Norm
AVG §68 Abs1Spruch
BESCHEID
SPRUCH
Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Judith PUTZER gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 38 Abs 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AslyG) idF BGBl. I Nr. 4/1999, entschieden: Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Judith PUTZER gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AslyG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1999,, entschieden:
Die Berufung von A. M. S. vom 07.05.1998 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.1998, Zahl 98 02.142-BAT, wird gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 68 Abs 1 AVG abgewiesen. Die Berufung von A. M. S. vom 07.05.1998 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.1998, Zahl 98 02.142-BAT, wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG
I.1. Der Berufungswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, hatte am 11.03.1992 einen Antrag auf Asyl gestellt, den die Sicherheitsdirektion als damals zuständige erstinstanzliche Behörde mit Bescheid vom 23.03.1992, Zahl FrA-980/92, abwies. Die dagegen erhobene Berufung wurde durch Bescheid des Bundesministers für Inneres am 25.01.1995, Zl 4.334.214/12-III/13/95 abgewiesen. In weiterer Folge bestätigte der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 6.3.1996. Am 25.03.1998 stellte der Berufungswerber einen neuerlichen Antrag auf Asylgewährung, der am 22.04.1998 wegen entschiedener Sache durch das Bundesasylamt zurückgewiesen wurde. römisch eins.1. Der Berufungswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, hatte am 11.03.1992 einen Antrag auf Asyl gestellt, den die Sicherheitsdirektion als damals zuständige erstinstanzliche Behörde mit Bescheid vom 23.03.1992, Zahl FrA-980/92, abwies. Die dagegen erhobene Berufung wurde durch Bescheid des Bundesministers für Inneres am 25.01.1995, Zl 4.334.214/12-III/13/95 abgewiesen. In weiterer Folge bestätigte der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 6.3.1996. Am 25.03.1998 stellte der Berufungswerber einen neuerlichen Antrag auf Asylgewährung, der am 22.04.1998 wegen entschiedener Sache durch das Bundesasylamt zurückgewiesen wurde.
2.1. Dem ersten Asylantrag lag das folgende Vorbringen zugrunde:
"Ich bin in Igdir, Provinz Kars, welche im Nordosten der Türkei liegt, geboren. Bis zu den noch zu schildernden Vorfällen, die Anlaß für meine Flucht aus meinem Heimatland waren, lebte ich als Bauer im Dorf Asagi Erhaci, welches mehrheitlich von Angehörigen der kurdischen Volksgruppe bewohnt wird. Auch ich selbst bin Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und ist es daher notwendig, eine kurze Hintergrunddarstellung zu geben: Seite der Gründung des neuen türkischen Staates durch Kemal Atatürk im Jahre 1923 ist die Existenz dieses Staates auf eine politische und ethnische Lüge aufgebaut. Die Türkei, so wurde dekrediert, sei ein homogenes Land, in dem nur Türken lebten. Für die Angehörigen der kurdischen Nationalität war darin kein Platz und wurden diese als ‘Bergtürken’ abgetan. Die Verwendung der kurdischen Sprache wurde verboten und sind Volk und Land gegenüber den ‘wahren Türken’ unvorstellbaren und durch nichts gerechtfertigten Benachteiligungen ausgesetzt. Insbesondere nach dem Militärputsch im Jahre 1980 verschärften sich die Repressionen gegen die Kurden und wurden die Übergriffe der Staatsgewalt immer brutaler. Als Gegengewicht wurde schließlich die PKK die (ursprüngliche) sozialistische kurdische Arbeiterpartei, gegründet, welche sich einen eigenständigen und unabhängigen Kurdenstaat zum Ziel gesetzt hatte. Diese Partei erlangte schließlich großen Rückhalt in der kurdischen Bevölkerung und verstärkte sich seit 1984 der Untergrundkampf kontinuierlich. Als Reaktion darauf verstärkte die türkische Staatsgewalt die Armeeeinheiten in den Kurdengebieten und wurde der Aufbau von türkischen Selbsthilfemilizen gefördert und unterstützt. Im Jahre 1987 wurde schließlich das Ausnahmerecht über die Kurdenprovinzen der Türkei verhängt und tobt hier ein praktisch offener Krieg. Es kommt laufend zu blutigen Überfällen auf Dörfer und wird getötet, verschleppt und gefoltert. Jeder Angehörige der kurdischen Nationalität steht dabei im Verdacht, Mitglied bzw. Sympathisant der PKK zu sein. Die menschenrechtlichen Standards, wie sie in Europa bestehen, gelten dabei nichts. Auch ich wurde mir in den letzten Jahren dieser untragbaren Situation des kurdischen Volkes auf politischer, sozialer, wirtschaftlicher und menschenrechtlicher Situation bewußt und wurde ich schließlich unterstützender Sympathisant der PKK. Wie bereits oben angeführt, wurde auch in unserer Provinz im Jahre 1987 der Ausnahmezustand eingeführt und die Militärpräsenz verstärkt. Zur Kontrolle der Kurden und zur aktiven Gegenwehr zu Maßnahmen der PKK wurde auch in meinem Dorf eine ‘türkische Miliz’ gegründet, welche unter dem Schutz der Militärgewalt willkürlich agieren konnte. Um die Tätigkeit und Unterstützung der PKK möglichst einzuschränken, wurde schließlich ein nächtliches Ausgehverbot in meinem Dorf verhängt und die Überwachung dieser Miliz übertragen. Im August 1990 verließ ich entgegen dieses Ausgehverbotes mein Haus und hatte die Absicht, auf den Dorfplatz zu gehen. Ich wurde dabei von einer Gruppe dieser ‘türkischen Miliz entdeckt und zur Rede gestellt, wobei mir der Vorwurf gemacht wurde, ich sei Mitglied der PKK. Es kam schließlich zu einem Handgemenge und wurde dabei auf mich geschossen, aus Angst um mein Leben wehrte ich mich aus Leibeskräften und verletzte ich dabei einen dieser Milizionäre. Es gelang mir schließlich zu flüchten und nahm ich vorerst Unterschlupf bei Bekannten. Bereits zwei Tage später wurde ich jedoch aufgespürt und sofort verhaftet. Man überstellte mich ins Gefängnis von Igdir und versuchte man dabei mit brutalsten Methoden, Geständnisse und Informationen aus mir herauszuprügeln. Nach drei Tagen schwerer Mißhandlungen hielt ich dem physischen und psychischen Druck nicht mehr stand und bot schließlich meine (scheinbare) Kooperation an. Man führte mich dem Staatsanwalt vor und bot mir dieser dafür, daß ich in Zukunft Informationen liefern sollte und Stützpunkte der PKK verraten würde, meine Entlassung an. Aus Angst um meine körperliche Integrität und mein Leben ging ich (scheinbar) auf diese Forderungen ein und wurde ich unter Abnahme eines Gelöbnisses aus dem Gefängnis entlassen. Dies nützte ich, um umgehend ins iranisch-irakische Grenzgebiet zu flüchten und mich damit dem Zugriff der türkischen Staatsgewalt zu entziehen. Von Bekannten erfuhr ich, daß in der Folge laufend Polizei in meinem Elternhaus auftauchte und mein Aufenthaltsort zu erfragen versucht wurde. Ich war demnach zur Verhaftung ausgeschrieben. Aufgrund der bereits bei meiner ersten Verhaftung gemachten Erfahrungen mußte ich dabei ernstlich um mein Leben fürchten. Als die Situation für mich schließlich immer bedrohlicher wurde, entschloß ich mich nunmehr im März des heurigen Jahres zur Flucht aus meinem Heimatland. ... Da ich aufgrund des gegen mich bestehenden Haftbefehles und der nach Ansicht der türkischen Staatsgewalt verbotenen, politischen Betätigung im Falle meiner Rückkehr in die Türkei meine sofortige Inhaftierung befürchten muß und diesfalls schwerste Beeinträchtigungen meiner körperlichen Integrität erwartet werden müssen, ist eine Rückkehr in mein Heimatland derzeit nicht möglich. ..."
