Norm
AVG §68Spruch
Bescheid
Spruch
Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Clemens KUZMINSKI gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 4/1999 (AsylG), entschieden:Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Clemens KUZMINSKI gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1999, (AsylG), entschieden:
Der Berufung von S. B. K. vom 7.9.1998 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.8.1998, Zahl: 98 01.720-BAT, wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Berufung von S. B. K. vom 7.9.1998 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.8.1998, Zahl: 98 01.720-BAT, wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
Text
BEGRÜNDUNG
Der Berufungswerber ist Staatsangehöriger des Iran und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er ist am 16.6.1997 auf unbekanntem Weg illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist, nachdem er zuvor im Irak gelebt hat. Er stellte am Tag darauf einen Asylantrag. Bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 3.7.1997 gab er zu seinem Fluchtweg an, daß er vom Nordirak (zu Fuß) in die Türkei gelangte, von dort mit Schlepperhilfe nach Istanbul gebracht wurde, wo er sich ca. 19 Tage aufhielt und dann in einem LKW versteckt in einer fünftägigen Fahrt nach Österreich geführt wurde, wobei er nicht angeben konnte, durch welche Länder er gereist sei.
Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, daß er im Iran als Kurde keine Rechte gehabt hätte, da es keine Selbstbestimmung für die Kurden gebe, an den Schulen nicht ihre Muttersprache unterrichtet werde und er auch aufgrund seiner sunnitischen Zugehörigkeit diskriminiert worden sei. Mangels staatliche Investitionstätigkeit sei in den Kurdengebieten des Iran die Arbeitslosenrate am höchsten und würden öffentliche Posten nicht mit Kurden besetzt. Auch müßten die Sunniten wie Schiiten leben und denken. Er habe sich jedoch schon in der Schule in einem Aufsatz zu dem sunnitischen Zweig des Islam bekannt und wurde er deswegen nicht nur durch den Direktor mehrmals befragt, sondern auch geschlagen. Wegen seiner westlichen Kleidung wurde er ebenfalls in der Schule gerügt und kleidete er sich daraufhin aus Protest wie ein Mullah. Daraufhin wurde er aufgefordert, sich bei den Pasderan (Revolutionswächtern) zu melden. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam, sei er auf dem Schulweg verhaftet worden und mußte 7 Tage in Haft verbringen, wobei er mit der Peitsche, aber auch mit Faustschlägen und Fußtritten gefoltert worden sei, ferner hätte er nichts zu essen bekommen. Im Sommer 1988 sei er nochmals unter dem Vorwurf regierungsfeindlicher Tätigkeiten verhaftet worden, wobei er drei Monate in Einzelhaft gehalten worden sei und man ihm die rechte Mittelhand gebrochen habe. Weiters habe man ihn an den Füßen über Nacht aufgehängt und die Hände auf den Rücken gebunden. Von den Schlägen habe er auch eine Narbe über dem linken Auge. Nach drei Monaten sei er ohne Verhandlung unter der Voraussetzung, daß er dem Nachrichtendienst Informationen weitergebe und sich wöchentlich melde, entlassen worden, wobei ihm verboten worden sei, sich nochmals zu politischen und religiösen Themen zu äußern.
