Index
L7 WirtschaftsrechtNorm
B-VG Art18 Abs1Leitsatz
Keine iS des Art18 B-VG hinreichende Determinierung des Vbg. SchischulG für die Rechtsbeziehungen der Inhaber einer Schischulbewilligung, die gemeinsam die Leitung der für ein bestimmtes Schischulgebiet eingerichteten Schischule bildenSpruch
1. §4 Abs2 erster Satz, §5 Abs1 lite, §5 Abs6, §7 sowie §9 Abs1 und 3 des Gesetzes über das Schischulwesen (Schischulgesetz), LGBl. für Vorarlberg Nr. 39/1984, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1990 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann für Vorarlberg ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
2. Im übrigen wird das Verfahren eingestellt.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B44/88 eine Beschwerde gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 22. September 1987 anhängig, mit welchem H K gemäß §§4 Abs1 und 5 des Schischulgesetzes, LGBl. für Vorarlberg Nr. 39/1984, die Bewilligung zur Führung der Schischule Mellau mit dem Standort/Schischulgebiet Mellau in der Gemeinde Mellau erteilt wurde.
Der diesem Bescheid zugrundeliegende Antrag wurde von H K direkt bei der Vorarlberger Landesregierung eingebracht, da die Schischule Mellau nicht bereit gewesen war, seinen Antrag an die Vorarlberger Landesregierung weiterzuleiten; H K hatte sich aus Anlaß seines Ansuchens verpflichtet, die Betriebsordnung der Schischule Mellau einzuhalten und die finanziellen Obliegenheiten zu erfüllen.
1.2. Für die Schischule Mellau waren im Zeitpunkte der Antragstellung des H K bereits Schischulbewilligungen für H R, F K und M S erteilt. Laut Betriebsordnung der Schischule ist diese "ein selbständiges Unternehmen" und wird nach den Bestimmungen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt. Leiter der Schischule ist seit 24. Feber 1987 M S. Dieser hatte sich gegenüber der Vorarlberger Landesregierung gegen den Antrag des H K auf Erteilung einer Bewilligung zur Führung der Schischule Mellau ausgesprochen. 1.2. Für die Schischule Mellau waren im Zeitpunkte der Antragstellung des H K bereits Schischulbewilligungen für H R, F K und M S erteilt. Laut Betriebsordnung der Schischule ist diese "ein selbständiges Unternehmen" und wird nach den Bestimmungen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt. Leiter der Schischule ist seit 24. Feber 1987 M Sitzung Dieser hatte sich gegenüber der Vorarlberger Landesregierung gegen den Antrag des H K auf Erteilung einer Bewilligung zur Führung der Schischule Mellau ausgesprochen.
1.3. Gegen den "durchschriftlich" der Schischule Mellau zur Kenntnis gebrachten Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 22. September 1987 richtet sich die eingangs erwähnte Beschwerde des M S, in der dieser geltend macht, daß er durch den bekämpften Bescheid und die zugrundeliegende Bestimmung des §5 Vorarlberger Schischulgesetz in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Erwerbsfreiheit, auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt werde; durch die Erteilung der Bewilligung an eine schischulfremde Person werde in seine Rechte als Gesellschafter und als Mitglied des Vorstandes der Schischule Mellau unmittelbar eingegriffen.
2. Bei der Beratung über diese Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof am 30. Juni 1988 die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §4 Abs2 erster Satz, des §5 Abs1 lite und des §5 Abs6, weiters des §7, der Abs1, 4 und 6 des §8 sowie des §9 des Gesetzes über das Schischulwesen (Schischulgesetz), LGBl. für Vorarlberg Nr. 39/1984, gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen beschlossen.
3.1. Die für das Gesetzesprüfungsverfahren maßgeblichen Bestimmungen des ersten Unterabschnittes des zweiten Abschnittes des Vorarlberger Schischulgesetzes - die in Prüfung gezogenen Stellen sind hervorgehoben - lauten wie folgt:
"§3
Allgemeines
§4
Bewilligungspflicht, Schischulgebiet
a) aus dem Gebiet einer Gemeinde mehrere Schischulgebiete oder
b) aus Gebieten mehrerer Gemeinden ein Schischulgebiet bilden.
§5
Erteilung der Bewilligung
...
e) sich der Schischule gegenüber zur Einhaltung der Betriebsordnung, insbesondere zur Erfüllung der finanziellen Obliegenheiten verpflichtet haben.
§6
Ende der Bewilligung
. . .
§7
Vorstand
a) die Erlassung und Änderung der Betriebsordnung der Schischule,
b) die Bestellung des Leiters der Schischule,
c) die Wahl des Ausschusses nach §9 Abs2,
d) die Stellung von Anträgen und die Abgabe von Stellungnahmen nach diesem Gesetz sowie
e) die Beratung des Schischulleiters in wichtigen Angelegenheiten.