2.2. Im Zuge des danach durch den Bundesminister für Inneres als damals zuständige Berufungsbehörde geführten Verfahrens wurden durch den Berfungswerber weitere Ausführungen zu seinen Fluchtgründen gemacht. Zur Glaubhaftmachung der im Antrag vom 11.3.1992 angeführten Darlegungen der Fluchtgründe legte er mit Schreiben vom 26.8.1993 einen Beschluß der Oberstaatsanwaltschaft Igdir vom August 1992 vor. Aus diesem Beschluß gehe hervor, daß der Berufungswerber "in seinem Heimatland wegen des Vergehens der Hilfe und Begünstigung der illegalen PKK-Organisation verfolgt werde."
2.3. In dem Bescheid des BMI, mit welchem die Berufung nach einer ergänzenden Einvernahme abgewiesen wurde, ist folgende Passage enthalten: "Zentrales Element des Flüchtlingsbegiffs ist die ‘begründete Fucht vor Verfolgung’. [...] Die bestehende Flüchtlingseigenschaft ist unabdingbare Voraussetzung für die Asylgewährung nach § 3 AsylG 1991. Das Vorliegen Ihrer Flüchtlingseigenschaft wurde von der erkennenden Behörde gründlich geprüft, mußte jedoch, insbesondere da Ihrer Behauptung, sie hätten Ihre Heimat aus objektiv wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen, die Glaubwürdigkeit zu versagen ist, verneint werden, und konnte Ihnen schon allein deswegen kein Asyl gewährt werden. So gaben Sie bei Ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 22.11.1994 an, daß Sie die Türkei Anfang des Jahres 1988 verlassen und sich durchgehend ca. fünf Monate lang im Iran aufgehalten haben. Die Zeit bis zu Ihrer Ausreise nach Österreich haben Sie teilweise in der Türkei, wo Sie sich einmal durchgehend ca. ein Jahr in Istanbul bei Ihren Geschwistern aufhielten, und im Iran verbracht. Vor Ihrer Abreise nach Österreich sind Sie - laut Ihren eigenen Angaben - noch einmal in den Iran zurückgekehrt, um Kontakt mit einem Schlepper aufzunehmen. Vom Iran sind Sie dann in weiterer Folge über die Türkei, Bulgarien, Rumänien und Ungarn nach Österreich gereist. Da Sie somit offenbar ohne Bedenken trotz der von Ihnen behaupteten Verfolgung mehrmals freiwillig in den angeblichen Verfolgerstaat zurückkehren und es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, daß Personen, die seitens des Staates mit gravierenden Eingriffen in die persönliche Sphäre zu rechnen haben ohne schlüssige Motive freiwillig nicht in den Heimatstaat zurückkehren und diesen dadurch nachhaltig in die Lage versetzen, eine drohende Verfolgung auch zu aktualisieren ist Ihre Behauptung Sie seien von den türkischen Behörden verfolgt worden bzw. Sie müßten Verfolgungshandlungen befürchten, nicht glaubwürdig. In dieser Feststellung wird die erkennende Behörde dadurch bestärkt, daß Ihnen anscheinend ohne Probleme im Dezember 1991 im Bezirk K. obwohl Sie sich ja laut Ihren eigenen Angaben von den türkischen Behörden verborgen halten hätten müssen, ein Reisepaß ausgestellt wurde. In diesem Lichte vermag auch das von Ihnen vorgelegte Schreiben der Staatsanwaltschaft IGDIR vom August 1992 - sollte man diesem selbst die Echtheit nicht absprechen - Ihre Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, insbesondere da daraus keinesfalls eine Verfolgung Ihrer Person aus einem der im § 1 Asylgesetz 1991 taxativ aufgezählten Gründe, sondern allenfalls der legitime Anspruch des türkischen Staates, allgemeine kriminelle Handlungen - als eine solche ist jedenfalls die Unterstützung bzw. Begünstigung einer Terrororganisation anzusehen - zu verfolgen, abgeleitet werden kann." 2.3. In dem Bescheid des BMI, mit welchem die Berufung nach einer ergänzenden Einvernahme abgewiesen wurde, ist folgende Passage enthalten: "Zentrales Element des Flüchtlingsbegiffs ist die ‘begründete Fucht vor Verfolgung’. [...] Die bestehende Flüchtlingseigenschaft ist unabdingbare Voraussetzung für die Asylgewährung nach Paragraph 3, AsylG 1991. Das Vorliegen Ihrer Flüchtlingseigenschaft wurde von der erkennenden Behörde gründlich geprüft, mußte jedoch, insbesondere da Ihrer Behauptung, sie hätten Ihre Heimat aus objektiv wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen, die Glaubwürdigkeit zu versagen ist, verneint werden, und konnte Ihnen schon allein deswegen kein Asyl gewährt werden. So gaben Sie bei Ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 22.11.1994 an, daß Sie die Türkei Anfang des Jahres 1988 verlassen und sich durchgehend ca. fünf Monate lang im Iran aufgehalten haben. Die Zeit bis zu Ihrer Ausreise nach Österreich haben Sie teilweise in der Türkei, wo Sie sich einmal durchgehend ca. ein Jahr in Istanbul bei Ihren Geschwistern aufhielten, und im Iran verbracht. Vor Ihrer Abreise nach Österreich sind Sie - laut Ihren eigenen Angaben - noch einmal in den Iran zurückgekehrt, um Kontakt mit einem Schlepper aufzunehmen. Vom Iran sind Sie dann in weiterer Folge über die Türkei, Bulgarien, Rumänien und Ungarn nach Österreich gereist. Da Sie somit offenbar ohne Bedenken trotz der von Ihnen behaupteten Verfolgung mehrmals freiwillig in