufungswerberin genannten Anlagen nach fachlicher Voraussicht nicht erfolgen kann, da eine messtechnische Zuordnung nicht möglich ist, ist festzuhalten, dass allfällige Auswirkungen in der Grundbelastung enthalten sind und für die Ausweisung als schutzwürdiges Gebiet mit ausschlaggebend waren. Eine tiefergehende Einbeziehung der angesprochenen Sekundärfeinstaubbildung sowie Feinstaubemissionen der 25 genannten Anlagen wäre jedenfalls nur in Form umfangreicher ergänzender, fachlich technischer Analysen und Erhebungen (Berechnungen) denkbar, die den Bogen einer Grobprüfung, der für das gegenständliche Verfahren vorgesehen ist, unangemessen ausweiten, ohne im Ergebnis eine andere Beurteilung herbeizuführen.
Mit dem Verweis auf die „Technische Anleitung zur Anwendung des Schwellenwertkonzeptes im Verfahren nach dem UVP-G“, S. 7, letzter Absatz (Puxbaum et.al.“) unterlegt der luftreinhaltetechnische ASV, dass eine messtechnische Erfassbarkeit von Immissionsbeiträgen der von der Berufungswerberin angeführten weiteren 25 Anlagen im Umfeld bzw. im Immissionsbereich der geplanten Biomassefeuerung aus fachlich technischer Sicht nicht gegeben ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21.12.2011, Zl. 2006/04/0144, des Weiteren zum Ausdruck gebracht, dass im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beurteilen ist, „ob aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung … durchzuführen ist.“
Diese Beurteilung hat nach den Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 zu erfolgen. Nähere Kriterien könnten zwar gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. auch durch eine Verordnung näher geregelt werden, doch liegt eine diesbezügliche Verordnung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor und stellt insbesondere der „Leitfaden“ des Umweltbundesamtes keine Verordnung im Sinne von § 3 Abs. 5 UVP-G 2000 dar (vgl. Baumgartner/Petek, AAO, § 3 S. 82 und 84). Nach diesem Erkenntnis hat die belangte Behörde im Rahmen der Einzelfallprüfung und aufgrund einer Grobbeurteilung (vgl. Baumgartner/Petek, aaO, § 3 S. 78, sowie Altenburger/Berger, aaO, § 3 Rz 10), erforderlichenfalls auf sachverständiger Grundlage, zu klären, ob nach den Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 (vgl. zu diesen Kriterien auch Art. 4 Abs. 3 und Anhang III der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3.3.1997) mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.Diese Beurteilung hat nach den Kriterien des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 UVP-G 2000 zu erfolgen. Nähere Kriterien könnten zwar gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. auch durch eine Verordnung näher geregelt werden, doch liegt eine diesbezügliche Verordnung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor und stellt insbesondere der „Leitfaden“ des Umweltbundesamtes keine Verordnung im Sinne von Paragraph 3, Absatz 5, UVP-G 2000 dar vergleiche Baumgartner/Petek, AAO, Paragraph 3, S. 82 und 84). Nach diesem Erkenntnis hat die belangte Behörde im Rahmen der Einzelfallprüfung und aufgrund einer Grobbeurteilung vergleiche Baumgartner/Petek, aaO, Paragraph 3, S. 78, sowie Altenburger/Berger, aaO, Paragraph 3, Rz 10), erforderlichenfalls auf sachverständiger Grundlage, zu klären, ob nach den Kriterien des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 UVP-G 2000 vergleiche zu diesen Kriterien auch Artikel 4, Absatz 3 und Anhang römisch drei der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3.3.1997) mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof bringt damit zum Ausdruck, dass das Schwellenwertkonzept als ausschließliche Grundlage für die Beurteilung kumulierender Auswirkungen im Rahmen einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 2 und Abs. 4 UVP-G 2000 mangels Verordnungscharakter nicht geeignet ist, und die Frage der Auswirkungen an sich nach den Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 erforderlichenfalls auf Grundlage sachverständiger Beurteilung zu klären ist.Der Verwaltungsgerichtshof bringt damit zum Ausdruck, dass das Schwellenwertkonzept als ausschließliche Grundlage für die Beurteilung kumulierender Auswirkungen im Rahmen einer Einzelfallprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und Absatz 4, UVP-G 2000 mangels Verordnungscharakter nicht geeignet ist, und die Frage der Auswirkungen an sich nach den Kriterien des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 UVP-G 2000 erforderlichenfalls auf Grundlage sachverständiger Beurteilung zu klären ist.