§8
Leiter der Schischule
a) die Schischule nach außen zu vertreten,
b) dafür zu sorgen, daß die Schischule entsprechend den Bestimmungen der §§10 bis 13 und entsprechend der Betriebsordnung der Schischule betrieben wird.
c) die erforderliche Anzahl von Lehrkräften einzustellen,
d) dafür zu sorgen, daß sich die Lehrkräfte zur Erfüllung der Aufgaben nach §10 Abs1 im Rahmen der Möglichkeiten der Schischule fortbilden,
e) die Haftpflichtversicherung nach §13 abzuschließen,
f) jeweils binnen einer Woche der Landesregierung und dem Schilehrerverband die Aufnahme und Beendigung des Schischulbetriebes samt allfälligen Änderungen im Bestand der Lehrkräfte mitzuteilen,
g) der Landesregierung das Zutreffen von Umständen nach den §§6 Abs3 lita und c sowie 27 Abs3 mitzuteilen.
a) die Bewilligung des Leiters zur Führung der Schischule endet (§6) oder
b) der Leiter mehrfach seinen Pflichten nicht nachgekommen ist und dadurch im Betrieb der Schischule Mängel aufgetreten sind, durch welche Interessen der Sicherheit oder des Fremdenverkehrs gefährdet wurden.
§9
Betriebsordnung, Aufsicht
a) die Geschäftsführung des Vorstandes, des Leiters und allenfalls des Ausschusses sowie die Einberufung, Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung des Vorstandes und des Ausschusses,
b) den Betrieb der Schischule, insbesondere über die Einstellung und Beschäftigung der Lehrkräfte, die Gruppeneinteilung, die Kurszeiten und die Abfolge der Lehrveranstaltungen und
c) die finanzielle Gebarung der Schischule, insbesondere über den finanziellen Ausgleich mit ein- und austretenden Mitgliedern des Vorstandes.
3.2. Der Verfassungsgerichtshof ging im Einleitungsbeschluß davon aus, daß durch die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des Vorarlberger Schischulgesetzes für Schischulinhaber eine öffentlich-rechtliche Organisation besonderer Art geschaffen werde. Die Schischulen würden gebietsweise organisiert; die wesentlichen - am öffentlichen Interesse orientierten - Belange würden einem aus allen Bewilligungsinhabern gesetzlich gebildeten Gremium - dem "Vorstand" - übertragen. Dieses habe in gesetzlich vorgeschriebener Weise eine Art Geschäftsführer zu bestellen - komme in der gesetzlichen Frist keine solche Bestellung zustande, so sei er durch die Landesregierung zu bestellen -, der seine Aufgaben als "Leiter" der Schischule unter Beachtung einer vom Vorstand zu erlassenden Betriebsordnung wahrzunehmen habe. Das Gesetz ermögliche es - wie der Verfassungsgerichtshof vorläufig weiters annahm - der Landesregierung, durch Erteilung oder Verweigerung der Bewilligungen zur Führung einer bestimmten Schischule, die Zusammensetzung des Gremiums ("Vorstandes") - auch gegen den Willen der Schischulbewilligungsinhaber - zu bestimmen. Das Gesetz scheine sich weiters darauf zu beschränken, die Bewilligung von Ansuchen zur Führung einer Schischule in Gebieten, in denen Schischulen bestehen, davon abhängig zu machen, daß der Bewerber, soferne er sich einer - aus seiner Sicht fremdbestimmten - Betriebsordnung unterwirft, Mitglied dieser Schischul-Gesellschaft wird.
Dem Gesetz sei hingegen nicht zu entnehmen, in welcher Rechtsbeziehung die Inhaber einer Schischule ansonsten zueinander stehen; es überlasse es vielmehr offensichtlich der freien Vereinbarung der Schischulinhaber, sich privatrechtlich untereinander zu arrangieren.
Dies weise darauf hin, daß es sich im Außenverhältnis um eine körperschaftsähnliche Einrichtung handelt, die auf eine "genossenschaftsähnliche" Personenverbindung aufgestockt ist, deren Rechtsnatur der freien Vereinbarung der Schischulinhaber überlassen bleibe.
Der Verfassungsgerichtshof verwies darauf, daß in Richtung dieses Ergebnisses auch die Materialien des Schischulgesetzes (12. Blg. im Jahre 1984 zu den Sitzungsberichten des XXIII. Vorarlberger Landtages) deuten, in denen zu §4 insbesondere ausgesagt werde: Der Verfassungsgerichtshof verwies darauf, daß in Richtung dieses Ergebnisses auch die Materialien des Schischulgesetzes (12. Blg. im Jahre 1984 zu den Sitzungsberichten des römisch 23 . Vorarlberger Landtages) deuten, in denen zu §4 insbesondere ausgesagt werde:
".... Das geltende Vorarlberger Schischulgesetz geht daher davon aus, daß die Bewilligung zur Erteilung von Unterricht im Schilauf an Private mit Berechtigung zur Führung einer Schischule (§4 Abs1 litb des Schischulengesetzes) bei entsprechendem Bedarf an eine Mehrheit von Personen, die insbesondere über die erforderliche Qualifikation verfügen, erteilt wird. Alle Inhaber einer solchen Bewilligung für eine bestimmte Schischule bilden die Leitung dieser Schischule, die insbesondere eine Betriebsordnung für die Schischule zu erlassen und den Leiter der Schischule zu bestellen hat. Im Gegensatz zu dieser Vorarlberger Regelung erhält in den anderen Bundesländern jeweils nur eine Person die Bewilligung zum Betrieb einer Schischule, die dann allein für den Betrieb verantwortlich ist.