den angeblichen Verfolgerstaat zurückkehren und es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, daß Personen, die seitens des Staates mit gravierenden Eingriffen in die persönliche Sphäre zu rechnen haben ohne schlüssige Motive freiwillig nicht in den Heimatstaat zurückkehren und diesen dadurch nachhaltig in die Lage versetzen, eine drohende Verfolgung auch zu aktualisieren ist Ihre Behauptung Sie seien von den türkischen Behörden verfolgt worden bzw. Sie müßten Verfolgungshandlungen befürchten, nicht glaubwürdig. In dieser Feststellung wird die erkennende Behörde dadurch bestärkt, daß Ihnen anscheinend ohne Probleme im Dezember 1991 im Bezirk K. obwohl Sie sich ja laut Ihren eigenen Angaben von den türkischen Behörden verborgen halten hätten müssen, ein Reisepaß ausgestellt wurde. In diesem Lichte vermag auch das von Ihnen vorgelegte Schreiben der Staatsanwaltschaft IGDIR vom August 1992 - sollte man diesem selbst die Echtheit nicht absprechen - Ihre Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, insbesondere da daraus keinesfalls eine Verfolgung Ihrer Person aus einem der im Paragraph eins, Asylgesetz 1991 taxativ aufgezählten Gründe, sondern allenfalls der legitime Anspruch des türkischen Staates, allgemeine kriminelle Handlungen - als eine solche ist jedenfalls die Unterstützung bzw. Begünstigung einer Terrororganisation anzusehen - zu verfolgen, abgeleitet werden kann."
3.1. Der zweite am 25.3.1998 eingebrachte Asylantrag war wie folgt begründet: "Mit Bescheid vom 25.01.1995, Zahl 433 4214/12-III/13/95, hat der Bundesminister für Inneres aufgrund meines Asylantrages vom 12.03.1992 meine Berufung abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Entscheidung mit Erkenntnis vom 06.03.1996 bestätigt. [...] Ich kann nach wie vor nicht in meine Heimat zurückkehren, weil ich dort aufgrund meiner kurdischen Ethnie sowie anknüpfend an die bei mir vermutete, politische Gesinnung von asylrelevanter Verfolgung bedroht wäre. Diese Bedrohung resultiert aus Sachverhalten, die derzeit aktuell aufrecht sind und die meine Flüchtlingseigenschaft begründen. Es steht somit einem neuerlichen Antrag auf Asylgewährung die Rechtskraft des Ablehnungsbescheides vom 25.01.1995 nicht entgegen. Darüber hinaus ist eine Änderung der Rechtslage eingetreten, weil die Ablehnung meines seinerzeitigen Asylantrages maßgeblich mit dem Asylausschließungsgrund nach § 2 Abs 2 Ziff 3 AsylG 1991 begründet wurde, während nunmehr geprüft werden müßte, ob ich derzeit die Möglichkeit hätte, in einen Drittstaat zu reisen, um dort Verfolgungssicherheit zu finden. Es ist insoweit aufgrund der Rechtslage nach § 4 AsylG 1997 eine zukunftsbezogenen Betrachtungsweise geboten. Eine derartige Möglichkeit besteht für mich nicht. Sohin habe ich eine Recht darauf, daß mein Asylbegehren neuerlich geprüft wird und zwar unter Zugrundelegung der Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 sowie unter Bedachtnahme auf jenen Sachverhalt, welcher derzeit aktuell vorhanden ist, meine Flüchtlingseigenschaft begründet und nicht ident ist mit jenem Sachverhalt, über welchen die Asylbehörde im ersten Asylverfahren abgesprochen hat." 3.1. Der zweite am 25.3.1998 eingebrachte Asylantrag war wie folgt begründet: "Mit Bescheid vom 25.01.1995, Zahl 433 4214/12-III/13/95, hat der Bundesminister für Inneres aufgrund meines Asylantrages vom 12.03.1992 meine Berufung abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Entscheidung mit Erkenntnis vom 06.03.1996 bestätigt. [...] Ich kann nach wie vor nicht in meine Heimat zurückkehren, weil ich dort aufgrund meiner kurdischen Ethnie sowie anknüpfend an die bei mir vermutete, politische Gesinnung von asylrelevanter Verfolgung bedroht wäre. Diese Bedrohung resultiert aus Sachverhalten, die derzeit aktuell aufrecht sind und die meine Flüchtlingseigenschaft begründen. Es steht somit einem neuerlichen Antrag auf Asylgewährung die Rechtskraft des Ablehnungsbescheides vom 25.01.1995 nicht entgegen. Darüber hinaus ist eine Änderung der Rechtslage eingetreten, weil die Ablehnung meines seinerzeitigen Asylantrages maßgeblich mit dem Asylausschließungsgrund nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziff 3 AsylG 1991 begründet wurde, während nunmehr geprüft werden müßte, ob ich derzeit die Möglichkeit hätte, in einen Drittstaat zu reisen, um dort Verfolgungssicherheit zu finden. Es ist insoweit aufgrund der Rechtslage nach Paragraph 4, AsylG 1997 eine zukunftsbezogenen Betrachtungsweise geboten. Eine derartige Möglichkeit besteht für mich nicht. Sohin habe ich eine Recht darauf, daß mein Asylbegehren neuerlich geprüft wird und zwar unter Zugrundelegung der Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 sowie unter Bedachtnahme auf jenen Sachverhalt, welcher derzeit aktuell vorhanden ist, meine Flüchtlingseigenschaft begründet und nicht ident ist mit jenem Sachverhalt, über welchen die Asylbehörde im ersten Asylverfahren abgesprochen hat."
