TE Ubas Bescheid 2003/4/3 231.048/17-VIII/23/03

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Veröffentlicht am 03.04.2003
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Norm

AVG §71
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

BESCHEID

SPRUCH

Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Nowak gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBI. I Nr. 76/1997, idF. BGBI. I Nr. 126/2002, entschieden:Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Nowak gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, BGBI. römisch eins Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 126 aus 2002,, entschieden:

Der Berufung von J. M. vom 10.09.2002 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2002 Zahl 01 29.179-BAW wird stattgegeben und gemäß § 71 AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.Der Berufung von J. M. vom 10.09.2002 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2002 Zahl 01 29.179-BAW wird stattgegeben und gemäß Paragraph 71, AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

Text

BEGRÜNDUNG

1. Die berufende Partei mit dem Herkunftsland Ukraine reiste am 13.12.2001 in das Bundesgebiet ein. Am gleichen Tag wurde beim Bundesasylamt ein Asylantrag gestellt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2002, AIS-Zahl 01 29.176-BAW wurde der Asylantrag der berufenden Partei, die aus der Ukraine stammt, gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt. Dieser Bescheid wurde am 27.05.2002 durch Hinterlegung beim Postamt 1050 Wien zugestellt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2002, AIS-Zahl 01 29.176-BAW wurde der Asylantrag der berufenden Partei, die aus der Ukraine stammt, gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in das Herkunftsland gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt. Dieser Bescheid wurde am 27.05.2002 durch Hinterlegung beim Postamt 1050 Wien zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 24.06.2002 wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG eingebracht sowie Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhoben.Mit Schriftsatz vom 24.06.2002 wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG eingebracht sowie Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhoben.

Die Berufungswerberin bringt im Antrag auf Wiedereinsetzung vor, sie sei selbst sei nur Untermieterin der von ihr damals - im Zeitpunkt der Bescheidzustellung - bewohnten Wohnung gewesen. Sie habe "daher keinen Postkastenschlüssel" gehabt. Sie habe vom Umstand der Hinterlegung des Bescheides der Erstbehörde vom 21.05.2002 erst am 10.06.2002 Kenntnis erlangt, als sie in einer anderen Angelegenheit "das Büro" "des Vermieters" aufgesucht habe und "ein Angestellter" ihr erklärt habe, dass ein Poststück für sie hinterlegt worden sei. Da es schon Abend gewesen sei, habe sie erst am nächsten Tag zum Postamt gehen können. Das genannte Bescheid sei aber am nächsten Tag schon vom Postamt an die Erstbehörde zurückgesendet worden. Sie habe sich daher eine Kopie des Bescheides bei der Erstbehörde abgeholt. Sie sei durch ein unabwendbares Ereignis daran gehindert gewesen innerhalb offener Frist die Berufung gegen den Bescheid zu verfassen.

Das Bundesasylamt vernahm am 16.07.2002 im Beisein des bearbeitenden Referenten und einer Schriftführerin - jedoch ohne die Berufungswerberin vorher über diese Einvernahme zu informieren - den von der Berufungswerberin im Antrag genannten "Vermieter". Diese Einvernahme dauerte laut Niederschrift 35 Minuten.

Der "Vermieter" gab an, dass er habe die verfahrensgegenständliche Wohnung an die Berufungswerberin vermietet. Sie wohne "seit ca. einem Monat" nicht mehr bei ihm. Davor habe sie ein halbes Jahr dort gewohnt. Sie habe keinen Mietvertrag gehabt, sondern sei Mitbewohnerin einer Wohngemeinschaft gewesen. Hauptmieterinnen seien zwei Bulgarinnen gewesen. Er habe zwar keinen Kontakt zur Berufungswerberin, er wisse aber wer sie sei.

Zur Wohnung habe es "nur einen Postkastenschlüssel" gegeben. Den habe "die Wohngemeinschaft" gehabt. Er habe den Postkastenschlüssel nicht zurück bekommen. Die Bulgarinnen seien "im Mai einfach weg" gewesen. Sie hätten ihm nur den Wohnungsschlüssel unter der Tür durch geschoben. Er müsse nun einen Postkastenschlüssel nachbestellen. Die Berufungswerberin sei zwei bis drei Wochen nach den Bulgarinnen weg. Sie habe sich bei ihm verabschiedet.

Im Haus gebe es 13 Wohnungen. In einer wohne er selbst. Den Briefträger kenne er, weil dieser schon lange zustelle. Mitarbeiter, die ihn beim Kontakt mit den Mietern unterstützten habe er keine. Es gebe keine Bürostunden. Er sei entweder zu Hause oder in nahe gelegenen Geschäft erreichbar. Man könne ihn jederzeit, wenn man in suche, erreichen.

Auf die Frage, ob die Berufungswerberin am 10.06.2002 beim "Vermieter" im Büro gewesen sei, gab dieser an:

"Es ist richtig, dass Frau J. mit mir gesprochen hat. Es ist nicht richtig, dass sie mit einem angestellten gesprochen hat, weil es einen solchen, wie gesagt, nicht gibt. Ich kann überhaupt nicht sagen, ob das am 10.06.2002 war. Ich kann nur sagen, dass es nach dem Verschwinden der Bulgarinnen war. Dazu gebe ich an, dass ich Mitte Mai einmal in der Wohnung war, wegen eines technischen Gebrechens. Damals sagten mir die Bulgarinnen, dass sie nach Bulgarien fahren würden, was nichts unübliches war, weil sie immer hin und her fuhren. Seitdem habe ich sie nicht mehr gesehen."

