TE Ubas Bescheid 1999/4/21 206.621/4-III/07/99

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Veröffentlicht am 21.04.1999
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Spruch

BESCHEID

SPRUCH

Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Huber gemäß § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 4/1999 AsylG, entschieden:Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Huber gemäß Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1999, AsylG, entschieden:

Die Berufung von M. Z. vom 7.4.1999 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.3.1999, Zahl 99 03.385/1-BAE, wird gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 68 AVG abgewiesen.Die Berufung von M. Z. vom 7.4.1999 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.3.1999, Zahl 99 03.385/1-BAE, wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 68, AVG abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

Die Asylwerberin stellte bereits am 17.11.1998 beim Bundesasylamt einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.1.1999, Zahl: 98 11.809/1-BAE, gem. § 4 AsylG zurückgewiesen wurde. Die gegen diese Entscheidung fristgerecht eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.3.1999, Zahl 206.621/1-III/07/99, verkündet nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.3.1999, mit der Begründung, dass die Asylwerberin iSd § 4 AsylG in Ungarn Schutz vor Verfolgung finden kann, rechtskräftig abgewiesen.Die Asylwerberin stellte bereits am 17.11.1998 beim Bundesasylamt einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.1.1999, Zahl: 98 11.809/1-BAE, gem. Paragraph 4, AsylG zurückgewiesen wurde. Die gegen diese Entscheidung fristgerecht eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.3.1999, Zahl 206.621/1-III/07/99, verkündet nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.3.1999, mit der Begründung, dass die Asylwerberin iSd Paragraph 4, AsylG in Ungarn Schutz vor Verfolgung finden kann, rechtskräftig abgewiesen.

Am 18.3.1999 brachte die Asylwerberin einen neuerlichen Asylantrag "wegen Nachfluchtgründen" beim Bundesasylamt ein und führte hiebei im Wesentlichen aus, dass sich der Asylantrag auf erst in Österreich verwirklichte Tatsachen gründe, welche eine Verfolgung im Sinne der GFK im Herkunftsstaat bewirkten. Im Bezug auf die neu in Österreich verwirklichten Sachverhalte bestehe keinerlei Bezug zu einem Drittstaat wie Aufenthalt in einem oder durch einen solchen, weshalb schon begrifflich mangels Vorliegens eines Drittstaates ein Schutz im sicheren Drittstaat ausscheide. Mit der Entscheidung 95/20/0223 habe der VwGH ausgesprochen, dass bei Vorliegen von Nachfluchtgründen, das Konzept eines sicheren Drittstaates nicht zur Anwendung gelange. Die Asylantragstellung des Asylwerbers beinhalte den Vorwurf an die jugoslawischen Behörden, dass diese den Asylwerber aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgen würden und bezichtige der Asylwerber damit den jugoslawischen Staat eines konventionswidrigen bzw. menschenrechtswidrigen Verhaltens. Dies veranlasse die jugoslawischen Behörden, den Asylwerber auf Grund dessen Asylantragstellung in Österreich zu verfolgen. Auf Grund des Vorliegens von Nachfluchtgründen, nämlich der Asylantragstellung in Österreich, sei der Asylwerber Verfolgungsmassnahmen aus den in der GFK genannten Gründen in Jugoslawien ausgesetzt. Der Asylwerber laufe auch Gefahr, bei einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Jugoslawien dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe, oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Es bestünden weiters stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, oder seiner politischen Ansichten bedroht sei.

Das Bundesasylamt wies in der Folge den neuerlichen Asylantrag der Asylwerberin mit Bescheid vom 22.3.1999, Zahl: 99 03.385/1-BAE, wegen entschiedener Sache zurück.