Diese in Vorarlberg bestehende 'genossenschaftliche' Lösung soll nach dem Entwurf beibehalten werden. Die Bewilligung zur Führung einer Schischule nach §4 Abs1 des Entwurfes entspricht der oben genannten Bewilligung nach §4 Abs1 litb des geltenden Schischulengesetzes, der Vorstand der Schischule nach §7 des Entwurfes entspricht der genannten Leitung nach §5 Abs1 des geltenden Schischulengesetzes (vgl. auch die Übergangsbestimmung des §39 Abs1). Bleiben soll weiters auch die grundsätzliche Scheidung der öffentlich-rechtlichen von der privatrechtlichen Seite der Schischulorganisation. Der Entwurf beschränkt sich daher auf die im öffentlichen Interesse unabdingbaren Rechtsregeln. Die Verhältnisse der einzelnen Schilehrer einer Schischule untereinander sollen ihrer privatrechtlichen Gestaltung überlassen bleiben. Es soll daher insbesondere nicht bereits im Gesetz eine eigene Rechtsperson der Schischule geschaffen werden. Vielmehr können die jeweiligen Schilehrer einer Schischule wie bisher untereinander beispielsweise eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden. Die Unterschiede des Entwurfes gegenüber der geltenden Rechtslage liegen vor allem darin, daß die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Führung einer Schischule im Sinne der Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzmäßigkeitsgebotes genauer geregelt werden und sichergestellt wird, daß die privatrechtliche Gestaltung des inneren Verhältnisses der Schischule sich im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Gesetzes befindet. Vor allem sollen die Mitglieder des Vorstandes, welche aktive Schilehrer sein müssen (vgl. §6 Abs3 lita des Entwurfes), mit den Partnern des zivilrechtlichen Rechtsverhältnisses (zB Mitglieder der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft) ident sein. Der oben erwähnte Einklang soll nach dem Entwurf insbesondere über die Betriebsordnung der Schischule (§9 Abs1 bis 3) hergestellt werden, die in der Praxis wohl auch im Inhalt des privatrechtlichen Vertrages Berücksichtigung finden wird. Diese Betriebsordnung bedarf nach §9 Abs4 des Entwurfes der Genehmigung der Landesregierung, die nur erteilt werden darf, wenn die Betriebsordnung den Bestimmungen des Gesetzes entspricht sowie einen ordnungsgemäßen Betrieb der Schischule und die Gleichberechtigung der Vorstandsmitglieder sicherstellt. Diese in Vorarlberg bestehende 'genossenschaftliche' Lösung soll nach dem Entwurf beibehalten werden. Die Bewilligung zur Führung einer Schischule nach §4 Abs1 des Entwurfes entspricht der oben genannten Bewilligung nach §4 Abs1 litb des geltenden Schischulengesetzes, der Vorstand der Schischule nach §7 des Entwurfes entspricht der genannten Leitung nach §5 Abs1 des geltenden Schischulengesetzes vergleiche auch die Übergangsbestimmung des §39 Abs1). Bleiben soll weiters auch die grundsätzliche Scheidung der öffentlich-rechtlichen von der privatrechtlichen Seite der Schischulorganisation. Der Entwurf beschränkt sich daher auf die im öffentlichen Interesse unabdingbaren Rechtsregeln. Die Verhältnisse der einzelnen Schilehrer einer Schischule untereinander sollen ihrer privatrechtlichen Gestaltung überlassen bleiben. Es soll daher insbesondere nicht bereits im Gesetz eine eigene Rechtsperson der Schischule geschaffen werden. Vielmehr können die jeweiligen Schilehrer einer Schischule wie bisher untereinander beispielsweise eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden. Die Unterschiede des Entwurfes gegenüber der geltenden Rechtslage liegen vor allem darin, daß die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Führung einer Schischule im Sinne der Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzmäßigkeitsgebotes genauer geregelt werden und sichergestellt wird, daß die privatrechtliche Gestaltung des inneren Verhältnisses der Schischule sich im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Gesetzes befindet. Vor allem sollen die Mitglieder des Vorstandes, welche aktive Schilehrer sein müssen vergleiche §6 Abs3 lita des Entwurfes), mit den Partnern des zivilrechtlichen Rechtsverhältnisses (zB Mitglieder der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft) ident sein. Der oben erwähnte Einklang soll nach dem Entwurf insbesondere über die Betriebsordnung der Schischule (§9 Abs1 bis 3) hergestellt werden, die in der Praxis wohl auch im Inhalt des privatrechtlichen Vertrages Berücksichtigung finden wird. Diese Betriebsordnung bedarf nach §9 Abs4 des Entwurfes der Genehmigung der Landesregierung, die nur erteilt werden darf, wenn die Betriebsordnung den Bestimmungen des Gesetzes entspricht sowie einen ordnungsgemäßen Betrieb der Schischule und die Gleichberechtigung der Vorstandsmitglieder sicherstellt.
Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung zur Führung einer neuen Schischule ist nach Abs2 auch, daß sich ihr vorgesehener Standort nicht im Schischulgebiet einer anderen Schischule befindet (vgl. §4 Abs6 des geltenden Schischulengesetzes)." Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung zur Führung einer neuen Schischule ist nach Abs2 auch, daß sich ihr vorgesehener Standort nicht im Schischulgebiet einer anderen Schischule befindet vergleiche §4 Abs6 des geltenden Schischulengesetzes)."
4. Unter Zugrundelegung dieses vorläufigen rechtlichen Befundes und ausgehend davon, daß die Legitimation des Beschwerdeführers im Anlaßverfahren jedenfalls auch an Hand der organisationsrechtlichen Bestimmungen des Vorarlberger Schischulgesetzes zu beurteilen sein dürfte und schon deshalb die Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmungen vorliege, führte der Verfassungsgerichtshof seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Bestimmungen des Vorarlberger Schischulgesetzes wie folgt aus:
"Der Verfassungsgerichtshof hegt zunächst das Bedenken, daß die Regelung gegen Art18 B-VG verstößt: Die Regelung entspricht weder den zwingenden Vorschriften, wie sie für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder andere juristische Gesellschaften bestehen; ihr ist aber auch nicht zu entnehmen, wie eine so gegliederte Gemeinschaft (Gesellschaft) in eine sonstige, den bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechende Gesellschaftsform einzuordnen wäre. Dennoch - meint der Verfassungsgerichtshof vorläufig - erlauben es die in Prüfung gezogenen Bestimmungen der Behörde, jemanden durch Erteilung einer Schischulbewilligung zum Mitglied einer Schischul-Gemeinschaft (Gesellschaft) zu machen, obwohl derartiges für Gesellschaften des privaten Rechtes an sich nicht vorgesehen ist. Der Verfassungsgerichtshof meint, daß demzufolge das Schischulgesetz jedenfalls darüber Regelungen enthalten müßte, was im Falle der Nichteinigung zwischen den bisherigen Gesellschaftern und dem neuen Mitglied rechtens zu sein hat. Anhand des Gesetzes läßt sich insbesondere auch nicht klären, wie bei einer Kollision der privatrechtlichen Vereinbarungen und der öffentlich-rechtlichen Festlegungen vorzugehen ist. Das Fehlen solcher Bestimmungen dürfte bewirken, daß die in Prüfung gezogene Regelung im Widerspruch zu Art18 B-VG steht.
Sollte dem Gesetz tatsächlich zu entnehmen sein, daß die bisherigen Bewilligungsinhaber einer Schischule verpflichtet sind, einen neuen Bewilligungsinhaber als Partner ihrer privatrechtlichen Vereinbarungen selbst gegen ihren Willen zu akzeptieren, besteht der Verdacht, daß die in Prüfung gezogenen Bestimmungen gegen Art11 MRK verstoßen.
Sollte aber entgegen der vorher stehenden Annahme davon auszugehen sein, daß die Bestimmungen über das Verfahren zur Abgabe einer Stellungnahme so auszulegen sind, daß die bisherigen Mitglieder des Vorstandes einer Schischule der Bewerbung auch zustimmen müssen, dann hegt der Verfassungsgerichtshof schließlich das Bedenken, daß die Regelung gegen das Recht auf freie Erwerbsausübung (Art6 StGG) verstößt. Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen scheinen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf freie Erwerbsausübung auch deshalb zu verletzen, weil in einem Schischulgebiet nur eine Schischule bestehen kann und ein Bewerber um die Bewilligung für den Betrieb einer Schischule sich einer bestehenden Betriebsordnung und deren fremdbestimmten Bedingungen unterwerfen muß.
Die hiedurch umschriebenen Verfassungswidrigkeiten dürften allen in Prüfung gezogenen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang anzulasten sein."
5.1. Die Vorarlberger Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie die Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Bestimmungen verteidigt und den Antrag stellt, diese Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufzuheben. Im wesentlichen führt sie aus:
"1. a) Der Verfassungsgerichtshof hegt das Bedenken, daß die organisationsrechtlichen Bestimmungen des Schischulgesetzes gegen Art18 B-VG verstoßen. Die Regelung entspreche weder den zwingenden Vorschriften, wie sie für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder andere juristische Gesellschaften bestehen; noch könne ihr entnommen werden, wie die 'Gemeinschaft (Gesellschaft)' des Schischulgesetzes in eine sonstige, bürgerlich-rechtliche Gesellschaftsform einzuordnen wäre. Das Gesetz erlaube es der Behörde, 'jemanden durch Erteilung einer Schischulbewilligung zum Mitglied einer Schischul-Gemeinschaft (Gesellschaft) zu machen, obwohl derartiges für Gesellschaften des privaten Rechtes an sich nicht vorgesehen ist'.