Weiter gab der "Vermieter" an, dass er beim Gespräch der Berufungswerberin kein Poststück gegeben habe und keinen "gelben Zettel von der Post über die Hinterlegung eines Schriftstückes". Zu diesem Zeitpunkt habe er nicht gewusst, dass der Postkastenschlüssel weg sei. Danach habe er die Berufungswerberin nicht mehr gesehen.

Die Niederschrift über die Einvernahme des"Vermieters" wurde der Berufungswerberin gemäß § 45 AVG mit Schreiben der Erstbehörde vom 16.07.2002 bekannt gegeben. Hierauf erstattete die Berufungswerberin am 31.07.2002 eine schriftliche Stellungnahme, in der sie wiederholt, dass sie keinen Postkastenschlüssel gehabt habe. Sie habe die Post "normaler Weise" von ihren Mitbewohnerinnen erhalten. Nach dem die Mitbewohnerinnen weg gewesen seien, habe sie nach Poststücken beim "Vermieter" nach gefragt. Sie habe zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides an sich nicht damit gerechnet. Sie habe in erster Linie auf einen Brief des Dris. F. gewartet, den sie zu ihrer Therapeutin habe bringen müssen. (Anmerkung:Die Niederschrift über die Einvernahme des"Vermieters" wurde der Berufungswerberin gemäß Paragraph 45, AVG mit Schreiben der Erstbehörde vom 16.07.2002 bekannt gegeben. Hierauf erstattete die Berufungswerberin am 31.07.2002 eine schriftliche Stellungnahme, in der sie wiederholt, dass sie keinen Postkastenschlüssel gehabt habe. Sie habe die Post "normaler Weise" von ihren Mitbewohnerinnen erhalten. Nach dem die Mitbewohnerinnen weg gewesen seien, habe sie nach Poststücken beim "Vermieter" nach gefragt. Sie habe zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides an sich nicht damit gerechnet. Sie habe in erster Linie auf einen Brief des Dris. F. gewartet, den sie zu ihrer Therapeutin habe bringen müssen. (Anmerkung:

Eine Ablichtung dieses Briefes liegt dem Antrag auf Wiedereinsetzung bei). Obwohl ihr Dr. F. zugesichert habe, den Brief unverzüglich abzusenden, sei ihr im Büro (zu ergänzen: des "Vermieters") gesagt worden, dass keine Post gekommen sei. Es sei ihr nicht gesagt worden, dass man dort das nicht nachprüfen könne, weil kein Postkastenschlüssel im Büro gewesen sei. Es sei aber auf ihr Drängen hin Nachschau gehalten worden und sei dabei auch der Brief des Dr. F. "plötzlich" aufgetaucht. Dabei sei "so nebenbei" auch die Hinterlegungsanzeige ausgehändigt worden.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2002 gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG abgewiesen, wogegen die hier gegenständliche Berufung mit Schriftsatz vom 10.09.2002 erhoben wurde.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2002 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen, wogegen die hier gegenständliche Berufung mit Schriftsatz vom 10.09.2002 erhoben wurde.

Die Erstbehörde führt im hier angefochtenen Bescheid nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und kurz gefassten Sachverhaltsfeststellungen aus, dass die Aussagen des "Vermieters" "durchwegs glaubhaft, schlüssig und widerspruchsfrei" gewirkt hätten. Dem gegenüber habe die Berufungswerberin in den "beiden Stellungnahmen" (Anmerkung:

Gemeint ist wohl: in dem Antrag auf Wiedereinsetzung und in der Stellungnahme vom 31.07.2002) "keine konsistente detailgenaue Erklärung über die angeblichen Vorfälle im Zusammenhang mit der Hinterlegungsanzeige abgeben" können, "die die Zeugenaussage - über die pauschale Bestreitung hinaus - hätte entkräften können".

In der Berufung vom 10.09.2002 wird gerügt, dass die Berufungswerberin nicht zum Sachverhalt einvernommen worden sei. Eine (schriftliche) Stellungnahme könne aber besonders bei der Frage der Glaubwürdigkeit, bei der es auf den persönlichen Eindruck ankomme, die persönliche Einvernahme nicht ersetzen. Es fänden sich im angefochtenen Bescheid keinerlei Beweisergebnisse, die plausibel machten, auf welche Art, wenn nicht auf die von der Berufungswerberin beschriebene Art, sie in den Besitz des Bescheides gekommen sei. Dass die Berufungswerberin einen Postkastenschlüssel besessen habe, behaupte "nicht einmal" der ehemalige Vermieter

Auf Grund des Berufungsvorbringens, das ausdrücklich die erstinstanzliche Beweiswürdigung in Frage stellt, führte die Berufungsbehörde am 27.01.2003 und am 19.03.2003 eine mündliche Berufungsverhandlung zum Verfahrensgegenstand durch. Zu dieser erschien jeweils die Berufungswerberin mit einer bevollmächtigten Vertreterin. Die Erstbehörde entschuldigte jeweils ihr Fernbleiben. Beim zweiten Termin wurde der "Vermieter" neuerlich einvernommen.

In Vorbereitung der mündlichen Verhandlung erstattete die Erstbehörde am 07.01.2003 nach Akteneinsicht eine schriftliche Stellungnahme, in welcher sie die Ladung des "Vermieters" als zeugen beantragt. Sie führt aus, ob es nicht "grob fahrlässig "sei, den fehlenden Postkastenschlüssel "über Wochen" nicht sofort beim Vermieter zu urgieren, wenn man doch mit der Zustellung eines Asylbescheides (nach Haupteinvernahme am 08.05.2002) jeden Tag rechnen habe müssen.

