TE Ubas Bescheid 2003/2/11 234.541/0-IV/44/03

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Veröffentlicht am 11.02.2003
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Spruch

BESCHEID

SPRUCH

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Ruso gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBI. I Nr. 76/1997, idF. BGBI. I Nr. 126/2002, entschieden:Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Ruso gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, BGBI. römisch eins Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 126 aus 2002,, entschieden:

In Erledigung der Berufung von A. R. vom 29.01.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2003, Zahl: 02 19.139, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Berufung von A. R. vom 29.01.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2003, Zahl: 02 19.139, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.

Text

Begründung

I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

1. Der Berufungswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 19.07.2002 einen Asylantrag und wurde dazu am 18.12.2002 niederschriftlich befragt. Dabei gab er an, am 00.05.2002 mit dem Flugzeug aus Ankara nach Amsterdam (Niederlande) geflogen zu sein und sich dann bis zum 05.07.2002 dort bei seinem Neffen aufgehalten zu haben. Am 05.07.2002 sei der Berufungswerber mit dem Auto über Deutschland nach Österreich gereist und am 06.07.2002 hier eingetroffen. Aus dem vom Berufungswerber der Behörde vorgelegten türkischen Reisepass, dessen relevante Seiten in Ablichtung zum Verwaltungsakt genommen wurden, ist ersichtlich, dass dem Berufungswerber von der Botschaft des Königreiches der Niederlande in Ankara ein Visum mit Gültigkeit für die Schengenstaaten für die Einreise vom 00.00.2002 bis 00.00.2002 erteilt wurde und dass er gemäß dem darauf angebrachten niederländischen Einreisestempel auf dem Flughafen Amsterdam-Schiphol in die Niederlande gelangt ist. Weiters gab der Berufungswerber an, dass er derzeit von einer Österreicherin versorgt werde, bei der er auch wohne. Er habe als Verwandten einen Neffen in Österreich. Zur inhaltlichen Begründung seines Asylantrages führte der Berufungswerber aus, dass er Kurde sei und deshalb überwacht und telefonisch bedroht worden sei.

2. Auf Grund eines vom Bundesasylamt gemäß Art. 5 Abs. 2 des Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrages (BGBl. III Nr. 165/1997) - in der Folge: "Dubliner Übereinkommen" - gestellten Ersuchens teilte das Ministerium für Justiz des Königreiches der Niederlande mit Schreiben vom 08.01.2003 mit, dass dem Übernahmegesuch entsprochen wird und dass die Niederlande zur Durchführung des Asylverfahrens gemäß Art. 5 Abs. 2 des Dubliner Übereinkommens zuständig sind.2. Auf Grund eines vom Bundesasylamt gemäß Artikel 5, Absatz 2, des Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrages Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 165 aus 1997,) - in der Folge: "Dubliner Übereinkommen" - gestellten Ersuchens teilte das Ministerium für Justiz des Königreiches der Niederlande mit Schreiben vom 08.01.2003 mit, dass dem Übernahmegesuch entsprochen wird und dass die Niederlande zur Durchführung des Asylverfahrens gemäß Artikel 5, Absatz 2, des Dubliner Übereinkommens zuständig sind.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2003 wurde der Asylantrag des Berufungswerbers gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen, die Feststellung getroffen, dass die Niederlande vertraglich zur Prüfung des Asylantrages zuständig sind sowie die Ausweisung des Berufungswerbers in die Niederlande verfügt. Das Bundesasylamt gründete seine Entscheidung im Wesentlichen auf die Feststellung, dass die Botschaft des Königreiches der Niederlande in Ankara ein gültiges Visum für die Schengenstaaten ausgestellt und dass die niederländischen Behörden daher die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages des Berufungswerbers nach Art. 5 Abs. 2 des Dubliner Übereinkommens akzeptiert hatten. Weiters wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens ausgeführt, dass das Bundesasylamt angesichts des Umstandes, dass sich ein Neffe des Berufungswerbers in Graz aufhalte eine eingehende Prüfung im Sinne des Beschlusses des Ausschusses nach Art. 18 des Dubliner Übereinkommens vom 31.10.2000, Nr. 1/2000 vorgenommen habe, wobei kein humanitärer oder sonstiger Grund für den Gebrauch des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens und auch auf Grund der ausgesprochenen Ausweisung "nach Deutschland" keine Verletzung des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, festgestellt werden konnte, zumal der Berufungswerber keine Gründe geltend gemacht habe, wonach er im Sinne dieses Beschlusses Nr. 1/2000 vom 31.10.2000 auf Hilfe zum Leben durch seinen in Österreich lebenden Neffen angewiesen wäre und da außerdem auch in den Niederlanden ein Neffe des Berufungswerbers aufhältig sei.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2003 wurde der Asylantrag des Berufungswerbers gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen, die Feststellung getroffen, dass die Niederlande vertraglich zur Prüfung des Asylantrages zuständig sind sowie die Ausweisung des Berufungswerbers in die Niederlande verfügt. Das Bundesasylamt gründete seine Entscheidung im Wesentlichen auf die Feststellung, dass die Botschaft des Königreiches der Niederlande in Ankara ein gültiges Visum für die Schengenstaaten ausgestellt und dass die niederländischen Behörden daher die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages des Berufungswerbers nach Artikel 5, Absatz 2, des Dubliner Übereinkommens akzeptiert hatten. Weiters wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides unter Bezugnahme auf Artikel 3, Absatz 4, des Dubliner Übereinkommens ausgeführt, dass das Bundesasylamt angesichts des Umstandes, dass sich ein Neffe des Berufungswerbers in Graz aufhalte eine eingehende Prüfung im Sinne des Beschlusses des Ausschusses nach Artikel 18, des Dubliner Übereinkommens vom 31.10.2000, Nr. 1 aus 2000, vorgenommen habe, wobei kein humanitärer oder sonstiger Grund für den Gebrauch des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 4, des Dubliner Übereinkommens und auch auf Grund der ausgesprochenen Ausweisung "nach Deutschland" keine Verletzung des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, festgestellt werden konnte, zumal der Berufungswerber keine Gründe geltend gemacht habe, wonach er im Sinne dieses Beschlusses Nr. 1 aus 2000, vom 31.10.2000 auf Hilfe zum Leben durch seinen in Österreich lebenden Neffen angewiesen wäre und da außerdem auch in den Niederlanden ein Neffe des Berufungswerbers aufhältig sei.

4. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung, in der der Behörde vorgeworfen wird, ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen zu sein, insbesondere die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen nicht klar übersichtlich zusammengefasst zu haben. In der Sache führt der Berufungswerber im Wesentlichen aus, dass er in Graz zwei Neffen habe und in einer aufrechten Lebensgemeinschaft lebe, zu denen er intensiven Kontakt unterhalte und mit denen er ein Familienleben nach den Normen der EMRK führe. Durch die Ausweisung werde der Berufungswerber in seinem durch die EMRK gewährleisteten Recht auf Familienleben verletzt. Nach weiteren Ausführungen zum Familienbegriff des Art. 8 EMRK und des Art. 4 des Dubliner Übereinkommens wird Art. 3 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens als Ausweg zur Lösung "dieses Spannungsverhältnisses" bezeichnet.4. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung, in der der Behörde vorgeworfen wird, ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen zu sein, insbesondere die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen nicht klar übersichtlich zusammengefasst zu haben. In der Sache führt der Berufungswerber im Wesentlichen aus, dass er in Graz zwei Neffen habe und in einer aufrechten Lebensgemeinschaft lebe, zu denen er intensiven Kontakt unterhalte und mit denen er ein Familienleben nach den Normen der EMRK führe. Durch die Ausweisung werde der Berufungswerber in seinem durch die EMRK gewährleisteten Recht auf Familienleben verletzt. Nach weiteren Ausführungen zum Familienbegriff des Artikel 8, EMRK und des Artikel 4, des Dubliner Übereinkommens wird Artikel 3, Absatz 4, des Dubliner Übereinkommens als Ausweg zur Lösung "dieses Spannungsverhältnisses" bezeichnet.

5. Diese Feststellungen gründen sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt sowie den Berufungsschriftsatz.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

1. Im vorliegen Fall sind weder die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen noch die rechtliche Beurteilung des Bundesasylamtes zur Anwendbarkeit der Zuständigkeitsregelung des Art. 5 Abs. 2 des Dubliner Übereinkommens strittig. Dagegen wurden weder durch den Berufungswerber anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung am 18.12.2002 noch in der Berufungsschrift Einwendungen erhoben.1. Im vorliegen Fall sind weder die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen noch die rechtliche Beurteilung des Bundesasylamtes zur Anwendbarkeit der Zuständigkeitsregelung des Artikel 5, Absatz 2, des Dubliner Übereinkommens strittig. Dagegen wurden weder durch den Berufungswerber anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung am 18.12.2002 noch in der Berufungsschrift Einwendungen erhoben.

