Norm
AVG §69Spruch
BESCHEID
SPRUCH
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Andreas Druckenthaner gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm § 38 Abs.1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBI. I Nr. 4/1999 (AsylG), entschieden:Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Andreas Druckenthaner gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 4 aus 1999, (AsylG), entschieden:
I. Der Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 2.8.1999, Zahl 99 10.072-BAW wird ersatzlos behoben.römisch eins. Der Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 2.8.1999, Zahl 99 10.072-BAW wird ersatzlos behoben.
II. Der Antrag vom 28.6.1999 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.3.1999, Zahl 200.778/0-VII/20/98, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 2 AVG als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag vom 28.6.1999 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.3.1999, Zahl 200.778/0-VII/20/98, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG als verspätet zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG
Der Wiederaufnahmewerber stellte erstmals am 30.5.1997 beim Bundesasylamt den Antrag auf die Gewährung von Asyl. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid Zahl: 97 02.410-BAW vom 29.7.1997 ab. Dagegen erhob er innerhalb offener Frist Berufung
Der Unabhängige Bundesasylsenat wies in der Verhandlung vom 31.3.1999 die Berufung rechtskräftig gemäß § 7 AsylG 1997 ab. Am 28.6.1999 brachte der Wiederaufnahmewerber ein als "Asylantrag" bezeichnetes Anbringen beim Bundesasylamt ein und verwies erstmals auf den Umstand seiner Konvertierung vom Islam zum Christentum und brachte vor, daß ihm aufgrund dieses Umstandes in seinem Heimatland asylrelevante Verfolgung drohe. Auf die bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 28.7.1999 gestellte Frage, warum der Wiederaufnahmewerber den Umstand der Konvertierung nicht bereits im Berufungsverfahren, und vor allem nicht in der am 31.3.1999 durchgeführten Verhandlung beim Unabhängigen Bundesasylsenat vorbrachte, antwortete er, "weil ich keine Notwendigkeit sah." Das Bundesasylamt wies den Asylantrag auf der Grundlage des § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Dagegen erhob der Wiederaufnahmewerber innerhalb offener Frist Berufung und rügte den Umstand, daß er nicht darüber befragt worden sei, ob er tatsächlich die Möglichkeit gehabt hätte, sein neues Vorbringen bereits im Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat zur Zahl:Der Unabhängige Bundesasylsenat wies in der Verhandlung vom 31.3.1999 die Berufung rechtskräftig gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab. Am 28.6.1999 brachte der Wiederaufnahmewerber ein als "Asylantrag" bezeichnetes Anbringen beim Bundesasylamt ein und verwies erstmals auf den Umstand seiner Konvertierung vom Islam zum Christentum und brachte vor, daß ihm aufgrund dieses Umstandes in seinem Heimatland asylrelevante Verfolgung drohe. Auf die bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 28.7.1999 gestellte Frage, warum der Wiederaufnahmewerber den Umstand der Konvertierung nicht bereits im Berufungsverfahren, und vor allem nicht in der am 31.3.1999 durchgeführten Verhandlung beim Unabhängigen Bundesasylsenat vorbrachte, antwortete er, "weil ich keine Notwendigkeit sah." Das Bundesasylamt wies den Asylantrag auf der Grundlage des Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Dagegen erhob der Wiederaufnahmewerber innerhalb offener Frist Berufung und rügte den Umstand, daß er nicht darüber befragt worden sei, ob er tatsächlich die Möglichkeit gehabt hätte, sein neues Vorbringen bereits im Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat zur Zahl:
200.778/0-VII/20/98 vorzubringen. Diese Möglichkeit hätte für ihn nicht bestanden, da er vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat lediglich zu Tatsachen und Ereignissen vor seiner Flucht aus dem Iran befragt worden sei und dazu Stellung nehmen hätte können, jedoch weder dazu angeleitet noch ihm die Möglichkeit gegeben worden sei, seine nunmehr vorgebrachten Asylgründe vorzubringen.
Über den Wiederaufnahmeantrag hat der Unabhängige Bundesasylsenat wie folgt erwogen:
Sachverhaltsfeststellungen:
Das Asylverfahren ist seit 31.3.1999 rechtskräftig abgeschlossen. Der Wiederaufnahmewerber war moslemischen Glaubens, konvertierte im Juli 1998 zum Christentum. Bei der vom Unabhängigen Bundesasylsenat am 31.3.1999 durchgeführten öffentlichen Verhandlung brachte er diesen Umstand nicht vor, weil er keine Notwendigkeit darin sah. Der Wiederaufnahmewerber hatte die Möglichkeit, seine Konvertierung im Asylverfahren vorzubringen. Der am 28.6.1999 gestellte "Asylantrag" ist ein Wiederaufnahmeantrag.