In der mündlichen Berufungsverhandlung konkretisierte die Berufungswerberin ihr Vorbringen folgend:

"Es wird vorgebracht, dass sich in der Wohnung des Vermieters V. eine weibliche Person befunden hat, die offenbar für den Vermieter teilweise auch dessen Vermietertätigkeit erledigt hat. Diese Person kann Auskunft darüber geben, dass die Berufungswerberin sich mehrfach an den Vermieter bzw. dieser von ihm betrauten weiblichen Person gewendet hat, und darüber, wie die BW konkret von der Bescheidzustellung Kenntnis erlangte. Bei der Aushändigung des Briefes des Dr. F. bei der auch Kenntnis von der Hinterlegung des Bescheides erlangt wurde, war diese weibliche Person anwesend. Diese Person hatte offenbar in der Wohnung des Vermieters Unterkunft genommen. Es handelt sich bei dieser Person nach Kenntnis der Berufungswerberin um die Tochter oder Schwiegertochter des Vermieters.""Es wird vorgebracht, dass sich in der Wohnung des Vermieters römisch fünf. eine weibliche Person befunden hat, die offenbar für den Vermieter teilweise auch dessen Vermietertätigkeit erledigt hat. Diese Person kann Auskunft darüber geben, dass die Berufungswerberin sich mehrfach an den Vermieter bzw. dieser von ihm betrauten weiblichen Person gewendet hat, und darüber, wie die BW konkret von der Bescheidzustellung Kenntnis erlangte. Bei der Aushändigung des Briefes des Dr. F. bei der auch Kenntnis von der Hinterlegung des Bescheides erlangt wurde, war diese weibliche Person anwesend. Diese Person hatte offenbar in der Wohnung des Vermieters Unterkunft genommen. Es handelt sich bei dieser Person nach Kenntnis der Berufungswerberin um die Tochter oder Schwiegertochter des Vermieters."

Der "Vermieter" gab als Zeuge einvernommen an:

"Ich vermiete 13 Wohnungen. Zu jeder Wohnung nehme ich einen Hauptmieter auf. Wenn dieser Hauptmieter Untermieter aufnimmt, so kann ich dies nicht verhindern.

So weit ich mich erinnern kann, hatte ich mit Fr. J. keinen Hauptmietvertrag. Ich schließe grundsätzlich nur mit einer Einzelperson den Hauptmietvertrag ab, weil das so für mich einfacher ist. Die Berufungswerberin war in diesem Sinne eine Mitbewohnerin. Die Hauptmieterin für diese Wohnung war damals eine der Bulgarinnen.

Wenn mir die AS 147, letzter Absatz vorgehalten wird, gebe ich an, dass, wie ich damals wegen des technischen Gebrechens in der Wohnung gewesen war, die Bulgarinnen noch anwesend waren. Dies war etwa Mitte Mai.

Im Haus befindet sich eine gewöhnliche Briefkastenanlage, für die der Postzusteller einen Generalschlüssel hat und die Mieter je ein versperrbares Postfach haben. Es kommt bei mir im Haus immer wieder vor, dass Postkastenschlüssel verloren gehen. Ich vermiete unter anderem auch an Fremde und Asylwerber. Diese Leute scheinen oft genug Angst zu haben, deswegen sagen sie mir nicht immer, wenn sie einen Postkastenschlüssel verloren haben. Wenn ein Schlüssel verloren geht, muss ich ihn bei der Postverwaltung nachmachen lassen. Gerade kürzlich habe ich aus den genannten Gründen wieder einen Schlüssel bei der Post bestellen müssen. Bei der Post sagte man mir, dass dies 3 - 4 Wochen dauern würde.

Den für mein Haus zuständigen Postzusteller kenne ich schon seit vielen Jahren. Er kommt immer ungefähr zur gleichen Zeit ins Haus, dies ist etwa zwischen 8.15 und 8.30 Uhr. Dieser Zusteller bringt manchmal auch Briefe, die zwar an die Xstraße XX adressiert sind, aber Türnummern aufweisen, die es im Haus gar nicht gibt. Solche Briefe gibt er mir manchmal, wenn wir uns persönlich treffen. Wenn wir uns nicht treffen, legt er sie oben auf die Brieffachanlage.Den für mein Haus zuständigen Postzusteller kenne ich schon seit vielen Jahren. Er kommt immer ungefähr zur gleichen Zeit ins Haus, dies ist etwa zwischen 8.15 und 8.30 Uhr. Dieser Zusteller bringt manchmal auch Briefe, die zwar an die Xstraße römisch zwanzig adressiert sind, aber Türnummern aufweisen, die es im Haus gar nicht gibt. Solche Briefe gibt er mir manchmal, wenn wir uns persönlich treffen. Wenn wir uns nicht treffen, legt er sie oben auf die Brieffachanlage.

Es kommt immer wieder vor, dass Briefe zugestellt werden an Personen, die nicht mehr bei mir wohnen. So gab es bei mir z. B. eine türkische Familie, die seit zwei Jahren nicht mehr bei mir wohnt, aber trotzdem kommt immer noch Post für diese Familie. Ich hatte bis kürzlich Studenten bei mir. Wir haben den Vertrag aufgelöst. Sie wohnen nicht mehr bei mir, aber es kommt dennoch immer die Post. Wenn der Zusteller Briefe nicht in die Brieffächer nicht zuordnen kann, legt er sie entweder oben auch die Brieffachanlage, oder er gibt sie mir persönlich.