Demzufolge müßte, so der VfGH, das Schischulgesetz 'jedenfalls darüber Regelungen enthalten ..., was im Falle der Nichteinigung zwischen den bisherigen Gesellschaftern und dem neuen Mitglied rechtens zu sein hat'. Anhand des Gesetzes lasse sich 'insbesondere auch nicht klären, wie bei einer Kollision der privatrechtlichen Vereinbarungen und der öffentlich-rechtlichen Festlegungen vorzugehen ist'.
b) Dem ist entgegenzuhalten, daß die Situation einer prinzipiellen 'Nichteinigung' im Sinne einer Nicht-Aufnahme des neuen Mitgliedes in die Schischul-Gemeinschaft und deren Vorstand überhaupt nicht eintreten kann. Denn gemäß §5 Abs1 des Schischulgesetzes ist dem Bewerber auf Antrag und bei Erfüllung der näher bestimmten Voraussetzungen von der Behörde die Bewilligung zur Führung der Schischule zu erteilen. Eine Einigung mit der Schischule ist nicht Voraussetzung! Als Inhaber der Bewilligung gehört er kraft §7 Abs1 dem Vorstand der Schischule an. Daß diesem verbindlichen Auftrag des Gesetzes auch in der Praxis Geltung verschafft wird, zeigt nicht zuletzt der Anlaß-Beschwerdefall, der zum gegenständlichen Prüfungsverfahren geführt hat.
Das Gesetz beschränkt sich allerdings - entgegen der Meinung des Verfassungsgerichtshofes - nicht 'grundsätzlich' auf die Entscheidung über die Mitgliedschaft des Bewerbers in der Schischul-Gemeinschaft, mit der Folge, daß die Bewilligungsinhaber sich nach Belieben privatrechtlich 'arrangieren' könnten. Vielmehr ist das Innenverhältnis noch durch weitere Determinanten des Gesetzes geprägt. Gem. §9 Abs1 hat die Betriebsordnung der Schischule 'insbesondere', also mindestens 'nähere Bestimmungen zu enthalten' u.a. über 'die finanzielle Gebarung der Schischule, insbesondere über den finanziellen Ausgleich mit ein- und austretenden Mitgliedern des Vorstandes' (litc). Aus §9 Abs3 SchG ist zudem zu entnehmen, daß die Betriebsordnung 'den ordnungsgemäßen Betrieb der Schischule und die Gleichberechtigung der Mitglieder des Vorstandes' sicherzustellen hat. Voraussetzung der Erteilung der Bewilligung zur Führung der Schischule und demgemäß der Erlangung der Gemeinschafts- und Vorstandsmitgliedschaft ist aber nach §5 Abs1 lite des Gesetzes wieder, daß sich der Bewerber 'der Schischule gegenüber zur Einhaltung der Betriebsordnung, insbesondere zur Erfüllung der finanziellen Obliegenheiten verpflichtet' hat.
Mit den genannten Regelungen ist das Innenverhältnis der Schischul-Gemeinschaft bzw. das Verhältnis zwischen den bisherigen Gesellschaftern und dem neuen Mitglied in allen wesentlichen Punkten gesetzlich - und über das Instrument der Betriebsordnung auch vertraglich - vorgeformt. Daß fernere Details offen bleiben mögen, ist richtig. Deren Ausgestaltung durfte, ja mußte der Gesetzgeber jedoch, bei Wahrung des Prinzips der Privatautonomie und der Vertragsfreiheit, den Vereinbarungen im Einzelfall überlassen. Eine diesbezügliche Streitigkeit oder 'Nichteinigung' wäre im ordentlichen Rechtsweg auszutragen.
c) Auch der Einwand, es fehle eine gesetzliche Klarstellung 'wie bei einer Kollision der privatrechtlichen Vereinbarungen und der öffentlich-rechtlichen Festlegungen vorzugehen ist', ist unbegründet. In dem gedachten Fall hätte die Regel des §879 Abs1 ABGB einzugreifen, wonach Verträge, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, nichtig sind. Im übrigen enthält das Schischulgesetz, speziell in bezug auf die Betriebsordnung - zu deren Einhaltung sich, wie erwähnt, die Bewilligungswerber nach §5 Abs1 lite des Gesetzes zu verpflichten haben -, eine zusätzliche Vorkehrung, um einen derartigen Konflikt gar nicht entstehen zu lassen. Gem. §9 Abs3 bedarf nämlich die Betriebsordnung der Schischule einer Genehmigung der Landesregierung, die - nur dann - zu erteilen ist, 'wenn die Betriebsordnung den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht'.
