Norm
AVG §64 Abs2Rechtssatz
Der VwGH hat die Aberkennung der Aufschiebenden Wirkung gem. § 64 Abs. 2 AVG unter Hinweis auf die Bestimmung des § 7 Abs. 3 AsylG 1991 grundsätzlich für zulässig erachtet und dazu festgehalten: „Was den von der belangten Behörde bestätigten erstinstanzlichen Ausspruch über den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG anlangt, so bestehen zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unterschiedliche Rechtsauf-fassungen über die Zulässigkeit eines derartigen Ausspruches, womit die Beantwortung der Frage, wie der in der genannten Gesetzesstelle verwendete Ausdruck der ‚vorzeitigen Vollstreckung‘ (die dringend geboten wäre) auszulegen ist, zusammenhängt. Diesbezüglich können aber allgemeine theoretische Erörterungen unterbleiben, steht doch der Rechtsansicht des Beschwerdeführers die (von der belangten Behörde mit Recht herangezogene) Bestimmung des § 7 Abs. 3 Asylgesetz 1991 entgegen, wonach die vorläufige Aufenthaltsberechtigung einem Asylwerber ab dem Zeitpunkt nicht mehr zukommt, zu dem das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen wird oder einem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung der Asylbehörden keine aufschiebende Wirkung zukommt. Daraus ergibt sich, daß die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nicht nur dann erlischt, wenn das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, sondern unabhängig davon diese Rechtswirkung auch dann eintritt, wenn einem Rechtsmittel gegen eine (negative) Entscheidung über einen Asylantrag keine aufschiebende Wirkung zukommt. Damit hat der Gesetzgeber unmißverständlich zu erkennen gegeben, daß auch eine ‚vorzeitigen Vollstreckung‘ in diesem Sinne möglich ist, womit sich eine solche Entscheidung nicht bloß in der (noch nicht rechtskräftigen) Abweisung des Asylantrages erschöpft, sondern sich darüber hinaus auf das (seit Stellung des Asylantrages gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Z 3 Asylgesetz 1991 vorliegende) Bestehen der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung auswirkt. Einem Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung kommt jedenfalls auch dann keine aufschiebende Wirkung zu, wenn sie gemäß § 64 Abs. 2 AVG ausgeschlossen wurde, und nicht nur von Gesetzes wegen, wobei auf die im vorliegenden Beschwerdefall nicht zu lösende Rechtsfrage, ob die in den Gesetzesmaterialien (RV 270 und AB 328 jeweils BlgNR 18. GP) zum Ausdruck kommende Absicht des Gesetzgebers, die aufschiebende Wirkung einer Vorstellung gegen einen Bescheid nach § 17 Abs. 2 Asylgesetz 1991 auszuschließen, durch den in dieser Gesetzesstelle enthaltenen Verweis auf die sinngemäße Geltung des § 57 Abs. 2 AVG ihren entsprechenden Niederschlag gefunden hat, nicht eingegangen zu werden braucht. Der Auffassung des Beschwerdeführers, ‚die Formulierung des § 7 Abs. 3 Asylgesetz‘ müsse in dem (die aufschiebende Wirkung betreffenden) Teil ‚als Mißgriff des Gesetzgebers, der keiner Vollziehung zugänglich ist, angesehen werden‘, vermag der Verwaltungsgerichtshof demnach nicht zu folgen. Bemerkt sei, daß auch der Verwaltungsgerichtshof - in Anwendung des § 30 Abs. 2 VwGG - Beschwerden gegen Bescheide der belangten Behörde, mit denen ein Asylantrag abgewiesen worden ist, die aufschiebende Wirkung insoweit, als bei Erlassung derartiger Bescheide eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung bestanden hat, zuerkennt“ (VwGH 15. 12. 1993, 93/01/0779; vgl. dazu auch VwGH 14. 4. 1994, 94/18/0607). Das AsylG 1997 enthält keinen Endigungstatbestand betreffend die vorläufige Aufenthaltsberechtigung mehr, der dem des § 7 Abs. 3 zweiter Fall AsylG 1991 (“einem Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Asylbehörden keine aufschiebende Wirkung zukommt”) vergleichbar wäre. Damit fällt aber ein tragendes Element der Argumentation des VwGH weg.Der VwGH hat die Aberkennung der Aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 64, Absatz 2, AVG unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 1991 grundsätzlich für zulässig erachtet und dazu festgehalten: „Was den von der belangten Behörde bestätigten erstinstanzlichen Ausspruch über den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Berufung gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG anlangt, so bestehen zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unterschiedliche Rechtsauf-fassungen über die Zulässigkeit eines derartigen Ausspruches, womit die Beantwortung der Frage, wie der in der genannten Gesetzesstelle verwendete Ausdruck der ‚vorzeitigen Vollstreckung‘ (die dringend geboten wäre) auszulegen ist, zusammenhängt. Diesbezüglich können aber allgemeine theoretische Erörterungen unterbleiben, steht doch der Rechtsansicht des Beschwerdeführers die (von der belangten Behörde mit Recht herangezogene) Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, Asylgesetz 1991 entgegen, wonach die vorläufige Aufenthaltsberechtigung einem Asylwerber ab dem Zeitpunkt nicht mehr zukommt, zu dem das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen wird oder einem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung der Asylbehörden keine aufschiebende Wirkung zukommt. Daraus ergibt sich, daß die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nicht nur dann erlischt, wenn das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, sondern unabhängig davon diese Rechtswirkung auch dann eintritt, wenn einem