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72/13 Studienförderung;Norm
StudFG 1983 §3 Abs3 lita idF 1985/361;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des M in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 5. März 1991, Zl. 11/03-10770/52-1991, betreffend Waisenversorgungsbezug, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juni 1985 als Halbwaise nach einem verstorbenen Bürgermeister gemäß § 5 Abs. 9 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane, Salzburger LGBl. Nr. 39/1976, in der Fassung LGBl. Nr. 71/1985, ein Waisenversorgungsbezug bemessen. Der Beschwerdeführer begann im Wintersemester 1984/1985 ein kombinationspflichtiges Lehramtsstudium, und zwar der "kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung" und der Studienrichtung "deutsche Philologie". Ab dem Wintersemester 1986/87 wechselte er das Studium vom Fach "kombinierte Religionspädagogik" auf "Anglistik und Amerikanistik".
Mit Eingabe vom 7. Dezember 1990 ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde um Überweisung des Halbwaisenversorgungsbezuges unter Vorlage einer Inskriptionsbestätigung der Karl-Franzens-Universität Graz vom 21. Oktober 1990, aus der sich ergibt, daß er die Studienrichtungen Anglistik und Amerikanistik sowie deutsche Philologie als ordentlicher Hörer inskribiert hatte.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, daß dem Beschwerdeführer ab 1. März 1991 (Beginn des Sommersemesters 1991) für die weitere Dauer des Studiums wegen Überschreitung der Studiendauer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 436, um mehr als ein Semester der Waisenversorgungsbezug nicht mehr gebühre. Begründend wird ausgeführt, der Waisenversorgungsgenuß gemäß § 17 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 gebühre dem Kind eines verstorbenen Bürgermeisters, das das 25. aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet habe, solange es ein ordentliches Studium betreibe, das seine Arbeitskraft überwiegend beanspruche und eine Studiendauer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1983 nicht überschreite. Der Beschwerdeführer habe im Wintersemester 1984/1985 sein Studium im Fach kombinierte Religionspädagogik begonnen, im Wintersemester 1986/1987 das Fach "LA Anglistik und Amerikanistik" als Zweitfach gewählt und dieses Zweitfach im Sommersemester 1990 zum Hauptfach gemacht. Bei einem einmaligen Studienwechsel sei das vorangegangene Studium für die Gesamtdauer des Studiums gemäß § 2 Abs. 3 lit. a StudFG nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn der einmalige Studienwechsel VOR Beginn des vierten Studiensemesters erfolgt sei. Da der Studienwechsel erst im fünften Semester vorgenommen worden sei, habe der Antragsteller die Studiendauer für das Fach "LA Anglistik und Amerikanistik", dessen Mindeststudiendauer in der Studienordnung mit 9 (4 + 5) Semestern festgelegt sei, um mehr als ein Semester überschritten. Daher sei der Anspruch auf Waisenversorgungsbezug für die weitere Dauer des Studiums wegen Überschreitung der Studiendauer gemäß "§ 32" Abs. 3 lit. a und b StudFG (richtig wohl § 2) nicht mehr gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:
Unbestritten ist im Beschwerdefall, daß der Beschwerdeführer Halbwaise nach einem verstorbenen Bürgermeister im Sinne des § 5 des Salzburger Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane, LGBl. Nr. 39/1976, in der Fassung LGBl. Nr. 70/1985 ist. Nach Abs. 9 dieser Bestimmung richtet sich der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß nach § 17 des Pensionsgesetzes 1965 in der für Gemeindebeamte jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Das ist gemäß der ANLAGE Verzeichnis der nach § 9 auf die Gemeindebeamten nach Maßgabe des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 anzuwendenden bundesgesetzlichen Vorschriften i.d.F. LGBl. Nr. 69/1990 Art. IV die Fassung BGBl. Nr. 651/1989.
Nach § 17 Abs. 2 3. Satz des Pensionsgesetzes 1965 (i.d.F. BGBl. Nr. 288/1988) gebührt der Waisenversorgungsgenuß, wenn das Kind das 25., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, solange es ein ordentliches Studium betreibt und eine Studiendauer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 436, nicht überschreitet.
