Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §2 Abs2Text
Betrifft: Berufung gegen den Feststellungsbescheid der Oberösterreichischen Landesregierung bezüglich des Vorhabens „Organismenwanderhilfe Jochenstein“
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Mag. Heike Rudoba als Vorsitzende, Mag. Margit Schneider als Berichterin und Dr. Harald Krenn als weiteres Mitglied über die Berufung des Umweltanwaltes des Landes Oberösterreich vom 05. September 2012 gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 16. August 2012, Zl. UR- 2012-5290/21, mit dem festgestellt wird, dass für das mit Eingabe vom 23. Jänner 2012 beantragte Vorhaben der Donaukraftwerk Jochenstein Aktiengesellschaft nach Maßgabe der vorgelegten Unterlagen keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz UVP-G 2000 durchzuführen ist, zu Recht erkannt:
Spruch:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlagen
§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 100/2011;Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,;
§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2, 3 Abs. 1, 7 iVm Anhang 1 Z 30, 31 und 41 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 77/2012;Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz 2, 3, Absatz eins, 7, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 30, 31 und 41 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012,;
§§ 5 und 12 USG 2000 idF BGBl. I Nr. 127/2009.Paragraphen 5 und 12 USG 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2009,.
Begründung:
1. Gang des erstinstanzlichen Verfahrens:
1.1. Vorhaben:
Die Donaukraft Jochenstein Aktiengesellschaft (im Folgenden kurz: Projektwerberin) betreibt seit 1956 das Donaukraftwerk Jochenstein, ein „Grenzkraftwerk“, das in jenem Abschnitt der Donau errichtet wurde, in dem die Flussmitte die Staatsgrenze zwischen Deutschland und Österreich bildet.
Mit Eingabe vom 23. Jänner 2012 beantragte die Projektwerberin, vertreten durch die Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH, die Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, dass für das Vorhaben „Organismenwanderhilfe Kraftwerk Jochenstein, gewässerökologische Maßnahmen in der Donau“, nach Maßgabe der angeschlossenen Projektbeschreibung und des Lageplanes, wonach ökologische Verbesserungsmaßnahmen in den bestehenden Stauräumen Jochenstein und Aschach näher beschrieben werden, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.Mit Eingabe vom 23. Jänner 2012 beantragte die Projektwerberin, vertreten durch die Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH, die Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, dass für das Vorhaben „Organismenwanderhilfe Kraftwerk Jochenstein, gewässerökologische Maßnahmen in der Donau“, nach Maßgabe der angeschlossenen Projektbeschreibung und des Lageplanes, wonach ökologische Verbesserungsmaßnahmen in den bestehenden Stauräumen Jochenstein und Aschach näher beschrieben werden, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Im Einzelnen beschreibt das Projekt verschiedene ökologische Maßnahmen an der Donau zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer (Renaturierungen). Es ist linksufrig von Stromkilometer 2.203,92 bis Stromkilometer 2.201,63 eine Organismenwanderhilfe geplant, wovon sich der Abschnitt Stromkilometer 2.201,78 bis 2.201,63 auf österreichischem Staatgebiet befindet. In den auf österreichischem Staatsgebiet gelegenen Stauräumen Jochenstein und Aschach sind Schüttungen von Kiesbänken und die Errichtung von Stillgewässern sowie Adaptierungen von bestehenden Stauraumbiotopen beabsichtigt. Die Maßnahmen sind in der Projektbeschreibung zum Feststellungantrag im Einzelnen beschrieben, und liegen dem erstinstanzlichen Bescheidspruch zu Grunde.
1.2. Erstinstanzliches Ermittlungsverfahren:
Mit Verfügung vom 09. Februar 2012, Zl UR-2012-5290/3, wurden den mitwirkenden Behörden, dem Umweltanwalt und den Standortgemeinden das Recht zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
1.2.1. Stellungnahme der BH Rohrbach:
Mit Stellungnahme vom 13. Februar 2012, Zl N01-1-2012, teilte die Fachabteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht der BH Rohrbach mit, dass jede ökologische Verbesserung im Sinne des Natur- und Umweltschutzes positiv zu beurteilen sei, eine genaue Einschätzung aber erst im Zuge einer detaillierten Projektvorlage im Zuge eines Materienverfahrens erfolgen könne. Unter einem wurde auf einzuhaltende Bestimmungen des oberösterreichischen Landesrechts verwiesen.
1.2.2. Stellungnahme der Gemeinde Mühlkreis:
Die Standortgemeinde Neustift im Mühlkreis brachte in der Eingabe vom 15. Februar 2012, Zl UR-2012-5290/3-Kr/Ts, vor, dass sie im Zuge von Detailgenehmigungsverfahren ihre Interessen wahrnehmen werde.