Im einzelnen führte der nunmehrige Berufungswerber aus, er sei Kurde, komme aus dem Nordosten der Türkei, dem Gebiet von Igdir. Da seine körperliche Sicherheit nicht mehr gegeben gewesen sei, und er von aktueller sicherheitsbehördlicher und polizeilicher Verfolgung bedroht gewesen sie, habe er seinerzeit seine Heimat verlassen müssen. Dazu habe er bereits im ersten Asylverfahren Angaben gemacht, auf die er sich beziehe. Er weise darauf hin, daß seit seiner Flucht und seit den damals fluchtrelevanten Ereignissen ein Zeitraum von vielen Jahren verstrichen sei, sodaß auch die Erinnerung an die Details der damaligen Sachverhalte nicht mehr so klar in seiner Erinnerung geblieben sei. Würde er derzeit in seinen Heimatstaat Türkei zurückkehren müssen, so würden folgende Sachverhalte auf ihn zutreffen: Er wisse durch Telefonate mit seinen Eltern, die nach wie vor in Igdir leben, daß die türkischen Sicherheitsbehörden ihn nach wie vor suchten. Die Sicherheitskräfte hätten den Verdacht, daß er sich den Guerillas der PKK in den Bergen angeschlossen habe. Die Situation in seinem Heimatgebiet sei die eines Kriegsgebietes, in dem es regelmäßig zu Auseinendersetzungen zwischen den türkischen Sicherheitskräften und den bewaffneten Verbänden der PKK käme. Im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat würde er in das Blickfeld der Behörden geraten. Er habe mit Festnahme, der Duchführung von Einvernahmen - auch unter Einsetzung von Folter - zu rechnen, wobei man ihn über die Gründe seines Auslandsaufenthaltes und über mögliche Kontakte zu kurdischen Auslandsorganisationen befragen würde. In Bezug auf seine Person würden Vorerhebungs-Akten bei den Sicherheitsbehörden aufliegen, die bei der Einvernahme gegen ihn verwendet werden könnten. Es drohe ihm die Einleitung eines politischen Strafverfahrens, wobei er keine Möglichkeit habe, seine Unschuld zu beweisen. Auch sonst sei sein Leben in der Türkei - in seinem Heimatgebiet - nicht sicher. Er wäre gezwungen, sich entweder den Dorfschützern oder der PKK anzuschließen, ein Leben als neutraler Zivilist sei aufgrund der allgemeinen politischen, wirtschftlichen und sozialen Gegebenheiten nicht möglich. Auch diese Bedrohungen machten ihn zu einem Flüchtling iS der GFK. In den türkischen Großstädten könne er ebensowenig Sicherheit finden, da auch dort für ethnische Kurden ein Leben ohne latente Bedrohungen durch die türkischen Sicherheitskräfte unmöglich sei. Schließlich suchten nicht nur die staatlichen Sicherheitskräfte, sondern auch die Dorfschützer nach dem Berufungswerber. Geschwister des Berufungswerbers seien ebenfalls unter dem Eindruck der Gesamtsituation aus dem Heimatland geflohen, auch bei diesen Geschwistern werde immer wieder nach seinem Aufenthalt gefragt.
3.2. Bei seiner niederschriftlichen Befragung am 15.04.1998 durch das Bundesasylamt gab der nunmehrige Berufungswerber - befragt, womit er seinen neuerlichen Asylantrag begründe - im wesentlichen an: "Mit dem, was im Schriftsatz vom 25.03.1998 erklärt ist." Auf die Nachfrage, was der Berufungswerber damit meine, daß seine Bedrohung aus Sachverhalten resultiere, die nach wie vor aufrecht seien, brachte er vor, daß nach ihm ständig gesucht werde, bei seinen Eltern und Geschwistern nach ihm gefragt werde - von seiten der Polizei und der Dorfschützer. Er werde von der Polizei gesucht, weil er sich zwischen 1988 und 1992 in der Türkei politsich betätigt habe. Es seien damals von den Türken die Dörfer niedergebrannt worden, auch sein Heimatdorf in der Provinz Igdir. Er habe damals in Igdir an Demonstrationen teilgenommen. In der Türkei herrsche Krieg zwischen der PKK und den türkischen Sicherheitskräften. - Gegen ihn sei ein Gerichtsverfahren anhängig wegen eines Zusammenstoßes mit der Polizei im Jahr 1990 in Igdir.
4.1. Gegen den, den neuerlichen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 07.05.1998 Berufung und verweist darin zunächst ua auf die im neuerlichen Asylantrag vom 25.03.1998 für die Antragstellung vorgebrachten Gründe: daß "lt. regelmäßigen telefonischen Auskünften der Eltern des Bw., die nach wie vor in Igidir leben, die türkischen Sicherheitsbehörden den Bw. nach wie vor suchen. Die Sicherheitsbehörden sind im Glauben oder haben zumindest den Verdacht, der Bw. hätte sich den Guerillas in den Bergen angeschlossen und sei dort tätig."
In der Darlegung der Gründe, warum betreffend den zweiten Asylantrag keine entschiedene Sache vorliege, geht die Berufung zunächst davon aus, daß die Zurückweisung eines Antrages dann zu Unrecht erfolge, wenn über die den Gegenstand der Sache bildenden Antrag noch keine rechtskräftige Entscheidung getroffen worden ist. (Es erfolgt ein Verweis auf das Erk des VfGH 28.02.1980, Slg 8739). Genau dies treffe auf den Berufungswerber aus dem Grund zu, daß anläßlich des ersten Asylantrages nicht geprüft worden sei, ob er im Falle seiner Abschiebung in asylrechtlich relevanter Weise von den türkischen Sicherheitsbehörden verfolgt werde. Demgemäß liege diesbezüglich nicht entschiedene Sache vor.