Im gleichen Jahr sei er dann Komaleh Yeksani Kurdistan (KYK) beigetreten und hatte die Aufgabe, für diese Mitglieder zu werben. Nach Verfassung eines Situationsberichtes über die schlechte Lage der Kurden sei er "befördert" worden und übernahm die Führung einer Gruppe von drei Mitgliedern. Nachdem er den Hinweis erhalten habe, daß er von der Regierung kontrolliert worden sei, erhielt er den Auftrag, in den Irak auszureisen, damit er nicht andere KYK-Mitglieder in Gefahr bringe. In den Kurdengebieten des Nordirak sei er zunächst als politischer Bildungsbeauftragter tätig gewesen, trennte sich jedoch aufgrund von Meinungsverschiedenheiten von der KYK und schloß sich der PDK an. Er habe in einem Camp mit anderen Angehörigen der PDK zusammengelebt und sei es immer wieder zu Terroranschlägen gekommen. Nach einem militärischen Schlag gegen das Camp sei ein neues Camp in der Nähe von Arbil errichtet worden. Es habe sowohl Übergriffe, die vom Iran ausgingen, gegeben als auch Kämpfe zwischen den Kurden, wobei er sich jedoch keiner Seite anschließen wollte. Die Sicherheit in den Camps sei nicht mehr gewährleistet gewesen, man hätte nur mehr bewaffnet einkaufen gehen müssen und die Wassereservoirs des Camps seien vergiftet worden. Er habe nicht mehr zurück in den Iran können und auch nicht in die Türkei, sodaß er schließlich nach Kontaktaufnahme mit einem Schlepper ausgereist sei.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.7.1997, Zahl: 97 02.717-BAL, wurde der Antrag auf Gewährung von Asyl gemäß § 3 Asylgesetz 1991 abgewiesen. Dazu wurde begründend ausgeführt, daß die Ausführungen die Jahre 1987 bis 1988 betreffend mangels Vorliegen eines zeitlichen Konnexes nicht mehr entscheidungsrelevant seien und überdies die für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft notwendige Intensität nicht aufweisen. Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichen und religiösen Gebieten seien für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft nur dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machten. Die Tatsache, daß die Ausreise aus dem Iran nicht auf Eigeninitiative, sondern über Aufforderung seiner Partei erfolgte, schließe das Vorliegen eines unerträglichen Verbleibens an sich aus. Der Asylwerber habe weiters nicht wegen einer individuellen gegen ihn selbst gerichteten Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung sein Heimatland verlassen, sondern wegen der dort herrschenden allgemeinen schlechten Lage; Nachteile, die sich aus der allgemeinen Situation ergeben und jeden treffen können, der dort lebe, können jedoch nicht als asylrelevante Verfolgung qualifiziert werden. Zu dem Hinweis, daß er seitens der Regierung 1992 überwacht würde, sei festzustellen, daß es sich dabei lediglich um Vermutungen handle, die auf Aussagen dritter Personen beruhen und es überdies keine Anhaltspunkte für konkret gegen den Asylwerber gerichtete oder geplante Verfolgungshandlungen gebe.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.7.1997, Zahl: 97 02.717-BAL, wurde der Antrag auf Gewährung von Asyl gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 1991 abgewiesen. Dazu wurde begründend ausgeführt, daß die Ausführungen die Jahre 1987 bis 1988 betreffend mangels Vorliegen eines zeitlichen Konnexes nicht mehr entscheidungsrelevant seien und überdies die für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft notwendige Intensität nicht aufweisen. Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichen und religiösen Gebieten seien für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft nur dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machten. Die Tatsache, daß die Ausreise aus dem Iran nicht auf Eigeninitiative, sondern über Aufforderung seiner Partei erfolgte, schließe das Vorliegen eines unerträglichen Verbleibens an sich aus. Der Asylwerber habe weiters nicht wegen einer individuellen gegen ihn selbst gerichteten Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung sein Heimatland verlassen, sondern wegen der dort herrschenden allgemeinen schlechten Lage; Nachteile, die sich aus der allgemeinen Situation ergeben und jeden treffen können, der dort lebe, können jedoch nicht als asylrelevante Verfolgung qualifiziert werden. Zu dem Hinweis, daß er seitens der Regierung 1992 überwacht würde, sei festzustellen, daß es sich dabei lediglich um Vermutungen handle, die auf Aussagen dritter Personen beruhen und es überdies keine Anhaltspunkte für konkret gegen den Asylwerber gerichtete oder geplante Verfolgungshandlungen gebe.
Auch die Tatsache, daß auf die jeweiligen Camps, in denen der Asylwerber gewohnt habe, Anschläge verübt worden seien, vermag die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, weil diese erwähnten Anschläge ebenfalls nicht auf den Asylwerber individuell als Person geziehlt hätten.
Selbst, wenn der Asylwerber entgegen der Ansicht der Behörde erster Instanz Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1991 sei, liege doch ein Asylausschließungsgrund vor, da er über Drittstaaten illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei (§ 2 Abs. 2 Z 3 Asylgesetz 1991).Selbst, wenn der Asylwerber entgegen der Ansicht der Behörde erster Instanz Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1991 sei, liege doch ein Asylausschließungsgrund vor, da er über Drittstaaten illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, Asylgesetz 1991).