1.2.3. Stellungnahme des Umweltanwaltes:
Der Umweltanwalt (bzw. die Umweltanwaltschaft, im Folgenden kurz: Berufungswerber) führte im Parteiengehör vom 16. Februar 2012, Zl UAnw-550992/21-2012, zusammengefasst aus, dass hier nicht die Durchgängigkeit des Stauraumes Jochenstein im Vordergrund stehe, sondern dass die im Zusammenhang mit dem Feststellungverfahren vorgelegten Unterlagen und die zu beurteilenden Maßnahmen auf österreichischem Staatsgebiet als insgesamt zwölf Ausgleichsmaßnahmen für das Vorhaben „Energiespeicher Riedl“ konzipiert seien, weil sie „großzügiger“ als für diesen Zweck gewässerökologisch erforderlich ausgestaltet seien und „früher“ als für die Umsetzung der WRRL erforderlich, ausgeführt werden sollen.
Damit sei das Vorhaben „Energiespeicher Riedl“ und die hier gegenständliche „Organismenwanderhilfe Kraftwerk Jochstein, gewässerökologischen Maßnahmen in der Donau“ als ein grenzüberschreitendes Gesamtvorhaben zu sehen, welches der UVP-Pflicht unterliege und eine bloße Mitbeteiligung Österreichs im Rahmen eines deutschen UVP-Verfahrens unzureichend sei. In diesem Zusammenhang hätten sich jene Umstände wesentlich geändert, die dem rechtskräftigen Feststellungsbescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 1. Oktober 2010, Zl UR-2010-17038/13, zu Grunde liegen, mit welchem im Wesentlichen festgestellt wurde, dass der „Energiespeicher Riedl“ innerstaatlich nicht einem UVP-Verfahren nach UVP-G 2000 zu unterziehen sei.
1.2.4. Stellungnahme der Naturschutzbehörde des Landes Oberösterreich:
Mit Eingabe vom 23. März 2012, Zl N-106098/19-2012, wurde seitens der Oberösterreichischen Landesregierung, Direktion für Umwelt- und Wasserwirtschaft, Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht, mitgeteilt, dass im gegenständlichen Verfahren die Oberösterreichische Landesregierung zur Durchführung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 3 OÖ NSchG zuständig sei.Mit Eingabe vom 23. März 2012, Zl N-106098/19-2012, wurde seitens der Oberösterreichischen Landesregierung, Direktion für Umwelt- und Wasserwirtschaft, Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht, mitgeteilt, dass im gegenständlichen Verfahren die Oberösterreichische Landesregierung zur Durchführung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 3, OÖ NSchG zuständig sei.
Da sich das Vorhaben „Energiespeicher Riedl“ mit bestimmten Eingriffen auseinandersetze, insbesondere mit der Errichtung von Kiesbänken und Stillgewässern sowie der Tieferlegung der Sohle von bestehenden Stillgewässern, und sich auch auf österreichisches Staatsgebiet erstrecke, würde eine UVP-Plicht ausgelöst.
Nicht erfasst sei die sogenannte Organismenwanderhilfe, da diese nach Anhang I Z 41 lit. b UVP-G 2000 einen Ausnahmetatbestand erfüllen würde.Nicht erfasst sei die sogenannte Organismenwanderhilfe, da diese nach Anhang römisch eins Ziffer 41, Litera b, UVP-G 2000 einen Ausnahmetatbestand erfüllen würde.
1.3. Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung:
Die Oberösterreichische Landesregierung stellte mit Bescheid vom 16. August 2012, Zl UR-2012-5290/21, fest, dass für das Vorhaben der Projektwerberin nach Maßgabe der vorgelegten Unterlagen keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. Dies im Wesentlichen mit nachstehender Begründung:
Zunächst setzte sich die Erstbehörde mit der bereits ergangenen und rechtskräftigen Entscheidung zum „Energiespeicher Riedl“, dem Bescheid der Oö. Landesregierung vom 1. Oktober 2010, UR-2010- 17038/3, und den hierfür relevanten innerstaatlichen und europäischen Normen und Entscheidungen, wie dem Urteil vom 10. Dezember 2009 in der Rechtssache C-205/08 („Kötschach-Mauthen“), auseinander (vgl. US 3.3.2010, 8B/2008/2-35 Kötschach-Mauthen).Zunächst setzte sich die Erstbehörde mit der bereits ergangenen und rechtskräftigen Entscheidung zum „Energiespeicher Riedl“, dem Bescheid der Oö. Landesregierung vom 1. Oktober 2010, UR-2010- 17038/3, und den hierfür relevanten innerstaatlichen und europäischen Normen und Entscheidungen, wie dem Urteil vom 10. Dezember 2009 in der Rechtssache C-205/08 („Kötschach-Mauthen“), auseinander vergleiche US 3.3.2010, 8B/2008/2-35 Kötschach-Mauthen).