Auf diesem Wege finde ich auch immer wieder gelbe Hinterlegungszetteln vor. Dies kommt verhältnismäßig häufig vor. Oft sollten auch Briefe zugestellt werden, die in der Xgasse wohnen. Gerne wird diese Straße mit der X-straße verwechselt.

Ich wohne selber im Haus.

Wenn ich diese gelben Hinterlegungszetteln vorfinde, nehme ich diese zu mir und sammle diese bei mir im Büro. Ich hebe diese und nicht zustellbare Post eine Zeit lang auf. Wenn es sich um Post von Personen handelt, von denen ich weiß, dass sie ein Mal bei mir gewohnt haben, dann hebe ich solche Post bei mir im Büro immer länger auf - im Allgemeinen ca. 1 Monat lang. Es kommt immer wieder vor, dass ehemalige Bewohner bei mir um ihre Post nachfragen. Dies ist für mich nichts ungewöhnliches.

Wenn ich oben davon gesprochen habe, dass ich aktuell Postkastenschlüssel nachbestellt habe, dann habe ich zwei Schlüssel bestellt. Bei Nachbestellungen bekommt man automatisch zwei Schlüssel. Es handelt sich dabei um diese kleinen Postkastenschlüssel. Ein Hauptmieter erhält von mir einen Postkastenschlüssel, der zweite Schlüssel verbleibt in der Regel bei mir. Wenn bei einer Neuvermietung aufkommt, dass ein Schlüssel verschwunden ist, gebe ich den zweiten Schlüssel aus. Dazu gebe ich an, dass bei mir Mieter oft ihre Schlüssel verlieren.

Bei Mietvertragsabschluss schreibe ich mir nicht auf wie viele Schlüssel ich ausgegeben habe. Dies sollte ich eigentlich tun. Manche Wohnungen werden auch fliegend an andere Personen übergeben. Wenn das passiert, weiß ich nicht immer, welche Schlüssel mitübergeben werden.

Wenn ich heute gefragt werde, ob es im Mai 2002 für die Wohnung Postkastenschlüssel gab, gebe ich an, dass ich mich heute nicht mehr genau erinnern kann.

Wenn ich beim Bundesasylamt angegeben habe, ich musste einen Schlüssel nachbestellen, so gehe ich davon aus, dass dies richtig ist. Ich denke, dass ich mich damals an den Sachverhalt besser erinnern konnte. Ich gebe dazu an, dass ich sehr viel zu tun habe, und mich deshalb nicht mehr an alles erinnern kann.

Wenn ich gefragt werde wann die Bulgarinnen ausgezogen sind, gebe ich an, dass dies nach Mitte Mai gewesen sein muss. An die genaue Zeit kann ich mich nicht mehr erinnern. Später habe ich erfahren, dass die Bulgarinnen nachts gearbeitet haben und deshalb nicht immer in der Wohnung übernachtet haben.

Als sich die Berufungswerberin von mir verabschiedete, war mir bewusst, dass sie nicht mehr bei mir im Haus wohnen würde. Ich sagte ihr noch, sie solle sich polizeilich abmelden.

Im Allgemeinen unterschreibe nicht ich die Meldezettel für Mitbewohner oder Untermieter. Es kann sein, dass ich dies bei der BW getan habe, dies kommt vor. Konkret ist mir erinnerlich, dass die Bulgarinnen den Meldezettel aus Angst nicht unterschreiben wollten.

Wenn ich heute die Berufungswerberin sehe, erkenne ich sie wieder. Sie hat bei mir gewohnt.

Ich habe im Haus eine Art Büro. Wenn Mieter von mir etwas brauchen, dann wissen sie, dass sie mich entweder im Büro oder in meiner Privatwohnung antreffen können. Es kommt vor, dass Bewohner mich, meine Frau oder meinen Sohn in meiner Privatwohnung antreffen. Ich bin verheiratet und habe drei Kinder. Wir wohnen alle in dieser Wohnung. Ich habe eine Tochter mit 21 Jahren.

Wenn ich konkret gefragt werde, so gebe ich an, dass es möglich ist, dass die Berufungswerberin mit meiner Tochter gesprochen hat. Im fraglichen Zeitraum war ich geschäftlich sehr viel unterwegs, auch im Ausland. Es kann daher sein, dass ich nicht immer erreichbar war. Meine Tochter hat einen Schlüssel von meinem Büro. Diesen Schlüssel braucht sie, weil sie öfter im Zimmer neben dem Büro zu tun hat.

Wenn in meiner Abwesenheit Hausbewohner meine Ehefrau antreffen, nimmt diese im Allgemeinen die Anliegen entgegen und leitet sie an mich weiter.

Wenn ich konkret gefragt werde, gebe ich an, dass es möglich ist, dass die Berufungswerberin bei meiner Tochter oder bei meiner Ehefrau wegen Postzustellungen nachgefragt hat. Bei uns im Haus ist man im Allgemeinen sehr hilfsbereit. Dies hängt mit meiner Herkunft und der meiner Familie zusammen. Ich kann daher davon ausgehen, dass meine Tochter und meine Ehefrau sich der Anliegen der Berufungswerberin angenommen haben.

Ich habe die Berufungswerberin hie und da auch im Haus am Gang gesehen und getroffen.

