Norm
AVG §71Spruch
BESCHEID
SPRUCH
Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. BRAUCHART gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs.1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idF BGBl. I Nr. 4/1999, entschieden: Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. BRAUCHART gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1999,, entschieden:
Der Berufung von S. V. vom 1. März 1999 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Februar 1999, Zahl: 98 02.836-BAI, wird stattgegeben und gemäß § 71 AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. Der Berufung von S. römisch fünf. vom 1. März 1999 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Februar 1999, Zahl: 98 02.836-BAI, wird stattgegeben und gemäß Paragraph 71, AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
Text
Begründung:
I.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Dezember 1998, Zahl: römisch eins.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Dezember 1998, Zahl:
98 02.836-BAI, wurde der Asylantrag des Berufungswerbers, eines Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien albanischer Nationalität, gemäß § 7 AsylG abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung in die "jugoslawische Föderation" gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt. Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber am 21. Dezember 1998 nachweislich zugestellt. Mit einer mit 4. Jänner 1999 datierten Eingabe, welche am 5. Jänner 1999 der Post zur Beförderung übergeben worden war, erhob der Berufungswerber gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes Berufung. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 4. Februar 1999, Zahl:98 02.836-BAI, wurde der Asylantrag des Berufungswerbers, eines Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien albanischer Nationalität, gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung in die "jugoslawische Föderation" gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt. Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber am 21. Dezember 1998 nachweislich zugestellt. Mit einer mit 4. Jänner 1999 datierten Eingabe, welche am 5. Jänner 1999 der Post zur Beförderung übergeben worden war, erhob der Berufungswerber gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes Berufung. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 4. Februar 1999, Zahl:
203.202/1-X/30/98, wurde die Berufung des Berufungswerbers gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.203.202/1-X/30/98, wurde die Berufung des Berufungswerbers gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
2. Mit dem nunmehr mit Berufung vom 1. März 1999 bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Februar 1999, Zahl: 98 02.836-BAI, wurde der Antrag des Berufungswerbers vom 2. Februar 1999 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Dezember 1998, Zahl: 98 02.836-BAI, gemäß § 71 AVG abgewiesen. 2. Mit dem nunmehr mit Berufung vom 1. März 1999 bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Februar 1999, Zahl: 98 02.836-BAI, wurde der Antrag des Berufungswerbers vom 2. Februar 1999 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Dezember 1998, Zahl: 98 02.836-BAI, gemäß Paragraph 71, AVG abgewiesen.
2.1. Im Wiedereinsetzungsantrag des Berufungswerbers vom 2. Februar 1999 wird begründend vorgebracht, daß der Berufungswerber durch die Beratungsstelle der Caritas der Erzdiözese Wien rechtlich und sozial betreut werde. Sein Rechtsberater sei ein namentlich genannter Mitarbeiter der Caritas. Am Tag nach der Zustellung des seinen Asylantrag abweisenden Bescheides des Bundesasylamtes habe er versucht seinen Rechtsberater zu kontaktieren. Er habe jedoch anlässlich seiner Vorsprache bei einem anderen Mitarbeiter der Caritas erfahren, daß sich sein Rechtsberater bis Jahresende auf Urlaub befände und anschließend ab 1. Jänner 1999 karenziert sei. Dieser Mitarbeiter der Caritas habe aber darauf hingewiesen, daß sein Rechtsberater nunmehr von einer anderen Mitarbeiterin der Caritas vertreten werde. Diese werde ab 4. Jänner 1999 seine Karenzvertretung übernehmen. Er sei daher auf den 4. Jänner 1999 mit dem Hinweis verwiesen worden, daß dies ohnehin innerhalb der Frist sei und seine Berufung rechtzeitig eingebracht werde. Er sei daher am 4. Jänner 1999 wieder bei der Beratungsstelle der Caritas erschienen. Aus persönlichen Gründen sei die Mitarbeiterin der Caritas nicht anwesend gewesen. Der Mitarbeiter der Aufnahmekanzlei habe daher einen anderen Mitarbeiter ersucht, seine Berufung zu verfassen. Dieser Mitarbeiter der Caritas habe schließlich die Berufung von 4. Jänner 1999 auch verfasst, welche der Berufungswerber vor dem Mitarbeiter unterfertigt habe. Der Mitarbeiter der Caritas habe ihm erklärt, daß er dafür sorgen werde, daß die Berufung noch am selben Tag zur Post gegeben werde. Aufgrund eines nunmehr nicht mehr rekonstruierbaren Versehens des ansonsten höchst zuverlässigen Mitarbeiters der Aufnahmekanzlei sei seine Berufung vom 4. Jänner 1999 jedoch an diesem Tag, dem letzten Tag der Berufungsfrist, nicht abgefertigt worden. Entweder sei das Kuvert bei der Frankierung der Post gegen Dienstschluß vom Tisch oder in die Briefmarkenmappe gerutscht. Anders könne es nicht erklärt werden, da an diesem Tag laut Auskunft der Caritas - Mitarbeiter/innen andere Schriftstücke abgefertigt worden seien. Im Zuge der Gewährung des Parteiengehörs mit Schreiben des unabhängigen Bundesasylsenates vom 26. Jänner 1999, zugestellt am 27. Jänner 1999, habe er erfahren, daß seine Berufung verspätet eingebracht worden sei.
