TE Vwgh Erkenntnis 1992/1/29 91/03/0272

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Veröffentlicht am 29.01.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §46 Abs4 lita;
VStG §29a;
VStG §31;
VStG §43 Abs1;
VStG §44a lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/03/0273

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerden des P in S, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen die Bescheide der Salzburger Landesregierung 1) vom 22. Juli 1991, Zl. 9/01-35.013/1991, und

2) vom 22. Juli 1991, Zl. 9/01-35.014/1991, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von je S 3.035,-- (insgesamt S 6.070,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen nunmehr erstangefochtenen Bescheid vom 22. Juli 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe vom 4. Dezember 1989, 18.40 Uhr, bis 5. Dezember 1989 um 17.30 Uhr in Grödig auf der A 10 bei Straßen-km 7500 Richtung Norden ein den Kennzeichen nach bestimmtes Sattelkraftfahrzeug auf der Autobahn außerhalb der durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stellen geparkt und dadurch eine Übertretung nach § 46 Abs. 4 lit. e StVO in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a StVO begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) verhängt. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf das erstinstanzliche Straferkenntnis ausgeführt, mit zwei gleichlautenden Anzeigen vom 14. Dezember 1989 sei dem Lenker von zwei den Kennzeichen nach bestimmten Sattelkraftfahrzeugen vorgeworfen worden, diese Fahrzeuge mit Anhänger in der genannten Zeit am oben genannten Ort zum Parken abgestellt zu haben. Dies sei aus Anlaß der Blockade wegen der Einführung des Lkw-Nachtfahrverbotes erfolgt (keine behördlich genehmigte Versammlung). Durch sein Verhalten habe der Lenker zur Behinderung des Verkehrs beigetragen. Der Beschwerdeführer habe im erstinstanzlichen Verfahren zugegeben, die Fahrzeuge vor der Abstellung gelenkt zu haben und dafür verantwortlich zu sein. Das Abstellen sei außerhalb einer durch Hinweiszeichen als Parkplatz gekennzeichneten Stelle in der genannten Zeit erfolgt. Im Verfahren erster Instanz habe der Beschwerdeführer vorgebracht, daß die Abstellung der Fahrzeuge innerhalb des angeführten Zeitraumes nicht als Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 28 StVO, sondern als Anhalten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 26 StVO anzusehen sei, da er wegen der Lkw-Blockade durch vor ihm stehende Fahrzeuge an der Weiterfahrt gehindert worden sei und keine Möglichkeit für ein Ausweichmanöver bestanden habe. Das habe der Meldungsleger in seiner Zeugenaussage vom 9. August 1990 widerlegt. Es sei für die Lenker von Schwerfahrzeugen, die sich an der Blockade nicht beteiligen wollten, ein Vorbeifahren möglich gewesen. Diese Fahrzeuge seien über den Pannenstreifen und einen angrenzenden Grünstreifen an den Blockadefahrzeugen vorbeigeleitet worden. Diese Angaben seien auch von dem zweiten einschreitenden Gendarmeriebeamten als Zeuge am 10. August 1990 bestätigt worden. Über Vorhalt habe der Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 16. Oktober 1990 ein vorschriftswidriges Parken nicht mehr in Abrede gestellt und angegeben, es sei allgemein bekannt, welche Aktion damals gelaufen sei. Es stehe somit fest, der Beschwerdeführer habe sich an der Protestaktion beteiligt und die beiden Fahrzeuge freiwillig auf der Autobahn zum Parken abgestellt. Es liege daher kein erzwungenes Anhalten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 26 StVO vor, und zwar auch schon im Hinblick auf das eigene Zugeständnis des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 16. Oktober 1990, worin er nach erfolgtem Geständnis ausschließlich um milde Strafe ersucht habe. Dem Beschwerdeführer sei ausreichend Parteiengehör gewährt und die Beamten als Zeugen vernommen worden. Es könne nicht auf unwahre Angaben der Zeugen geschlossen werden. Die unterlassene Zitierung des § 46 Abs. 4 lit. e StVO in der Anzeige und die anstelle dessen erfolgte Nennung "Anzeige nach dem Versammlungsgesetz sowie nach § 7 VStG" habe die Verwaltungsstrafbehörden nicht gehindert, die tatsächlich übertretene Norm des § 46 Abs. 4 lit. e StVO anzuziehen. Eine Überprüfung der Vorgangsweise bei der (jeweiligen) Lenkererhebung sei entbehrlich, da der Beschwerdeführer die Lenkereigenschaft im Verwaltungsstrafverfahren (Einspruch gegen die Strafverfügungen) selbst zugestanden habe. Die gegen die Tat gerichteten Einwendungen seien auch unbegründet, weil der Beschwerdeführer beide Übertretungen im erstinstanzlichen Verfahren zugegeben habe. Indirekte Schlußfolgerungen vermögen daran nichts zu ändern, zumal es auf Grund der besonderen Situation (Frächterstreik) durchaus vorstellbar sei, daß der Beschwerdeführer die beiden Fahrzeuge zu verschiedenen Zeiten zum Tatort gebracht habe und damit in der Folge in beiden Fällen als Lenker für das vorschriftswidrige Parken verantwortlich sei. Da es im Rahmen des § 44a lit. a VStG ausreichend sei, die von den Beamten wahrgenommene Abstellzeit als Tatzeit anzuführen, und auch der enge Zusammenhang der Abstellorte mangels gegenteiliger Behauptung nicht weiter zweifelhaft sei, erscheine es unbedenklich, wenn sich hinsichtlich beider Übertretungen Tatort und Tatzeit nicht weiter unterscheiden und das wesentliche Merkmal, welches beide Tatbestände voneinander unterscheide, in den unterschiedlichen Angaben der Kennzeichen der Fahrzeuge liege. Die Begründung enthält auch Ausführungen zur Straffrage.

