Norm
AVG §63 Abs5 AsylG 1997 §30Spruch
BESCHEID
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Dr. Wolfgang WESSELY gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs.1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG), entschieden:Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Dr. Wolfgang WESSELY gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG), entschieden:
SPRUCH
Die Berufung von B. A. vom 19.6.1998 gegen die Erledigung des Bundesasylamtes vom 15.6.1998, Zahl: 98 00.646, wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Berufung von B. A. vom 19.6.1998 gegen die Erledigung des Bundesasylamtes vom 15.6.1998, Zahl: 98 00.646, wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG
Im Jänner 1998 stellte der Berufungswerber beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einen Asylantrag und wurde in der Folge von der dortigen Behörde im Beisein seines gesetzlichen Vertreters (Bezirkshauptmannschaft Baden) einvernommen. Von Februar bis Mitte April 1998 hielt er sich in Wien auf, ab Mitte April 1998 im Alsergrund. Am 28.5.1998 verließ er die Kolpingfamilie ohne einen neuen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Die polizeiliche Meldung blieb aufrecht. Am 18.6.1998 stellte das Bundesasylamt die angefochtene Erledigung dem Berufungswerber z.H. des Magistrats der Stadt Wien, MA 11, zu und erhob der Berufungswerber durch die MA 11 dagegen Berufung.
Da der Aufenthaltsort des Berufungswerbers und damit die rechtswirksame Zustellung der angefochtenen Erledigung im Berufungsverfahren - trotz Erhebungen der Berufungsbehörde - ohne Mitwirkung des Berufungswerbers nicht geklärt werden konnte, stellte die Berufungsbehörde das Verfahren mit Akenvermerk vom 30.6.1998, 202.849/0- XI/35/98, gemäß § 30 Abs. 1 AsylG ein.Da der Aufenthaltsort des Berufungswerbers und damit die rechtswirksame Zustellung der angefochtenen Erledigung im Berufungsverfahren - trotz Erhebungen der Berufungsbehörde - ohne Mitwirkung des Berufungswerbers nicht geklärt werden konnte, stellte die Berufungsbehörde das Verfahren mit Akenvermerk vom 30.6.1998, 202.849/0- XI/35/98, gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AsylG ein.
Mit Schriftsatz vom 3.7.1998 regte das Bundesasylamt die amtswegige Fortsetzung des Verfahrens an bzw. stellte in eventu den Antrag auf Fortsetzung gemäß § 30 Abs. 2 AsylG.Mit Schriftsatz vom 3.7.1998 regte das Bundesasylamt die amtswegige Fortsetzung des Verfahrens an bzw. stellte in eventu den Antrag auf Fortsetzung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, AsylG.
Am 13.7.1998 sprach der Berufungswerber unaufgefordert bei der Berufungsbehörde vor und gab an, sich in der Zeit vom 28.5.1998 bis 9.7.1998 in Salzburg aufgehalten zu haben.
Die Berufungsbehörde stellt dazu fest:
1) Zur Fortsetzung des Verfahrens:
Gemäß § 30 Abs. 2 AsylG ist ein nach Abs. 1 eingestelltes Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen, wenn der Asylwerber der Behörde zur Beweisaufnahme zur Verfügung steht.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, AsylG ist ein nach Absatz eins, eingestelltes Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen, wenn der Asylwerber der Behörde zur Beweisaufnahme zur Verfügung steht.
Die Fortsetzung des Verfahrens setzt in formeller Hinsicht einen Antrag, in materieller Hinsicht die Verfügbarkeit des Fremden für
die erforderliche Beweisaufnahme voraus.
Für eine amtswegige Fortsetzung des Verfahrens fehlt daher die gesetzliche Grundlage (vgl auch Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [Asylgesetz 1997 - AsylG] 438).Für eine amtswegige Fortsetzung des Verfahrens fehlt daher die gesetzliche Grundlage vergleiche auch Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [Asylgesetz 1997 - AsylG] 438).
