Norm
AVG §68Spruch
BESCHEID
SPRUCH
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Florian Newald gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm § 38 Abs.1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 4/1999 (AsylG), entschieden:Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Florian Newald gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1999, (AsylG), entschieden:
Die Berufung von S. B. vom 15.2.1999 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.1.1999, Zahl: 98 04.295-BAT wird gemäß §§ 44 Abs. 5 AsylG, 68 Abs. 1 AVG abgewiesen.Die Berufung von S. B. vom 15.2.1999 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.1.1999, Zahl: 98 04.295-BAT wird gemäß Paragraphen 44, Absatz 5, AsylG, 68 Absatz eins, AVG abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG
1. Der Berufungswerber, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Nationalität und muslimischen Glaubens, reiste am 22.6.1996 ins Bundesgebiet ein und beantragte am 1.7.1996 erstmals die Gewährung von Asyl.
2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 4.7.1996 gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, Sympathisant der "Kurdischen Demokratischen Partei Irans" (KDPI) zu sein, die für die Gewährung von Autonomie für die iranischen Kurden sowie ein Ende des islamischen Regimes im Iran eintrete. Er gehöre einer politischen Familie an, seine Eltern und Verwandten lebten seit 1992 in Schweden und seien dort anerkannte Flüchtlinge. Seit Sommer 1992 habe er eine engere Zusammenarbeit mit der genannten Partei gehabt. Im Sommer 1993 sei er zwei Wochen in Suleimania gewesen, um mit dem im Irak lebenden Parteimitgliedern Kontakt aufzunehmen. Seine Tätigkeit für die Partei habe darin bestanden, Flugzettel zu verteilen, Sprüche an Wände zu schreiben und Kontakte zu Mitgliedern zu pflegen. Als er im September 1993 am Abend seinen Arbeitsplatz - er sei als Turnlehrer tätig gewesen - verlassen habe, sei er von Mitgliedern der Sepah angehalten und zum Revolutionsgericht in seiner Heimatstadt Sanandaj gebracht worden. In seiner Tasche seien Flugblätter der Partei gefunden worden, ihm seien die Hände verbunden und er mit Fäusten, Fußtritten und Gewehrkolben geschlagen worden. Bis in Oktober 1993 sei er in Haft gewesen. Im September 1993 sei er von Bediensteten des Revolutionsgerichtes zum Sicherheitsamt der Sepah in Sanandaj gebracht worden, wo er nach den Flugblättern, seinen Kontaktpersonen und dem Aufenthalt seiner Mutter und seiner restlichen Verwandten befragt worden sei. Auch habe man wissen wollen, was er im Irak getan habe. Geschlagen sei er dabei nicht worden. Schließlich habe ein Onkel eine Grundbuchsrolle als Kaution hinterlegt, worauf er entlassen worden sei. Er habe eine Erklärung unterschreiben müssen, daß er in Zukunft keinen Kontakt mehr mit regimegegnerischen Parteien und Gruppen pflegen werde. Verurteilt sei er damals nicht worden. Er sei nach Hause zurückgekehrt und habe seinen Beruf weiter ausgeübt. Aus Angst habe er keinen Kontakt mehr mit der Partei aufgenommen. Im Dezember 1993 sei er von zwei Bediensteten des Revolutionsgerichtes zu Hause aufgrund eines Haftbefehles mitgenommen worden. Er sei abermals verhört worden, wobei ihm die gleichen Fragen gestellt worden seien wie beim ersten Mal. Der ihn verhörende Mullah habe ihm