TE Vfgh Erkenntnis 1989/6/19 B504/87

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Veröffentlicht am 19.06.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Rechtsverletzung im Anlaßfall nach Aufhebung des §1 der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 19. Oktober 1967, BGBl. 344, mit der die Besorgung von Geschäften der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften und des staatlichen Hochbaues dem Landeshauptmann übertragen wird - Aufhebung des Bescheides

Spruch

Der beschwerdeführende Bund ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Mit Bescheid vom 20. November 1985 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Baden dem Bund die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Bundesgebäudes für ein Arbeitsamt mit zweigeschoßiger Tiefgarage in Baden. Mit Bescheid vom 18. November 1986 untersagte der Landeshauptmann von Niederösterreich als Wasserrechtsbehörde die Errichtung der Tiefgarage.römisch eins. Mit Bescheid vom 20. November 1985 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Baden dem Bund die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Bundesgebäudes für ein Arbeitsamt mit zweigeschoßiger Tiefgarage in Baden. Mit Bescheid vom 18. November 1986 untersagte der Landeshauptmann von Niederösterreich als Wasserrechtsbehörde die Errichtung der Tiefgarage.

Die vom (damaligen) Bundesminister für Bauten und Technik namens des Bundes erhobene Berufung gegen den wasserrechtlichen Bescheid wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (als oberste Wasserrechtsbehörde) mit Bescheid vom 9. April 1987 als unzulässig zurück, weil der Bundesminister für Bauten und Technik mit Verordnung vom 19. Oktober 1967, BGBl. 344, die Verwaltung der im Eigentum des Bundes stehenden Liegenschaften sowie die Planung, den Bau und die Erhaltung der im Eigentum des Bundes stehenden oder neu zu errichtenden Gebäude sowie anderer Gebäude, zu deren Errichtung oder Erhaltung der Bund durch Gesetz oder Vertrag verpflichtet sei, im Sinne des Art104 Abs2 B-VG dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden übertragen und damit seine Vertretungsmacht für diesen Bereich verloren habe. Die vom (damaligen) Bundesminister für Bauten und Technik namens des Bundes erhobene Berufung gegen den wasserrechtlichen Bescheid wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (als oberste Wasserrechtsbehörde) mit Bescheid vom 9. April 1987 als unzulässig zurück, weil der Bundesminister für Bauten und Technik mit Verordnung vom 19. Oktober 1967, Bundesgesetzblatt 344, die Verwaltung der im Eigentum des Bundes stehenden Liegenschaften sowie die Planung, den Bau und die Erhaltung der im Eigentum des Bundes stehenden oder neu zu errichtenden Gebäude sowie anderer Gebäude, zu deren Errichtung oder Erhaltung der Bund durch Gesetz oder Vertrag verpflichtet sei, im Sinne des Art104 Abs2 B-VG dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden übertragen und damit seine Vertretungsmacht für diesen Bereich verloren habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde des Bundes, vertreten durch den nunmehrigen Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gerügt wird.

Aus Anlaß (auch) dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §1 der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 19. Oktober 1967, BGBl. 344, mit der die Besorgung von Geschäften der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften und des staatlichen Hochbaues dem Landeshauptmann übertragen wird, eingeleitet. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V33,34/88, hat er die in Prüfung gezogene Verordnungsstelle als gesetzwidrig aufgehoben.

II. Die Beschwerde ist begründet.römisch zwei. Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß der beschwerdeführende Bund durch die Anwendung dieser Vorschrift in seinen Rechten verletzt worden ist. Der Bescheid ist daher aufzuheben (§19 Abs4 Z3 VerfGG idF BGBl. 297/1984). Die belangte Behörde hat bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß der beschwerdeführende Bund durch die Anwendung dieser Vorschrift in seinen Rechten verletzt worden ist. Der Bescheid ist daher aufzuheben (§19 Abs4 Z3 VerfGG in der Fassung Bundesgesetzblatt 297 aus 1984,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B504.1987

Dokumentnummer

JFT_10109381_87B00504_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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