2.2. Im bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes wird ausgeführt, daß der Hinweis des Berufungswerbers auf Fehlleistungen von Mitarbeitern bei der Caritas nicht weiter beachtlich sei, da der Berufungswerber sich zwar an die Beratungsstelle der Caritas Wien zwecks Einbringung seiner Berufung gewannt habe, diese aber nicht ermächtigt habe, ihn im Asylverfahren zu vertreten. Das Wissen über den Urlaub seines Rechtsberaters und seine bevorstehende Karenzierung hätte den Berufungswerber veranlassen müssen, sich um einen bevollmächtigten Vertreter umzusehen; dies um so mehr, als er über die Möglichkeit der Einbringung einer Berufung und über die Berufungsfrist Bescheid gewußt hätte. Eine falsche oder fehlerhafte Rechtsauskunft eines Angestellten der Caritas sei ebenso wie die nicht rechtzeitige Weiterleitung der Berufung durch eine nicht vom Berufungswerber zur Vertretung bevollmächtigte Stelle als unerheblich zu werten.
3. In der gegen den - den Wiedereinsetzungsantrag abweisenden - Bescheid des Bundesasylamtes erhobenen Berufung wird im wesentlichen ausgeführt, daß es für die Beurteilung des Verschuldens unabhängig sei, ob einem Mitarbeiter der Beratungsstelle der Caritas Vollmacht erteilt worden sei oder nicht.
II. Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen: römisch zwei. Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:
1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Das Verschulden des Vertreters einer Partei ist dieser nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zuzurechnen. 1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Das Verschulden des Vertreters einer Partei ist dieser nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zuzurechnen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis dann unabwendbar, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann; unvorhergesehen ist es, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahin zu verstehen, daß die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad des Versehens" liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige Personen (vgl. bspw. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 1994, 94/16/0066, vom 29. November 1994, 94/05/0318 oder vom 29. März 1995, 93/05/0088). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis dann unabwendbar, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann; unvorhergesehen ist es, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahin zu verstehen, daß die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad des Versehens" liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige Personen vergleiche bspw. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 1994, 94/16/0066, vom 29. November 1994, 94/05/0318 oder vom 29. März 1995, 93/05/0088).
2.1. Das Liegenbleiben des die Berufung enthaltenen Briefumschlages bei der Caritas stellt sich für den Berufungswerber als unvorhergesehenes, unabwendbares Ereignis im Sinne obiger Definitionen dar. Auch der Eintritt eines solchen Ereignisses - wie im vorliegenden Fall - am letzten Tag der Berufungsfrist rechtfertigt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (s. VwGH 30.4.1997, 96/01/0380). Zu prüfen ist, ob den Berufungswerber ein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, bzw. ob er sich ein allfälliges Verschulden des Caritasmitarbeiters zurechnen lassen muß.
1.2.1. Im vorliegenden Fall ist es unbestritten, daß der Berufungswerber keine Vollmacht erteilt hat, in seinem Namen eine Berufung zu erheben, sondern daß er sich bei der Abfassung, der Kuvertierung und Postaufgabe der Berufung lediglich der Hilfe eines Mitarbeiters der Caritas bedient und die Berufung vor Ablauf der Berufungsfrist selbst unterfertigt hat.