gesagt, daß man ihn beim ersten Mal deshalb vorübergehend freigelassen habe, um festzustellen, welche Kontakte er pflege. Man habe ihm das Urteil vorgelesen, das ihm aber nicht ausgehändigt worden sei: Er sei wegen Widerstandes gegen die islamische Revolution und wegen erwiesener Zusammenarbeit mit der "Gruppe der Demokraten" zu einer Haftstrafe bis März 1995 verurteilt worden. Bis zu seiner Entlassung habe er mit vier anderen Gefangenen eine Gemeinschaftszelle geteilt. Während seiner Haftzeit sei er wiederholt verhört und auch mit 80 Peitschenhieben auf einmal geschlagen worden. Es seien ihm dabei immer wieder die gleichen Fragen gestellt worden. Im März 1995 sei er dann freigelassen worden, habe aber eine Erklärung unterschreiben müssen, sich in keiner Weise mehr politisch zu betätigen. Er habe auch nicht mehr als öffentlich Bediensteter arbeiten oder studieren dürfen. Zuvor hätte er für das Gesundheits- und Sportministerium sowie für das Unterrichtsministerium gearbeitet. Auch sein Sportlehrerausweis sei nicht verlängert worden. Einen Monat nach seiner Entlassung habe er mit zwei Sympathisanten der Partei Kontakt aufgenommen und gemeinsam mit seinem Bruder, der ebenfalls nach Österreich geflüchtet sei, eine kleine, geheime Gruppe gegründet. Sie hätten nicht direkt mit der Partei Kontakt aufnehmen wollen, da dies für die Partei zu gefährlich gewesen wäre. Sie hätten eigenhändig Flugblätter über die Lage der politischen Häftlinge in den Gefängnissen sowie die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage und die Lage der Kurden im Iran geschrieben. Jeweils 30-40 Exemplare dieser Flugblätter hätten sie in den verschiedenen Stadtvierteln von Sanandaj verteilt. Im August 1995 seien er und ein anderes Mitglied dieser Gruppe unterwegs gewesen, um Flugzettel in den Straße zu verteilen, wobei sie von einem Patrouillenauto verfolgt worden seien. Beamte hätten das andere Mitglied der Gruppe verhaftet, er habe hingegen davonlaufen können, da er körperlich fit sei. Ab diesem Zeitpunkt hätten er und sein Bruder bei einem Bekannten in Sanandaj übernachtet; sie hätten bis Anfang Oktober 1995 dieses Haus nie verlassen. Der Bekannte habe ihnen gegen die Bezahlung von 5 Mio. Rial Pässe besorgt. Seine Frau habe ihren Paß problemlos bekommen. Bis zur Ausreise hätten sie sich bei dem Schwager des Berufungswerbers in Teheran aufgehalten. Der erste Fluchtversuch des Berufungswerbers im März 1996 sei mißlungen, da er von Kroatien in die Türkei zurückgeschickt worden sei, da Iraner für Kroatien ein Visum benötigt hätten. Der Berufungswerber sei daher auf dem Landweg von Ankara zurück nach Teheran gefahren, wo er über ein Reisebüro drei Visa für Kroatien besorgt habe. Nun sei er am 3.6.1996 abermals über die Türkei nach Kroatien und von dort nach Bosnien gefahren, von wo er mit einem bosnischen Reisebus über Kroatien, Slowenien und Österreich nach München fahren wollte, um von dort weiter nach Schweden zu reisen. An der deutschen Grenze sei er jedoch aufgehalten worden und habe in der Folge in Österreich Asyl beantragt.
3. Mit Bescheid vom 10.7.1997, Zl. 96 03.658-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Berufungswerbers ab. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5.8.1997, Zl. 4.349.894/1-III/13/96, zugestellt am 8.8.1997, rechtskräftig abgewiesen.