Strittig ist im Beschwerdefall ausschließlich, ob die letztgenannte Voraussetzung für den Waisenversorgungsgenuß des Beschwerdeführers gegeben ist oder nicht. Während sich die belangte Behörde dazu in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf § 2 Abs. 3 lit. a StudFG und einen Studienwechsel des Beschwerdeführers erst im fünften Semester stützt und daraus eine Überschreitung der Studiendauer für das Fach "LA Anglistik und Amerikanistik", ausgehend von der unbestrittenen Mindeststudiendauer von 9 (4 + 5) Semestern, um mehr als ein Semester als Grund für die Aberkennung des Anspruches heranzieht, geht sie in ihrer Gegenschrift von dieser Begründung insofern ab, als sie nun die Abweisung damit begründet, der Beschwerdeführer habe "zumindest im Studienzweig LA deutsche Philologie" die zur Ablegung der Diplomprüfung vorgesehene Studienzeit ohne nachgewiesenen wichtigen Grund um mehr als ein Semster überschritten.
Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 lit. a und b StudFG in der Fassung BGBl. Nr. 361/1985, die im Beschwerdefall anzuwenden sind, haben folgenden Wortlaut:
"Ein Anspruch auf Studienbeihilfe besteht nicht:
a) wenn ein Studierender an einer im § 1 Abs. 1 genannten Anstalt das Studium mehr als einmal gewechselt hat. Ein einmaliger Studienwechsel vor Beginn des vierten Studiensemesters oder Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung eingerechnet werden, sind hiebei nicht zu berücksichtigen;
b) wenn ein Studierender an einer im § 1 Abs. 1 lit. a und c genannten Anstalt die zur Ablegung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums vorgesehenen Studienzeit ohne wichtigen Grund um mehr als ein Semester überschritten hat, bis zur erfolgreichen Ablegung dieser Prüfung. Semester, die vor Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums des vorhergehenden Studienabschnittes absolviert wurden und in den laufenden Studienabschnitt einzurechnen sind, verkürzen diese Anspruchsdauer nicht;"
Auf Grund dieser Gesetzeslage erweist sich die Begründung des angefochtenen Bescheides als rechtswidrig, weil im Falle des Beschwerdeführers nur ein einmaliger Studienwechsel vorliegt, der gemäß lit. a der zitierten Bestimmung den Anspruch des Beschwerdeführers nicht berührt. Dies schon deshalb, weil der Wechsel von Haupt- und Nebenfach, wenn, wie im Beschwerdefall keine besonderen Tatsachen vorliegen, keinen "Studienwechsel" i.S.d. § 3 Abs. 3 lit. a StudFG darstellt (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1985, Zl. 85/12/0033).
Bemerkt wird jedoch, daß auch die von der belangten Behörde in der Gegenschrift nachgeschobene Ersatzbegründung nicht berücksichtigt, daß der Beschwerdeführer ein kombinationspflichtiges Lehramtsstudium betreibt. Wie der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst mit Erkenntnis vom 21. Oktober 1991, Zl. 89/12/165, ausgesprochen hat, ist im § 2 Abs. 5 StudFG festgelegt, daß bei gleichzeitiger Absolvierung mehrerer Studien (Studienrichtungen) Anspruch auf Studienbeihilfe nur für ein Studium (eine Studienrichtung) besteht. Die Wahl des Studiums (der Studienrichtung), für das Studienbeihilfe bezogen werden soll, steht dem Studierenden frei. Daraus folgt, daß selbst wenn, wie die belangte Behörde in der Gegenschrift vorbringt, der Beschwerdeführer im Studienzweig "LA deutsche Philologie" die zur Ablegung der Diplomprüfung vorgesehene Studienzeit ohne nachgewiesenen wichtigen Grund um mehr als ein Semester überschritten haben sollte, dies nicht schon zum Erlöschen des Anspruches gemäß § 24 Abs. 2 lit. a StudFG führen müßte.
Der angefochtene Bescheid mußte daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufgehoben werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, wobei das Mehrbegehren auf Ersatz der Umsatzsteuer abgewiesen werden mußte, weil diese durch den zugesprochenen Pauschalsatz für Schriftsatzaufwand nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgegolten wird; der Auslagenersatz für Stempelgebühren besteht nur im Ausmaß der entstandenen Gebührenpflicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120079.X00Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
15.08.2010