Weiters wird ausgeführt, daß der Berufungswerber im Falle seiner erzwungenen Abschiebung in die Türkei in asylrechtlich relvanter Weise durch die türkischen Sicherheitsbehörden verfolgt werde, da "die türkischen Sicherheitsbehörden sich nach wie vor bei seinen Eltern nach seinem Aufenthaltsort erkundigen." Der Berfungswerber werde verdächtigt, daß er mit den Guerillas der PKK gegen die türkischen Sicherheitsbehörden kämpfe. Gemäß dem Beschluß der Oberstaatsanwaltschaft Igdir vom August 1992 sei der Berfungswerber wegen Hilfe und Begünstigung der PKK in Abwesenheit zu Haft verurteilt worden. Es erwarte ihn im Fall der Abschiebung aufgrund des türkischen Strafgesetzbuches und des türkischen Antiterrorgesetzes die Verurteilung zu einer Haftstrafe von 10 bis 15 Jahren. Der Berufungswerber müsse weiters allein aufgrund der Tatsache, daß er Kurde ist und über keine gültigen Personaldokumente verfüge, als abgeschobener Asylwerber mit der Anwendung von Folter rechnen. Verwiesen wird diesbezüglich auf eine der Berufung beigelegte Stellungnahme des türkischen Menschenrechtsvereines IHD, den Bericht von ai vom 4.4.1995 und die öffentliche Erklärung des CPT zur Türkei vom 6.12.1996. Es ergebe sich, daß der Berfungswerber im Falle der Abschiebung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit der Anwendung von Folter zu rechnen habe. Weiters müsse er mit der Einleitung eines Strafverfahrens und mit der Verurteilung zu einer langjährigen Haftstrafe rechnen. Zusammengefaßt ergebe sich aufgrund der der Berufung begelegten Dokumentation über die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in der Türkei und aufgrund des Berichts der IHD, Sektion Istanbul, vom Juli 1997 für den Berungswerber die folgende Situation: Die türkischen Sicherheitsorgane seien bestrebt, den kurdischen Flüchtlingen in der ganzen Türkei die Existenzgrundlage zu entziehen - dies unter Zuhilfenahme folgender Methoden:
extralegale Hinrichtungen würden verstärkt seit dem Jahre 1990 als Methode systhematischer Bestrafung und politischen Druckes gegenüber der Bevölkerung eingesetzt. Die mit Gewalt aus ihren Heimatregionen vertriebenen Menschen kurdischer Volkszugehörigkeit hätten Probleme, in den Städten Wohnungen und Arbeitsplätze zu finden und stünden unter dem Druck auch die Großstädte wiederum zu verlassen. Der Berufungswerber könne sich nicht in seiner unmittelbaren Heimat aufhalten, weil ihn dort die türkischen Sicherheitsbehörden kennen und er mit Sicherheit damit rechnen müsse, im Fall einer Kontrolle willkürlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesesetzt zu sein. In einer anderen von Kurden bewohnten Region müsse er damit rechnen, daß ihn die Sicherheitsbehörden zur Übernahme des Dorfschützeramtes zwingen würden. Diese Institution sei an sich als Verfolgungsmaßnahme des türkischen Staates zu bewerten, "weil einerseits die Dorfschützer kurdische Landsleute bei den türkischen Sicherheitsorganen zur Anzeige bringen müssen bzw. verfolgen müssen und andererseits die Dorfschützer von kurdischen Landsleuten aufgrund ihrer Kollaboration mit den türkischen Sicherheitsbehörden bedroht und verfolgt werden."
4.2. Es wurden die folgenden Berufungsanträge gestellt: es möge der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werden, daß dem Bw. in Österreich Asyl gewährt werde; es möge der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde 1. Instanz verwiesen werden.
5. Mit Schriftsatz vom 13.1.1999, mit dem der Vertreter des Berufungswerbers das Konzept einer Säumnisbeschwerde an den unabhängigen Bundesasylsenat übermittelte, wurde weiters in bezug auf die erhobene Berufung ausgeführt, daß die asylrechtlich relevante Verfolgungssituation des Berufungswerbers bereits deswegen nicht wegen entschiedener Sache gem § 44 Abs 4 AsylG 1997 zurückgewiesen werden könne, weil der Berufungswerber von den türkischen Sicherheitsbehörden nach wie vor gesucht werde. Zudem irre die Behörde erster Instanz, wenn sie der Auffassung sei, daß der Berfungswerber keinen neuen maßgeblichen Sachverhalt geltens machen könne. Der erste Asylantrag des des Berufungswerbers sei aufgrund des Asylausschließungsgrundes des § 2 Abs 2 Ziff 3 AsylG 1991 als unbegründet abgewiesen worden. Die bereits damals bestehenden Fluchtgründe seien daher keiner rechtlichen Beurteilung unterzogen worden. Die Rechtskraft des ersten Asylantrages umfasse somit nicht jene Fluchtgründe, die den Berufungswerber zur Flucht nach Österreich veranlaßt haben. § 44 Abs 5 AsylG bestimme lediglich, daß abweisliche Becheide aufgrund des Asylgesetzes, BGBl Nr. 126/1968 sowie des Asylgesetzes 1991 in der selben Sache insoferne nach dem Asylgesetz 1997 den Zurückwesiungstatbestand der entschiedenen Sache begründen. Da der erste Asylantrag des Berufungswerbers bloß aufgrund des Asylausschließungsgrundes des § 2 Abs 2 Ziff 3 AsylG 1991 abgewiesen worden sei, erstrecke sich die Rechtskraft dieses Bescheides nicht auf die Fluchtgründe des Berufungswerbers. 5. Mit Schriftsatz vom 13.1.1999, mit dem der Vertreter des Berufungswerbers das Konzept einer Säumnisbeschwerde an den unabhängigen Bundesasylsenat übermittelte, wurde weiters in bezug auf die erhobene Berufung ausgeführt, daß die asylrechtlich relevante Verfolgungssituation des Berufungswerbers bereits deswegen nicht wegen entschiedener Sache gem Paragraph 44, Absatz 4, AsylG 1997 zurückgewiesen werden könne, weil der Berufungswerber von den türkischen Sicherheitsbehörden nach wie vor gesucht werde. Zudem irre die Behörde erster Instanz, wenn sie der Auffassung sei, daß der Berfungswerber keinen neuen maßgeblichen Sachverhalt geltens machen könne. Der erste Asylantrag des des Berufungswerbers sei aufgrund des Asylausschließungsgrundes des Paragraph 2, Absatz 2, Ziff 3 AsylG 1991 als unbegründet abgewiesen worden. Die bereits damals bestehenden Fluchtgründe seien daher keiner rechtlichen Beurteilung unterzogen worden. Die Rechtskraft des ersten Asylantrages umfasse somit nicht jene Fluchtgründe, die den Berufungswerber zur Flucht nach Österreich veranlaßt haben. Paragraph 44, Absatz 5, AsylG bestimme lediglich, daß abweisliche Becheide aufgrund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968, sowie des Asylgesetzes 1991 in der selben Sache insoferne nach dem Asylgesetz 1997 den Zurückwesiungstatbestand der entschiedenen Sache begründen. Da der erste Asylantrag des Berufungswerbers bloß aufgrund des Asylausschließungsgrundes des Paragraph 2, Absatz 2, Ziff 3 AsylG 1991 abgewiesen worden sei, erstrecke sich die Rechtskraft dieses Bescheides nicht auf die Fluchtgründe des Berufungswerbers.
II. Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen: römisch zwei. Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:
1. Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenats nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 30.5.1995, 93/08/0207). Die Berufungsbehörde darf sachlich nicht über mehr entscheiden, als Gegenstand der Entscheidung der unteren Instanz war. Hat die Unterbehörde nur prozessual entschieden - wie im vorliegenden Fall - , kann die Berufungsbehörde nicht meritorisch entscheiden (VfSlg 5893; VwSlgNF 2296A; VwGH 21.6.1994, Zl 93/07/0079; 28.6.1994, Zl 92/05/00633). 1. Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenats nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche VwGH 30.5.1995, 93/08/0207). Die Berufungsbehörde darf sachlich nicht über mehr entscheiden, als Gegenstand der Entscheidung der unteren Instanz war. Hat die Unterbehörde nur prozessual entschieden - wie im vorliegenden Fall - , kann die Berufungsbehörde nicht meritorisch entscheiden (VfSlg 5893; VwSlgNF 2296A; VwGH 21.6.1994, Zl 93/07/0079; 28.6.1994, Zl 92/05/00633).
2.1. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind (abgesehen von hier nicht relevanten Fällen) Anbringen von Beteiligten, die die Änderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Begehren im wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 26.9.1994, 93/10/0054). Es liegt im "Wesen der Rechtskraft", daß nach ihrem Eintritt die Gesetzmäßigkeit einer Entscheidung nicht mehr überprüft werden kann (Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrenrechts6; VfSlg 6975). 2.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind (abgesehen von hier nicht relevanten Fällen) Anbringen von Beteiligten, die die Änderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Begehren im wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 26.9.1994, 93/10/0054). Es liegt im "Wesen der Rechtskraft", daß nach ihrem Eintritt die Gesetzmäßigkeit einer Entscheidung nicht mehr überprüft werden kann (Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrenrechts6; VfSlg 6975).
2.2. Gemäß § 44 Abs 5 AsylG 1997 begründen abweisliche Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, BGBl. 126/1968, sowie des Asylgesetzes 1991 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenden Sache. 2.2. Gemäß Paragraph 44, Absatz 5, AsylG 1997 begründen abweisliche Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt 126 aus 1968,, sowie des Asylgesetzes 1991 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenden Sache.
2.3. Grundsätzlich ergeben sich die objektiven Grenzen einer Bescheidwirkung (Umfang der Rechtskraft) daraus, daß mit Bescheid über eine bestimmte Verwaltungssache abgesprochen wird. Diese Sache wird dadurch zur entschiedenen Sache. Diese wiederum ist durch den angenommenen (oder anzunehmenden) Sachverhalt in Relation zur angewandten Rechtsvorschrift bestimmt. Vor dem Hintergrund des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts müßte man davon ausgehen, daß hinsichtlich der Ablehnung von Asylanträgen aufgrund des AsylG 1968 oder des AsylG 1991 aufgrund der wesentlichen Änderung der Rechtsvorschriften durch das AsylG 1997 die objektiven Grenzen der Rechtskraft überschritten wären, das Hindernis der res iudicata einer neuerlichen Entscheidung also nicht entgegenstünde. Dem steht jedoch die spezielle Regelung des § 44 Abs 5 AsylG 1997 entgegen. Durch die Bestimmung des § 44 Abs 5 AsylG 1997 wird im Hinblick auf den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache für nach der alten Rechtslage ergangene abweisliche Asylbescheide eine Identität von alter und neuer Rechtslage gesetzlich fingiert (vgl UBAS 203.617/2-X/30/98 vom 25.6.1999). Im Effekt führt die Regelung des § 44 Abs 5 AsylG zu einer Ausdehnung der Grenzen der Rechtskraft im Verhältnis zur res iudicata, die durch § 68 AVG abgesteckt wird. 2.3. Grundsätzlich ergeben sich die objektiven Grenzen einer Bescheidwirkung (Umfang der Rechtskraft) daraus, daß mit Bescheid über eine bestimmte Verwaltungssache abgesprochen wird. Diese Sache wird dadurch zur entschiedenen Sache. Diese wiederum ist durch den angenommenen (oder anzunehmenden) Sachverhalt in Relation zur angewandten Rechtsvorschrift bestimmt. Vor dem Hintergrund des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts müßte man davon ausgehen, daß hinsichtlich der Ablehnung von Asylanträgen aufgrund des AsylG 1968 oder des AsylG 1991 aufgrund der wesentlichen Änderung der Rechtsvorschriften durch das AsylG 1997 die objektiven Grenzen der Rechtskraft überschritten wären, das Hindernis der res iudicata einer neuerlichen Entscheidung also nicht entgegenstünde. Dem steht jedoch die spezielle Regelung des Paragraph 44, Absatz 5, AsylG 1997 entgegen. Durch die Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 5, AsylG 1997 wird im Hinblick auf den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache für nach der alten Rechtslage ergangene abweisliche Asylbescheide eine Identität von alter und neuer Rechtslage gesetzlich fingiert vergleiche UBAS 203.617/2-X/30/98 vom 25.6.1999). Im Effekt führt die Regelung des Paragraph 44, Absatz 5, AsylG zu einer Ausdehnung der Grenzen der Rechtskraft im Verhältnis zur res iudicata, die durch Paragraph 68, AVG abgesteckt wird.
3. In der vorliegenden Berufung wird geltend gemacht, daß die Zurückweisung des neuerlichen Asylantrages schon deshalb zu Unrecht erfolgt sei, weil die Sache des Asylwerbers nicht rechtskräftig entschieden sei; dies deshalb da nicht geprüft worden sei, ob der Asylwerber im Falle seiner Abschiebung in die Türkei in asylrechtlich relevanter Weise durch die türkischen Behörden verfolgt würde.