Es kann somit insgesamt keine Rede davon sein, daß das Vorarlberger Schischulgesetz dem aus Art18 B-VG erfließenden Determinierungsgebot nicht hinlänglich Rechnung getragen habe. Auch in der Regierungsvorlage wird mehrfach unterstrichen, daß es mit ein Hauptanliegen der Neuregelung sei, den 'strengen Maßstäben, die nach dem Gesetzmäßigkeitsgebot der Verfassung an Rechtsvorschriften angelegt werden müssen', gerecht zu werden (Beilage 12/1984 des XXIII. Landtages, S. 13; ferner S. 17). Diese subjektive Absicht des Gesetzgebers ist, wie dargetan, auch objektiv verwirklicht worden. Es kann somit insgesamt keine Rede davon sein, daß das Vorarlberger Schischulgesetz dem aus Art18 B-VG erfließenden Determinierungsgebot nicht hinlänglich Rechnung getragen habe. Auch in der Regierungsvorlage wird mehrfach unterstrichen, daß es mit ein Hauptanliegen der Neuregelung sei, den 'strengen Maßstäben, die nach dem Gesetzmäßigkeitsgebot der Verfassung an Rechtsvorschriften angelegt werden müssen', gerecht zu werden (Beilage 12/1984 des römisch 23 . Landtages, Sitzung 13; ferner Sitzung 17). Diese subjektive Absicht des Gesetzgebers ist, wie dargetan, auch objektiv verwirklicht worden.
2. a) Das im folgenden zu erörternde Bedenken ist im Einleitungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes nur in sehr knapper Form umschrieben. Es heißt dort wörtlich: 'Sollte dem Gesetz tatsächlich zu entnehmen sein, daß die bisherigen Bewilligungsinhaber einer Schischule verpflichtet sind, einen neuen Bewilligungsinhaber als Partner ihrer privatrechtlichen Vereinbarungen selbst gegen ihren Willen zu akzeptieren, besteht der Verdacht, daß die in Prüfung gezogenen Bestimmungen gegen Art11 EMRK verstoßen'.
Die Prämisse trifft, wie sich aus dem früher Gesagten ergibt, zweifellos zu. Der neue Bewilligungswerber wird mit Bescheid der Landesregierung zur Führung der Schischule und zur Mitgliedschaft in deren Vorstand berufen; seine Aufnahme ist - stets bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen - vom Willen der bisherigen Bewilligungsinhaber und Vorstandsmitglieder unabhängig. Gleichwohl kann darin eine Verfassungsverletzung nicht erblickt werden.
b) Zunächst fällt auf, daß der Verfassungsgerichtshof lediglich Art11 der EMRK anführt, das - weithin - entsprechende Grundrecht der Vereinsfreiheit nach Art12 StGG 1867 hingegen nicht einmal erwähnt. Das ist indessen begreiflich. Denn nach ständiger Judikatur kommt die zweitgenannte Verbürgung des StGG bloß einem bestimmten Typus des Vereins, nämlich den nicht auf Gewinn berechneten Vereinen (Gesellschaften) im Sinne des §2 VereinsG 1951, BGBl. Nr. 233/1951, in der Fassung BGBl. Nr. 648/1987, zugute. b) Zunächst fällt auf, daß der Verfassungsgerichtshof lediglich Art11 der EMRK anführt, das - weithin - entsprechende Grundrecht der Vereinsfreiheit nach Art12 StGG 1867 hingegen nicht einmal erwähnt. Das ist indessen begreiflich. Denn nach ständiger Judikatur kommt die zweitgenannte Verbürgung des StGG bloß einem bestimmten Typus des Vereins, nämlich den nicht auf Gewinn berechneten Vereinen (Gesellschaften) im Sinne des §2 VereinsG 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1951,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1987,, zugute.
Es steht außer Zweifel, daß die Schischul-Gemeinschaft nach dem Schischulgesetz keinesfalls dem Begriff des 'Idealvereines' zugeordnet werden kann. Ihre Ausrichtung ist eindeutig und selbstverständlich eine unternehmerisch-wirtschaftliche (vgl. nur §9 Abs1 litc des Schischulgesetzes). Es steht außer Zweifel, daß die Schischul-Gemeinschaft nach dem Schischulgesetz keinesfalls dem Begriff des 'Idealvereines' zugeordnet werden kann. Ihre Ausrichtung ist eindeutig und selbstverständlich eine unternehmerisch-wirtschaftliche vergleiche nur §9 Abs1 litc des Schischulgesetzes).
Die Vereinsfreiheit des Art12 StGG kann somit von vornherein außer Betracht bleiben (vgl. auch unten, Pkt. e). Die Vereinsfreiheit des Art12 StGG kann somit von vornherein außer Betracht bleiben vergleiche auch unten, Pkt. e).
c) Was der Einleitungsbeschluß des VfGH demnach stillschweigend unterstellt, ist in Wahrheit, daß die Gewährleistung des Art11 EMRK nicht nur - als Menschenrecht - in ihrem persönlichen, sondern auch in ihrem sachlichen Anwendungsbereich über die Garantie des Art12 StGG hinausgreift und folglich die Rechtsverhältnisse der Vorarlberger Schischule oder Schischul-'Gemeinschaft' erfassen könnte.
