RS Ubas 1998/4/30 201.120/0-II/04/98

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Veröffentlicht am 30.04.1998
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Rechtssatz

Zur Erfüllung des Tatbestandmerkmales des „Glaubhaft-Seins“ ist es zwar nicht erforderlich, daß der maßgebliche Sachverhalt (§ 37 AVG) „erwiesen“ ist, wohl aber müssen die für die Annahme eines Sachverhaltes sprechenden Gründe die gegenteiligen Gründe zumindest überwiegen (vgl. UBAS vom 3.2.1998, Zl 201.190/0- II/04/98), wobei der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (ib; vgl. auch VwGH vom 23.1.1997, Zl 95/20/0303, 0304).Zur Erfüllung des Tatbestandmerkmales des „Glaubhaft-Seins“ ist es zwar nicht erforderlich, daß der maßgebliche Sachverhalt (Paragraph 37, AVG) „erwiesen“ ist, wohl aber müssen die für die Annahme eines Sachverhaltes sprechenden Gründe die gegenteiligen Gründe zumindest überwiegen vergleiche UBAS vom 3.2.1998, Zl 201.190/0- II/04/98), wobei der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (ib; vergleiche auch VwGH vom 23.1.1997, Zl 95/20/0303, 0304).

In diesem Sinne ist ein Vorbringen des Asylwerbers insbesondere dann glaubhaft, (und führt zur Gewährung von Asyl), wenn es konkrete, detaillierte Schilderungen der behaupteten Geschehnisse enthält und frei von Widersprüchen ist (vgl. etwa UBAS vom 20.2.1998, Zl 201.127/0-III/07/98; umgekehrt indizieren unwahre Angaben in zentralen Punkten oder das Verschweigen wesentlicher Sachverhaltsumstände die Unglaubwürdigkeit, vgl. UBAS vom 3.2.1998, Zl 201.190/0-II/04/98).In diesem Sinne ist ein Vorbringen des Asylwerbers insbesondere dann glaubhaft, (und führt zur Gewährung von Asyl), wenn es konkrete, detaillierte Schilderungen der behaupteten Geschehnisse enthält und frei von Widersprüchen ist vergleiche etwa UBAS vom 20.2.1998, Zl 201.127/0-III/07/98; umgekehrt indizieren unwahre Angaben in zentralen Punkten oder das Verschweigen wesentlicher Sachverhaltsumstände die Unglaubwürdigkeit, vergleiche UBAS vom 3.2.1998, Zl 201.190/0-II/04/98).

SW. Glaubhaftmachung, zentrales Bescheinigungsmittel

GZ: 201.050/0-II/04/98

Dokumentnummer

UBASR_19980430_201_120_0_II_04_98_01
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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