Es wurde festgestellt, dass die Organismenwanderhilfe, die Kiesbänke und die vom Berufungswerber als eingriffsmindernd eingestuften Maßnahmen (Tieferlegung bereits bestehender Biotope) sich auf österreichischem Staatsgebiet befinden und kein innerer Zusammenhang zwischen diesen geplanten gewässerökologischen Maßnahmen und dem auf deutschem Staatsgebiet geplanten „Energiespeicher Riedl“ vorliege, da die ökologischen Maßnahmen projektgemäß auch ohne den Energiespeicher umgesetzt werden sollen.
In Bezug auf das nationale Recht wurde das Vorliegen eines UVPpflichtigen Tatbestandes anhand der Vorhabenstypen nach dem Anhang 1 des UVP-G 2000 geprüft und verneint. Auch setzte sich die Erstbehörde ausführlich mit dem Vorhabensbegriff auseinander und verneinte im Ergebnis die UVP-Pflicht für das gegenständliche Projekt, wobei sie insbesondere folgende Tatbestände des Anhang 1 UVP-G 2000 prüfte: Z 30 Spalte 1, Z 41 lit a (Spalte 1) und lit b (Spalte 3).In Bezug auf das nationale Recht wurde das Vorliegen eines UVPpflichtigen Tatbestandes anhand der Vorhabenstypen nach dem Anhang 1 des UVP-G 2000 geprüft und verneint. Auch setzte sich die Erstbehörde ausführlich mit dem Vorhabensbegriff auseinander und verneinte im Ergebnis die UVP-Pflicht für das gegenständliche Projekt, wobei sie insbesondere folgende Tatbestände des Anhang 1 UVP-G 2000 prüfte: Ziffer 30, Spalte 1, Ziffer 41, Litera a, (Spalte 1) und Litera b, (Spalte 3).
2. Berufungsverfahren:
2.1. Berufung des Umweltanwaltes:
Der Berufungswerber erhob mit Eingabe vom 05. September 2012, Zl UAnw-550992/23-2012, rechtzeitig Berufung, beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Feststellung, dass das beantragte Vorhaben „Umsetzung von ökologischen Maßnahmen an der Donau im Raum Jochenstein/Stauraum Aschach“ in Zusammenhang mit dem Vorhaben Pumpspeicherkraftwerk „Energiespeicher Riedl“ zu sehen sei und somit für das Gesamtvorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.
Die Berufung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Beim gegenständlichen Vorhaben handle es sich um eine Organismenwanderhilfe mit konkret zwölf Maßnahmen auf österreichischem Staatsgebiet. Kritisiert wird die Ansicht der Projektwerberin, dass die Maßnahmen ohne die Errichtung des „Energiespeichers Riedl“ umgesetzt werden könnten, und umgekehrt keine technische Voraussetzung für die Machbarkeit dieses Projektes seien. Demgegenüber handle es sich um Maßnahmen, wie die Errichtung von Kiesbänken, Errichtung von Stillwässern, als „Übererfüllung allfälliger Anpassungsmaßnahmen“; dies gelte auch für die Tieferlegung der Sohlen bestehender Stillgewässer.
2.1.1. Am 1. August 2011 sei das Raumordnungsverfahren für das Vorhaben „Donaukraftwerk Energiespeicher Riedl“ von der Projektwerberin durch die Niederbayrische Regierung abgeschlossen worden; daraus ergebe sich eine landesplanerische Beurteilung des „Energiespeichers Riedl“. Essentielle Voraussetzung für die Umsetzung des Vorhabens „Energiespeicher Riedl“ seien Ausgleichsmaßnahmen und die Sicherung und Weiterentwicklung von Lebensräumen gefährdeter Arten. Neben der Herstellung der Durchgängigkeit des Gewässers solle die Organismenwanderhilfe einen Teil- bzw. Ersatzlebensraum bieten.
2.1.2. Der Berufungswerber führte an, dass unter Einbeziehung dieses Antrags entgegen dem Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 01. Oktober 2010, Zl. UR-2010-17038/13-Sel/Ts, in dem festgestellt wurde, dass das Projekt Vorhaben „Energiespeicher Riedl“ der Projektwerberin keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 unterliegt, doch der Tatbestand der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht erfüllt sei. Aus Sicht des Berufungswerbers bilde der „Energiespeicher Riedl“ und das beantragte Vorhaben ein Gesamtprojekt, das zusammen der UVP-Pflicht zu unterziehen sei, wobei die ökologischen Maßnahmen, die auf österreichischer Seite umgesetzt werden sollen, nicht der UVP-Pflicht unterlägen.