In der Tat ist der damit berührte Fragenkreis, soweit ersichtlich, bisher weder durch den Verfassungsgerichtshof noch durch die Europäischen Menschenrechts-Instanzen nach jeder Richtung hin abgeklärt worden. In einem, im gegebenen Zusammenhang entscheidenden Punkt liegen allerdings verbindliche Aussagen vor. Übereinstimmend nämlich haben Kommission und Gerichtshof für Menschenrechte ausgesprochen, daß Einrichtungen öffentlich-rechtlicher Natur nicht als 'Vereinigungen' im Sinne des Art11 EMRK gewertet werden können (Le Compte u.a. - KO-Bericht 14.12.1979, EuGRZ 1980, S. 590; GH-Urteil 23.6.1981, EuGRZ 1981, S. 551; vgl. auch Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 1985, S. 244, und VfGH.Slg.Nr. 6742/1972). In der Tat ist der damit berührte Fragenkreis, soweit ersichtlich, bisher weder durch den Verfassungsgerichtshof noch durch die Europäischen Menschenrechts-Instanzen nach jeder Richtung hin abgeklärt worden. In einem, im gegebenen Zusammenhang entscheidenden Punkt liegen allerdings verbindliche Aussagen vor. Übereinstimmend nämlich haben Kommission und Gerichtshof für Menschenrechte ausgesprochen, daß Einrichtungen öffentlich-rechtlicher Natur nicht als 'Vereinigungen' im Sinne des Art11 EMRK gewertet werden können (Le Compte u.a. - KO-Bericht 14.12.1979, EuGRZ 1980, Sitzung 590; GH-Urteil 23.6.1981, EuGRZ 1981, Sitzung 551; vergleiche auch Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 1985, Sitzung 244, und VfGH.Slg.Nr. 6742/1972).
Die Folgerung für den gegenständlichen Sachverhalt ist offenkundig. Im Einleitungsbeschluß vom 30.6.1988 spricht der Verfassungsgerichtshof selbst davon, daß das Vorarlberger Schischulgesetz eine 'öffentlich-rechtliche Organisation besonderer Art' geschaffen habe. Dabei findet dieser öffentlich-rechtliche Charakter gerade auch in der bescheidmäßigen und vom Willen der bisherigen Schischul-Bewilligungsinhaber unabhängigen Zuordnung des neuen Bewerbers zur Schischul-Gemeinschaft Ausdruck. Schon deshalb verbietet sich die Heranziehung des Art11 MRK als Beurteilungsmaßstab.
d) Die scheinbar abweichende Anschauung des Einleitungsbeschlusses beruht daher auf einer weiteren Hypothese. Es wird - mit den Worten des Verfassungsgerichtshofes - die 'öffentlich-rechtliche Organisation' bzw. das 'körperschaftsähnliche' Außenverhältnis gleichsam weggedacht und isoliert bloß auf das 'genossenschaftsähnliche' Innenverhältnis abgestellt.
Doch selbst unter dieser, einigermaßen gezwungen wirkenden Annahme wäre die Einschlägigkeit des Art11 EMRK noch keineswegs erwiesen.
Bereits der Wortlaut der genannten Bestimmung, namentlich die ausdrückliche Hervorhebung der gewerksachaftlichen Koalitionsfreiheit, weist klar in die Richtung einer - dem Art12 StGG grundsätzlich analogen - Beschränkung auf Vereinigungen 'ideellen' Zuschnitts. Das soll nicht heißen, daß die Reichweite der Vereinigungsfreiheit mit jener der Vereinsfreiheit im Sinne des Art12 StGG und des Vereinsgesetzes völlig identisch wäre. Vielmehr ist etwa eine Ausdehnung auf die durch §3 lita des Vereinsgesetzes ausgenommenen (nicht anerkannten) 'Religionsgesellschaften' bzw. religiösen Vereine durchaus erwägenswert (dazu z.B. VfGH Slg.Nr. 1265/1929, 6800/1972, 8387/1978; sowie Nowak, Artikel 11 MRK, in: Ermacora/Nowak/Tretter,
Die Europäische Menschenrechtskonvention in der Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte, 1983, S. 481/496 und 500 f). Für Assoziationen rein wirtschaftlicher Zielsetzung ist aber damit nichts gewonnen.Die Europäische Menschenrechtskonvention in der Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte, 1983, Sitzung 481/496 und 500 f). Für Assoziationen rein wirtschaftlicher Zielsetzung ist aber damit nichts gewonnen.