Mit einem weiteren im Instanzenzug ergangenen nunmehr zweitangefochtenen Bescheid vom 22. Juli 1991 wurde der Beschwerdeführer einer gleichlautenden Übertretung nach § 46 Abs. 4 lit. e StVO hinsichtlich des zweiten den Kennzeichen nach bestimmten Sattelkraftfahrzeuges schuldig erkannt und über ihn ebenfalls eine gleichhohe Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Die Begründung gleicht jener des erstangefochtenen Bescheides.

Gegen den erstangefochtenen Bescheid richtet sich die unter hg. Zl. 91/03/0272, gegen den zweitangefochtenen Bescheid die unter hg. Zl. 91/03/0273 protokollierte gleichlautende Beschwerde, mit denen jeweils Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten der Verwaltungsstrafverfahren vorgelegt und in den von ihr erstatteten Gegenschriften beantragt, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Verfahren wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zu verbinden und sodann über sie erwogen:

Mit der Frage der Verjährung hat sich die belangte Behörde bereits in den angefochtenen Bescheiden auseinandergesetzt. Wie der Inhalt der Verwaltungsstrafakten beweist, erfolgten mit der Erlassung der beiden Strafverfügungen vom 13. Februar 1990, welche sämtliche wesentlichen Tatbestandsmerkmale, ja bereits die richtige rechtliche Qualifikation der Taten beinhalten, innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist taugliche Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer als Lenker. Daß in der Anzeige andere Strafbestimmungen genannt wurden, vermag daran nichts zu ändern.

Unzutreffend ist auch die Meinung des Beschwerdeführers, es hätten die Verfahren nicht gemäß § 29a VStG von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung an die Bundespolizeidirektion Salzburg übertragen werden dürfen, weshalb die belangte Behörde von einer Unzuständigkeit der Bundespolizeidirektion Salzburg als Behörde erster Instanz hätte ausgehen müssen. Weil der Beschwerdeführer seinen Wohnort im Stadtgebiet Salzburg hat, war die Abtretung an die Bundespolizeidirektion Salzburg als Wohnsitzbehörde durchaus zulässig (vgl. z.B. die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Aufl. zu § 29a VStG im Entscheidungsteil unter 8 b und c sowie 18 b wiedergegebene Judikatur, S. 859 bzw. 861 f).

Der belangten Behörde ist auch darin beizupflichten, daß die Bescheidsprüche den Bestimmungen des § 44a VStG entsprechen und die Umschreibung der beiden Taten durch die Anführung der Kennzeichen der jeweils verwendeten Fahrzeuge unverwechselbar erfolgt ist.

Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist den angefochtenen Bescheiden unmißverständlich zu entnehmen, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde in den entscheidungswesentlichen Tatfragen ausgegangen ist.

Der Beschwerdeführer bekämpft mit seinem Vorbringen im wesentlichen die Feststellungen der belangten Behörde über seine Lenkereigenschaft sowie darüber, daß ein unzulässiges Parken vorgelegen sei, indem er deren Beweiswürdigung rügt und in diesem Zusammenhang Verfahrensmängel geltend macht.

Diesem Vorbringen kommt jedoch keine Berechtigung zu.

Zu dem gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde gerichteten Beschwerdevorbringen ist daran zu erinnern, daß die Würdigung der Beweise, auf Grund deren der Sachverhalt angenommen wurde, nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich ist, als es sich um die Prüfung handelt, ob der Denkvorgang der Beweiswürdigung schlüssig ist, d.h. mit den Denkgesetzen im Einklang steht, und ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1985, Zl. 85/18/0034).