Für den vorliegenden Fall ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der befasste luftreinhaltetechnische ASV bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Prognose getroffen hat, „dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass aufgrund einer Kumulation der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorie D des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird.“ (siehe S. 4 letzter Absatz der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides)
Diese grundsätzliche Prognosebeurteilung des luftreinhaltetechnischen ASV erscheint für sich betrachtet ausreichend deutlich und unmissverständlich, sodass auch aus rechtlicher Sicht davon auszugehen ist, dass mit keiner erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkung auf die Umwelt, insbesondere auf das gegenständliche schutzwürdige Gebiet, zu rechnen ist.
Soweit die Berufungswerberin Verletzung des Parteiengehörs geltend macht, ist ihr entgegenzuhalten, dass ihr im Rahmen des Berufungsverfahrens umfassend die Möglichkeit eingeräumt wurde, von allen verfahrensrelevanten Dokumenten Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen, sodass dieser Vorwurf nun jedenfalls gegenstandslos ist.
Was das Vorbringen der Berufungswerberin betrifft, dem Schutzzweck des IG-L die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über belastete Gebiete (Luft) zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – BGBl. II Nr. 483/2008, zu unterstellen und damit zusammenhängend die Einholung eines Gutachtens eines Amtssachverständigen für Gesundheit zu beantragen, ist zunächst auf das oben erwähnte Verwaltungsgerichtshoferkenntnis hinzuweisen, dem zu Folge die „Einzelfallprüfung“ als Grobprüfung abzuhandeln ist.Was das Vorbringen der Berufungswerberin betrifft, dem Schutzzweck des IG-L die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über belastete Gebiete (Luft) zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 483 aus 2008,, zu unterstellen und damit zusammenhängend die Einholung eines Gutachtens eines Amtssachverständigen für Gesundheit zu beantragen, ist zunächst auf das oben erwähnte Verwaltungsgerichtshoferkenntnis hinzuweisen, dem zu Folge die „Einzelfallprüfung“ als Grobprüfung abzuhandeln ist.
Weiters ist in diesen Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 26.4.2011, 2008/03/0089, hinzuweisen, das zum Gegenstand eines UVP-Einzelfallprüfungsverfahrens folgenden Rechtssatz enthält:
„2. Gegenstand eines Verfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist die Feststellung der Umweltverträglichkeitspflicht eines Vorhabens nach der Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen. Aufgabe des Ermittlungsverfahrens ist dabei ausschließlich die Beantwortung der Frage der UVP-Pflicht des Vorhabens, aber nicht seine Genehmigungsfähigkeit oder die Erforderlichkeit von Auflagen und Projektmodifikationen. Die Behörde hat im Fall einer Einzelfallprüfung daher nur zu klären, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Wie derartige Auswirkungen zu beurteilen sind und ihnen entgegenzutreten ist, ist dem späteren Bewilligungsverfahren vorbehalten.“„2. Gegenstand eines Verfahrens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ist die Feststellung der Umweltverträglichkeitspflicht eines Vorhabens nach der Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen. Aufgabe des Ermittlungsverfahrens ist dabei ausschließlich die Beantwortung der Frage der UVP-Pflicht des Vorhabens, aber nicht seine Genehmigungsfähigkeit oder die Erforderlichkeit von Auflagen und Projektmodifikationen. Die Behörde hat im Fall einer Einzelfallprüfung daher nur zu klären, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Wie derartige Auswirkungen zu beurteilen sind und ihnen entgegenzutreten ist, ist dem späteren Bewilligungsverfahren vorbehalten.“
Auch wenn der Schutzzweck des IG-L („Sanierungsgebiet Luft“) und der vorbezeichneten Verordnung („belastetes Gebiet – Luft“) zum Teil identisch ist, so darf nicht übersehen werden, dass Beurteilungsgegenstand des Feststellungsverfahrens die Frage der kumulierenden Auswirkungen auf das Schutzgebiet, nämlich das Vorliegen einer erheblichen Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet, ist und nicht, wie sich derartige allfällig festzustellende erhebliche Änderungen, die im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden konnten, auf die menschliche Gesundheit auswirken. Dies ist eine jedenfalls erst im Bewilligungsverfahren zu behandelnde Frage, die u.a. nach Maßgabe der dort anzuwendenden gesetzlichen Grundlagen (entweder GewO 1994 oder UVP-G 2000) und unter Berücksichtigung allfälliger einschlägiger Einwendungen zu klären ist, aber den Rahmen eines in Form einer Grobprüfung durchzuführenden Feststellungsverfahrens sprengen würde.