Zu beurteilen ist im vorliegenden Fall, ob der erfolgten Zurückweisung des Asylantrages des Berufungswerbers die Regelung des Art. 3 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens entgegensteht. Nach dieser Bestimmung hat jeder Mitgliedstaat unter der Voraussetzung, dass der Asylbewerber diesem Vorgehen zustimmt, das Recht, einen von einem Ausländer gestellten Asylantrag auch dann zu prüfen, wenn er auf Grund der in diesem Übereinkommen definierten Kriterien nicht zuständig ist.Zu beurteilen ist im vorliegenden Fall, ob der erfolgten Zurückweisung des Asylantrages des Berufungswerbers die Regelung des Artikel 3, Absatz 4, des Dubliner Übereinkommens entgegensteht. Nach dieser Bestimmung hat jeder Mitgliedstaat unter der Voraussetzung, dass der Asylbewerber diesem Vorgehen zustimmt, das Recht, einen von einem Ausländer gestellten Asylantrag auch dann zu prüfen, wenn er auf Grund der in diesem Übereinkommen definierten Kriterien nicht zuständig ist.

Zu dieser Bestimmung hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 08.03.2001, Zl. G 117/00 - der Äußerung der Bundesregierung im Gesetzesprüfungsverfahren folgend - ausgeführt, dass "eine strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des § 5 Abs. 1 (Ergänze: des AsylG) durch die Heranziehung des Art. 3 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens von der Asylbehörde zu vermeiden ist; Art. 3 Abs. 4 ist - als ins innerstaatliche Recht transformierte, unmittelbar anwendbare Norm betrachtet - nicht etwa als eine Ermächtigung zur Ermessensübung, sondern als eine durch sämtliche in Betracht kommenden Verfassungsvorschriften zielgerichtete und daher unter dem Aspekt des Legalitätsprinzips ausreichend determinierte Rechtsvorschrift zu werten. Damit erledigen sich die vom antragstellenden Bundesasylsenat aus dem Blickwinkel der Art. 3 und 8 EMRK vorgebrachten Bedenken."Zu dieser Bestimmung hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 08.03.2001, Zl. G 117/00 - der Äußerung der Bundesregierung im Gesetzesprüfungsverfahren folgend - ausgeführt, dass "eine strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des Paragraph 5, Absatz eins, (Ergänze: des AsylG) durch die Heranziehung des Artikel 3, Absatz 4, des Dubliner Übereinkommens von der Asylbehörde zu vermeiden ist; Artikel 3, Absatz 4, ist - als ins innerstaatliche Recht transformierte, unmittelbar anwendbare Norm betrachtet - nicht etwa als eine Ermächtigung zur Ermessensübung, sondern als eine durch sämtliche in Betracht kommenden Verfassungsvorschriften zielgerichtete und daher unter dem Aspekt des Legalitätsprinzips ausreichend determinierte Rechtsvorschrift zu werten. Damit erledigen sich die vom antragstellenden Bundesasylsenat aus dem Blickwinkel der Artikel 3 und 8 EMRK vorgebrachten Bedenken."