Wenn ich konkret gefragt werde, gebe ich an, dass es schon sein kann, dass die Berufungswerberin nach dem Ausziehen der Bulgarinnen mich auf Postzustellungen angesprochen hat. Ich kann dies heute nicht ausschließen.

Wenn mir AS 147 letzter Absatz vorgehalten wird, gebe ich an, dass ich mit der Angabe beim Bundesasylamt gemeint hatte, dass ich immer wieder meine Hausbewohner treffe und bei diesen Gelegenheiten mit ihnen rede. Ich kann nicht mit Gewissheit sagen, ob ich die Berufungswerberin am 10.06.2002 getroffen habe. Ich führe nicht Buch über die Gespräche mit meinen Mietern. Ich kann aber auch nicht ausschließen, dass ich am 10.06.2002 mit ihr gesprochen habe.

Ob das Gespräch, in dem mir die BW mitteilte, dass sie ausziehen wollte, am oder um den 10.06.2002 gewesen ist, ist mit heute nicht mehr erinnerlich. Wenn ich gefragt werde, ob ich ausschließen kann, dass beim Gespräch anlässlich des Auszuges der BW über Postzustellungen geredet wurde oder gelbe

Hinterlegungszettel überreicht wurden, gebe ich an: Ich kann dies nicht ausschließen."

Die Berufungswerberin gab als Partei ergänzend befragt an:

"Ich habe selbst gesehen, dass die beiden Bulgarinnen einen Postkastenschlüssel gehabt haben. Ich hatte keine gute Beziehung zu den beiden. Mit einer habe ich öfter gestritten. Ich war auch schockiert, wie ich bemerkte, welchen Beruf die Bulgarinnen ausübten. Sie waren Prostituierte. Sie arbeiteten hauptsächlich nachts.

Ich hatte wenig Beziehung zu meinen Mitbewohnerinnen. Die, mit der ich immer gestritten habe, die hatte den Hauptmietvertrag. Meinen Anteil an der Miete bezahlte ich immer persönlich an den Zeugen V. oder gab das Geld in seiner Abwesenheit der Tochter. Ich hatte keinen Schlüssel zum Hauseingang. Meine Mitbewohnerinnen sagten mir, ich solle bei V. oder bei ihnen anläuten, wenn ich ins Haus wolle.Ich hatte wenig Beziehung zu meinen Mitbewohnerinnen. Die, mit der ich immer gestritten habe, die hatte den Hauptmietvertrag. Meinen Anteil an der Miete bezahlte ich immer persönlich an den Zeugen römisch fünf. oder gab das Geld in seiner Abwesenheit der Tochter. Ich hatte keinen Schlüssel zum Hauseingang. Meine Mitbewohnerinnen sagten mir, ich solle bei römisch fünf. oder bei ihnen anläuten, wenn ich ins Haus wolle.

Im fraglichen Zeitpunkt wartete ich auf den Brief des Dris. F. Dieser Brief war für mich wichtig, weil davon unter anderen meine weitere therapeutische Behandlung abhing. Ich fragte deswegen, nachdem die Bulgarinnen ausgezogen waren, weil ich keinen Postkastenschlüssel hatte, immer wieder bei Hr. V. oder dessen Tochter nach der Post. Mir wurde immer gesagt, dass keine Post da sei. Ich weiß aus eigener Anschauung, das immer wieder Poststücke auf der Brieffachanlage lagen, die offenbar nicht in die Brieffächer eingelegt werden konnten.Im fraglichen Zeitpunkt wartete ich auf den Brief des Dris. F. Dieser Brief war für mich wichtig, weil davon unter anderen meine weitere therapeutische Behandlung abhing. Ich fragte deswegen, nachdem die Bulgarinnen ausgezogen waren, weil ich keinen Postkastenschlüssel hatte, immer wieder bei Hr. römisch fünf. oder dessen Tochter nach der Post. Mir wurde immer gesagt, dass keine Post da sei. Ich weiß aus eigener Anschauung, das immer wieder Poststücke auf der Brieffachanlage lagen, die offenbar nicht in die Brieffächer eingelegt werden konnten.

Ich wohnte seit etwa Februar 2002 im Haus des Hr. V. Ich wohnte bis spätestens Mitte Juni im Haus des Hr. V. Ich zog auch deswegen aus, weil der Vermieter mir angedeutet hatte, dass statt den Bulgarinnen eine männliche Person in die Wohnung einziehen würde. Ein solcher Zustand wäre für mich untragbar gewesen.Ich wohnte seit etwa Februar 2002 im Haus des Hr. römisch fünf. Ich wohnte bis spätestens Mitte Juni im Haus des Hr. römisch fünf. Ich zog auch deswegen aus, weil der Vermieter mir angedeutet hatte, dass statt den Bulgarinnen eine männliche Person in die Wohnung einziehen würde. Ein solcher Zustand wäre für mich untragbar gewesen.