2.1.3. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil die Beweislage nicht erkannt wurde. Die Angabe, dass die ökologischen Maßnahmen nicht im Zusammenhang mit dem Energiespeicher Riedl stünden, sei unrichtig. Der innere Zusammenhang der Projekte sei bereits durch die Verfahren in Bayern nachgewiesen. Die Erstinstanz ignoriere auch hartnäckig die Rechtsauslegung und fachliche Beurteilung der Naturschutzbehörde. Durch die Voraberrichtung der ökologischen Maßnahmen erspare sich die deutsche Behörde Voraussetzungen zu prüfen und ergebe sich die Möglichkeit, das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz in Österreich zu umgehen, und es würden Grundlagen für eine bessere Bewilligungsfähigkeit im Bewilligungsverfahren betreffend den „Energiespeicher Riedl“ geschaffen. Dies stünde im Widerspruch zur Rechtsprechung des Umweltsenates hinsichtlich des sachlichen und örtlichen Zusammenhanges von Vorhaben (US 6A/2007/3-48, 02.08.2007), der EuGH-Entscheidung vom 10.12.2009, Rs C-205/08, und den Ausführungen in Baumgartner/Petek, UVP-G 2000. Nicht zu vergessen dabei sei, dass die Ausführung des Speicherkraftwerkes ohne Ausgleichsmaßnahmen in Österreich unmöglich sei. Es wäre analog wie im Fall „Kötschach-Mauthen“ (Rs C-205/08) und unter Anwendung der UVP-Richtlinie 2011/92/EU vorzugehen und eine UVP-Pflicht zu erkennen.
2.2. Ermittlungsverfahren:
2.2.1. Parteiengehör der Projektwerberin:
Die Projektwerberin führte im Schriftsatz vom 16. Oktober 2012 im Wesentlichen aus:
Die Projektwerberin betreibt seit dem Jahr 1956 das Donaukraftwerk Jochenstein, ein Laufkraftwerk mit einer Ausbauleistung von 132 MW und einem mittleren Jahresarbeitsvermögen von 850 Mio. kWh, das auf der Höhe von Stromkilometer 2.203,3 situiert ist. Das Kraftwerk und der Stauraum befinden sich in jenem Abschnitt der Donau, in dem in Flussmitte die Staatsgrenze zwischen Österreich und Deutschland verläuft.
Das Projekt „Energiespeicher Riedl“ ist ein Pumpspeicherwerk. Sämtliche Anlagen (Speichersee, Stollenanlagen, Kraftstation, Ein-/Auslaufbauwerk in der Donau, Energieableitung) sind ebenso auf deutschem Staatsgebiet geplant wie alle Baustelleneinrichtungen (Baulager, Zufahrten etc). Bezüglich dieses Vorhabens hat die OÖ Landesregierung mit rechtskräftigem Bescheid vom 1.10.2010, UR-2010-17038/13- Sel/Cs, festgestellt, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem (österreichischen) UVP-G 2000 durchzuführen ist. Dieser Einreichung war ein Raumordnungsverfahren bei der Regierung von Niederbayern vorangegangen, das mit der „landesplanerischen Beurteilung“ vom 1.8.2011 abgeschlossen wurde.
Die Maßnahmen des Projektes bezwecken insbesondere die Herstellung der Durchgängigkeit, die in der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG und im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP) als wesentliches Ziel statuiert ist.
Bei Vorhaben an grenzbildenden Gewässerstrecken, die nur im Hoheitsgebiet eines Staates durchgeführt werden, aber Rechte und Interessen, wie etwa im Bereich des Gewässerregimes und des Gütezustands, auch des anderen Staates nachteilig berühren können, sei den zuständigen Behörden des anderen Staates rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme, insbesondere zum Sachverhalt und zu den im öffentlichen Interesse gelegenen Bedingungen und Auflagen, zu geben. Aus dem Territorialitätsprinzip ergeben sich somit klar abgegrenzte Aufgabenbereiche der deutschen und der österreichischen Behörde, die keineswegs dazu führen, dass im vorliegenden Fall (auch) die österreichische Behörde eine UVP durchführen müsse.
2.2.2. Mündliche Verhandlung:
Im Zuge der am 18. Dezember 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde zunächst der Akteninhalt dargestellt und anher die Ausführungen, die bereits vorher schriftlich eingebracht wurden, wiederholt.
3. Der Umweltsenat hat erwogen:
Die Zuständigkeit der Oberösterreichischen Landesregierung zur Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ergibt sich aus § 39 Abs. 1 UVP-G 2000, wonach für Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt des UVP-G 2000 die Landesregierung zuständig ist. Die UVP-Behörde hat gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird.Die Zuständigkeit der Oberösterreichischen Landesregierung zur Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ergibt sich aus Paragraph 39, Absatz eins, UVP-G 2000, wonach für Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt des UVP-G 2000 die Landesregierung zuständig ist. Die UVP-Behörde hat gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird.