Die hier zugrunde gelegte Deutung wird, bei allen Meinungsverschiedenheiten im einzelnen, auch von der Lehre geteilt. Schon Moser hat die Auffassung vertreten, daß die EMRK 'Korporationen, die der Erwerbstätigkeit dienen, zumindest aber solche, deren Hauptzweck in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht', nicht zum Gegenstand ihres Schutzes gemacht habe; 'Vereinigung im Sinne der Konvention' sei 'jeder freiwillige, für eine gewisse Dauer bestimmte Zusammenschluß mehrerer Personen zur Erreichung eines gemeinschaftlichen, in der Hauptsache nicht auf den Erwerb gerichteten Zweckes mit eigener Rechtspersönlichkeit' (Die Europäische Menschenrechtskonvention und das bürgerliche Recht, 1972, S. 245 und 246). Tichy ist in seiner eingehenden Analyse der Vereinsfreiheit in Österreich (EuGRZ 1984, S. 57/64) diesem Standpunkt gefolgt. Die hier zugrunde gelegte Deutung wird, bei allen Meinungsverschiedenheiten im einzelnen, auch von der Lehre geteilt. Schon Moser hat die Auffassung vertreten, daß die EMRK 'Korporationen, die der Erwerbstätigkeit dienen, zumindest aber solche, deren Hauptzweck in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht', nicht zum Gegenstand ihres Schutzes gemacht habe; 'Vereinigung im Sinne der Konvention' sei 'jeder freiwillige, für eine gewisse Dauer bestimmte Zusammenschluß mehrerer Personen zur Erreichung eines gemeinschaftlichen, in der Hauptsache nicht auf den Erwerb gerichteten Zweckes mit eigener Rechtspersönlichkeit' (Die Europäische Menschenrechtskonvention und das bürgerliche Recht, 1972, Sitzung 245 und 246). Tichy ist in seiner eingehenden Analyse der Vereinsfreiheit in Österreich (EuGRZ 1984, Sitzung 57/64) diesem Standpunkt gefolgt.
Auf ein ähnliches Ergebnis läuft jedoch auch der jüngste Beitrag von Korinek, Vereins- und gewerberechtliche Fragen der Wirtschaftstätigkeit von Vereinen (in: Korinek/Krejci, Der Verein als Unternehmer, 1988, 25), hinaus. Zwar geht der genannte Autor augenscheinlich von einem umfassenden, gewinnorientierte Assoziationen einschließenden Begriff der 'Vereinigung' in Art11 EMRK aus. Er hält aber gleichzeitig fest, daß in dieser Beziehung die Vereinigungsfreiheit nur die Bedeutung eines Verbotes an die nationale Gesetzgebung haben könne, Personen die Möglichkeit, sich derart zu assoziieren, 'schlechthin zu nehmen'. Zulässig sei es dagegen, 'im Interesse der Realisierung bestimmter Ordnungsvorstellungen, der gewinnorientierten Assoziation bestimmte Rechtsformen zu verschließen, wenn und insolange einer solchen Tätigkeit andere Rechtsformen zur Verfügung stehen' (S. 39). Auf ein ähnliches Ergebnis läuft jedoch auch der jüngste Beitrag von Korinek, Vereins- und gewerberechtliche Fragen der Wirtschaftstätigkeit von Vereinen (in: Korinek/Krejci, Der Verein als Unternehmer, 1988, 25), hinaus. Zwar geht der genannte Autor augenscheinlich von einem umfassenden, gewinnorientierte Assoziationen einschließenden Begriff der 'Vereinigung' in Art11 EMRK aus. Er hält aber gleichzeitig fest, daß in dieser Beziehung die Vereinigungsfreiheit nur die Bedeutung eines Verbotes an die nationale Gesetzgebung haben könne, Personen die Möglichkeit, sich derart zu assoziieren, 'schlechthin zu nehmen'. Zulässig sei es dagegen, 'im Interesse der Realisierung bestimmter Ordnungsvorstellungen, der gewinnorientierten Assoziation bestimmte Rechtsformen zu verschließen, wenn und insolange einer solchen Tätigkeit andere Rechtsformen zur Verfügung stehen' Sitzung 39).
Wenigstens dem Vorbehalt ist - bekennt man sich zu dem gewählten Ansatz - zuzustimmen. Wäre es doch geradezu abwegig, daß Art11 EMRK für sämtliche Assoziationen des Wirtschaftslebens das Recht, sich 'frei ... zusammenzuschließen', garantieren und so etwa ein Konzessionssystem wie nach dem Vereinspatent 1852 hätte verbieten wollen.
Selbst bei einem weit gezogenen - und, wie gezeigt, fragwürdigen - Verständnis der Vereinigungsfreiheit ist demnach ein Verstoß des Schischulgesetzes gegen Art11 EMRK von der Hand zu weisen. Denn das Gesetz bietet gerade die Möglichkeit einer bestimmten, durch öffentlich-rechtliche Auflagen modifizierten Form der Vergesellschaftung.
e) Ergänzend sei in diesem Zusammenhang erwähnt, daß insoferne auch die Vereinsgesetz-Novelle 1987 keine Änderung mit sich gebracht hat. Durch die zitierte Novellierung wurde, wirksam ab 1.1.1988 (ArtII Abs3), in den Untersagungstatbestand des §6 Abs1 VereinsG eine Bezugnahme auf Art11 MRK eingefügt. Konnte bisher der Landeshauptmann (die Sicherheitsdirektion bzw. der Bundesminister für Inneres) die Bildung des Vereines untersagen, wenn er 'nach seinem Zwecke oder nach seiner Einrichtung gesetz- oder rechtswidrig oder staatsgefährlich ist', so lautet §6 Abs1 erster Satz des Vereinsgesetzes jetzt: 'Der Landeshauptmann ...'