Den "Gegenstand der Sache", über die ein Abspruch begehrt wird, bildet der Antrag des Asylwerbers auf Gewährung von Asyl unter Zugrundelegung seiner Fluchtgründe, also eine Prüfung seiner Flüchtlingseigenschaft unter Zugrundelegung der Fluchtgründe. Es kann nun dahin gestellt bleiben, wie etwa der Fall zu beurteilen wäre, daß die nach dem AsylG 1991 zuständige Asylbehörde eine abweisliche Entscheidung bloß auf das Vorliegen der Drittstaatssicherheit, also bloß auf den Asylausschlußgrund des § 2 Abs 2 Ziff 3 AsylG 1991 gestützt hätte. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Vielmehr ist "dieselbe Sache", über die der Berufungswerber nun Entscheidung begehrt (die Prüfung seiner Flüchtlingseigenschaft unter Zugrundelegung seiner Asylgründe) rechtskräftig durch den Bescheid des BMI entschieden worden. Denn der betreffende Bescheid enthält eindeutig Passagen, die sich auf die Flüchtlingseigenschaft und die Fluchtgründe des Asylwerbers beziehen (siehe Punkt I.2.3.), und nicht bloß solche, die sich lediglich mit der Frage einer allenfalls bestehenden Drittstaatssicherheit iS des § 2 Abs 2 Ziff 3 AsylG 1991 beschäftigen. Erst in letzterem Fall hätte sich der Abspruch des BMI auf eine andere Sache bezogen. Ob sich die Behörde nun etwa in nicht hinreichender Weise mit den die Sache konstituierenden Sachverhaltselementen, also den Fluchtgründen des Asylwerbers, auseinandergesetzt hat, etwa weil sie ihr Hauptaugenmerk auf den Asylausschlußgrund des § 2 Abs 2 Ziff 3 AsylG 1991 gelegt hat, kann ebenfalls dahingestellt bleiben, da sogar dann "Identität der Sache vorliegt, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat." Den "Gegenstand der Sache", über die ein Abspruch begehrt wird, bildet der Antrag des Asylwerbers auf Gewährung von Asyl unter Zugrundelegung seiner Fluchtgründe, also eine Prüfung seiner Flüchtlingseigenschaft unter Zugrundelegung der Fluchtgründe. Es kann nun dahin gestellt bleiben, wie etwa der Fall zu beurteilen wäre, daß die nach dem AsylG 1991 zuständige Asylbehörde eine abweisliche Entscheidung bloß auf das Vorliegen der Drittstaatssicherheit, also bloß auf den Asylausschlußgrund des Paragraph 2, Absatz 2, Ziff 3 AsylG 1991 gestützt hätte. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Vielmehr ist "dieselbe Sache", über die der Berufungswerber nun Entscheidung begehrt (die Prüfung seiner Flüchtlingseigenschaft unter Zugrundelegung seiner Asylgründe) rechtskräftig durch den Bescheid des BMI entschieden worden. Denn der betreffende Bescheid enthält eindeutig Passagen, die sich auf die Flüchtlingseigenschaft und die Fluchtgründe des Asylwerbers beziehen (siehe Punkt römisch eins.2.3.), und nicht bloß solche, die sich lediglich mit der Frage einer allenfalls bestehenden Drittstaatssicherheit iS des Paragraph 2, Absatz 2, Ziff 3 AsylG 1991 beschäftigen. Erst in letzterem Fall hätte sich der Abspruch des BMI auf eine andere Sache bezogen. Ob sich die Behörde nun etwa in nicht hinreichender Weise mit den die Sache konstituierenden Sachverhaltselementen, also den Fluchtgründen des Asylwerbers, auseinandergesetzt hat, etwa weil sie ihr Hauptaugenmerk auf den Asylausschlußgrund des Paragraph 2, Absatz 2, Ziff 3 AsylG 1991 gelegt hat, kann ebenfalls dahingestellt bleiben, da sogar dann "Identität der Sache vorliegt, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat."
(Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungverfahrens, Rz 5c zu § 68 AVG unter Verweis auf ua VwGH 8.4.1992, 88/12/0169). Das Argument, die Behörde hätte sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Asylwerber im Falle seiner Abschiebung in die Türkei in asylrechtlich relevanter Weise durch die Sicherheitsbehörden der Türkei verfolgt würde, und daß daher nicht entschiedene Sache vorliegen würde, da die Rechtskraft nicht die Fluchtgründe umfasse, geht damit ins Leere. Es wurde rechtskräftig über dieselbe Sache abgesprochen, die nun dem neuerlichen Asylantrag zugrundeliegt.(Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungverfahrens, Rz 5c zu Paragraph 68, AVG unter Verweis auf ua VwGH 8.4.1992, 88/12/0169). Das Argument, die Behörde hätte sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Asylwerber im Falle seiner Abschiebung in die Türkei in asylrechtlich relevanter Weise durch die Sicherheitsbehörden der Türkei verfolgt würde, und daß daher nicht entschiedene Sache vorliegen würde, da die Rechtskraft nicht die Fluchtgründe umfasse, geht damit ins Leere. Es wurde rechtskräftig über dieselbe Sache abgesprochen, die nun dem neuerlichen Asylantrag zugrundeliegt.
4.1. Der Bereich der Rechtskraft dieses Bescheides wird auch durch die durch das AsylG 1997 eingetretene Änderung der Rechtslage nicht verlassen. Zwar hat sich die Rechtslage gegenüber den Verhältnissen, die dem die Sachentscheidung enthaltenden rechtskräftigen früheren Bescheid zugrundelagen, geändert. So ist nach der neuen Rechtslage das Vorliegen der Drittstaatssicherheit als negative Prozeßvoraussetzung und zukunftsbezogen konstruiert. "Sache" im vorliegenden Fall ist aber gerade nicht die Frage der Drittstaassicherheit des Asylwerbers, sondern die Überprüfung seiner Flüchtlingseigenschaft unter Zugrundelegung seiner Fluchtgründe, sodaß auch nicht zu prüfen ist, wie etwa ein normativer Abspruch über die Drittstaatssicherheit nach der alten Asylrechtslage im Lichte der neuen Rechtslage zu beurteilen wäre. Da also im vorliegenden Fall - wie oben ausgeführt "dieselbe Sache" (Prüfung der Fluchtgründe des Asylwerbers) zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden soll, kommt die Regelung des § 44 Abs 5 AsylG 1997 zum Tragen. Es kommt somit zu einer Ausdehnung der Rechtskraft des nach der alten Asylrechtslage ergangenen abweislichen Bescheides in dem Sinn, daß trotz Änderung der Rechtslage eine Identität der (aus Sachverhalt und Rechtsnorm konstituierten) Sache fingiert wird. 4.1. Der Bereich der Rechtskraft dieses Bescheides wird auch durch die durch das AsylG 1997 eingetretene Änderung der Rechtslage nicht verlassen. Zwar hat sich die Rechtslage gegenüber den Verhältnissen, die dem die Sachentscheidung enthaltenden rechtskräftigen früheren Bescheid zugrundelagen, geändert. So ist nach der neuen Rechtslage das Vorliegen der Drittstaatssicherheit als negative Prozeßvoraussetzung und zukunftsbezogen konstruiert. "Sache" im vorliegenden Fall ist aber gerade nicht die Frage der Drittstaassicherheit des Asylwerbers, sondern die Überprüfung seiner Flüchtlingseigenschaft unter Zugrundelegung seiner Fluchtgründe, sodaß auch nicht zu prüfen ist, wie etwa ein normativer Abspruch über die Drittstaatssicherheit nach der alten Asylrechtslage im Lichte der neuen Rechtslage zu beurteilen wäre. Da also im vorliegenden Fall - wie oben ausgeführt "dieselbe Sache" (Prüfung der Fluchtgründe des Asylwerbers) zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden soll, kommt die Regelung des Paragraph 44, Absatz 5, AsylG 1997 zum Tragen. Es kommt somit zu einer Ausdehnung der Rechtskraft des nach der alten Asylrechtslage ergangenen abweislichen Bescheides in dem Sinn, daß trotz Änderung der Rechtslage eine Identität der (aus Sachverhalt und Rechtsnorm konstituierten) Sache fingiert wird.