Beweiswürdigung:
Obige Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt, und zwar aus dem Einvernahmeprotokoll des Bundesasylamtes vom 28.7.1999; Verhandlungsprotokoll des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.3.1999; Taufschein vom Juli 1999 Bestätigung der monarchistischen Gruppierung "Iran Paad" vom
November 1997; Schreiben der "Association for Support of Iranian
Refugees" vom November 1997; sowie den Schriftsätzen des Asylwerbers vom 28.6.1999 und 19.8.1999. Aus diesem Grunde war die Durchführung einer Verhandlung und insbesondere die Befragung des Wiederaufnahmewerbers zu seinem "neuen" Asylgrund entbehrlich. Die Feststellung der Rechtskraft ist dem Verhandlungsprotokoll vom 31.3.1999 zu entnehmen. In der gegenständlichen Verhandlung wurde der Berufungsbescheid mündlich verkündet. Die Feststellung der Konvertierung ergibt sich aus dem vom Wiederaufnahmewerber vorgelegten Taufschein. Demnach ließ er sich im Juli 1998 in der evangelischen Pfarrgemeinde A. u. H.B. Traiskirchen von Pfarrer Mag. J. K. Ö. taufen. Die Feststellung, daß der Wiederaufnahmewerber keine Notwendigkeit sah, den Umstand seiner Konvertierung bereits im Asylverfahren vorzubringen, ist die Wiedergabe seiner entsprechenden Angaben beim Bundesasylamt am 28.7.1999. Der Wiederaufnahmewerber hat das Einvernahmeprotokoll nach entsprechender Rückübersetzung unterfertigt und in dem als "Berufung" titulierten Schriftsatz keinen Übersetzungsfehler moniert, sodaß von der Richtigkeit seiner Ausführungen am 28.7.1999 auszugehen ist. Die in diesem Schriftsatz erstmals erhobene Rüge der mangelnden Belehrung in der Verhandlung vom 31.3.1999 erweist sich außerdem angesichts des Verhandlungsprotokolls vom 31.3.1999 als unzutreffend: Die nochmalige Durchsicht ergibt, daß der Wiederaufnahmewerber auf keinen Fall gehindert war, diesen Umstand bereits im Asylverfahren vorzubringen: Selbst wenn man die eingangs der Verhandlung an den Wiederaufnahmewerber gerichtete Aufforderung "nochmals seine Fluchtgründe im Detail darzulegen" auf die Ereignisse im Iran bezieht, so ist auf das Ende der seinerzeitigen Niederschrift zu verweisen, in dem er ausdrücklich gefragt wurde "haben sie sonst noch etwas vorzubringen". Dem Wiederaufnahmewerber wurde auch diese Niederschrift rückübersetzt und bestätigte er mit seiner Unterschrift die Richtigkeit seiner Angaben. In diesem Zusammenhang darf auch hingewiesen werden, daß der Wiederaufnahmewerber im zweitinstanzlichen Verfahren ohne entsprechende Manuduktion zusätzlich zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen auch noch eine Bestätigung der monarchistischen Gruppierung "Iran Paad" vorlegte sowie ein Schreiben der "Association for Support of Iranian Refugees". Der Asylwerber war demnach bereits mehr als geübt, zusätzlich vorzubringen und entsprechende schriftliche Unterlagen in Vorlage zu bringen. Von einer mangelnden Manuduktion bei der Verhandlung am 31.3.1999 kann also keine Rede sein. Die Feststellung, daß der am 28.6.1999 eingebrachte "Asylantrag" in Wahrheit einen Wiederaufnahmeantrag darstellt, ergibt sich nach Interpretation seiner schriftlichen und mündlichen Ausführungen entsprechend der vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen Judikatur zur Auslegung von Anbringen (siehe unten). Die Wertung als Wiederaufnahmeantrag stellt den objektiven Erklärungswert des schriftlichen und mündlichen Vorbringens dar: Der Asylwerber macht nämlich keine neue Tatsache geltend, sondern führt einen bereits im Asylverfahren vorhandenen Umstand, nämlich die Tatsache seiner Konvertierung, ins Treffen.