Dieser Bescheid ist mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen.
Am 27.2.1998 stellte er einen (zweiten) Asylantrag, den er im wesentlichen wie folgt begründete.
"Ich bin am 16.6.1997 als Flüchtling in das Bundesgebiet eingereist und habe am 17.6.1997 einen Asylantrag gestellt. Am 3.7.1997 wurde ich zu meinen Fluchtgründen niederschriftlich befragt. Mit Bescheid vom 9.7.1997 (Zahl: 9702.717- BAL) wurde mein Asylantrag abgewiesen. Eine Berufung wurde nicht eingebracht. Ich befand mich in dieser Zeit in Schubhaft und war daher in meinen Handlungsmöglichkeiten sehr eingeschränkt. Durch Vermittlung von SOS Mitmensch wurde ich zwar im fremdenpolizeilichen Verfahren durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. B. vertreten, jedoch nicht im Asylverfahren. Da ich selbst nicht rechtskundig bin und die deutsche Sprache nicht beherrsche, war es mir nicht möglich, einen begründeten Berufungsantrag zu verfassen.
Nun sind zwischenzeitlich Nachfluchtgründe eingetreten, die mir bestätigt haben, daß ich bei einer Rückkehr in den Iran jedenfalls begründete Furcht vor Verfolgung aus politischen Gründen haben müßte. So ist zwar vor ca. 3 Monaten eine Verwandte eines in Österreich anerkannten Flüchtlings zu Besuch nach Österreich gekommen und hat mir Nachrichten von meiner Familie gebracht. Über gemeinsame Bekannte haben meine Eltern gehört, daß sie nach Österreich fahren wird und sie daraufhin kontaktiert. Dadurch weiß ich, daß im Herbst 1997 die Polizei das Haus meiner Eltern durchsucht hat und nach mir gefragt hat. Mein Vater wurde bedroht und ihm gesagt, daß bekannt sei, daß sein Sohn Mitglied der KDPI sei. Dann wurde mein Vater aufgefordert, preiszugeben, wo ich meine Sachen versteckt hätte. Es wurde nach Waffen, Parteimaterialien bzw. Namenslisten gesucht. Da die Behörden nichts derartiges fanden, nahmen sie meinen Vater sowie Bücher und Kassetten mit. Mein Vater wurde eine Woche festgehalten und wiederholt wegen mir befragt. Nach einer Woche wurde er freigelassen und war danach krank. Ich habe auch ca. fünfzehn Briefe zu meinen Eltern geschrieben, in denen ich nur über private und unverfängliche Dinge berichtet habe (Es geht mir gut, etc.). Meine Eltern haben keinen einzigen Brief erhalten. Im Dezember 1997 habe ich bei einem Bekannten im Iran angerufen, bei dem zufällig auch ein Schulfreund von mir anwesend war. Er ist meines Wissens nicht Mitglied einer politischen Partei. Er hat mich nach meiner Adresse in Österreich gefragt und habe ich ihm daraufhin die Adresse des Jungarbeiterwohnheimes gegeben. Er hat versprochen, mir bald zu schreiben. Anfang Februar habe ich wieder bei meinem Bekannten im Iran angerufen und habe erfahren, daß mein Schulfreund zwischenzeitlich verhaftet wurde. Ich habe auch keinen Brief von ihm erhalten, obwohl er mir einen geschickt haben soll.
Es scheint somit offensichtlich, daß den iranischen Behörden zwischenzeitlich meine Tätigkeit für die KDPI bekannt ist und mir daher bei einer Rückkehr in den Iran jedenfalls Verfolgung droht.
Die KDPI gehört zu den am schlimmsten verfolgten politischen Oppositionsgruppen im Iran und ihre Mitglieder und Sympathisanten müssen - sollte den iranischen Behörden ihre politischen Aktivitäten bekanntwerden - jedenfalls mit mehrjährigen Haftstrafen nach unfairen Gerichtsverfahren, mit unmenschlicher Behandlung und Folter, mit Hinrichtung, sogar mit extralegaler Hinrichtung im Ausland rechnen. ..."