In der Zeit, in der ich bei V. wohnte, hatte ich nie Post bekommen. Es wunderte mich nicht, von wem hätte ich Post bekommen sollen. Ich hatte die Mitbewohnerinnen von Anfang an angewiesen, sollte Post für mich einlangen, diese an mich weiterzureichen. Dies deshalb, weil ich keinen Postkastenschlüssel hatte und es für die Wohnung nur ein Brieffach gab. Ich nannte den Mitbewohnerinnen ausdrücklich meinen Namen, damit sie Briefe zuordnen konnten. Ich war davon ausgegangen, dass die Bulgarinnen meinen Anweisungen folgten. Ich hatte keinen Anlass daran zu zweifeln. Nachdem die Bulgarinnen weg waren und mir der Brief des Dr. F. angekündigt worden war, fragte ich allerdings regelmäßig beim Vermieter bzw. den weiblichen Personen, die ich in dessen Privatwohnung antraf, nach Post. Mir wurde immer wieder gesagt, es sei für mich keine Post gekommen.In der Zeit, in der ich bei römisch fünf. wohnte, hatte ich nie Post bekommen. Es wunderte mich nicht, von wem hätte ich Post bekommen sollen. Ich hatte die Mitbewohnerinnen von Anfang an angewiesen, sollte Post für mich einlangen, diese an mich weiterzureichen. Dies deshalb, weil ich keinen Postkastenschlüssel hatte und es für die Wohnung nur ein Brieffach gab. Ich nannte den Mitbewohnerinnen ausdrücklich meinen Namen, damit sie Briefe zuordnen konnten. Ich war davon ausgegangen, dass die Bulgarinnen meinen Anweisungen folgten. Ich hatte keinen Anlass daran zu zweifeln. Nachdem die Bulgarinnen weg waren und mir der Brief des Dr. F. angekündigt worden war, fragte ich allerdings regelmäßig beim Vermieter bzw. den weiblichen Personen, die ich in dessen Privatwohnung antraf, nach Post. Mir wurde immer wieder gesagt, es sei für mich keine Post gekommen.

Ich fragte beim Vermieter deshalb nach, weil ich mir dachte, dass er am ehesten über Postzustellungen etwas wissen könnte. Wenn ich bisher von Büro gesprochen hatte, meinte ich immer entweder den Büroraum oder die Privatwohnung des Hr. V.Ich fragte beim Vermieter deshalb nach, weil ich mir dachte, dass er am ehesten über Postzustellungen etwas wissen könnte. Wenn ich bisher von Büro gesprochen hatte, meinte ich immer entweder den Büroraum oder die Privatwohnung des Hr. römisch fünf.

Als mir Hr. V. den Brief von Dr. F. gab, kam dessen Tochter dazu und sprach, nachdem sie meinen Namen gehört hatte, davon, dass noch ein anderes Poststück für mich vorliegen würde. Daraufhin schaute Hr. V. den Poststapel durch und überreichte mir die Hinterlegungsanzeige.Als mir Hr. römisch fünf. den Brief von Dr. F. gab, kam dessen Tochter dazu und sprach, nachdem sie meinen Namen gehört hatte, davon, dass noch ein anderes Poststück für mich vorliegen würde. Daraufhin schaute Hr. römisch fünf. den Poststapel durch und überreichte mir die Hinterlegungsanzeige.

[...] Ab dem Zeitpunkt, zu dem ich den F.-Brief erwartete, hatte ich gegenüber dem Vermieter, dessen Tochter und dessen Ehefrau, schon gesagt, dass ich keinen Postkastenschlüssel hätte."

Über diese Berufung hat der unabhängige Bundesasylsenat erwogen:

Der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag ist rechtzeitig und er ist zulässig.

2. Nachstehender Sachverhalt ist glaubhaft und wird festgestellt:

a) Die Berufungswerberin konnte vom verfahrensgegenständlichen Zustellvorgang trotz aller von ihr getroffenen Vorkehrungen nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen. Sie verfügte, obzwar es zu der Wohnung, die sie als Untermieterin bewohnte, ein gesondertes Brieffach gab, über keinen Schüssel zum Brieffach. Insgesamt gab es mit entscheidungsrelevanten Zeitraum überhaupt nur einen Schlüssel zum Brieffach. Über diesen verfügten, zumindest seit dem die Berufungswerberin die gegenständliche Wohnung bewohnte, die Hauptmieterin dieser Wohnung und allenfalls die mit ihr offenbar befreundete Mitbewohnerin, welche beide aus Bulgarien stammten.

Als die Bulgarinnen die Wohnung nach Mitte Mai 2000 verließen, hinterließen sie dem Vermieter (der Zeuge V.) lediglich die Wohnungsschlüssel, nicht jedoch den Schlüssel zum Brieffach. Der Verbleib des Schlüssels zum Brieffach ist seither ungeklärt. Für den Nachmieter der Wohnung ließ der Vermieter einen Nachschlüssel anfertigen.Als die Bulgarinnen die Wohnung nach Mitte Mai 2000 verließen, hinterließen sie dem Vermieter (der Zeuge römisch fünf.) lediglich die Wohnungsschlüssel, nicht jedoch den Schlüssel zum Brieffach. Der Verbleib des Schlüssels zum Brieffach ist seither ungeklärt. Für den Nachmieter der Wohnung ließ der Vermieter einen Nachschlüssel anfertigen.

Im Zeitpunkt der Versuche, den gegenständlichen Bescheides vom 21.05.2002 zuzustellen, am 23.05.2002 (erster Zustellversuch) und am 24.05.2002 (zweiter Zustellversuch) war somit der Berufungswerberin der Zugang zum Brieffach jedenfalls verwehrt. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich die Mitbewohnerinnen der Berufungswerberin nicht mehr in der Wohnung.

Im gegenständlichen Haus kommt es immer wieder vor, das der Postzusteller Zustellungen nicht den Brieffächern zuordnen kann. Es ist dort Usus geworden, solche Zustellungen - unter denen sich auch Rückscheinbriefe befinden - entweder dem Vermieter und Hausbesitzer zu überreichen oder oben auf der Brieffachanlage zurückzulassen.