Der Umweltsenat bestätigt die erstinstanzlichen Rechtsansichten nach Maßgabe der folgenden Ausführungen, die aufgrund der Vorbringen der Parteien des Berufungsverfahrens zu ergänzen waren:
3.1. Voraussetzungen:
Für die Einleitung eines Feststellungsverfahrens gem. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 müssen zwei Voraussetzungen vorliegen (vgl. US 9A/2003/23-12, US 9A/2003/23-13, Stmk-Bgld 380kV-Leitung, 26.01.2004, US 3B/2011/4-19, u.a.):Für die Einleitung eines Feststellungsverfahrens gem. Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 müssen zwei Voraussetzungen vorliegen vergleiche US 9A/2003/23-12, US 9A/2003/23-13, Stmk-Bgld 380kV-Leitung, 26.01.2004, US 3B/2011/4-19, u.a.):
Die Projektwerberin hat mit Antrag vom 23. Jänner 2012 eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie dieses Projekt umzusetzen gewillt ist. Es ist weder Aufgabe der UVP-Behörde im Feststellungsverfahren zu prüfen, ob das Projekt tatsächlich umgesetzt werden kann, oder ob es nach Materiengesetzen genehmigungsfähig ist.
3.2. Zusammenhang mit dem Vorhaben „Energiespeicher Riedl“:
Da die Beurteilung im Feststellungsverfahren gem. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 anhand des Vorhabens zu erfolgen hat, wie es durch die vorgelegten Projektunterlagen definiert ist, haben hier die durch die Projektbeschreibung nicht gedeckten sonstigen Vorhaben in diesem Zusammenhang außer Betracht zu bleiben (vgl. sinngemäß beispielsweise VwGH 07.09.2004, 2003/05/0218, VwGH 20.12.2005, 2004/05/0317, mwH).Da die Beurteilung im Feststellungsverfahren gem. Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 anhand des Vorhabens zu erfolgen hat, wie es durch die vorgelegten Projektunterlagen definiert ist, haben hier die durch die Projektbeschreibung nicht gedeckten sonstigen Vorhaben in diesem Zusammenhang außer Betracht zu bleiben vergleiche sinngemäß beispielsweise VwGH 07.09.2004, 2003/05/0218, VwGH 20.12.2005, 2004/05/0317, mwH).
Da das Vorhaben „Energiespeicher Riedl“ erstinstanzlich weder antrags- noch spruchgegenständlich war, darf dieses aufgrund der lediglich funktionellen Zuständigkeit der Berufungsbehörde nicht Gegenstand im Berufungsverfahren sein. Darüber hinaus kann im Sinne des Vorhabensbegriffes nach § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 der geforderte sachliche Zusammenhang nicht erkannt werden kann, was weiter unten ausgeführt wird.Da das Vorhaben „Energiespeicher Riedl“ erstinstanzlich weder antrags- noch spruchgegenständlich war, darf dieses aufgrund der lediglich funktionellen Zuständigkeit der Berufungsbehörde nicht Gegenstand im Berufungsverfahren sein. Darüber hinaus kann im Sinne des Vorhabensbegriffes nach Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 der geforderte sachliche Zusammenhang nicht erkannt werden kann, was weiter unten ausgeführt wird.
Das Berufungsvorbringen, dass der rechtskräftige Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 01. Oktober 2010, Zl. UR- 2010-17038/13-Sel/Ts, in dem festgestellt wurde, dass das Projekt Vorhaben „Energiespeicher Riedl“ der Projektwerberin keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 unterliegt, nun unter Einbeziehung der gegenständlich beantragten gewässerökologischen Maßnahmen auf österreichischem Staatsgebiet doch den Tatbestand der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht nach österreichischem UVP-G 2000 unterliegt, ist nicht zielführend.