Soweit die Berufungswerberin vorbringt, auch gasbetriebene Feuerungsanlagen seien wegen ihres Beitrags zur Feinstaubbelastung, insbesondere Sekundärfeinstaubbelastung in die Kumulationsprüfung einzubeziehen, ist darauf hinzuweisen, dass eine Beurteilung dieses Fragenkomplexes im durchgeführten Verfahren (respektive Behandlung auf fachlicher Ebene) durchaus erfolgt ist.
So wurde auch der luftreinhaltetechnische ASV von der Berufungsbehörde mit Schreiben vom 31.1.2012 um Stellungnahme ersucht, ob die in die Kumulationsbetrachtung einzubeziehenden Anlagen (einschließlich Gaskraftwerke!) sämtliche für die Bildung von Sekundärammoniumnitrat-PM10 erforderlichen Primärstoffe emittierten, und hat der luftreinhaltetechnische ASV in seiner Stellungnahme vom 21.2.2012 diese Frage eindeutig verneint. Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass eine Einbeziehung von Ammoniakemittenten in die Kumulationsbeurteilung von Verbrennungsanlagen im Ergebnis dazu führte, dass nicht mehr nur gleichartige Vorhaben, die abgesehen vom Schwellenwert von 100 MW unter Anlage 1 Z 4 lit. c des UVP-G 2000 fallen, mitzubeurteilen wären, sondern auch andere Vorhabenstypen, und damit der Rahmen der Gleichartigkeit jedenfalls überschritten würde. Jedenfalls führte dies auch dazu, dass Anlagentypen oder Vorhaben einbezogen würden, die mangels Charakter einer ortsfesten Verbrennungsanlage sonst gar nicht durch den Schwellenwert erfasst wären.So wurde auch der luftreinhaltetechnische ASV von der Berufungsbehörde mit Schreiben vom 31.1.2012 um Stellungnahme ersucht, ob die in die Kumulationsbetrachtung einzubeziehenden Anlagen (einschließlich Gaskraftwerke!) sämtliche für die Bildung von Sekundärammoniumnitrat-PM10 erforderlichen Primärstoffe emittierten, und hat der luftreinhaltetechnische ASV in seiner Stellungnahme vom 21.2.2012 diese Frage eindeutig verneint. Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass eine Einbeziehung von Ammoniakemittenten in die Kumulationsbeurteilung von Verbrennungsanlagen im Ergebnis dazu führte, dass nicht mehr nur gleichartige Vorhaben, die abgesehen vom Schwellenwert von 100 MW unter Anlage 1 Ziffer 4, Litera c, des UVP-G 2000 fallen, mitzubeurteilen wären, sondern auch andere Vorhabenstypen, und damit der Rahmen der Gleichartigkeit jedenfalls überschritten würde. Jedenfalls führte dies auch dazu, dass Anlagentypen oder Vorhaben einbezogen würden, die mangels Charakter einer ortsfesten Verbrennungsanlage sonst gar nicht durch den Schwellenwert erfasst wären.