Die gegenständliche Hinterlegungsanzeige vom 24.05.2002 gelangte offenbar auf diesem Weg in die Räumlichkeiten des Vermieters und Hausbesitzers. Das Schreiben des Dr. F., das die Berufungswerberin dringend erwartete, datiert vom 06.06.2002. Wann es zur Post gegeben wurde ist ungeklärt. Zumindest seit dem die Berufungswerberin den Arztbrief erwartete, wies sie den Vermieter auf den fehlenden Brieffachschlüssel hin.

Die Hinterlegungsanzeige wurde in den Räumlichkeiten des Vermieters und Hausbesitzers in Anwesenheit des Vermieters und Hausbesitzers und dessen Tochter der Berufungswerberin am 10.06.2002 überreicht. Am 11.06.2002, als die Berufungswerberin den Bescheid beim Postamt 1050 Wien beheben wollte, war dieser bereits an das Bundesasylamt zurück gesendet worden. Dort langte der so nicht behobene Bescheid am 12.06.2002 ein. An diesem Tag erkundigte sich die Vertreterin der Berufungswerberin über den Zustellvorgang.

b) Dieser Sachverhalt ergibt sich aus nachstehender Würdigung:

Zu Recht geht die Erstbehörde von der Glaubwürdigkeit der Angaben des einvernommenen Zeugen aus. Tatsächlich erweckte der Zeuge auch in der mündlichen Verhandlung einen durchwegs glaubwürdigen Eindruck. Nicht von der Hand zu weisen ist aber, dass er von vornherein bemüht war, sich selbst durch seine Aussage in keinerlei Schwierigkeiten zu bringen (was insbesondere die zivil- und finanzrechtlichen Umstände seiner Vermietertätigkeit anging). Da solche Umstände nicht Gegenstand des Asylverfahrens sind, wurden die diesbezüglichen Ausführungen des Zeugen auch nicht niederschriftlich erfasst. Ein entsprechendes deutliches Bild spricht aber die ursprüngliche Weigerung des Zeugen zur Verhandlung bei der Berufungsbehörde überhaupt zu erscheinen. Erst die Androhung von Zwangsmaßnahmen konnte ihn zum Erscheinen bewegen.

Im Ergebnis gab der Zeuge vor der Erstbehörde nichts anderes an als vor der Berufungsbehörde. Er wurde aber von der Berufungsbehörde wesentlich detaillierter und auch länger befragt. Auch war er - zugegeben - auskunftsfreudiger. Schon bei der Erstbehörde gab der Zeuge an, dass er die Berufungswerberin kenne, sie in einer seiner Wohnungen gewohnt habe und zwei Bulgarinnen Mitbewohnerinnen waren. Er gab an, dass es nur einen Schlüssel zum zur Wohnung gehörigen Brieffach gegeben hat, welcher von der Hauptmieterin nicht zurück gegeben worden sei. Ob er am 10.06.2002 mit der Berufungswerberin gesprochen habe, wisse er zwar nicht, aber er gibt an, dass es im fraglichen Zeitraum gewesen sei. Weiter gibt er an, dass er der Berufungswerberin weder Briefe noch eine Verständigung über eine Hinterlegung überreicht hätte.

In der Berufungsverhandlung gibt der Zeuge an, dass es möglich sei, dass die Berufungswerberin mit seiner Ehefrau oder seiner 21-jährigen Tochter, welche im Zimmer neben seinem Büro ein Zimmer und deswegen einen Schlüssel zum Büro habe, Kontakt wegen des Arztbriefes und anderer Postzustellungen gehabt haben könnte. Er selbst sei im fraglichen Zeitraum viel geschäftlich unterwegs gewesen. Es sei so, dass seine Ehefrau während seiner Abwesenheit Anliegen der Mieter entgegen nehme. Die Ehefrau oder die Tochter würden sich der Anliegen der Mieter dann auch annehmen.

Dem entspricht aber das Vorbringen der Berufungswerberin, sie habe die Hinterlegungsanzeige von "einem Angestellten" erhalten. Ein Vorbringen das bei der ersten Möglichkeit - im ersten Termin der mündlichen Berufungsverhandlung - dahin gehend richtig gestellt wird, dass es sich um eine weibliche Person gehandelt habe. Die Aussage der Berufungswerberin ergibt, dass es die Tochter des Zeugen gewesen sein muss. Abgesehen davon, dass es im Hinblick die inzwischen aktenkundig gewordene psychologische Verfassung der Berufungswerberin wahrscheinlicher ist, dass sie sich mit ihren Anliegen nicht an den (männlichen) Vermieter sondern an die altersmäßig jüngere (weibliche) Tochter des Vermieters gewendet hatte, verfügte diese Tochter über einen Schlüssel zu dem Büro, in dem die "übrig gebliebenen" Zustellungen aufbewahrt wurden. Hatte die Tochter ein Zimmer neben dem Büro und konnte sie dieses offenkundig nur durch das Büro erreichen, so ist es nahe liegend, dass sich die Tochter auch dort regelmäßig (im Hinblick auf das jugendliche alter auch entsprechend häufig) aufhielt. Es ist somit auch nachvollziehbar, dass die Tochter des Zeugen der Berufungswerberin die gegenständliche Hinterlegungsanzeige überreicht hatte. Dies deckt sich auch mit der Angabe des Zeugen, dass er - ad personam -dies nicht getan habe.