Mit der verfahrensrechtlichen Behandlung von grenzüberschreitenden Sachverhalten bzw. mit dem Gegenstand der geregelten Auslandsbeziehungen nach der Espoo-Konvention und Art. 7 UVP-RL hat sich der Umweltsenat in seiner Entscheidung vom 07.03.2012, US 3B/2011/4-19, ausführlich auseinandergesetzt:Mit der verfahrensrechtlichen Behandlung von grenzüberschreitenden Sachverhalten bzw. mit dem Gegenstand der geregelten Auslandsbeziehungen nach der Espoo-Konvention und Artikel 7, UVP-RL hat sich der Umweltsenat in seiner Entscheidung vom 07.03.2012, US 3B/2011/4-19, ausführlich auseinandergesetzt:
„Zusammengefasst kann entsprechend dem völkerrechtlichen Territorialitätsprinzip und der Souveränität der Mitgliedstaaten nur die Republik Österreich und nicht die Bundesrepublik Deutschland Hoheitsakte auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich setzen, weshalb auch nur die Republik Österreich die Auswirkungen eines auf ihrem Staatsgebiet gesetzten Eingriffs beurteilen darf und der Projektwerberin die flankierenden Gegenmaßnahmen [als gültigen Titel] rechtswirksam und einer Vollstreckbarkeit zugänglich vorschreiben darf. Dabei hat die Republik Österreich österreichisches materielles und formelles Recht anzuwenden [‚lex fori‘]. Ob und auf welche Art und Weise die Behörde der Bundesrepublik Deutschland eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen hat oder nicht, ist für die Beurteilung eines auf Österreichischer Seite gesetzten Eingriffs unerheblich; vielmehr hat die Republik Österreich der Bundesrepublik Deutschland iSd § 10 UVP-G 2000 in Umsetzung des Art. 7 UVP-RL bzw. der zitierten Bestimmungen der Espoo-Konvention die Möglichkeit zu bieten, die Verfolgung von danach einzuräumenden Teilnahmerechten in einem Österreichischen [UVP-]Verfahren sicherzustellen; letzteres muss insbesondere dann gelten, wenn die Einzelmateriengesetze diese Verfahrensgarantien nicht bereitstellen. Dem stehen auch nicht die Ausführungen im von der Projektwerberin vorgelegten Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 12.01.2011, BKA-VA.C-205/08/0001-V/7/2010, zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-205/08 [Kötschach–Mauthen] entgegen, weil dort zum einen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass eine isolierte Betrachtung von Teilstrecken eines Gesamtprojektes unzulässig ist, in diesem Schreiben nicht der Fall berücksichtigt wird, dass zwischen dem Ort der Einwirkung und der Auswirkung zu differenzieren ist und über die Auswirkungsbeurteilung von Schutzgebieten nichts ausgesagt wird. Im Übrigen ist mit dem Hinweis auf die Konsultationspflicht nach § 10 UVP-G 2000 für die hier relevante Frage, ob ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, nichts gewonnen, weil leg. cit. bereits voraussetzt, dass das Vorhaben der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt und deshalb der Konsultationsmechanismus des § 10 UVP-G 2000 ausgelöst werden kann. Demgegenüber geht es hier in einem Feststellungsverfahren um die (Vor-) Frage, ob das Vorhaben überhaupt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden soll.“„Zusammengefasst kann entsprechend dem völkerrechtlichen Territorialitätsprinzip und der Souveränität der Mitgliedstaaten nur die Republik Österreich und nicht die Bundesrepublik Deutschland Hoheitsakte auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich setzen, weshalb auch nur die Republik Österreich die Auswirkungen eines auf ihrem Staatsgebiet gesetzten Eingriffs beurteilen darf und der Projektwerberin die flankierenden Gegenmaßnahmen [als gültigen Titel] rechtswirksam und einer Vollstreckbarkeit zugänglich vorschreiben darf. Dabei hat die Republik Österreich österreichisches materielles und formelles Recht anzuwenden [‚lex fori‘]. Ob und auf welche Art und Weise die Behörde der Bundesrepublik Deutschland eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen hat oder nicht, ist für die Beurteilung eines auf Österreichischer Seite gesetzten Eingriffs unerheblich; vielmehr hat die Republik Österreich der Bundesrepublik Deutschland iSd Paragraph 10, UVP-G 2000 in Umsetzung des Artikel 7, UVP-RL bzw. der zitierten Bestimmungen der Espoo-Konvention die Möglichkeit zu bieten, die Verfolgung von danach einzuräumenden Teilnahmerechten in einem Österreichischen [UVP-]Verfahren sicherzustellen; letzteres muss insbesondere dann gelten, wenn die Einzelmateriengesetze diese Verfahrensgarantien nicht bereitstellen. Dem stehen auch nicht die Ausführungen im von der Projektwerberin vorgelegten Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 12.01.2011, BKA-VA.C-205/08/0001-V/7/2010, zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-205/08 [Kötschach–Mauthen] entgegen, weil dort zum einen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass eine isolierte Betrachtung von Teilstrecken eines Gesamtprojektes unzulässig ist, in diesem Schreiben nicht der Fall berücksichtigt wird, dass zwischen dem Ort der Einwirkung und der Auswirkung zu differenzieren ist und über die Auswirkungsbeurteilung von Schutzgebieten nichts ausgesagt wird. Im Übrigen ist mit dem Hinweis auf die Konsultationspflicht nach Paragraph 10, UVP-G 2000 für die hier relevante Frage, ob ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, nichts gewonnen, weil leg. cit. bereits voraussetzt, dass das Vorhaben der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt und deshalb der Konsultationsmechanismus des Paragraph 10, UVP-G 2000 ausgelöst werden kann. Demgegenüber geht es hier in einem Feststellungsverfahren um die (Vor-) Frage, ob das Vorhaben überhaupt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden soll.“
Gerade diese Themen sind aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens; Gegenstand und somit Frage dieses Verfahrens ist, ob das Vorhaben „Organismenwanderhilfe Kraftwerk Jochenstein, gewässerökologische Maßnahmen in der Donau“ der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht nach dem österreichischen UVP-G 2000 unterliegt oder nicht.