Einer solchen Prüfung halten jedoch die Begründungen der angefochtenen Bescheide stand. Die belangte Behörde hat die maßgebenden Feststellungen auf die Anzeige, das Ergebnis der zeugenschaftlichen Befragung der beiden einschreitenden Gendarmeriebeamten und das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers in den Verwaltungsstrafverfahren vor der Behörde erster Instanz gestützt. Der Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben über einen Fuhrpark von 140 Fahrzeugen verfügt, hat selbst in den Einsprüchen gegen die in beiden Verfahren gegen ihn erlassenen Strafverfügungen ausdrücklich zugegeben, die Fahrzeuge zum Tatort gelenkt zu haben. Nur versuchte er mit der Behauptung, er sei wegen der anderen stehenden Lastfahrzeuge am Weiterfahren gehindert gewesen, ein Verschulden in Abrede zu stellen. Als ihm jedoch die Zeugenaussagen der beiden Gendarmeriebeamten zur Kenntnis gebracht wurden, wonach jenen Lenkern, die sich an der Blockade nicht beteiligen wollten, eine Vorbeileitung über den Pannenstreifen bzw. den angrenzenden Grünstreifen möglich gewesen sei, gab der Beschwerdeführer in beiden Verfahren bei der Beschuldigten-Vernehmung am 16. Oktober 1990 an, es sei allgemein bekannt, welche Aktion gelaufen sei, er habe bereits für mehrere Fahrzeuge Strafen bezahlt und ersuche aus diesem Grund um eine milde Bestrafung. Gegen die maßgebenden Feststellungen der belangten Behörde bestehen daher keine Bedenken. Die belangte Behörde hat ausreichend und nachvollziehbar begründet, warum sie die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers und den Umstand, daß ein verbotenes Parken vorgelegen ist, als erwiesen angenommen hat. Sie hat auch schlüssig dargelegt, daß es keinesfalls einen Widerspruch bedeutet, daß dem Beschwerdeführer das verbotene Parken zweier Sattelkraftfahrzeuge während desselben Zeitraumes zur Last gelegt wurde, da sie der Beschwerdeführer zu verschiedenen Zeiten zum Tatort bringen konnte, aber das verbotene Parken erst in der Folge, als bereits beide Fahrzeuge abgestellt waren, von den Beamten festgestellt und sodann als Tatzeitraum nur der Beobachtungszeitraum durch die Beamten herangezogen wurde. Nicht zuletzt ist darauf zu verweisen, daß der Beschwerdeführer anläßlich der Lenkererhebung in dem der hg. Zl. 91/03/0273 zugrunde liegenden Verwaltungsstrafverfahren selbst angegeben hat, das Kraftfahrzeug gelenkt zu haben, und in dem der hg. Zl. 91/03/0272 zugrunde liegenden Verwaltungsstrafverfahren von einer Firmenangehörigen bekanntgegeben wurde, daß der Beschwerdeführer ebenfalls der Lenker gewesen sei. Soweit in den Beschwerden die Behauptung aufgestellt wird, daß die Lenkererhebungen nicht dem § 103 Abs. 2 KFG entsprechend erfolgt seien, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß er vorliegend nicht wegen einer Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG bestraft wurde und eine Bestrafung wegen § 46 Abs. 4 lit. e StVO nicht das Vorliegen einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Anfrage im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG voraussetzt. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers geht daher schon deshalb ins Leere. Der Verwaltungsgerichtshof kann entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht finden, daß der belangten Behörde relevante Verfahrensmängel, die eine Aufhebung der angefochtenen Bescheide rechtfertigen würden, unterlaufen sind.

Letztlich vermag auch das gegen das Strafausmaß gerichtete Beschwerdevorbringen nicht durchzuschlagen. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe in den angefochtenen Bescheiden zur Straffrage keine Ausführungen gemacht, widerspricht der Aktenlage. Die belangte Behörde hat insbesondere auch auf die mehrfachen Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen diverser Verkehrsverstöße hingewiesen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die maßgebende Strafdrohung eine Geldstrafe bis zu S 10.000,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen) vorsieht, über den Beschwerdeführer aber jeweils nur eine im unteren Bereich des Strafrahmens liegende Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen) verhängt wurde, kann nicht gesagt werden, daß der belangten Behörde bei der Strafbemessung eine Rechtswidrigkeit unterlaufen ist.

Da sich somit die Beschwerden als unbegründet erweisen, waren sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030272.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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