TE Vwgh Beschluss 1992/2/19 92/12/0015

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Veröffentlicht am 19.02.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/07 Personalvertretung;

Norm

AVG §17;
AVG §45 Abs3;
PVG 1967 §39 Abs1;
PVG 1967 §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Knell als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, in der Beschwerdesache des Mag. F in L, gegen die Erledigung des Fachausschusses beim Stadtschulrat für Wien für Bundeslehrer an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Instituten, Akademien und Bildungsanstalten sowie für Bundeserzieher vom 13. November 1990; gegen den Dienststellenausschuß (Personalvertretung) - telefonische Erledigung vom 26. November 1990 - sowie gegen die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Verweigerung der Akteneinsicht, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer brachte am 17. Dezember 1990 eine Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof ein, wobei er als Beschwerdegegner bezeichnete

"Personalvertretung

Fachausschuß beim SSR für Wien

Hütteldorfer Str 7 - 17

1150 Wien

Dienststellenausschuß

Kalvarienberggasse 28

1170 Wien".

Er erklärte Beschwerde zu erheben:

"a)

gegen die Verweigerung der Akteneinsicht durch den Fachausschuß beim SSR für Wien vom 13. November 1990, FA Zl 64, erhalten am 15. November 1990,

b)

gegen die Verweigerung der Akteneinsicht durch den Dienststellenausschuß (PV), Kalvarienberggasse 28, am 26.11.1990 (telefonisch: Mag. XY),

c)

gegen die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt."

Der Verfassungsgerichtshof wies mit Beschluß vom 30. September 1991 den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab und lehnte gleichzeitig die Behandlung der Beschwerde ab.

Über Antrag des Beschwerdeführers trat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 7. Jänner 1992 die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ab.

Soweit der Beschwerdeführer die Erledigung des Fachausschusses beim Stadtschulrat für Wien vom 13. November 1990 bekämpft, ist die Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässig, weil es sich bei der genannten Erledigung keinesfalls um einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde letzter Instanz handelt.

Dies ergibt sich schon aus dem Fehlen sämtlicher Formerfordernisse eines Bescheides, insbesondere der Bezeichnung als Bescheid, der Gliederung in Spruch und Begründung sowie der erforderlichen Unterfertigung. Einem Schriftstück einer Behörde, das weder die Unterschrift des Genehmigenden noch einen Beglaubigungsvermerk im Sinn des § 18 Abs. 4 AVG enthält, kommt Bescheidcharakter nicht zu (vgl. Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 1975, Slg. N.F. Nr. 8875/A). Die Beifügung der Unterschrift oder der Beglaubigung im Sinn der genannten Bestimmung stellt abgesehen von den hier nicht vorliegenden, im Schlußsatz dieser Bestimmung angeführten Fällen ein wesentliches Erfordernis für die Bescheideigenschaft einer behördlichen Erledigung dar (vgl. auch Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1983, Zl. 82/01/0083, vom 13. Februar 1985, Zl. 83/05/0126, u.a.). Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Ausfertigung der angefochtenen Erledigung vom 13. November 1990 weist nämlich nur die Namen und Funktionen des Vorsitzenden und des Vorsitzenden-Stellvertreters des genannten Fachausschusses auf, während der Namenszug (Fertigung) der Schriftführerin nicht als Beglaubigungsvermerk im Sinn des § 18 Abs. 4 AVG angesehen werden kann.

Vor allem aber handelt es sich nach dem Inhalt des an den Beschwerdeführer gerichteten Schreibens der erstbelangten Behörde um eine Reihe von Mitteilungen, welchen Bescheidcharakter nicht zugemessen werden kann, weil sie keinen autoritativen Abspruch über einen Antrag des Beschwerdeführers enthalten. Insbesondere ist die Mitteilung zu Punkt 1) der Erledigung, wonach eine Einsichtnahme in den Schriftverkehr zwischen Personalvertretungsorganen leider nicht möglich sei, da diese in ihrem Wirkungsbereich autonom seien, nicht als solcher Abspruch anzusehen, weil diese Mitteilung nur die allgemein gehaltene Rechtsauffassung der Behörde wiedergibt.

Noch viel weniger kann der vom Beschwerdeführer weiters bekämpften telefonischen Erledigung des Dienststellenausschusses vom 26. November 1990 Bescheidcharakter zugemessen werden.

Da somit Bescheide der Organe der Personalvertretung nicht vorliegen, ist als Aufsichtsbehörde ausschließlich die beim Bundeskanzleramt eingerichtete

Personalvertretungs-Aufsichtskommission (§ 39 Abs. 1 PVG) zuständig, die gemäß § 41 Abs. 1 dieses Gesetzes als erste und oberste Instanz von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung zu entscheiden hat.

Die vom Beschwerdeführer schließlich geltend gemachte Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wird von ihm nicht konkretisiert und ist in den vom Beschwerdeführer bekämpften Erledigungen nicht zu erblicken.

Die Beschwerde mußte daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückgewiesen werden.

Schlagworte

Akteneinsicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992120015.X00

Im RIS seit

19.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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