§ 21a Abs. 1 WRG 1959 lautet:Paragraph 21 a, Absatz eins, WRG 1959 lautet:
„Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (§ 55d), dass öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde vorbehaltlich § 52 Abs. 2 zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen. Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.“„Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (Paragraph 55 d,), dass öffentliche Interessen (Paragraph 105,) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde vorbehaltlich Paragraph 52, Absatz 2, zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (Paragraph 12 a,) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen. Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.“
Nach § 6 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit der einerseits die Veröffentlichung des Planungsdokumentes zum Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan bekannt gegeben wird und andererseits ein Maßnahmenprogramm sowie Prioritätensetzungen und die Ausweisung von Gewässerabschnitten als erheblich veränderte oder künstliche Oberflächenwasserkörper im Zusammenhang mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan erlassen werden (Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO 2009 – NGPV 2009, BGBl. II Nr. 103/2010, Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan 2009 [NGP 2009]) und „Begleitverordnung zum NGP 2009“ (NGPV 2009) und in Verbindung mit der Tabelle zum NGP 2009 FG-Maßnahmen-Hydromorphologie-2015:Nach Paragraph 6, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit der einerseits die Veröffentlichung des Planungsdokumentes zum Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan bekannt gegeben wird und andererseits ein Maßnahmenprogramm sowie Prioritätensetzungen und die Ausweisung von Gewässerabschnitten als erheblich veränderte oder künstliche Oberflächenwasserkörper im Zusammenhang mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan erlassen werden (Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO 2009 – NGPV 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2010,, Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan 2009 [NGP 2009]) und „Begleitverordnung zum NGP 2009“ (NGPV 2009) und in Verbindung mit der Tabelle zum NGP 2009 FG-Maßnahmen-Hydromorphologie-2015:
Fließgewässer - Wasserkörper mit geplanten Maßnahmen zur Reduktion von hydromorphologischen Belastungen bis 2015 in prioritären Gewässern ist für den Detailoberwasserkörper 303070000 der Donau von Fluss-km 2201,75 bis Fluss-km 2223,26 die Herstellung der Durchgängigkeit bis 2015 verbindlich vorgesehen. Dass die als normativ erklärten Ausweisungen und Vorgaben des NGP 2009 in Verbindung mit der NGPV 2009 als geltende Verordnung auch im Feststellungsverfahren nach UVP-G 2000 anzuwenden sind, wird in US 8A/2010/15-56 ausgeführt.
Vorliegend handelt es sich um ein Sanierungsprojekt zur Anpassung an den Stand der Technik des Kraftwerks Jochenstein, zu dessen Umsetzung und Realisierung die Wasserbenutzungsberechtigte bis 2015 verpflichtet ist, um die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags nach § 21a WRG 1959 gegen sich abzuwenden.Vorliegend handelt es sich um ein Sanierungsprojekt zur Anpassung an den Stand der Technik des Kraftwerks Jochenstein, zu dessen Umsetzung und Realisierung die Wasserbenutzungsberechtigte bis 2015 verpflichtet ist, um die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags nach Paragraph 21 a, WRG 1959 gegen sich abzuwenden.
Die Erstbehörde und die Projektwerberin weisen zutreffend darauf hin, dass gegenständlich ein Sanierungsprojekt vorliegt, welches aufgrund der oben angeführten wasserrechtlichen, innerstaatlichen Verpflichtung auf österreichischem Staatsgebiet ausgeführt werden muss, sodass der Wasserbenutzungsberechtigten bzw. der Berufungsgegnerin keine Umgehungsabsicht in Verbindung mit dem „Energiespeicher Riedl“ unterstellt werden kann.
Das konkrete Projekt soll zur Herstellung der Durchgängigkeit dienen und wäre damit Erfüllung eines wesentlichen Zieles des Gewässerbewirtschaftungsplanes (NGP) und Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG. Die vom Vorhaben umfasste Errichtung von Stillgewässern und die Adaptierung von Stauraumbiotopen verbessern die Herstellung der Fischpassierbarkeit. Die antragsgegenständlichen Maßnahmen zur Herstellung einer Durchgängigkeit sind zeitlich absehbar, bedungen und auch ohne Umsetzung des Energiespeichers Riedl verpflichtend durchzuführen.