In der Folge wurde der Asylantrag noch durch ein ausgiebiges Vorbringen hinsichtlich der Verfolgung von KDPI Mitgliedern durch das iranische Regime - auch im Ausland - untermauert. Weiters legte der Asylwerber eine Bestätigung der demokratischen Partei Kurdistan-Iran vor, daß er aktives Mitglied dieser Partei sei und aus diesem Grund im Iran verfolgt werde und daher ins Ausland flüchten mußte.
Aufgrund der Vollmacht vom 1.4.1998 wurde F. K. A. vom Evangelischen Flüchtlingsdienst mit der Vertretung des Asylwerbers betraut.
Zu diesem zweiten Asylantrag wurde der Asylwerber vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 1.4.1998 ausgiebig einvernommen.
Weiters legte der Asylwerber ein Exemplar der Zeitschrift "Kurdistan" vom August 1996 vor. Am 18.6.1998 wurde er neuerlich vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, vernommen. Die ausgewiesene Vertreterin erstattete im Zuge des Asylverfahrens mit Datum vom 3.8.1998 eine Stellungnahme und überbrachte eine schriftliche Zeugenaussage des Dr. M. K. sowie Bilder von getöteten Kurden bzw. den damit in Zusammenhang stehenden Begräbnisfeierlichkeiten.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.8.1998 wurde der (zweite) Asylantrag gemäß § 44 Abs. 5 Asylgesetz iVm § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dies wurde im wesentlichen damit begründet, daß der Asylwerber dem Glaubhaftigkeitsanspruch des Asylgesetzes nicht gerecht zu werden konnte.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.8.1998 wurde der (zweite) Asylantrag gemäß Paragraph 44, Absatz 5, Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dies wurde im wesentlichen damit begründet, daß der Asylwerber dem Glaubhaftigkeitsanspruch des Asylgesetzes nicht gerecht zu werden konnte.
Gegen diesen Bescheid erhob der Asylwerber durch seine ausgewiesene Vertreterin Berufung, wobei im wesentlichen vorgebracht wurde, daß die Beweiswürdigung, aufgrund derer das Bundesasylamt das Vorbringen des Berufungswerbers die Glaubwürdigkeit abspreche, nicht schlüssig nachvollziehbar sei und im Fall des Berufungswerbers jedenfalls Nachfluchtgründe vorliegen und deshalb keine res iudicata vorliege.
Die Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, trug dem Asylwerber zunächst gemäß § 13 Abs. 4 AVG auf, seinen nicht unterfertigten (zweiten) Asylantrag vom 27.2.1998 mit eigenhändiger urschriftlicher Unterschrift zu bestätigen. Dieser Aufforderung ist der Berufungswerber innerhalb der ihm gesetzten Frist von zwei Wochen nachgekommen.Die Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, trug dem Asylwerber zunächst gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AVG auf, seinen nicht unterfertigten (zweiten) Asylantrag vom 27.2.1998 mit eigenhändiger urschriftlicher Unterschrift zu bestätigen. Dieser Aufforderung ist der Berufungswerber innerhalb der ihm gesetzten Frist von zwei Wochen nachgekommen.
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das zuständige Mitglied wie folgt erwogen:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedenenr Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedenenr Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 44 Abs. 5 AsylG 1997 begründen abweisliche Bescheide aufgrund des AsylG BGBl. Nr. 126/1968, sowie des AsylG 1991 in der selben Sache im Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache.Gemäß Paragraph 44, Absatz 5, AsylG 1997 begründen abweisliche Bescheide aufgrund des AsylG Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, sowie des AsylG 1991 in der selben Sache im Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache.
"Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig wie Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240/1973, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH)."Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig wie Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240 aus 1973,, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH).
Im vorliegenden Fall ist somit Sache des Berufungsverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des (zweiten) Asylantrages wegen entschiedener Sache; in einem solchen Fall darf die Rechtsmittelbehörde daher nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, daß die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951, VwGH vom 30.5.1995, 93/08/0207; Walter- Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).
Entschiedene Sache liegt allgemein dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH vom 30.1.1968, 908/67, VwGH vom 9.3.1993, 92/06/0259; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1417f mzwH).
