TE Ubas Bescheid 2002/4/4 219.000/0-II/39/00

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Veröffentlicht am 04.04.2002
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

BESCHEID

SPRUCH

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Fischer-Szilagyi gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) i.d.g.F. BGBl I Nr. 82/2001, AsylG, entschieden:Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Fischer-Szilagyi gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2001,, AsylG, entschieden:

Die Berufung von H. S. M. auch S. M. vom 22.9.2000 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.9.2000, Zahl: 99 01.810-BAW, wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Die Berufung von H. S. M. auch S. M. vom 22.9.2000 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.9.2000, Zahl: 99 01.810-BAW, wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

Mit Bescheid des Bundesasylamtes Wien, Zahl 99 01.819-BAW, vom 2.8.1999, wurde der Antrag des nunmehrigen Berufungswerbers auf Gewährung von Asyl gemäß § 7 AsylG abgewiesen; die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan wurde gemäß § 8 AsylG für nicht zulässig erklärt. Gleichzeitig wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 2.8.2000 erteilt. Dieser Bescheid wurde nach Aktenlage am 19.8.1999 rechtskräftig.Mit Bescheid des Bundesasylamtes Wien, Zahl 99 01.819-BAW, vom 2.8.1999, wurde der Antrag des nunmehrigen Berufungswerbers auf Gewährung von Asyl gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen; die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan wurde gemäß Paragraph 8, AsylG für nicht zulässig erklärt. Gleichzeitig wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 2.8.2000 erteilt. Dieser Bescheid wurde nach Aktenlage am 19.8.1999 rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 10.3.2000 übermittelte der Berufungswerber einen ihm am 00.00.2000 zugegangenen "Haftbefehl" aus Afghanistan und stellte einen Antrag auf Wiederaufnahme seines Asylverfahrens.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 14.9.2000 wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ab. Begründend wurde von der Erstbehörde insbesondere Folgendes ausgeführt:Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 14.9.2000 wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ab. Begründend wurde von der Erstbehörde insbesondere Folgendes ausgeführt:

"Sie konnten in keinster Weise, das Kriterium der Glaubwürdigkeit für sich in Anspruch nehmen, da Sie schon in Ihrem Asylverfahren Dokumente vorlegten an deren Echtheit erhebliche Zweifel bestanden. Auch bei dem von Ihnen nunmehr vorgelegten "Haftbefehl" hat die erkennende Behörde erhebliche Zweifel an dessen Authentizität, da Sie die Herkunft dieses Schreibens nicht schlüssig und nachvollziehbar erklären konnten. Die Tatsache, dass dieses Schriftstück von Afghanistan über Pakistan nach Österreich gelangt ist, lässt schon für sich allein erhebliche Zweifel an der Echtheit aufkommen, da es in keinster Weise plausibel nachvollziehbar ist, wie ein "Freund" von dem Sie nicht einmal den Familiennamen wissen in den Besitz eines angeblich "internen" Behördenschreibens der Taliban kommen hätte sollen. Des weiteren hat eine Anfrage bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad (welche auch gleichzeitig für Afghanistan zuständig ist) ergeben, dass die auf dem Schreiben genannte Behröde gar nicht autorisiert ist, Haftbefehle auszustellen, was als weiteres Indiz dafür gewertet wird, dass das von Ihnen vorgelegte Schreiben keine Echtheit für sich in Anspruch nehmen kann.

Weiters wird ausgeführt, dass soweit Sie nun durch Ihren gesetzlichen Vertreter Ihre ursprünglichen Fluchtgründe relativieren insbesondere im Bezug auf Ihre Volksgruppe, so kann darüber nicht mehr bescheidmäßig abgesprochen werden, da es sich diesbezüglich um Behauptungen handelt, die Ihnen bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien (2.8.1999) bekannt gewesen sein müssen und keinen Gründe vorlagen diese zum damaligen Zeitpunkt nicht vorzubringen. Diesen Behauptungen steht somit die Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes entgegen."

Gleichzeitig wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.9.2001 erteilt.