Es kann dem Berufungswerber nicht gefolgt werden, wenn er vermeint, dass eine Durchgängigkeit bei einem bestehenden Kraftwerk ohne Neu- oder Änderungskraftwerk nicht durchgeführt werden kann. Vielmehr geht es um die Anpassung von bestehenden Kraftwerksaltanlagen an den Stand der Technik, wonach eine Wasserkraftanlage fischpassierbar zu sein hat; ökologische Maßnahmen in einem bestehenden Stauraum (wegen eines bestehenden Querbauwerks) ergeben sich zwangsläufig. Schon alleine der zeitliche Ablauf, dass die ökologischen Maßnahmen vorab geplant sind, lässt bereits den zwingenden Schluss zu, dass diese bereits errichtet sein sollten bevor es zu einer Änderung im Bereich „Energiespeicher Riedl“ kommt. Da das Donaukraftwerk Jochenstein seit 1956 besteht, ist davon auszugehen, dass die Projektwerberin laufend Verbesserungsmaßnahmen plant, beantragt und diese behördlich prüfen lässt. Sohin ist der Projektwerberin durchaus zu folgen, wenn Sie vorbringt, dass die ökologischen Maßnahmen einen eigenen Zweck verfolgen.
Ebenso wenig sind daher in diesem Verfahren Auswirkungen einer allfälligen Projektänderung beim Vorhaben „Energiespeicher Riedl“ auf den Feststellungsbescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 1.10.2010 zu prüfen. Unter diesen Voraussetzungen, dass ein Vorhaben aufgrund einer innerstaatlich bestehenden gesetzlichen Verpflichtung für sich allein umzusetzen ist und die Projektwerberin dieses Vorhaben unabhängig von einem anderen, extraterritorialen Vorhaben umsetzen will, kann von einer gemeinsamen Verwirklichung, welche Voraussetzung für eine UVP-Pflicht wäre, auch dann nicht gesprochen werden, wenn das hier zu beurteilende Vorhaben für das extraterritoriale Vorhaben eine allfällige Bewilligungsvoraussetzung darstellt. Gegenteiliges lässt sich aus der oben zitierten Entscheidung des EuGH zur Rechtssache „Kötschach-Mauthen“ nicht ableiten.
Prinzipiell war hier zu prüfen, ob ausschließlich das beantragte Vorhaben überhaupt einem Tatbestand nach Anhang 1 UVP-G 2000 unterliegt. Das Vorhaben fällt unter keinen UVP-pflichtigen Tatbestand, zumal alle Maßnahmen zur Herstellung der Durchgängigkeit nach Z 30 Anhang 1 UVP-G 2000 von der UVP-Pflicht ausgenommen sind. Der Berufungswerber schließt in seiner Berufung selbst aus, dass das gegenständliche Vorhaben, so wie beantragt, der UVP-Pflicht unterliegt.Prinzipiell war hier zu prüfen, ob ausschließlich das beantragte Vorhaben überhaupt einem Tatbestand nach Anhang 1 UVP-G 2000 unterliegt. Das Vorhaben fällt unter keinen UVP-pflichtigen Tatbestand, zumal alle Maßnahmen zur Herstellung der Durchgängigkeit nach Ziffer 30, Anhang 1 UVP-G 2000 von der UVP-Pflicht ausgenommen sind. Der Berufungswerber schließt in seiner Berufung selbst aus, dass das gegenständliche Vorhaben, so wie beantragt, der UVP-Pflicht unterliegt.
Seitens des Berufungswerbers (siehe II.1.4) wird bemängelt, dass die Stellungnahme der Naturschutzbehörde einfach ignoriert worden sei und durch die angefochtene Entscheidung ein Widerspruch zur ständigen Judikatur vorliege. Wie oben ausgeführt, kann ein solcher Widerspruch nicht erkannt werden.Seitens des Berufungswerbers (siehe römisch zwei.1.4) wird bemängelt, dass die Stellungnahme der Naturschutzbehörde einfach ignoriert worden sei und durch die angefochtene Entscheidung ein Widerspruch zur ständigen Judikatur vorliege. Wie oben ausgeführt, kann ein solcher Widerspruch nicht erkannt werden.
Zur Stellungnahme der Naturschutzbehörde vom 23. März 2012 muss festgehalten werden, dass diese entgegen der Darstellung des Berufungswerbers davon ausgeht, dass die Organismenwanderhilfe keine UVP-Pflicht auslöst. Der Stellungnahme ist nicht zu entnehmen, dass die Maßnahmen ohne „Energiespeicher Riedl“ nicht umgesetzt werden können, wohl, dass sich das Projekt mit derartigen Maßnahmen auseinandersetzt. Die darin enthaltenen rechtlichen Erwägungen bedürfen keiner Beweiswürdigung, vielmehr hat die Behörde erster Instanz zutreffende rechtliche Ausführungen dazu getroffen.
Schlagworte
Feststellungsverfahren, Gegenstand; UVP-Pflicht, Umgehung; Vorhaben, Einheit, Überschreitung der Staatsgrenze; Vorhaben, UVP- pflichtige, Anpassungs- und SanierungsverfahrenZuletzt aktualisiert am
17.06.2013