TE Vwgh Erkenntnis 1992/1/29 92/02/0059

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Veröffentlicht am 29.01.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über die Beschwerde des Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 4. Juni 1991, Zl. MA 70-10/68/91/Str, betreffend Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 4. Juni 1991 erging gegen den Beschwerdeführer ein Schuldspruch folgenden Inhaltes:

"Sie haben es als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen W nnn.nnn unterlassen, auf das schriftliche Verlangen der Behörde vom 27.3.1990, wer dieses KFZ in Wien I, Stephansplatz 3a, abgestellt hat, sodaß es dort am 23.2.1990, um 10.45 Uhr, gestanden ist, zugestellt am 5.4.1990 durch Hinterlegung, binnen zwei Wochen ab Zustellung die Person, die die Auskunft erteilen kann, vollständig zu benennen, indem Sie nur den Namen der Person angegeben haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 103/2 KFG. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

S 8.000,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzarrest von 10 Tagen, gemäß § 134 KFG."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Der Beschwerdeführer macht zunächst Verjährung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung mit dem Vorbringen geltend, in der gegen ihn innerhalb der Verjährungsfrist als einzige Verfolgungshandlung ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung vom 7. Juli 1990 sei ihm zur Last gelegt worden, er habe eine Lenkererhebung nicht beachtet, die ihm am 6. April 1990 zugestellt worden sei. Demgegenüber werde ihm im erstbehördlichen Straferkenntnis, dessen Spruch zum Inhalt auch des angefochtenen Bescheides erhoben worden sei, zur Last gelegt, eine Lenkererhebung nicht beachtet zu haben, die ihm am 5. April 1990 zugestellt worden sein solle.

Wie die belangte Behörde zutreffend in ihrer Gegenschrift unter Berufung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 8. November 1989, Zl. 89/02/0004) dargetan hat, bildet das Datum der Zustellung der schriftlichen Aufforderung nach § 103 Abs. 2 KFG kein wesentliches Sachverhaltselement einer Übertretung dieser Bestimmung. Eine Divergenz hinsichtlich dieses Datums zwischen der innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung und dem in der Folge erst nach Ablauf dieser Verjährungsfrist erlassenen Straferkenntnis vermag daher der Aufforderung zur Rechtfertigung nicht die Eignung einer geeigneten Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG zu nehmen.

Es ist zwar richtig, daß - wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt - dem Datum der Zustellung der Aufforderung im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG insofern rechtliche Bedeutung zukommt, als mit diesem Datum die zweiwöchige Frist des § 103 Abs. 2 KFG 1967 zu laufen beginnt. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, daß diesem Datum die Bedeutung eines Sachverhaltselementes im Sinne des (auf den vorliegenden Fall noch anzuwendenden) § 44a lit. a VStG 1950 nicht zukommt.

Es trifft auch nicht zu, daß die in Rede stehende Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG 1967 vom 27. März 1990 nicht durch eine zur Approbation befugte Person unterzeichnet wurde. Diese Aufforderung wurde, wie auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet, von der Kanzleileiterin des Bezirkspolizeikommissariates Ottakring unterzeichnet. Die belangte Behörde legte in diesem Zusammenhang die Dienstanweisung des Direktors der Polizeidirektion Wien vom 21. Dezember 1981 vor, welche unter Punkt H mit der Überschrift "Bearbeitung der "Cst-Lenkererhebung"" folgendes ausführt:

"Die schriftliche Lenkererhebung ("Cst-Lenkererhebung") ist von den Bediensteten der Kanzlei des Bezirkspolizeikommissariates des Wohnsitzes des Zulassungsbesitzers durchzuführen.

Dazu sind folgende Arbeiten erforderlich:

1) Trennung der Aktenteile, und zwar der "Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers" ("Cst-Lenkererhebung") - Original und Aktkopie - von der Cst-Strafverfügung (Original und Aktkopie).

2) Unterfertigung der "Cst-Lenkererhebung" am Original und auf der Aktkopie durch den Kanzleileiter bzw. dessen Stellvertreter.

3) Kuvertierung der "Cst-Lenkererhebung" (Original) in einem RSa-Brief ..."

Mit diesen Ausführungen wurden zweifellos der "Kanzleileiter bzw. dessen Stellvertreter" eines Bezirkspolizeikommissariates durch den Leiter der Behörde "Bundespolizeidirektion" zur selbständigen Approbation derartiger Schriftstücke ermächtigt.

Schließlich vermag der Verwaltungsgerichtshof auch nicht zu erkennen, daß sich die belangte Behörde in rechtswidriger Weise bei der Strafbemessung auf "etliche rechtskräftige Verwaltungsvormerkungen gleichartiger Natur" als erschwerenden Umstand stützte. Daran vermögen die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Umstände, nämlich daß auf Grund einer Beschwerde seinerseits "eine erhebliche Anzahl von Erkenntnissen der belangten Behörde aufgehoben wurden, die alle den gleichen Sachverhalt betroffen haben" und "eine große Anzahl von anderen eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren, die in der Vormerkungsliste aufscheinen, nicht mehr verfolgt wurden" und "auch zuvor Straferkenntnisse und Berufungsbescheide erlassen wurden, die zwar rechtskräftig wurden, aber im Lichte der Verwaltungsgerichtshofentscheidung betreffend die Approbationsbefugnis von Erhebungsbeamten und Kanzleiangehörigen unzulässig waren," nichts zu ändern, weil der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Eintragungen in der von der belangten Behörde herangezogenen Liste der den Beschwerdeführer betreffenden Vormerkungen auch bei Berücksichtigung dieses Vorbringens nicht zu erkennen vermag, daß die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen wäre, daß dennoch eine Vielzahl einschlägiger Vormerkungen gegen den Beschwerdeführer aufrecht sind.

Da sich die Beschwerde somit zur Gänze als nicht berechtigt erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020059.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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