In dem dagegen eingebrachten Rechtsmittel wurde vom Berufungswerber Folgendes vorgebracht:

"Wenn nunmehr die erkennende Behörde die Echtheit dieser Urkunde bezweifelt, so hätte sie darüber entsprechende Untersuchungen anstellen müssen, bevor sie vorschnell zu diesem Urteil kommt. Sie hat offenbar lediglich einen Anfrage an die österreichische Botschaft in Pakistan gerichtet, die auch für die diplomatische Vertretung in Afghanistan zuständig ist. Diese hat die Existenz der diese Bestätigung ausstellenden Behröde zwar bestätigt aber weiters ausgeführt, dass diese nicht für die Ausstellung von Haftbefehlen zuständig ist. Hierzu weise ich darauf hin, dass mein gesetzlicher Vertreter bereits bei meiner Einvernahme am 13.9.2000 darauf hingewiesen hat, dass es sich dabei nicht um einen Haftbefehl im formalen Sinn handelt; es wurde deshalb das Wort "Haftbefehl" bereits im Wiederaufnahmeantrag unter Anführungszeichen gesetzt. Vielmehr handelt es sich dabei offenbar um ein Rundschreiben, dass die Zentrale des Armeenachrichtendienstes des Talibanregimes an seine diversen Dienststellen ausgesandt hat, mit der Aufforderung, sollten sie meiner habhaft werden, mich festzunehmen. Deshalb liegt mir naturgemäß auch nicht das Originalschreiben vor, da dieses natürlich in einer mir unbekannten Auflage vervielfältigt worden war, um allen relevanten Stellen zugesandt werden zu können. Wie ich angegeben habe, hat mein Bekannter in Afghanistan diese Ausfertigung von einer Bezirksstelle erhalten und mir zugesandt. Dass mir dessen genauer Aufenthaltsort und sein vollständiger Name nicht bekannt ist, kann mir nicht zur Last gelegt werden, da dieser, wie ich angegeben habe ständig zwischen Afghanistan und Pakistan herumgereist (als Pashtune ist er hierzu in der Lage) und ich nur einen Telefonnummer in Pakistan besitze, wo ich ihn fallweise erreichen konnte. Weiters bezweifle ich, ob die österreichische Botschaft die geeignete Stelle ist, die Authentizität dieses Schreibens zu beurteilen. Meines Wissens nach bestehen keine diplomatischen Beziehungen mit dem Talibanregime, da als rechtsmäßige Regierung noch immer die Regierung von Herrn Rabbani international anerkannt ist. Deren Herrschaftsgebiet beschränkt sich aber lediglich auf das Gebiet der sogenannten "Nordallianz". Mein "Haftbefehl" wurde aber von einer Talibanbehörde ausgestellt, ich ziehe daher ernstlich in Zweifel, ob die Botschaft derart genaue Kenntnis der Vorgänge bei den Talibanbehörden hat, um die Echtheit dieser Urkunde beurteilen zu können. Meiner Meinung hätte daher das Asylamt, wenn es Zweifel an der Echtheit dieses Schreibens hegt, die Sachverständigenmeinung eines der beim Ubas akkredidierten Sachverständigen einholen müssen, bevor es dieses sicherlich vorschnelle Urteil gefällt hat. Mein gesetzlicher Vertreter hat weiters beantragt, mein asylrelevantes Vorbringen auf Grund der zwischenzeitlich, besonders durch die für die diversen Verhandlungen beim Ubas erstellten Sachverständigengutachten neu bekannt gewordene Beurteilung der Vorgänge in Afghanistan neu zu bewerten.

Die Abweisung meines Asylbegehrens erfolgte ausschließlich deshalb,weil die Glaubwürdigkeit meiner Angaben derart bezweifelt wurde, dass das Asylamt daraus den Schluss zog, dass eine Asylgewährung nicht gerechtfertigt wäre. Zwischenzeitlich gewonnene Erkenntnisse lassen aber sicherlich mein Vorbringen heute in einem neuen Licht erscheinen, das eine völlige Neubewertung und anderslautende Entscheidung ergeben würde. Ich möchte nunmehr mein diesbezügliches Vorbringen vom 13.9.2000 nicht im Einzelnen wiederholen und verweise deshalb auf den von meinem Vertreter am 13.9.2000 vorgelegten Schriftsatz und die darin zitierten, nunmehr vorliegenden Beweismittel. Darauf konnte bei der Entscheidung vom 2.8.1999 naturgemäß noch nicht Bedacht gewonnen werden, da sie alle erst nach diesem Datum bekannt wurden. Wenn das Asylamt nunmehr meint, dass später ergangene Entscheidungen begründet, sondern auf dem Bekanntwerden von Tatsachen und Gutachten, die mein Vorbringen schon damals sicherlich als glaubwürdig hätten erscheinen lassen, wären sie schon bekannt gewesen. Das nachträgliche Bekanntwerden neuer Beweismittel oder Tatsachen rechtfertigt aber ausdrücklich die Wiederaufnahme meines bereits abgeschlossenen Verfahrens."