4. Mit einem am 12.6.1998 per Telefax beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, eingebrachten Schriftsatz stellte der Berufungswerber neuerlich einen Asylantrag, da Nachfluchtgründe eingetreten seien, aufgrund derer begründete Furcht des Berufungswerbers vor Verfolgung aus politischen Gründen anzunehmen sei. Eine Iranerin, die zu Besuch bei Verwandten in Österreich gewesen sei, habe einen Brief des jüngeren Bruders seiner Frau sowie zwei den Berufungswerber betreffende Ladungen eines iranischen Strafgerichtes nach Österreich gebracht. Daraus ergebe sich, daß der Berufungswerber von den iranischen Behörden gesucht werde und sogar die Familie seiner Frau schikaniert und mißhandelt wurde, um seinen Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen. Der Vater und der jüngere Bruder seiner Frau seien sogar von den Sepah in Geiselhaft genommen worden, damit sich der Berufungswerber und seine Frau den iranischen Behörden stellten. Von den iranischen Behörden werde er vermutlich wegen seiner Tätigkeiten für die KDPI gesucht, die zu den am schlimmsten verfolgten politischen Oppositionsgruppen im Iran gehöre. Ihre Mitglieder und Sympathisanten müßten mit mehrjährigen Haftstrafen nach unfairen Gerichtsverfahren und mit ihrer Hinrichtung rechnen; dies ergebe sich z.B. aus Berichten von amnesty international. Als Anlage zu diesem Schriftsatz wurden der Erstbehörde eine "Ladung zur Vernehmung" des "Ersten allgemeinen Gerichts, Justizbehörde, Teheran", eine "Mahnung" desselben Gerichtes, ein vom Präsidenten dieses Gerichtes erlassener Festnahmeauftrag - in der Folge werden diese drei Dokumente (wie von den Parteien) vereinfachend als "Ladungen" bezeichnet - sowie der Brief des Schwagers des Berufungswerbers namens F. - sowohl in auf Farsi abgefaßten Kopien als auch in deutscher Übersetzung - übermittelt (vgl. AS 9 - 27).4. Mit einem am 12.6.1998 per Telefax beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, eingebrachten Schriftsatz stellte der Berufungswerber neuerlich einen Asylantrag, da Nachfluchtgründe eingetreten seien, aufgrund derer begründete Furcht des Berufungswerbers vor Verfolgung aus politischen Gründen anzunehmen sei. Eine Iranerin, die zu Besuch bei Verwandten in Österreich gewesen sei, habe einen Brief des jüngeren Bruders seiner Frau sowie zwei den Berufungswerber betreffende Ladungen eines iranischen Strafgerichtes nach Österreich gebracht. Daraus ergebe sich, daß der Berufungswerber von den iranischen Behörden gesucht werde und sogar die Familie seiner Frau schikaniert und mißhandelt wurde, um seinen Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen. Der Vater und der jüngere Bruder seiner Frau seien sogar von den Sepah in Geiselhaft genommen worden, damit sich der Berufungswerber und seine Frau den iranischen Behörden stellten. Von den iranischen Behörden werde er vermutlich wegen seiner Tätigkeiten für die KDPI gesucht, die zu den am schlimmsten verfolgten politischen Oppositionsgruppen im Iran gehöre. Ihre Mitglieder und Sympathisanten müßten mit mehrjährigen Haftstrafen nach unfairen Gerichtsverfahren und mit ihrer Hinrichtung rechnen; dies ergebe sich z.B. aus Berichten von amnesty international. Als Anlage zu diesem Schriftsatz wurden der Erstbehörde eine "Ladung zur Vernehmung" des "Ersten allgemeinen Gerichts, Justizbehörde, Teheran", eine "Mahnung" desselben Gerichtes, ein vom Präsidenten dieses Gerichtes erlassener Festnahmeauftrag - in der Folge werden diese drei Dokumente (wie von den Parteien) vereinfachend als "Ladungen" bezeichnet - sowie der Brief des Schwagers des Berufungswerbers namens F. - sowohl in auf Farsi abgefaßten Kopien als auch in deutscher Übersetzung - übermittelt vergleiche AS 9 - 27).