Rechtliche Beurteilung:
ad Spruchteil I:
Bei Beurteilungen von Anbringen, so auch von Berufungen kommt es nicht auf die zufälligen verbalen Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes an. (VwGH 14.9.1993; 93/15/0042; 4.10.1995, 95/17/0107; 29.1.1996, 94/16/0158). Parteienerklärungen im Verfahren sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen; es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muß. (VwGH 24.1.1994, 93/10/0192). In diesem Sinne versteht sich der vom Wiederaufnahmewerber gestellte "Asylantrag" vom 28.6.1999 als Wiederaufnahmeantrag gemäß § 69 AVG und ist vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Gegensatz zur Ansicht des Bundesasylamtes nicht von "entschiedener Sache" auszugehen. Entschiedene Sache liegt aber allgemein nur dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH vom 30.1.1968, 908/67, VwGH vom 9.3.1993, 92/06/0259;). Der Wiederaufnahmewerber macht mit der nachträglichen Bekanntgabe seiner Konvertierung aber eine Tatsache im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 geltend, und hat sich durch seine Taufe der Sachverhalt nicht erst nach Erlassung des zweitinstanzlichen Asylbescheides bzw. nach Rechtskraft desselben geändert. Die Erstbehörde hat sich offensichtlich entgegen oben zitierter VwGH-Judikatur von der im "Asylantrag" vom 28.6.1999 gebrauchten Wendung "Nach meinem in zweiter Instanz rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren haben sich neue Tatsachen ergeben, aufgrund derer ich einen neuen Asylantrag stellen muß", leiten lassen und unrichtigerweise § 68 statt § 69 AVG angewandt. Wertet man den "Asylantrag" vom 28.6.1999 also richtigerweise als Wiederaufnahmeantrag, so ergibt sich gemäß § 69 Abs. 4 AVG die Zuständigkeit des Unabhängigen Bundesasylsenates. Das Bundesasylamt hat daher als unzuständige Behörde über das Anbringen des Asylwerbers vom 28.6.1999 entschieden. Die Unzuständigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen, daher auch von der Berufungsbehörde in Ansehung der Unterinstanz. (VwGH 21.2.1992, 91/11/0076; 27.10.1988, 88/16/0127). In diesem Sinne war demnach der erstinstanzliche Bescheid zu beheben.Bei Beurteilungen von Anbringen, so auch von Berufungen kommt es nicht auf die zufälligen verbalen Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes an. (VwGH 14.9.1993; 93/15/0042; 4.10.1995, 95/17/0107; 29.1.1996, 94/16/0158). Parteienerklärungen im Verfahren sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen; es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muß. (VwGH 24.1.1994, 93/10/0192). In diesem Sinne versteht sich der vom Wiederaufnahmewerber gestellte "Asylantrag" vom 28.6.1999 als Wiederaufnahmeantrag gemäß Paragraph 69, AVG und ist vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Gegensatz zur Ansicht des Bundesasylamtes nicht von "entschiedener Sache" auszugehen. Entschiedene Sache liegt aber allgemein nur dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH vom 30.1.1968, 908/67, VwGH vom 9.3.1993, 92/06/0259;). Der Wiederaufnahmewerber macht mit der nachträglichen Bekanntgabe seiner Konvertierung aber eine Tatsache im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, geltend, und hat sich durch seine Taufe der Sachverhalt nicht erst nach Erlassung des zweitinstanzlichen Asylbescheides bzw. nach Rechtskraft desselben geändert. Die Erstbehörde hat sich offensichtlich entgegen oben zitierter VwGH-Judikatur von der im "Asylantrag" vom 28.6.1999 gebrauchten Wendung "Nach meinem in zweiter Instanz rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren haben sich neue Tatsachen ergeben, aufgrund derer ich einen neuen Asylantrag stellen muß", leiten lassen und unrichtigerweise Paragraph 68, statt Paragraph 69, AVG angewandt. Wertet man den "Asylantrag" vom 28.6.1999 also richtigerweise als Wiederaufnahmeantrag, so ergibt sich gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG die Zuständigkeit des Unabhängigen Bundesasylsenates. Das Bundesasylamt hat daher als unzuständige Behörde über das Anbringen des Asylwerbers vom 28.6.1999 entschieden. Die Unzuständigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen, daher auch von der Berufungsbehörde in Ansehung der Unterinstanz. (VwGH 21.2.1992, 91/11/0076; 27.10.1988, 88/16/0127). In diesem Sinne war demnach der erstinstanzliche Bescheid zu beheben.
ad. Spruchteil II.ad. Spruchteil römisch zwei.