4.2. An Identität der Sache könnte es nur dann noch fehlen, wenn sich gegenüber dem früheren, nach dem Asylgesetz 1991 erlassenen Bescheid der wesentliche Sachverhalt geändert hat, wobei nach der Judikatur des VwGH auch das Parteienbegehren zu beachten ist (VwGH 8.9.1977, 2609/76). In der Berufung und in dem vorangegangen erstinstanzlichen Verfahren wurde eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes gerade nicht behauptet. Vielmehr wird eine Entscheidung unter Zugrundelegung des seit 1990 bestehenden Sachverhaltes begehrt. Im Zuge des zweiten Asylverfahrens wurden keine Ereignisse ins Treffen geführt, die sich neu erst nach dem Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des BMI, also nach dem 25. Jänner 1995 zugetragen hätten. Bei den im Zuge des zweiten Asylverfahrens behaupteten Nachfragen bei den Eltern des Asylwerbers nach dem Asylwerber handelt es sich zwar um Ereignisse, die sich auch noch nach dem 25. Jänner 1995 (möglicherweise) zugetragen haben. Dies stellt aber nicht die Behauptung eines neuen Sachverhaltes dar, da diese Ereignisse nicht isoliert betrachtet werden können. Die behauptete Motivation der türkischen Behörden für die Nachfrage bei den Eltern (vermutete Unterstützung der PKK, Vorliegen einer politisch motivierten Strafverfolgung des Asylwerbers) ist identisch mit jener Verfolgungsmotivation, die im ersten Asylverfahren geltend gemacht worden ist. Damit handelt es sich um Ereignisse, die (möglicherweise) nach wie vor aufrecht sind und sich nicht neu nach rechtskräftiger Entscheidung über den ersten Asylantrag zugetragen haben. Auch für die Annahme einer - von dem individuellen Vorbringen abgehobenen - wesentlichen Änderung der Umstände im Herkunftsstaat des Asylwerbers zwischen dem rechtskräftigen Abschluß des ersten Asylverfahrens und dem Zeitpunkt der hier (vgl. II.1.) zu überprüfenden Entscheidung der erstintanzlichen Behörde über den zweiten Asylantrag bestehen im Unterschied etwa zu der Situation in der Bundesrepublik Jugoslawien (vgl dazu etwa VwGH 12.5.1999/98/01/0329) keine Anhaltspunkte. 4.2. An Identität der Sache könnte es nur dann noch fehlen, wenn sich gegenüber dem früheren, nach dem Asylgesetz 1991 erlassenen Bescheid der wesentliche Sachverhalt geändert hat, wobei nach der Judikatur des VwGH auch das Parteienbegehren zu beachten ist (VwGH 8.9.1977, 2609/76). In der Berufung und in dem vorangegangen erstinstanzlichen Verfahren wurde eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes gerade nicht behauptet. Vielmehr wird eine Entscheidung unter Zugrundelegung des seit 1990 bestehenden Sachverhaltes begehrt. Im Zuge des zweiten Asylverfahrens wurden keine Ereignisse ins Treffen geführt, die sich neu erst nach dem Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des BMI, also nach dem 25. Jänner 1995 zugetragen hätten. Bei den im Zuge des zweiten Asylverfahrens behaupteten Nachfragen bei den Eltern des Asylwerbers nach dem Asylwerber handelt es sich zwar um Ereignisse, die sich auch noch nach dem 25. Jänner 1995 (möglicherweise) zugetragen haben. Dies stellt aber nicht die Behauptung eines neuen Sachverhaltes dar, da diese Ereignisse nicht isoliert betrachtet werden können. Die behauptete Motivation der türkischen Behörden für die Nachfrage bei den Eltern (vermutete Unterstützung der PKK, Vorliegen einer politisch motivierten Strafverfolgung des Asylwerbers) ist identisch mit jener Verfolgungsmotivation, die im ersten Asylverfahren geltend gemacht worden ist. Damit handelt es sich um Ereignisse, die (möglicherweise) nach wie vor aufrecht sind und sich nicht neu nach rechtskräftiger Entscheidung über den ersten Asylantrag zugetragen haben. Auch für die Annahme einer - von dem individuellen Vorbringen abgehobenen - wesentlichen Änderung der Umstände im Herkunftsstaat des Asylwerbers zwischen dem rechtskräftigen Abschluß des ersten Asylverfahrens und dem Zeitpunkt der hier vergleiche römisch zwei.1.) zu überprüfenden Entscheidung der erstintanzlichen Behörde über den zweiten Asylantrag bestehen im Unterschied etwa zu der Situation in der Bundesrepublik Jugoslawien vergleiche dazu etwa VwGH 12.5.1999/98/01/0329) keine Anhaltspunkte.
5. Die Berufung war daher abzuweisen, da im Ergebnis mit dem vorliegenden zweiten Antrag die Wiederaufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache begehrt worden ist. Die Zurückweisung des zweiten Asylantrages wegen des Prozeßhindernisses der res iudicata ist damit zu Recht erfolgt. Der Antrag des Berufungswerbers, die Berufungsbehörde möge in der Sache selbst entscheiden, war schon deshalb abzuweisen, da, wie unter II.1. ausgeführt - die Berufungsbehörde nur über die Zulässigkeit des zweiten Antrages, nicht aber über den Antrag selbst entscheiden konnte. 5. Die Berufung war daher abzuweisen, da im Ergebnis mit dem vorliegenden zweiten Antrag die Wiederaufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache begehrt worden ist. Die Zurückweisung des zweiten Asylantrages wegen des Prozeßhindernisses der res iudicata ist damit zu Recht erfolgt. Der Antrag des Berufungswerbers, die Berufungsbehörde möge in der Sache selbst entscheiden, war schon deshalb abzuweisen, da, wie unter römisch zwei.1. ausgeführt - die Berufungsbehörde nur über die Zulässigkeit des zweiten Antrages, nicht aber über den Antrag selbst entscheiden konnte.
Schlagworte
Prozeßhindernis der entschiedenen SacheDokumentnummer
UBAST_19990818_203_083_0_II_28_98_00