TE Vfgh Beschluss 1989/6/19 B524/87

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Veröffentlicht am 19.06.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs6 zweiter Satz
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VfGG §88

Leitsatz

Bereinigte Rechtslage Maßstab (auch) für die Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde im fortgesetzten Anlaßverfahren

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

I. Mit Bescheid vom 20. November 1985 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Baden dem Bund die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Bundesgebäudes für ein Arbeitsamt mit zweigeschoßiger Tiefgarage in Baden. Mit Bescheid vom 18. November 1986 untersagte der Landeshauptmann von Niederösterreich als Wasserrechtsbehörde die Errichtung der Tiefgarage.

Die vom (damaligen) Bundesminister für Bauten und Technik namens des Bundes erhobene Berufung gegen den wasserrechtlichen Bescheid wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (als oberste Wasserrechtsbehörde) mit Bescheid vom 9. April 1987 als unzulässig zurück, weil der Bundesminister für Bauten und Technik mit Verordnung vom 19. Oktober 1967, BGBl. 344, die Verwaltung der im Eigentum des Bundes stehenden Liegenschaften sowie die Planung, den Bau und die Erhaltung der im Eigentum des Bundes stehenden oder neu zu errichtenden Gebäude sowie anderer Gebäude, zu deren Errichtung oder Erhaltung der Bund durch Gesetz oder Vertrag verpflichtet sei, im Sinne des Art104 Abs2 B-VG dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden übertragen und damit seine Vertretungsmacht für diesen Bereich verloren habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde des durch den Landeshauptmann von Niederösterreich vertretenen Bundes, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gerügt wird. (Eine wörtlich gleichlautende Beschwerde gegen denselben Bescheid hatte namens des Bundes schon vorher der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu B504/87 erhoben).

Aus Anlaß (auch) dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §1 der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 19. Oktober 1967, BGBl. 344, mit der die Besorgung von Geschäften der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften und des staatlichen Hochbaues dem Landeshauptmann übertragen wird, eingeleitet. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V33,34/88, hat er die in Prüfung gezogene Verordnungsstelle als gesetzwidrig aufgehoben.

II. Gemäß Art139 Abs6 zweiter Satz B-VG hat der Verfassungsgerichtshof im fortgesetzten (Anlaß-)Beschwerdeverfahren die als gesetzwidrig aufgehobene Verordnungsstelle nicht (mehr) anzuwenden. Auch bei der Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde ist von der bereinigten Rechtslage auszugehen.

Durch die Aufhebung der in Rede stehenden Verordnungsbestimmung ist die einzige Rechtsgrundlage für das Einschreiten des Landeshauptmannes von Niederösterreich in dem durch sie umschriebenen Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes weggefallen. Dem Landeshauptmann fehlt demnach die Legitimation, den angefochtenen Bescheid namens des Bundes beim Verfassungsgerichtshof zu bekämpfen.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen (§19 Abs3 Z 2 lite VerfGG).

Unter diesen Umständen kommt eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht. (Im übrigen wurde der angefochtene Bescheid über die vom Bundesminister eingebrachte Beschwerde mit Erkenntnis vom heutigen Tag aufgehoben).

Der von der belangten Behörde geltend gemachte Schriftsatzaufwand ist nicht zu ersetzen, weil im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof eine sinngemäße Anwendung der für den Verwaltungsgerichtshof geltenden Kostenbestimmungen nicht in Betracht kommt (vgl. etwa VfSlg. 9488/1982 mwH).

Schlagworte

Behörde / Zuständigkeit, VfGH / Legitimation, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B524.1987

Dokumentnummer

JFT_10109381_87B00524_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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