Gemäß § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich ist. Auch wenn das Bundesasylamt als unzuständige Behörde eingeschritten ist, war es dem Unabhängige Bundesasylsenat im Sinne obiger Gesetzesbestimmung nicht verwehrt, auf das Einvernahmeprotokoll vom 28.7.1999 als Erkenntnisquelle zurückzugreifen und im gegenständlichen Bescheid als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen.Gemäß Paragraph 46, AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich ist. Auch wenn das Bundesasylamt als unzuständige Behörde eingeschritten ist, war es dem Unabhängige Bundesasylsenat im Sinne obiger Gesetzesbestimmung nicht verwehrt, auf das Einvernahmeprotokoll vom 28.7.1999 als Erkenntnisquelle zurückzugreifen und im gegenständlichen Bescheid als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat ......... Im gegenständlichen Fall bedeutet die im Juli 1999 erfolgte Taufe gleichzeitig die Kenntnisnahme vom Wiederaufnahmegrund der Konvertierung zum christlichen Glauben. Mit diesem Zeitpunkt beginnt der Lauf der Frist. Da ein Wiederaufnahmeantrag den rechtskräftigen Abschluß eines Verwaltungsverfahrens voraussetzt, hätte der Wiederaufnahmewerber den Umstand seiner Konvertierung spätestens unmittelbar nach Erlassung des zweitinstanzlichen Asylbescheides geltend machen müssen. Selbst wenn man mit dem Bundesasylamt - unrichterweise - den Tag der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des zweitinstanzlichen Asylbescheides, nämlich dem 20.5.1999, als Zeitpunkt des Rechtskräftigwerdens dieses Bescheides annimmt, wäre für den Wiederaufnahmewerber insofern nichts gewonnen, als auch diesbezüglich von einer Fristüberschreitung auszugehen ist, da der Wiederaufnahmewerber den Antrag erst am 28.6.1999 beim Bundesasylamt eingebracht hat. Wird aber ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht innerhalb der im Gesetz bestimmten Frist gestellt, so ist er - wie gegenständlich - als verspätet zurückzuweisen (VwGH 20.3.1990, 90/06/0013).Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat ......... Im gegenständlichen Fall bedeutet die im Juli 1999 erfolgte Taufe gleichzeitig die Kenntnisnahme vom Wiederaufnahmegrund der Konvertierung zum christlichen Glauben. Mit diesem Zeitpunkt beginnt der Lauf der Frist. Da ein Wiederaufnahmeantrag den rechtskräftigen Abschluß eines Verwaltungsverfahrens voraussetzt, hätte der Wiederaufnahmewerber den Umstand seiner Konvertierung spätestens unmittelbar nach Erlassung des zweitinstanzlichen Asylbescheides geltend machen müssen. Selbst wenn man mit dem Bundesasylamt - unrichterweise - den Tag der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des zweitinstanzlichen Asylbescheides, nämlich dem 20.5.1999, als Zeitpunkt des Rechtskräftigwerdens dieses Bescheides annimmt, wäre für den Wiederaufnahmewerber insofern nichts gewonnen, als auch diesbezüglich von einer Fristüberschreitung auszugehen ist, da der Wiederaufnahmewerber den Antrag erst am 28.6.1999 beim Bundesasylamt eingebracht hat. Wird aber ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht innerhalb der im Gesetz bestimmten Frist gestellt, so ist er - wie gegenständlich - als verspätet zurückzuweisen (VwGH 20.3.1990, 90/06/0013).
Selbst wenn man jedoch von der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages ausginge, wäre über den Wiederaufnahmeantrag negativ abzusprechen gewesen:
Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG muß es sich um Tatsachen handeln, welche die Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend machen konnte.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG muß es sich um Tatsachen handeln, welche die Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend machen konnte.
Bei dem Verschulden im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 handelt es sich um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB (Slg 6982 A). Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann ( VwGHBei dem Verschulden im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, handelt es sich um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB (Slg 6982 A). Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann ( VwGH
v. 24.4.1986, 86/02/0048; 23.9.1991, 90/10/0173)
Bloß keine Notwendigkeit zu sehen, die Tatsache der Konvertierung bereits im Asylverfahren geltend zu machen, offenbart geradezu das Vorliegen grober Fahrlässigkeit. Der Wiederaufnahmewerber dürfte offensichtlich auch ohne Bekanntgabe seiner Konvertierung den positiven Abschluß seines Asylverfahrens erhofft haben. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt es aber bereits "ein derartiges Verschulden dar, wenn in der Erwartung einer günstigen Berufungsentscheidung eine für deren Herbeiführung mögliche Beweisführung unterlassen wird" (VwGH 30.4.1991, 89/08/0188; 28.7.1994, 94/07/0097). Der Asylwerber hat zudem durch die Vorlage zweier Bestätigungen seines ursprünglichen Vorbringens demonstriert, daß es ihm nicht an jenen "gewöhnlichen Fähigkeiten" während des Asylverfahrens mangelte, die Konvertierung rechtzeitig bekanntzugeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Wiederaufnahme, Prozeßhindernis der entschiedenen SacheDokumentnummer
UBAST_19991103_200_778_4_VII_20_99_00