5. Zu diesem Vorbringen wurde der Berufungswerber am 18.8.1998 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Über die Originale der vom Revolutionsgericht ausgestellten Haftbefehle verfüge er nicht, diese habe er nie bekommen, die Bekannte aus dem Iran habe nur Kopien mitgebracht. Diese habe gebeten, ihren Namen nicht zu nennen, da sie Angst vor Verfolgung habe. Ein Bruder seiner Frau namens A. S. habe die Ladungen ungefähr Juni 1997 erhalten. Wer die Verfügungen überbracht habe, wisse der Berufungswerber nicht, sie seien jedoch vom iranischen Revolutionsgericht erlassen worden. Nachdem der Berufungswerber, sein Bruder und seine Frau den Iran verlassen hätten, seien ihr Vater und ihr Bruder F. von Pasdaran im Juli 1997 inhaftiert worden. Der Vater sei aufgrund seiner Krankheit am Tag nach der Festnahme in ein Spital gekommen, der Bruder sei hingegen erst nach 40-tägiger Inhaftierung gegen Bezahlung freigekommen. Dieser habe aufgrund eines - möglicherweise durch die Pasdaran verursachten - Autounfalles eine Platinplatte in der Hüfte, diese Wunde habe zu eitern begonnen und sei nicht verheilt, auch dies sei ein Grund dafür, daß man ihn gegen Geld und Hinterlegung der Grundbuchrolle freigelassen habe. Bei der Festnahme sei das ganze Haus durchsucht und nach dem Aufenthalt des Berufungswerbers und seiner Frau gefragt worden. Die Familienangehörigen seiner Frau seien geschlagen und beschimpft worden, hätten sie aber nicht verraten. Weiters habe man ihnen vorgeworfen, daß sie gegen die iranische Revolution seien. Den Brief habe der Berufungswerber im Februar 1998 erhalten. Auf die Frage, ob der Berufungswerber von diesen Vorfällen nur aus dem Brief erfahren habe, gab der Berufungswerber an, die Verwandten seiner Frau hätten von Bekannten aus die in Wien lebenden Verwandten jener Frau, die die Kopien mitgebracht habe, angerufen. Auf diese Weise sei der Kontakt gehalten worden. Außerdem sei ein Bekannter des Berufungswerbers namens A. A., der ebenfalls der KDPI angehört habe, sowie zwei weitere Mitarbeiter, wegen deren Verhaftung der Berufungswerber den Iran verlassen und deren Namen er bereits beim ersten Asylverfahren genannt habe, wegen ihrer Tätigkeit ca. Ende 1996 oder Anfang 1997 hingerichtet worden.
6. Nach einer abermaligen Einvernahme am 19.11.1998 gab der Berufungswerber auf die Frage, ob er die Originale der Ladungen bekommen habe, an, daß er bereits Kontakt aufgenommen habe, daß jedoch die Familie seiner Frau die Originale der Ladungen aus Leichtsinn weggeworfen haben dürfte. Auf den Vorhalt, die Ladungen stammten nicht - wie vom Berufungswerber angegeben - vom Revolutionsgericht, führte der Berufungswerber aus, er wisse nicht, von welchem Gericht die Ladungen gekommen seien, vielleicht seien diese Ladungen von einem ordentlichen Gericht ausgestellt worden, um dieser Angelegenheit keinen politischen Hintergrund zu geben. Revolutionsgerichte stellten überhaupt keine Ladungen aus, als er das letzte Mal im Iran festgenommen worden sei, seien Leute des Revolutionsgerichtes gekommen und hätten ihm mitgeteilt, er solle am nächsten Tag vorbeikommen. Die Frage, wie sich der Berufungswerber erklären könne, daß er erst zwei Jahre nach dem letzten ihn betreffenden Vorfall vorgeladen werde, antwortete der Berufungswerber dahingehend, daß seine gesamte Familie das Land verlassen habe, weshalb das Gericht die Ladungen nicht habe zustellen können. Erst später hätten die Behörden von seiner Ehe erfahren. Auf den Vorhalt, die Ladungen wiesen - dem Berufungswerber vorgehaltene - Fälschungsmerkmale auf, gab er an, er habe die Ladungen in dieser Form aus dem Iran bekommen, außerdem könne man solche Dokumente gar nicht fälschen, da es in Österreich keine Schreibmaschinen mit persischem Schriftsatz gebe. Im Zuge dieser Einvernahme beantragte der Vertreter des Berufungswerbers, ein Gutachten über Folterspuren am Körper des Berufungswerbers einzuholen.
7. Am 14.12.1998 erstellte Dr. H. J. G., Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, ein unfallchirurgisches Gutachten, aus dem sich ergibt, daß die die Folterverletzungen betreffenden Angaben des Berufungswerbers medizinisch nicht nachvollziehbar sind.