Auch bei dem von der Berufungswerberin namhaft gemachten „Wienerberger Ziegelwerk“ kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich hiebei um ein mit dem antragsgegenständlichen Vorhaben gleichartiges Vorhaben handelt, da dieses allenfalls unter Z 77 lit. a oder lit. b des Anhanges 1 UVP-G 2000 fällt. Weiters ist vom Vorhabensbegriff gemäß § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 auszugehen, und kann demnach ein Vorhaben eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Daraus folgt, dass Vorhaben in ihrer Gesamtheit, nicht aber einzelne Komponenten von Anlagen allein und für sich betrachtet, einzubeziehen sind.Auch bei dem von der Berufungswerberin namhaft gemachten „Wienerberger Ziegelwerk“ kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich hiebei um ein mit dem antragsgegenständlichen Vorhaben gleichartiges Vorhaben handelt, da dieses allenfalls unter Ziffer 77, Litera a, oder Litera b, des Anhanges 1 UVP-G 2000 fällt. Weiters ist vom Vorhabensbegriff gemäß Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 auszugehen, und kann demnach ein Vorhaben eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Daraus folgt, dass Vorhaben in ihrer Gesamtheit, nicht aber einzelne Komponenten von Anlagen allein und für sich betrachtet, einzubeziehen sind.
Wie sich aus der vorstehend bereits erwähnten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, ist im Rahmen einer Grobprüfung unter Einbeziehung der fachlichen Ebene zu beurteilen, ob mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und sind hiebei „bei der Entscheidung im Einzelfall die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 zu berücksichtigen.Wie sich aus der vorstehend bereits erwähnten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, ist im Rahmen einer Grobprüfung unter Einbeziehung der fachlichen Ebene zu beurteilen, ob mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und sind hiebei „bei der Entscheidung im Einzelfall die Kriterien des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 UVP-G 2000 zu berücksichtigen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch zum Ausdruck gebracht, dass das Schwellenwertkonzept für sich allein betrachtet für eine solche Beurteilung nicht ausreicht.
Dies bedeutet aber nicht, dass fachliche Aussagen, die im Zusammenhang mit dem Schwellenwertkonzept oder resultierend daraus getroffen werden, im Rahmen der Prüfung der Auswirkungen auf das schutzwürdige Gebiet nicht herangezogen werden können. Eine Beschränkung auf Beurteilungen, Aussagen oder Angaben von damit befassten amtlichen (luftreinhaltetechnischen) Sachverständigen ist dabei aber, soweit bzw. soferne die Berufungswerberin damit zusammenhängend vorbringt, dies wäre in Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheitsfindung erforderlich bzw. so vorgesehen, nicht geboten. Schließlich sieht § 3 Abs. 7 dritter Satz UVP-G 2000 ausdrücklich vor, dass „der Projektwerber/die Projektwerberin der Behörde Unterlagen vorzulegen hat, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen.“ Es ist daher durchaus zulässig, auch fachlich technische Ausführungen zu verwerten, die von einem von der Projektbewerberin beauftragten Sachverständigen getroffen wurden (DI Ellinger).Dies bedeutet aber nicht, dass fachliche Aussagen, die im Zusammenhang mit dem Schwellenwertkonzept oder resultierend daraus getroffen werden, im Rahmen der Prüfung der Auswirkungen auf das schutzwürdige Gebiet nicht herangezogen werden können. Eine Beschränkung auf Beurteilungen, Aussagen oder Angaben von damit befassten amtlichen (luftreinhaltetechnischen) Sachverständigen ist dabei aber, soweit bzw. soferne die Berufungswerberin damit zusammenhängend vorbringt, dies wäre in Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheitsfindung erforderlich bzw. so vorgesehen, nicht geboten. Schließlich sieht Paragraph 3, Absatz 7, dritter Satz UVP-G 2000 ausdrücklich vor, dass „der Projektwerber/die Projektwerberin der Behörde Unterlagen vorzulegen hat, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen.“ Es ist daher durchaus zulässig, auch fachlich technische Ausführungen zu verwerten, die von einem von der Projektbewerberin beauftragten Sachverständigen getroffen wurden (DI Ellinger).
Diese fachlichen Ausarbeitungen zum Thema Luftschadstoffemission wurden im Wesentlichen auch von dem seitens der Berufungswerberin befassten Sachverständigen (Dr. Amann) als dem Stand der Technik entsprechend beurteilt (siehe Stellungnahme vom 23.12.2011, S. 2 erster Absatz).
Schlagworte
Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Kumulierung; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Prognose; Einzelfallprüfung, schutzwürdiges Gebiet, Schutzzweck; Immissionsgrenzwerte, Einhaltung, Schwellenwertkonzept; Kumulationsbestimmung, kumulierbare Vorhabenstypen; Kumulationsbestimmung, räumlicher ZusammenhangZuletzt aktualisiert am
22.11.2012