Ein Antragsrecht gemäß § 30 Abs 2 AsylG 1997 steht zunächst jedenfalls dem Asylwerber zu; ob im Berufungsverfahren auch dem Bundesasylamt das Recht zukommt, die Fortsetzung des Verfahrens zu beantragen, erscheint demgegenüber zweifelhaft.Ein Antragsrecht gemäß Paragraph 30, Absatz 2, AsylG 1997 steht zunächst jedenfalls dem Asylwerber zu; ob im Berufungsverfahren auch dem Bundesasylamt das Recht zukommt, die Fortsetzung des Verfahrens zu beantragen, erscheint demgegenüber zweifelhaft.
Gegen eine solche Legitimation sprechen zunächst die diese Bestimmung betreffenden Materialien (EBRV 686 BlgNR XX.GP 28), denen zufolge eine Fortsetzung des Verfahrens nur möglich sein soll, wenn der Fremde dies beantragt und er - nunmehr wieder als Asylwerber - der Behörde zur Beweisaufnahme in notwendigem Ausmaß zur Verfügung steht. Auch handelt es sich beim Asylverfahren um ein antragsbedürftiges Verfahren, das - solange es nicht abgeschlossen ist - nur so lange geführt werden darf, als ein aufrechter Antrag des Asylwerbers vorliegt. Aus dem Gesagten könnte daher geschlossen werden, daß auch nach der Einstellung des Verfahrens die Fortsetzung im Ermessen des Asylwerbers liegen solle, also nur ihm ein Antragsrecht zukomme.Gegen eine solche Legitimation sprechen zunächst die diese Bestimmung betreffenden Materialien (EBRV 686 BlgNR römisch zwanzig.Gesetzgebungsperiode 28), denen zufolge eine Fortsetzung des Verfahrens nur möglich sein soll, wenn der Fremde dies beantragt und er - nunmehr wieder als Asylwerber - der Behörde zur Beweisaufnahme in notwendigem Ausmaß zur Verfügung steht. Auch handelt es sich beim Asylverfahren um ein antragsbedürftiges Verfahren, das - solange es nicht abgeschlossen ist - nur so lange geführt werden darf, als ein aufrechter Antrag des Asylwerbers vorliegt. Aus dem Gesagten könnte daher geschlossen werden, daß auch nach der Einstellung des Verfahrens die Fortsetzung im Ermessen des Asylwerbers liegen solle, also nur ihm ein Antragsrecht zukomme.
Dabei würde allerdings übersehen, daß die Einstellung des Verfahrens gemäß § 30 Abs 1 nicht unmittelbar zu dessen Beendigung führt, sondern eine solche erste drei Jahre nach der Einstellung eintritt. Bis zu diesem Zeitpunkt ist daher auch der ursprüngliche Asylantrag als offen zu betrachten. Sehe man die Einstellung des Verfahrens demgegenüber als Verfahrensabschluß, so käme den Bestimmungen über die Fortsetzung keine Bedeutung zu, da es dem Asylwerber - mangels rechtskräftiger Sachentscheidung - freistünde, nach der Einstellung neuerlich einen Asylantrag zu stellen.Dabei würde allerdings übersehen, daß die Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 30, Absatz eins, nicht unmittelbar zu dessen Beendigung führt, sondern eine solche erste drei Jahre nach der Einstellung eintritt. Bis zu diesem Zeitpunkt ist daher auch der ursprüngliche Asylantrag als offen zu betrachten. Sehe man die Einstellung des Verfahrens demgegenüber als Verfahrensabschluß, so käme den Bestimmungen über die Fortsetzung keine Bedeutung zu, da es dem Asylwerber - mangels rechtskräftiger Sachentscheidung - freistünde, nach der Einstellung neuerlich einen Asylantrag zu stellen.