Gegen diese Entscheidung erhob die Asylwerberin binnen offener Frist Berufung und führte hiebei im Wesentlichen aus, dass die Zurückweisung des Asylantrages wegen "entschiedener Sache" zu Unrecht erfolgt sei. Die im Asylantrag vom 24.03.1999 (gemeint wohl 18.03.1999) geltend gemachten Nachfluchtgründe seien nicht Gegenstand des bereits mit Entscheidung des UBAS vom 16.03.1999 abgeschlossenen Verfahrens gewesen. Eine "entschiedene Sache" liege nicht vor. Der am 16.03.1999 (Anm.: schriftliche Ausfertigung des am 16.3.1999 verkündeten Bescheides vom 26.3.1999) vom UBAS erlassene Bescheid, mit dem der dort gegenständliche Asylantrag wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen worden sei, schließe die Geltendmachung von Nachfluchtgründen wegen eines erst in Österreich verwirklichten Sachverhaltes nicht aus. Der Ausschluss der Geltendmachung von Nachfluchtgründen würde auch gegen die Genfer Flüchtlingskonvention verstoßen. Unrichtig sei die von der erstinstanzlichen Behörde in der Begründung des bekämpften Bescheides angenommene Rechtsansicht, wonach das Gesetz die Rechtskraft abweislicher Bescheide dahingehend erstrecke, dass die Geltendmachung von "Nachfluchtgründen" in keinem Fall zur Grundlage einer neuerlichen Entscheidung gemacht werden könne, sofern diese nach Rechtskraft des Abweisungsbescheides entstanden seien und sich der Antragsteller nicht zwischenzeitlich in seinem Heimatstaat aufgehalten habe. Nach geltender Rechtslage sei es keinesfalls Voraussetzung dafür, Nachfluchtgründe geltend zu machen, dass sich der Asylwerber zwischenzeitlich in seinem Heimatstaat aufgehalten haben müsste. Da somit die Geltendmachung von Nachfluchtgründen zulässig und dieser Sachverhalt von der am 16.03.1999 abgeschlossenen Verwaltungssache nicht umfasst sei, sohin dieselbe Verwaltungssache ("eadem causa") nicht vorliege, seien die hier gegenständlichen Nachfluchtgründe von den Rechtskraftwirkungen des am 16.03.1999 abgeschlossenen Verfahrens nicht umfasst und liege daher eine "entschiedene Sache" nicht vor, weshalb der neuerlich gestellte Asylantrag zulässig sei.Gegen diese Entscheidung erhob die Asylwerberin binnen offener Frist Berufung und führte hiebei im Wesentlichen aus, dass die Zurückweisung des Asylantrages wegen "entschiedener Sache" zu Unrecht erfolgt sei. Die im Asylantrag vom 24.03.1999 (gemeint wohl 18.03.1999) geltend gemachten Nachfluchtgründe seien nicht Gegenstand des bereits mit Entscheidung des UBAS vom 16.03.1999 abgeschlossenen Verfahrens gewesen. Eine "entschiedene Sache" liege nicht vor. Der am 16.03.1999 Anmerkung, schriftliche Ausfertigung des am 16.3.1999 verkündeten Bescheides vom 26.3.1999) vom UBAS erlassene Bescheid, mit dem der dort gegenständliche Asylantrag wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen worden sei, schließe die Geltendmachung von Nachfluchtgründen wegen eines erst in Österreich verwirklichten Sachverhaltes nicht aus. Der Ausschluss der Geltendmachung von Nachfluchtgründen würde auch gegen die Genfer Flüchtlingskonvention verstoßen. Unrichtig sei die von der erstinstanzlichen Behörde in der Begründung des bekämpften Bescheides angenommene Rechtsansicht, wonach das Gesetz die Rechtskraft abweislicher Bescheide dahingehend erstrecke, dass die Geltendmachung von "Nachfluchtgründen" in keinem Fall zur Grundlage einer neuerlichen Entscheidung gemacht werden könne, sofern diese nach Rechtskraft des Abweisungsbescheides entstanden seien und sich der Antragsteller nicht zwischenzeitlich in seinem Heimatstaat aufgehalten habe. Nach geltender Rechtslage sei es keinesfalls Voraussetzung dafür, Nachfluchtgründe geltend zu machen, dass sich der Asylwerber zwischenzeitlich in seinem Heimatstaat aufgehalten haben müsste. Da somit die Geltendmachung von Nachfluchtgründen zulässig und dieser Sachverhalt von der am 16.03.1999 abgeschlossenen Verwaltungssache nicht umfasst sei, sohin dieselbe Verwaltungssache ("eadem causa") nicht vorliege, seien die hier gegenständlichen Nachfluchtgründe von den Rechtskraftwirkungen des am 16.03.1999 abgeschlossenen Verfahrens nicht umfasst und liege daher eine "entschiedene Sache" nicht vor, weshalb der neuerlich gestellte Asylantrag zulässig sei.

Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

"Prozessgegenstand" der Berufungsentscheidung ist die Verwaltungssache, die zunächst der Behörde erster Rechtsstufe vorlag. Hat die Unterbehörde nur prozessual entschieden, dann darf die Berufungsbehörde nicht in merito entscheiden (VwGH 18.01.1990, 89/09/0093). Hat die Unterbehörde in ihrem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung (hier:

Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG) getroffen, dann ist es der Berufungsbehörde verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Vielmehr bildet in solchen Fällen nur die betreffende verfahrensrechtliche Frage (hier: Frage der Rechtmäßigkeit der auf § 68 Abs. 1 AVG gestützten Zurückweisung des Antrages) die in Betracht kommende Sache des Berufungsverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG.Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG) getroffen, dann ist es der Berufungsbehörde verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Vielmehr bildet in solchen Fällen nur die betreffende verfahrensrechtliche Frage (hier: Frage der Rechtmäßigkeit der auf Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestützten Zurückweisung des Antrages) die in Betracht kommende Sache des Berufungsverfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG.