Von der erkennenden Behörde wurde die Erstellung eines Gutachtens durch den Sachverständigen Dr. R. betreffend den vom Berufungswerber vorgelegten "Haftbefehl" angefordert. In diesem Gutachten vom 6.12.2000 stellte der Sachverständige fest, dass das Dokument mehrere, detailliert aufgezählte Fehler enthalten und somit davon auszugehen sei, dass das vorgelegte Dokument nicht von den Taliban ausgestellt wurde, sondern es sich um ein durch Bestechung oder durch Beziehungen verfertigtes Dokument handelt.

Konfrontiert mit diesem Gutachten gab der Berufungswerber im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung vom 21.3.2002 zu Protokoll, dass er das Dokument in Pakistan durch einen Bekannten erhalten habe. Gleichzeitig bestätigte er, dass dieses Dokument im Nachhinein beschafft wurde und gefälscht ist.

Rechtlich ist auszuführen:

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten oder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über so eine Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über so eine Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Mangels Verifizierbarkeit des Poststempels auf dem Originalkuvert, mit welchem dem Berufungswerber das gegenständlich vorgelegte Dokument zugegangen ist, war zu Gunsten des Berufungswerbers von einer fristgerechten Antragstellung im Sinne des § 69 Abs. 2 AVG auszugehen.Mangels Verifizierbarkeit des Poststempels auf dem Originalkuvert, mit welchem dem Berufungswerber das gegenständlich vorgelegte Dokument zugegangen ist, war zu Gunsten des Berufungswerbers von einer fristgerechten Antragstellung im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, AVG auszugehen.

Voraussetzung für die Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist die Entscheidungsrelevanz der neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel, d. h. dass der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheides herbeigeführt hat.Voraussetzung für die Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist die Entscheidungsrelevanz der neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel, d. h. dass der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheides herbeigeführt hat.

Wie bereits die Erstbehörde zutreffend in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt hat, konnte das vorgelegte Beweismittel, welches sich als Fälschung erwiesen hat, eine Abänderung des bereits rechtskräftigen negativen Asylbescheides vom 2.8.1999 nicht bewirken.

Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens stützt sich ausschließlich auf die vorgelegte Urkunde, welche nach eigenen Angaben des Berufungswerbers gefälscht wurde bzw. hergestellt wurde, um nach Abweisung seines Asylverfahrens in der zweiten Instanz eine bessere Chance zu haben. Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgebrachte Versuch eines Missbrauches durch einen Taliban ebenfalls bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Asylverfahrens gemäß § 7 AsylG war. Betreffend das vom damaligen Vertreter des Berufungswerbers angeführte Gutachten der Sachverständigen Dr. F. vom 22.2.2000 wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen und diese zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erhoben, wobei zu ergänzen ist, dass die sich im vorliegenden Fall relevanten Punkte des Gutachtens auf Gutachten, Fallstudien und Zeitungsartikel aus den Jahren 1986, 1998 und 1999 beziehen.Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens stützt sich ausschließlich auf die vorgelegte Urkunde, welche nach eigenen Angaben des Berufungswerbers gefälscht wurde bzw. hergestellt wurde, um nach Abweisung seines Asylverfahrens in der zweiten Instanz eine bessere Chance zu haben. Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgebrachte Versuch eines Missbrauches durch einen Taliban ebenfalls bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Asylverfahrens gemäß Paragraph 7, AsylG war. Betreffend das vom damaligen Vertreter des Berufungswerbers angeführte Gutachten der Sachverständigen Dr. F. vom 22.2.2000 wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen und diese zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erhoben, wobei zu ergänzen ist, dass die sich im vorliegenden Fall relevanten Punkte des Gutachtens auf Gutachten, Fallstudien und Zeitungsartikel aus den Jahren 1986, 1998 und 1999 beziehen.

Da somit insgesamt keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, war im Sinne der obigen Ausführungen spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Wiederaufnahme

Dokumentnummer

UBAST_20020404_219_000_0_II_39_00_00
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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