8. Mit Bescheid vom 25.1.1999, Zl. 98 04.295-BAT, dem Berufungswerber zu Handen seines Vertreters zugestellt am 1.2.1999, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Berufungswerbers vom 12.6.1998 gemäß § 44 Abs. 5 AsylG iVm § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.8. Mit Bescheid vom 25.1.1999, Zl. 98 04.295-BAT, dem Berufungswerber zu Handen seines Vertreters zugestellt am 1.2.1999, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Berufungswerbers vom 12.6.1998 gemäß Paragraph 44, Absatz 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück.
Das Vorbringen des Berufungswerbers, von den iranischen Behörden nach seiner Ausreise wegen seiner Tätigkeit bei der KDPI vorgeladen worden zu sein, sei unglaubwürdig. Die dieser Beurteilung zugrundeliegenden, ausführlichen Erwägungen des Bundesasylamtes sind auf den Seiten 5 bis 7 des angefochtenen Bescheides wiedergegeben, weshalb auf diese verwiesen wird.
Was die Untersuchung der Folterspuren betreffe, sei festzuhalten, daß der Berufungswerber bei der Befragung durch den Sachverständigen angab, mit 20 Peitschenhieben gefoltert worden zu sein, während er bei seiner Einvernahme die Zahl der Hiebe noch mit 80 angegeben hatte. Aufgrund des Gutachtens sei anzunehmen, daß die vom Berufungswerber angegebene Verletzungen nicht in der Form entstanden seien, wie er der Behörde habe glaubhaft machen wollen.
9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 15.1.1999 zur Post gegebene und daher rechtzeitige Berufung. Der Berufungswerber räume zwar durchaus die Möglichkeit ein, daß die vorgelegten Ladungen unecht seien - er habe bereits anläßlich der niederschriftlichen Befragungen angegeben, daß er die Ladungskopien dem Bundesasylamt so vorgelegt habe, wie er sie erhalten habe und daher über ihr Zustandekommen keine Angaben machen könne - die belangte Behörde handle aber dennoch rechtswidrig, wenn sie aufgrund dieses Umstandes ohne weitere Ermittlungen davon ausgehe, die iranischen Behörden hätten gegen ihn tatsächlich keine Ladungen erlassen und würden nicht nach ihm fahnden. Die Behörde hätte vielmehr die Verpflichtung gehabt, etwa den Bruder seiner Frau, dessen Adresse der Berufungswerber zu Protokoll gegeben habe, im Wege der Österreichischen Botschaft in Teheran als Zeugen zu befragen.
Soweit die belangte Behörde feststelle, politisch motivierte Straftaten würden ausschließlich von der Revolutionsstaatsanwaltschaft und nicht von der ordentlichen Gerichtsbarkeit verfolgt, sei zum einen darauf hinzuweisen, daß die Revolutionsstaatsanwaltschaften bereits 1994 abgeschafft wurden, zum anderen darauf, daß nach einer Auskunft des Deutschen Orient-Institutes an das Verwaltungsgericht Braunschweig vom 11.6.1997 die öffentlichen Gerichte auch Aufgaben der Revolutionsgerichte übernommen hätten, während andererseits die Revolutionsgerichte vorwiegend auf dem Gebiet der Wirtschaftsstraftaten sowie des Suchtgiftstrafrechts tätig seien.
Die belangte Behörde habe sich weiters mit der bei der Einvernahme vorgebrachten Verhaftung und Hinrichtung von Mitgliedern der KDPI nicht auseinandergesetzt, woraus sich eine neue Verfolgungswelle gegen Mitglieder der Partei des Berufungswerbers ergebe. Diese lasse im Zusammenhang mit den Nachrichten, die der Berufungswerber von seiner Familie erhalten habe, den Schluß zu, daß er neuerlich verfolgt werde.