Der Berufungswerber hat im Zuge seiner niederschriftlichen Befragung am 18.12.2002 ua. angegeben, dass er von einer Österreicherin versorgt werde, bei der er auch wohnen könne. Weiters habe als Verwandten in Österreich einen Neffen. Im angefochtenen Bescheid wird in Richtung auf einen mit Namen und Wohnort Graz individualisierten Neffen des Berufungswerbers die Durchführung einer "eingehenden Prüfung" von Voraussetzungen für die Handhabung des Selbsteintrittsrechtes im Sinne des Art. 3 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens angesprochen und ein negatives Ergebnis dieser Prüfung festgestellt, wobei als Begründung im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Berufungswerber keine Gründe geltend gemacht habe, auf Grund derer er im Sinne des Beschlusses des Ausschusses nach Art. 18 des Dubliner Übereinkommens vom 31.10.2000, Nr. 1/2000 auf Hilfe zum Leben durch seinen in Österreich lebenden Neffen angewiesen sei und außerdem auch in den Niederlanden einer der Neffen des Berufungswerber aufhältig wäre.Der Berufungswerber hat im Zuge seiner niederschriftlichen Befragung am 18.12.2002 ua. angegeben, dass er von einer Österreicherin versorgt werde, bei der er auch wohnen könne. Weiters habe als Verwandten in Österreich einen Neffen. Im angefochtenen Bescheid wird in Richtung auf einen mit Namen und Wohnort Graz individualisierten Neffen des Berufungswerbers die Durchführung einer "eingehenden Prüfung" von Voraussetzungen für die Handhabung des Selbsteintrittsrechtes im Sinne des Artikel 3, Absatz 4, des Dubliner Übereinkommens angesprochen und ein negatives Ergebnis dieser Prüfung festgestellt, wobei als Begründung im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Berufungswerber keine Gründe geltend gemacht habe, auf Grund derer er im Sinne des Beschlusses des Ausschusses nach Artikel 18, des Dubliner Übereinkommens vom 31.10.2000, Nr. 1 aus 2000, auf Hilfe zum Leben durch seinen in Österreich lebenden Neffen angewiesen sei und außerdem auch in den Niederlanden einer der Neffen des Berufungswerber aufhältig wäre.

Der angefochtene Bescheid enthält allerdings keinerlei Feststellungen zu den näheren Lebensumständen des Berufungswerbers oder über das Bestehen oder Nichtbestehen einer familiären Beziehung zu seinem Neffen. Darüber hinaus hat die Behörde das Vorbringen des Berufungswerbers anlässlich der niederschriftlichen Befragung vom 18.12.2002, er werde von einer Österreicherin versorgt, bei der er auch wohnen könne, was auf das Bestehen einer Lebensgemeinschaft hindeuten könnte, bei der Bescheiderlassung offensichtlich nicht berücksichtigt. Es ist somit nicht klar, welche positiven oder negativen Sachverhaltsfeststellungen die Behörde ihrer im Ergebnis offenbar vorgenommenen Beurteilung, unter dem Aspekt des Art. 8 EMRK sei die Inanspruchnahme des Selbsteintrittsrechtes nach Art. 3 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens im vorliegenden Falle nicht geboten, zugrundegelegt hat. Es ist nicht ersichtlich, ob die Behörde davon ausgegangen ist, dass ein Privat- oder Familienleben des Berufungswerbers in Österreich im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK im vorliegenden Fall gar nicht gegeben ist oder ob sie einen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK für zulässig erachtet.Der angefochtene Bescheid enthält allerdings keinerlei Feststellungen zu den näheren Lebensumständen des Berufungswerbers oder über das Bestehen oder Nichtbestehen einer familiären Beziehung zu seinem Neffen. Darüber hinaus hat die Behörde das Vorbringen des Berufungswerbers anlässlich der niederschriftlichen Befragung vom 18.12.2002, er werde von einer Österreicherin versorgt, bei der er auch wohnen könne, was auf das Bestehen einer Lebensgemeinschaft hindeuten könnte, bei der Bescheiderlassung offensichtlich nicht berücksichtigt. Es ist somit nicht klar, welche positiven oder negativen Sachverhaltsfeststellungen die Behörde ihrer im Ergebnis offenbar vorgenommenen Beurteilung, unter dem Aspekt des Artikel 8, EMRK sei die Inanspruchnahme des Selbsteintrittsrechtes nach Artikel 3, Absatz 4, des Dubliner Übereinkommens im vorliegenden Falle nicht geboten, zugrundegelegt hat. Es ist nicht ersichtlich, ob die Behörde davon ausgegangen ist, dass ein Privat- oder Familienleben des Berufungswerbers in Österreich im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK im vorliegenden Fall gar nicht gegeben ist oder ob sie einen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK für zulässig erachtet.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Da im vorliegenden Fall weder der Berufungswerber zu seinem näheren Lebensumständen und zum möglichen Bestehen eines Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK selbst, noch jene Personen, mit denen gemeinsam er als Träger des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens gegebenenfalls anzusehen sein könnte, als Zeugen befragt worden sind, ist die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich.Da im vorliegenden Fall weder der Berufungswerber zu seinem näheren Lebensumständen und zum möglichen Bestehen eines Familienlebens im Sinne von Artikel 8, EMRK selbst, noch jene Personen, mit denen gemeinsam er als Träger des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens gegebenenfalls anzusehen sein könnte, als Zeugen befragt worden sind, ist die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich.

Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme durch die Berufungsbehörde selbst durchzuführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist, ist im vorliegenden Fall nicht Gebrauch zu machen. Soweit aus dem Verwaltungsakt und aus der Berufungsschrift ersehen werden kann, haben nicht nur der Berufungswerber, sondern auch jene Personen, mit denen gemeinsam er gegebenenfalls Träger eines Rechtes auf Achtung seines Privat- und Familienlebens sein kann, ihren Wohnsitz in Graz, also im Bereich jener Außenstelle des Bundesasylamtes, wo der Asylantrag eingebracht wurde und die das Ermittlungsverfahren geführt hat. Die Durchführung des Verfahrens vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat mit Sitz in Wien hätte dem gemäß die Anreise des Berufungswerbers, seines rechtsfreundlichen Vertreters, und wohl mehrerer als Zeugen in Betracht kommender Personen erforderlich gemacht und damit einen Mehraufwand an Zeit und Kosten erwarten lassen.Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme durch die Berufungsbehörde selbst durchzuführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist, ist im vorliegenden Fall nicht Gebrauch zu machen. Soweit aus dem Verwaltungsakt und aus der Berufungsschrift ersehen werden kann, haben nicht nur der Berufungswerber, sondern auch jene Personen, mit denen gemeinsam er gegebenenfalls Träger eines Rechtes auf Achtung seines Privat- und Familienlebens sein kann, ihren Wohnsitz in Graz, also im Bereich jener Außenstelle des Bundesasylamtes, wo der Asylantrag eingebracht wurde und die das Ermittlungsverfahren geführt hat. Die Durchführung des Verfahrens vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat mit Sitz in Wien hätte dem gemäß die Anreise des Berufungswerbers, seines rechtsfreundlichen Vertreters, und wohl mehrerer als Zeugen in Betracht kommender Personen erforderlich gemacht und damit einen Mehraufwand an Zeit und Kosten erwarten lassen.

Darüber hinaus bildet die Frage der aus grundrechtlichen Erwägungen möglicherweise gebotenen Inanspruchnahme des Selbsteintrittsrechtes nach Art. 3 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens vom Ermittlungs- und Beurteilungsaufwand her den Schwerpunkt des vorliegenden Verfahrens, dem gegenüber die auf Grundlage von formalen Sachverhaltselementen bzw. der Aktenlage zu treffende Feststellung des Vorliegens der Zuständigkeitsvoraussetzungen eines anderen Mitgliedstaates gemäß Art. 5 Abs. 2 des Dubliner Übereinkommens in den Hintergrund tritt. Dem gemäß spricht auch die Einrichtung des Asylverfahrens als zweiinstanzliches Verfahren, in dem bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln und dazu den Asylwerber persönlich zu vernehmen hat, für ein kassatorisches Vorgehen der Berufungsbehörde. Andernfalls würde diese Anordnung des Gesetzgebers unterlaufen, wenn es wegen eines Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu wesentlichen entscheidungsrelevanten Sachverhaltsfragen in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde (Verwaltungsgerichtshof vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Darüber hinaus bildet die Frage der aus grundrechtlichen Erwägungen möglicherweise gebotenen Inanspruchnahme des Selbsteintrittsrechtes nach Artikel 3, Absatz 4, des Dubliner Übereinkommens vom Ermittlungs- und Beurteilungsaufwand her den Schwerpunkt des vorliegenden Verfahrens, dem gegenüber die auf Grundlage von formalen Sachverhaltselementen bzw. der Aktenlage zu treffende Feststellung des Vorliegens der Zuständigkeitsvoraussetzungen eines anderen Mitgliedstaates gemäß Artikel 5, Absatz 2, des Dubliner Übereinkommens in den Hintergrund tritt. Dem gemäß spricht auch die Einrichtung des Asylverfahrens als zweiinstanzliches Verfahren, in dem bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln und dazu den Asylwerber persönlich zu vernehmen hat, für ein kassatorisches Vorgehen der Berufungsbehörde. Andernfalls würde diese Anordnung des Gesetzgebers unterlaufen, wenn es wegen eines Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu wesentlichen entscheidungsrelevanten Sachverhaltsfragen in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde (Verwaltungsgerichtshof vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).

Schlagworte

Kassation

Dokumentnummer

UBAST_20030211_234_541_0_IV_44_03_00
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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