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8.9.1977, 2609/76).

Für die Berufungsbehörde ist Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 20.04.1995, 93/09/0341).Für die Berufungsbehörde ist Sache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 20.04.1995, 93/09/0341).

Der Rechtsmeinung der Asylwerberin, dass ihr neuerlicher Asylantrag wegen (behauptetermaßen) eingetretener Nachfluchtgründe zulässig sei, kann nicht gefolgt werden. Die Antragstellerin übersieht hiebei, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit ihren Fluchtgründen bzw. Nachfluchtgründen notwendigerweise voraussetzt, dass überhaupt ihr diesbezüglicher Antrag im Hinblick auf das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen zulässig ist. Nach dem Asylgesetz 1997 ist die "Drittlandklausel" (... wenn der Fremde in einem Staat, mit dem kein Vertrag über die Bestimmung der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann) als negative Prozessvoraussetzung konstruiert, was bedeutet, dass diesfalls ein Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen ist. Dies ist in concreto der Fall. Im ersten Asylverfahren M. wurde nach umfangreichen Ermittlungen und Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erkannt, dass die Antragstellerin in Ungarn Schutz vor Verfolgung finden kann, sodass die Prozessvoraussetzungen für ein inhaltliches Eingehen auf ihre Fluchtgründe nicht gegeben waren und eine Qualifikation ihrer Flüchtlingseigenschaft folglich zu unterbleiben hatte.

Hinsichtlich des (Nicht-)Vorliegens der Prozessvoraussetzungen für die Asylantragstellung lag jedoch auch zum - auch für das Berufungsverfahren ausschließlich relevanten - Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde erster Instanz hinsichtlich des neuerlichen Asylantrages M. derselbe Sachverhalt vor.

Angesichts der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es Sache der Partei ist, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen, hätte die Antragstellerin darlegen müssen, aus welchen Gründen sie das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen für ihre Asylantragstellung nunmehr für gegeben erachtet. In concreto bedeutet dies, dass die Asylwerberin dartun hätte müssen, dass sie - im Gegensatz zum Zeitpunkt der letztinstanzlichen Entscheidung über ihren ersten Asylantrag - nunmehr in Ungarn keinen Schutz vor Verfolgung mehr finden könne. Ein solches Vorbringen hat sie jedoch mit keinem Wort erstattet.

Der Hinweis, dass "in Bezug auf die neu in Österreich verwirklichten Sachverhalte keinerlei Bezug zu einem Drittstaat wie Aufenthalt in einem oder durch einen solchen bestehe, weshalb schon begrifflich mangels Vorliegen eines Drittstaates ein Schutz im sicheren Drittstaat ausscheide", geht freilich ins Leere. Im Gegensatz zu jenem "Konzept des sicheren Drittstaates", dass dem Asylgesetz 1991 zu Grunde gelegen ist, und welches eine ex post Betrachtung der Drittstaatsicherheit vorgesehen hat, wurde die Drittlandsicherheit im Asylgesetz 1997 inhaltlich anders gestaltet und ist im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage als Prognose formuliert. In Anbetracht des Umstandes, dass das "Konzept des sicheren Drittstaates" als Prognose formuliert ist, ist aber klar, dass auch im Falle des Vorliegens von Nachfluchtgründen ein Asylwerber Schutz im sicheren Drittstaat finden kann, da er ja auch in diesem Drittstaat die Möglichkeit hat, diese Nachfluchtgründe geltend zu machen. Die von der Asylwerberin ins Treffen geführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, Zahl 95/20/0223, bezieht sich auf die alte Rechtslage nach dem Asylgesetz 1991, diese Entscheidung ist angesichts der neuen Rechtslage (Asylgesetz 1997), nicht mehr haltbar und folglich in concreto ungeeignet, die Zulässigkeit des neuerlichen Asylantrages der Asylwerberin zu begründen.

Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu bemerken, dass der Asylwerberin darin beizupflichten ist, wenn sie rügt, dass nach geltender Rechtslage es keinesfalls Voraussetzung dafür sei, Nachfluchtgründe geltend zu machen, dass sich der Asylwerber zwischenzeitlich in seinem Heimatstaat aufgehalten haben müsse. Diesbezüglich war jedoch in Anbetracht obiger Erwägungen, wonach hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen dem neuerlichen Asylantrag M. der selbe Sachverhalt zu Grunde liegt, der auch bereits ihrer ersten Asylantragsstellung zu Grunde gelegen ist, nichts zu gewinnen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Prozeßhindernis der entschiedenen Sache, Drittstaatsicherheit, wohlbegründete Furcht

Dokumentnummer

UBAST_19990421_206_621_4_III_07_99_00
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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