Im Asylverfahren ist jedoch das Bestehen der gleichen Rechtslage nicht weiter zu prüfen, weil Kraft positiverrechtlicher Anordnung des § 44 Abs. 5 Asylgesetz 1997 eine Identität der diesbezüglichen Bestimmungen des Asylgesetzes 1968 sowie des Asylgesetzes 1991 im Hinblick auf den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache bei abweislichen Asylbescheiden festgelegt wurde.Im Asylverfahren ist jedoch das Bestehen der gleichen Rechtslage nicht weiter zu prüfen, weil Kraft positiverrechtlicher Anordnung des Paragraph 44, Absatz 5, Asylgesetz 1997 eine Identität der diesbezüglichen Bestimmungen des Asylgesetzes 1968 sowie des Asylgesetzes 1991 im Hinblick auf den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache bei abweislichen Asylbescheiden festgelegt wurde.
Wenn man das Vorbringen des Asylwerbers in seiner Ersteinvernahme zu seinem ersten Asylantrag und die Sachverhaltsfeststellungen in dem rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.7.1997 einerseits und den oben im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen zweiten Asylantrag vom 27.2.1998 andererseits vergleicht, so fällt auf, daß sich dieses Vorbringen keineswegs deckt: In diesem Zusammenhang ist anzumerken, daß neu entstandenen Tatsachen, also Änderungen des Sachverhaltes die Rechtskraft des seinerzeitigen Bescheides nicht entgegensteht (Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1467). Im vorliegenden Fall hat der Asylwerber in seinem zweiten Asylantrag vom 27.2.1998 Nachfluchtgründe vorgebracht; dabei handelte es sich um Umstände, die sich erst nach Erlassung des erstinstanzlichen rechtskräftigen Bescheides vom 8.7.1997 ereignet haben. Aufgrund dieser detailliert vorgebrachten Nachfluchtgründe war jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, daß die Behörde eine andere rechtliche Beurteilung des Asylantrages vornimmt als in dem rechtskräftigen Bescheid. Eine andere rechtliche Beurteilung ist dann vorzunehmen, wenn das Vorbringen nicht nur in unwesentlichen Nebenumständen geändert wurde und somit wesentlichen Änderungen im Sachverhalt vorliegen (siehe Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1418f). Für die Entscheidung, ob eine entschiedene Sache vorliegt, ist es jedoch nicht erforderlich, die Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu überprüfen. Dies wäre vielmehr Aufgabe eines meritorischen Verfahrens gemäß § 7 Asylgesetz.Wenn man das Vorbringen des Asylwerbers in seiner Ersteinvernahme zu seinem ersten Asylantrag und die Sachverhaltsfeststellungen in dem rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.7.1997 einerseits und den oben im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen zweiten Asylantrag vom 27.2.1998 andererseits vergleicht, so fällt auf, daß sich dieses Vorbringen keineswegs deckt: In diesem Zusammenhang ist anzumerken, daß neu entstandenen Tatsachen, also Änderungen des Sachverhaltes die Rechtskraft des seinerzeitigen Bescheides nicht entgegensteht (Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1467). Im vorliegenden Fall hat der Asylwerber in seinem zweiten Asylantrag vom 27.2.1998 Nachfluchtgründe vorgebracht; dabei handelte es sich um Umstände, die sich erst nach Erlassung des erstinstanzlichen rechtskräftigen Bescheides vom 8.7.1997 ereignet haben. Aufgrund dieser detailliert vorgebrachten Nachfluchtgründe war jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, daß die Behörde eine andere rechtliche Beurteilung des Asylantrages vornimmt als in dem rechtskräftigen Bescheid. Eine andere rechtliche Beurteilung ist dann vorzunehmen, wenn das Vorbringen nicht nur in unwesentlichen Nebenumständen geändert wurde und somit wesentlichen Änderungen im Sachverhalt vorliegen (siehe Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1418f). Für die Entscheidung, ob eine entschiedene Sache vorliegt, ist es jedoch nicht erforderlich, die Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu überprüfen. Dies wäre vielmehr Aufgabe eines meritorischen Verfahrens gemäß Paragraph 7, Asylgesetz.
Da der Behörde erster Instanz im Ergebnis nicht gefolgt werden konnte, war der Zurückweisungsbescheid zu beheben.
Gemäß § 67d Abs. 2 Z 1 AVG idgF konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.Gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG idgF konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.
Schlagworte
Prozeßhindernis der entschiedenen Sache, Identität der SacheDokumentnummer
UBAST_19990223_205_136_0_VIII_22_98_00