Rechtsmittel gegen eine (negative) Entscheidung über einen Asylantrag keine aufschiebende Wirkung zukommt. Damit hat der Gesetzgeber unmißverständlich zu erkennen gegeben, daß auch eine ‚vorzeitigen Vollstreckung‘ in diesem Sinne möglich ist, womit sich eine solche Entscheidung nicht bloß in der (noch nicht rechtskräftigen) Abweisung des Asylantrages erschöpft, sondern sich darüber hinaus auf das (seit Stellung des Asylantrages gemäß Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, Asylgesetz 1991 vorliegende) Bestehen der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung auswirkt. Einem Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung kommt jedenfalls auch dann keine aufschiebende Wirkung zu, wenn sie gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG ausgeschlossen wurde, und nicht nur von Gesetzes wegen, wobei auf die im vorliegenden Beschwerdefall nicht zu lösende Rechtsfrage, ob die in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 270 und Ausschussbericht 328 jeweils BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode zum Ausdruck kommende Absicht des Gesetzgebers, die aufschiebende Wirkung einer Vorstellung gegen einen Bescheid nach Paragraph 17, Absatz 2, Asylgesetz 1991 auszuschließen, durch den in dieser Gesetzesstelle enthaltenen Verweis auf die sinngemäße Geltung des Paragraph 57, Absatz 2, AVG ihren entsprechenden Niederschlag gefunden hat, nicht eingegangen zu werden braucht. Der Auffassung des Beschwerdeführers, ‚die Formulierung des Paragraph 7, Absatz 3, Asylgesetz‘ müsse in dem (die aufschiebende Wirkung betreffenden) Teil ‚als Mißgriff des Gesetzgebers, der keiner Vollziehung zugänglich ist, angesehen werden‘, vermag der Verwaltungsgerichtshof demnach nicht zu folgen. Bemerkt sei, daß auch der Verwaltungsgerichtshof - in Anwendung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG - Beschwerden gegen Bescheide der belangten Behörde, mit denen ein Asylantrag abgewiesen worden ist, die aufschiebende Wirkung insoweit, als bei Erlassung derartiger Bescheide eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung bestanden hat, zuerkennt“ (VwGH 15. 12. 1993, 93/01/0779; vergleiche dazu auch VwGH 14. 4. 1994, 94/18/0607). Das AsylG 1997 enthält keinen Endigungstatbestand betreffend die vorläufige Aufenthaltsberechtigung mehr, der dem des Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Fall AsylG 1991 (“einem Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Asylbehörden keine aufschiebende Wirkung zukommt”) vergleichbar wäre. Damit fällt aber ein tragendes Element der Argumentation des VwGH weg.
Darüber hinaus hat der VwGH ausdrücklich ausgesprochen, daß Mittellosigkeit und das Fehlen eines festen Wohnsitzes keine Gefahr im Verzuge im Sinne des § 64 Abs. 2 AVG indizieren: „Ein Ausschluß der aufschiebenden Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG hat aber zur Voraussetzung, daß die vorzeitige Vollstreckung – also im gegebenen Zusammenhang die Beendigung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 vor rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens – im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. (...) Der Beschwerdeführer führt mit Recht ins Treffen, daß ‚es ein generelles Merkmal von Flüchtlingen‘ sei, ‚über keinen festen Wohnsitz im Zufluchtsland zu verfügen und auch nicht im Besitz entsprechender Mittel zu sein‘, ‚aus diesem Grunde die österreichische Rechtsordnung auch eine Unterbringung und Versorgung mittelloser Flüchtlinge (Bundesbetreuung) kennt bzw. alle Flüchtlinge aus diesen Gründen eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen müßten‘. Trotz Vorliegens (und in Kenntnis) dieser Gründe räumt der Gesetzgeber Asylwerbern die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 ein, weshalb auch nicht auf sie zurückgegriffen werden darf, um daraus die Notwendigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug gemäß § 64 Abs. 2 AVG abzuleiten” (VwGH 15. 12. 1993, 93/01/0779).Darüber hinaus hat der VwGH ausdrücklich ausgesprochen, daß Mittellosigkeit und das Fehlen eines festen Wohnsitzes keine Gefahr im Verzuge im Sinne des Paragraph 64, Absatz 2, AVG indizieren: „Ein Ausschluß der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG hat aber zur Voraussetzung, daß die vorzeitige Vollstreckung – also im gegebenen Zusammenhang die Beendigung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Asylgesetz 1991 vor rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens – im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. (...) Der Beschwerdeführer führt mit Recht ins Treffen, daß ‚es ein generelles Merkmal von Flüchtlingen‘ sei, ‚über keinen festen Wohnsitz im Zufluchtsland zu verfügen und auch nicht im Besitz entsprechender Mittel zu sein‘, ‚aus diesem Grunde die österreichische Rechtsordnung auch eine Unterbringung und Versorgung mittelloser Flüchtlinge (Bundesbetreuung) kennt bzw. alle Flüchtlinge aus diesen Gründen eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen müßten‘. Trotz Vorliegens (und in Kenntnis) dieser Gründe räumt der Gesetzgeber Asylwerbern die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Asylgesetz 1991 ein, weshalb auch nicht auf sie zurückgegriffen werden darf, um daraus die Notwendigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG abzuleiten” (VwGH 15. 12. 1993, 93/01/0779).
SW: aufschiebende Wirkung, Mittellosigkeit
Dokumentnummer
UBASR_19980422_200_083_6_I_03_98_02