Für eine Antragslegitimation auch des Bundesasylamtes lassen sich aber vor allem verfahrensrechtliche Überlegungen ins Treffen führen. So besteht soweit ersichtlich Übereinstimmung, daß der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, im Verfahren vor den UVS die Parteienrechte im Verfahren eingeräumt werden sollten (vgl EBRV 1089 BlgNR XVII.GP 12; Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate 73 mwN.). Die Parteistellung bezieht sich nicht nur auf das Berufungsverfahren sondern auch auf alle damit in Verbindung stehende verfahrensrechtliche Angelegenheiten, sodaß der belangten Behörde insbesondere das Recht zusteht, einen Wiederaufnahmsantrag zu stellen (Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6 Rz 548/8, Thienel, aaO 72 mwN.).Für eine Antragslegitimation auch des Bundesasylamtes lassen sich aber vor allem verfahrensrechtliche Überlegungen ins Treffen führen. So besteht soweit ersichtlich Übereinstimmung, daß der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, im Verfahren vor den UVS die Parteienrechte im Verfahren eingeräumt werden sollten vergleiche EBRV 1089 BlgNR römisch siebzehn.Gesetzgebungsperiode 12; Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate 73 mwN.). Die Parteistellung bezieht sich nicht nur auf das Berufungsverfahren sondern auch auf alle damit in Verbindung stehende verfahrensrechtliche Angelegenheiten, sodaß der belangten Behörde insbesondere das Recht zusteht, einen Wiederaufnahmsantrag zu stellen (Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6 Rz 548/8, Thienel, aaO 72 mwN.).
Sowohl bei der Einstellung als auch bei der Fortsetzung des Verfahrens handelt es sich um verfahrensrechtliche Maßnahmen. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, daß sich an diese regelmäßig materielle Folgen - hinsichtlich der Aufenthaltberechtigung des Fremden - knüpfen.
Aus dem Gesagten ergibt sich, daß im Berufungsverfahren auch dem Bundesasylamt das Antragsrecht gemäß § 30 Abs 2 zukommt. Eine Fortsetzung des Verfahrens kommt freilich nur dann in Betracht, wenn auch die oben genannte materielle Voraussetzung vorliegt, der Fremde als für Ermittlungsschritte herangezogen werden kann. Dies wird - soll das Instrument der Einstellung nicht ausgehölt werden - grundsätzlich bereits im Antrag darzutun sein.Aus dem Gesagten ergibt sich, daß im Berufungsverfahren auch dem Bundesasylamt das Antragsrecht gemäß Paragraph 30, Absatz 2, zukommt. Eine Fortsetzung des Verfahrens kommt freilich nur dann in Betracht, wenn auch die oben genannte materielle Voraussetzung vorliegt, der Fremde als für Ermittlungsschritte herangezogen werden kann. Dies wird - soll das Instrument der Einstellung nicht ausgehölt werden - grundsätzlich bereits im Antrag darzutun sein.
Liegt die materielle Voraussetzung für eine Fortsetzung des Verfahrens hingegen nicht vor, zumal der Aufanthalt des Fremden nach wie vor unbekannt ist, so wird der Antrag bescheidmäßig abzuweisen sind. Andernfalls wird mit einer Beurkundung der Fortsetzung im Akt das Auslangen gefunden werden können (einer bescheidmäßigen Erledigung bedarf es diesfalls nicht; unklar Rohrböck, aaO 438).
2.) Zur Zurückweisung:
Berufen kann nur der, dem der Bescheid rechtswirksam zugestellt oder verkündet worden und für den er auch inhaltlich bestimmt ist (VwGH 25.5.1972, 541/71).
Soll eine asylbehördliche Entscheidung einen Minderjährigen zugestellt werden, so hat dies zu Handen seines gesetzlichen Vertreters, in den Fällen des § 25 Abs. 2 AsylG also zu Handen des jeweils zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers zu erfolgen. Nur diesem kann rechtswirksam zugestellt werden (VwGH 27.2.1997, 97/20/0022).Soll eine asylbehördliche Entscheidung einen Minderjährigen zugestellt werden, so hat dies zu Handen seines gesetzlichen Vertreters, in den Fällen des Paragraph 25, Absatz 2, AsylG also zu Handen des jeweils zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers zu erfolgen. Nur diesem kann rechtswirksam zugestellt werden (VwGH 27.2.1997, 97/20/0022).