Die Inanspruchnahme fremder Hilfe für die Kuvertierung und die Postaufgabe eines fertig verfaßten und von der Partei unterschriebenen Berufungsschriftsatzes kann nach der Judikatur des VwGH (s. Erkenntnis vom 7. Mai 1998, 97/20/0693) ebensowenig als Ermächtigung im zivilrechtlichen Sinne verstanden werden, wie sie sich als Bevollmächtigung deuten läßt. Daran würde auch der Umstand nichts ändern, daß es sich bei der Hilfsperson um jemanden handelt, der aufgrund eines gesonderten, älteren Versprechens schon bei der Abfassung der Berufung behilflich gewesen war.
Da somit im vorliegenden Fall kein Vertretungsverhältnis besteht, muß sich der Berufungswerber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber ein - allfälliges - Verschulden der von ihm beigezogenen Hilfsperson nicht zurechnen lassen. Ein Abstellen auf das Verschulden von Personen, die für die Partei nicht vertretungsbefugt sind, steht nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Veraltungsgerichtshofes (VwGH, 7.5.1998, 97/20/0693 vgl. auch VwGH, 23.7.1999, 99/20/0245)). Da somit im vorliegenden Fall kein Vertretungsverhältnis besteht, muß sich der Berufungswerber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber ein - allfälliges - Verschulden der von ihm beigezogenen Hilfsperson nicht zurechnen lassen. Ein Abstellen auf das Verschulden von Personen, die für die Partei nicht vertretungsbefugt sind, steht nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Veraltungsgerichtshofes (VwGH, 7.5.1998, 97/20/0693 vergleiche auch VwGH, 23.7.1999, 99/20/0245)).
1.2.2. Aber auch den Berufungswerber selbst trifft kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden bei der Auswahl oder der erforderlichen Überwachung der Hilfsperson. Der Berufungswerber hatte keinen Grund an der Verläßlichkeit des Mitarbeiters der Caritas zu zweifeln. Auch trifft einen Asylwerber für den sich kein Anlaß ergeben hat, an der Verläßlichkeit eines von ihm beigezogenen Mitarbeiters der Caritas zu zweifeln kein - und jedenfalls kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes, als auffallende Sorglosigkeit zu wertendes - Verschulden, wenn er sich nicht im nachhinein davon zu überzeugen versucht, daß der Caritasberater die vom Asylwerber unterfertigte Berufung, wie zugesagt, noch am selben Tag zur Post gegeben hat (vgl. das zuletzt zitierte Erkenntnis des VwGH). 1.2.2. Aber auch den Berufungswerber selbst trifft kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden bei der Auswahl oder der erforderlichen Überwachung der Hilfsperson. Der Berufungswerber hatte keinen Grund an der Verläßlichkeit des Mitarbeiters der Caritas zu zweifeln. Auch trifft einen Asylwerber für den sich kein Anlaß ergeben hat, an der Verläßlichkeit eines von ihm beigezogenen Mitarbeiters der Caritas zu zweifeln kein - und jedenfalls kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes, als auffallende Sorglosigkeit zu wertendes - Verschulden, wenn er sich nicht im nachhinein davon zu überzeugen versucht, daß der Caritasberater die vom Asylwerber unterfertigte Berufung, wie zugesagt, noch am selben Tag zur Post gegeben hat vergleiche das zuletzt zitierte Erkenntnis des VwGH).
1.3. Aus diesen Gründen war der Berufung stattzugeben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Mit der rechtswirksamen Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand tritt der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 4. Februar 1999, Zahl: 203.202/1-X/30/98, mit welchem die Berufung des Berufungswerbers gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen wurde, ex lege außer Kraft. 1.3. Aus diesen Gründen war der Berufung stattzugeben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Mit der rechtswirksamen Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand tritt der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 4. Februar 1999, Zahl: 203.202/1-X/30/98, mit welchem die Berufung des Berufungswerbers gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen wurde, ex lege außer Kraft.
Schlagworte
Wiedereinsetzung, Vertretungsverhältnis, minderer Grad des VersehensDokumentnummer
UBAST_19990924_203_202_4_X_30_99_00