Zum Gutachten Dris. G. sei auszuführen, daß dieser von allen seriösen Flüchtingsbetreuungseinrichtungen als Gutachter in Asylverfahren abgelehnt werde; die "Gemeinsame Flüchtlingskommission" habe eine Fülle von Hinweisen gesammelt, die hohe Wahrscheinlichkeit der Befangenheit Dris. G. gegenüber Asylwerbern annehmen ließen, sodaß seitens der genannten Kommission an alle Mitgliedsorganisationen die Empfehlung ergangen sei, Ladungen zur Untersuchung durch Dr. G. generell keine Folge zu leisten. Zum Beweis dafür wird eine Anfrage an die "Gemeinsame Flüchtlingskommission" beantragt. Trotz der vom Berufungsvertreter der Organwalterin des Bundesasylamtes bereits anläßlich der zweiten niederschriftlichen Befragung des Berufungswerbers mitgeteilten Bedenken gegen Dr. G. habe der Berufungswerber der Ladung zu Dr. G. doch Folge geleistet, um seine Kooperationsbereitschaft unter Beweis zu stellen. Das gegenständliche Gutachten habe aber einmal mehr gezeigt, daß Dr. G. als Sportarzt Verletzungen grundsätzlich für Sportverletzungen hält. Der Berufungswerber werde nun versuchen, ein Gutachten seitens eines anerkannten Sachverständigen einzuholen, weshalb die Einräumung einer angemessenen Frist beantragt werde.
II. Über die Berufung hat der Unabhängige Bundesasylsenat wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die Berufung hat der Unabhängige Bundesasylsenat wie folgt erwogen:
Der Berufung muß der Erfolg versagt bleiben.
1. Festgestellt wird, daß der erste Asylantrag des Berufungswerbers, den er mit den unter Punkt I.2. wiedergegebenen Angaben untermauerte, mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5.8.1997, Zl. 4.349.894/1-III/13/96, zugestellt am 8.8.1997, rechtskräftig abgewiesen wurde.1. Festgestellt wird, daß der erste Asylantrag des Berufungswerbers, den er mit den unter Punkt römisch eins.2. wiedergegebenen Angaben untermauerte, mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5.8.1997, Zl. 4.349.894/1-III/13/96, zugestellt am 8.8.1997, rechtskräftig abgewiesen wurde.
Nicht kann hingegen festgestellt werden, daß die iranischen Behörden nach dem Berufungswerber nach dessen Ausreise aus dem Iran wegen seiner Tätigkeit für die "Kurdische Demokratische Partei Irans" gefahndet oder ihn vorgeladen haben.
Zur Beweiswürdigung ist auszuführen, daß der Berufungswerber der - aufgrund überzeugender Erwägungen getroffenen und auch von der Berufungsbehörde geteilten - Beurteilung des Bundesasylamtes, die vom Berufungswerber vorgelegten Ladungen seien gefälscht, nicht entgegentritt, sondern vielmehr selbst einräumt, die genannten Dokumente könnten unecht sein. Sofern der Berufungswerber in diesem Zusammenhang vorbringt, sein in Teheran lebender Schwager hätte im Wege der österreichischen Botschaft als Zeuge befragt werden müssen, ist ihm zu erwidern, daß die Frage, ob er nach seiner Ausreise aus dem Iran von den Behörden gesucht worden ist, durch die Überprüfung der von ihm gerade zur Bescheinigung eines solchen Sachverhaltes vorgelegten Dokumente ausreichend geklärt und die Einvernahme des Schwagers des Berufungswerbers somit entbehrlich erscheint, zumal dieser nach Angaben des Berufungswerber ihm die - mittlerweile unbestrittenermaßen als gefälscht zu qualifizierenden - Ladungen übermittelt hat. Vor diesem Hintergrund geht auch der - an sich zutreffende - Hinweis des Berufungswerbers, öffentliche Gerichte im Iran hätten auch Aufgaben den Revolutionsgerichte übernommen, ins Leere, zumal es sich bei diesem Punkt nur um eines von vielen Fälschungsmerkmalen handelt, die die gegenständlichen Dokumente aufweisen.