Gemäß § 5 Abs.1 des Wiener Jugendwohlfahrtsgesetzes 1990, LGBl. 1990/36 idF LGBl. 1994/05, sind die Wiener Jugendwohlfahrtsbehörden dann zur Vollziehung der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege zuständig, wenn der Betroffene den gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen den Aufenthalt in Wien hat. Bei Gefahr im Verzug sind die Wiener Behörden zuständig, wenn die erforderliche Maßnahme in Wien zu setzen ist (§ 5 Abs. 2 leg. cit.).Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Wiener Jugendwohlfahrtsgesetzes 1990, LGBl. 1990/36 in der Fassung LGBl. 1994/05, sind die Wiener Jugendwohlfahrtsbehörden dann zur Vollziehung der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege zuständig, wenn der Betroffene den gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen den Aufenthalt in Wien hat. Bei Gefahr im Verzug sind die Wiener Behörden zuständig, wenn die erforderliche Maßnahme in Wien zu setzen ist (Paragraph 5, Absatz 2, leg. cit.).
Im konkreten Fall hatte der Berufungswerber am 18.6.1998 weder seinen gewöhnlichen noch seinen sonstigen Aufenthalt in Wien, sondern hielt sich in Salzburg auf, sodaß der Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg zu diesem Zeitpunkt als gesetzlicher Vertreter des Berufungwerber anzusehen war. Daran vermag auch die in diesem Zeitpunkt noch immer aufrechte polizeiliche Meldung nichts zu ändern (vgl Stohanzl, JN . ZPO14 E 8 zu § 66 JN).Im konkreten Fall hatte der Berufungswerber am 18.6.1998 weder seinen gewöhnlichen noch seinen sonstigen Aufenthalt in Wien, sondern hielt sich in Salzburg auf, sodaß der Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg zu diesem Zeitpunkt als gesetzlicher Vertreter des Berufungwerber anzusehen war. Daran vermag auch die in diesem Zeitpunkt noch immer aufrechte polizeiliche Meldung nichts zu ändern vergleiche Stohanzl, JN . ZPO14 E 8 zu Paragraph 66, JN).
Daraus ergibt sich, daß die angefochtene Erledigung an den Berufungswerber im Wege des Magistrats der Stadt Wien am 18.6.1998 nicht rechtswirksam zugestellt werden konnte, sodaß es im Zeitpunkt der Erhebung der Berufung an einem anfechtbaren Bescheid fehlte. Insbesondere vermag allein die Übermittlung eines Bescheides die Zuständigkeit eines bestimmten Jugendwohlfahrtsträger nicht der Gestalt zu begründen, daß diesem wirksam zugestellt werden könnte. Nichts desto weniger wird der solcher Art involvierte Jugendwohlfahrtsträger verpflichtet - und sofern eine Klärung der Wirksamkeit der Zustellung nicht möglich ist: wegen Gefahr im Verzug - gemäß § 5 Abs. 2 des Wiener Jugenwohlfahrtsgesetzes 1990 berechtigt seien, unverzüglich ein entsprechendes Rechtsmittel zu ergreifen, sodaß dieses dem Minderjährigen zurechenbar ist.Daraus ergibt sich, daß die angefochtene Erledigung an den Berufungswerber im Wege des Magistrats der Stadt Wien am 18.6.1998 nicht rechtswirksam zugestellt werden konnte, sodaß es im Zeitpunkt der Erhebung der Berufung an einem anfechtbaren Bescheid fehlte. Insbesondere vermag allein die Übermittlung eines Bescheides die Zuständigkeit eines bestimmten Jugendwohlfahrtsträger nicht der Gestalt zu begründen, daß diesem wirksam zugestellt werden könnte. Nichts desto weniger wird der solcher Art involvierte Jugendwohlfahrtsträger verpflichtet - und sofern eine Klärung der Wirksamkeit der Zustellung nicht möglich ist: wegen Gefahr im Verzug - gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Jugenwohlfahrtsgesetzes 1990 berechtigt seien, unverzüglich ein entsprechendes Rechtsmittel zu ergreifen, sodaß dieses dem Minderjährigen zurechenbar ist.
Zusammenfassend folgt aus dem Gesagten, daß die gegenständliche Berufung mangels Vorliegen eines anfechtbaren Bescheides als unzulässig zurückzuweisen war.
Schlagworte
Verfahrenserstellung, Wiederaufnahmeantrag, AntragsrechtDokumentnummer
UBAST_19980722_203_849_3_XI_35_98_00