Sofern der Berufungswerber aber ausführt, die von ihm vorgebrachte Hinrichtung ihm nahestehender Mitglieder der KDPI ließe in Verbindung mit den Nachrichten, die er von seiner Familie erhalten habe, den Schluß zu, er werde neuerlich verfolgt, ist ihm zum einen entgegenzuhalten, daß die im Schreiben seines Schwagers dargestellten Ereignisse als nicht den Tatsachen entsprechend angesehen werden müssen, da sich das entscheidende Mitglied des Eindruckes nicht erwehren kann, daß die "Berichterstattung" über diese Vorfälle bloß die Vorspiegelung einer schließlich in einem gerichtlichen Festnahmeauftrag gipfelnden Ermittlungstätigkeit gegen den Berufungswerber bezweckt. Wenn sich dieser Festnahmeauftrag aber ebenso wie die Vorladungen als unecht erweist, kann die Glaubwürdigkeit des Berufungswerbers hinsichtlich der im gleichen Schreiben genannten sonstigen Vorkommnisse nicht unberührt bleiben. Zum anderen verwundert, daß der Berufungswerber im Schriftsatz vom 12.6.1998, in dem er die eingetretenen Nachfluchtgründe erstmals dargelegt hat, zur Darlegung der ihm bei einer Rückkehr in den Iran wegen seiner Mitgliedschaft bei der KDPI drohenden Verfolgung (lediglich) Fälle aus Länderberichten von amnesty international zitiert, nicht aber auf die - nach späteren Angaben des Berufungswerbers Ende 1996, Anfang 1997 erfolgte - Hinrichtung von Personen hinweist, wegen deren Verhaftung der Berufungswerber den Iran verlassen habe.
2. Rechtlich folgt:
Gem. § 44 Abs. 5 AsylG begründen abweisliche Bescheide aufgrund des Asylgesetzes BGBl. Nr. 126/1968 sowie des Asylgesetzes 1991 in der selben Sache im Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache.Gem. Paragraph 44, Absatz 5, AsylG begründen abweisliche Bescheide aufgrund des Asylgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968, sowie des Asylgesetzes 1991 in der selben Sache im Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache.
Gem. § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg.cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gem. den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg.cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gem. den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Die entschiedene Verwaltungssache ist durch den angenommenen Sachverhalt in Relation zur angewandten Rechtsvorschrift bestimmt. Von einer Identität der Sache kann nur gesprochen werden, wenn einerseits weder in der Rechtslage - wobei aber auf § 44 Abs. 5 AsylG hinzuweisen ist - noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und andererseits sich das neue Parteibegehren im wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 30.1.1968, 908/67, 17.2.1981, 1047/80, 17.1.1985, 85/02/0007, 23.10.1986, 86/02/0117 u. a.). Der gegenständlichene Antrag ist daher dann wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten keine wesentliche, d.h. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eingetreten sind.Die entschiedene Verwaltungssache ist durch den angenommenen Sachverhalt in Relation zur angewandten Rechtsvorschrift bestimmt. Von einer Identität der Sache kann nur gesprochen werden, wenn einerseits weder in der Rechtslage - wobei aber auf Paragraph 44, Absatz 5, AsylG hinzuweisen ist - noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und andererseits sich das neue Parteibegehren im wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 30.1.1968, 908/67, 17.2.1981, 1047/80, 17.1.1985, 85/02/0007, 23.10.1986, 86/02/0117 u. a.). Der gegenständlichene Antrag ist daher dann wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten keine wesentliche, d.h. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eingetreten sind.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, daß weder die vom Berufungswerber vorgebrachten noch sonstige Nachfluchtgründe vorliegen. Daher kann von einer Änderung der Sachlage seit der rechtskräftigen Abweisung des ersten Asylantrages des Berufungswerbers nicht gesprochen werden.
Sofern die Berufung im Zusammenhang mit dem im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Gutachten Verfahrensmängel rügt, gehen ihre diesbezüglichen Ausführungen schon allein deshalb ins Leere, weil mit der behaupteten Folterung des Berufungswerbers im Iran ein Sachverhalt Beweisthema ist, über den bereits rechtskräftig abgesprochen ist. Schon aus diesem Grund konnte sowohl von der vom Berufungswerber beantragten Anfrage bei der "Gemeinsamen Flüchtlingskommission" als auch von der Gewährung einer angemessenen Frist zur Erstellung eines weiteren Sachverständigengutachtens abgesehen werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Prozeßhindernis der entschiedenen SacheDokumentnummer
UBAST_19990318_208_220_0_IX_27_99_00