Die Angabe des Zeugen, er habe vom fehlenden Brieffachschlüssel erst durch den Nachmieter der Wohnung erfahren, ist vor dem Hintergrund, dass er selbst die Möglichkeit in den Raum stellt, dass die Berufungswerberin nach dem Verschwinden der Bulgarinnen ihn auf Postzustellungen angesprochen hatte, als bloße Schutzbehauptung (zur Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche) zu werten. Ein verständiger Vermieter müsste sich in einer solchen Situation schon die Frage stellen, warum eine Bewohnerin ihn wegen ihrer Post frage, wo sie doch ein eigenes Brieffach samt dazu gehörigen Schlüssel haben sollte.

Nicht wahrscheinlich erscheint es, dass die Berufungswerberin die Hinterlegungsanzeige vor dem 10.06.2002 im Haus - z. B auf der Brieffachanlage - vorgefunden hatte. Diesfalls würde es nämlich überhaupt nicht der allgemeinen Lebenserfahrung unter Asylwerbern entsprechen, es mit dem Vorfinden der Hinterlegungsanzeige bewenden zu lassen und nicht beim - in der Stadt Wien problemlos erreichbaren - Postamt nach dem hinterlegten Schriftstück zu fragen. Der 10.06.2002 war der letzte Tag der Berufungsfrist. Hätte die Berufungswerberin die Hinterlegungsanzeige früher vorgefunden und dann den Bescheid auch früher behoben, so wäre jede auch noch so kurze Berufungsschrift noch rechtzeitig gewesen.

Die Berufungswerberin hatte - Ihren Angaben in der Einvernahme am 08.05.2002 folgend - einige Zeit in einem CARITAS-Quartier gewohnt. Dass sie in dieser Zeit nicht erfahren hätte, dass die CARITAS auch bei Abfassung von Berufungen hilft, erscheint ausgeschlossen. Dass sie zur Abfassung einer Berufung mangels Kenntnisse nicht in der Lage gewesen wäre, ist aber angezeigt. Sie hätte sich also, hätte sie die Hinterlegungsanzeige früher als behauptet vorgefunden, an die CARITAS gewendet. Dort hätte man nach den Erfahrungen der Berufungsbehörde im Hinblick darauf, dass die Berufungsfrist erst am 10.06.2002 ablief, im hier unterstellten Fall einer früheren Behebung des Bescheides per Telefax eine "leere" Berufung abgesendet und im Rahmen einer Berufungsergänzung, die Berufungsgründe nachgereicht. Es ist weder der CARITAS Wien im Gesamten noch der konkret vertretenen Mitarbeiterin der CARITAS zuzutrauen, dass der hier vorgebrachte Wiedereinsetzungsgrund konstruiert worden wäre.

c) Die übrigen getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich zwanglos aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gemäß § 71 Abs. 1 Ziffer 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.3.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Als "Ereignis" im Sinne der zitierten Vorschrift kommt jegliches Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt in Betracht. Auch ein Rechtsirrtum kann ein maßgebliches "Ereignis" darstellen.

Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH v. 25.03.1976, Slg 9074A; 03.10.1977, 2583/76; 26.06.1985, 83/03/0134 u.a.). Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwGH v. 10.10.1992, 91/06/0126; 22.09.1992, 92/04/0194).

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit i.S.d. § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, d.h. die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH v. 02.10.1991, 91/03/0034; 15.06.1993, 93/14/011; 10.02.1994, 94/18/0038 u.a.).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit i.S.d. Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, d.h. die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH v. 02.10.1991, 91/03/0034; 15.06.1993, 93/14/011; 10.02.1994, 94/18/0038 u.a.).

An einen der deutschen Sprache unkundigen Antragsteller aus einem anderen Kulturkreis, welcher sich erst wenige Monate bzw. kurze Zeit im Inland befindet und offensichtlich über keine über das Asylverfahren hinausgehenden Erfahrungen im Umgang mit den Behörden aufweist, ist ein dementsprechend geringerer Sorgfaltsmaßstab anzulegen (VwGH 07.06.2000, 1999/01/0337).

3.2. Im gegenständlichen Fall ist das "Ereignis", welches die Berufungswerberin an der Einhaltung der Berufungsfrist hinderte, in der Unkenntnis von der erfolgten Zustellung durch Hinterlegung zu erblicken.

Die Berufungswerberin hatte schon zu Zeiten als ihre bulgarischen Mitbewohnerinnen noch ortsanwesend waren, diese, die über einen (1) Schlüssel zum zur Wohnung gehörigen Brieffach verfügten und welches alle drei Bewohnerinnen gemeinsam nutzten, unter ausdrücklicher Nennung ihres Nachnamen um die Weiterleitung der für sie bestimmten Poststücke ersucht. Nach dem die Mitbewohnerinnen verschwunden waren, wendete sie sich, zumindest nachdem sie den Arztbrief erwartete, an den Vermieter bzw. an dessen Vertrauenspersonen, die im Haus als solche Personen bekannt gewesen waren, die sich der Anliegen der Mieter im Namen des Vermieters annehmen. Zumindest ab dem Zeitpunkt, als sie den Arztbrief erwartete, wies sie den Vermieter oder dessen Vertrauenspersonen auf den fehlenden Brieffachschlüssel hin.

3.3. Die Berufungswerberin hatte somit alle Vorkehrungen getroffen, um Zustellungen - wenn auch ursprünglich nur solche des behandelnden Arztes und nicht der Asylbehörde - zu erhalten.

Dass sie in Wien, hätte sie sich an die Postverwaltung gewendet, (wahrscheinlich sogar) innerhalb weniger Tage einen neuen Brieffachschlüssel erhalten hätte und dabei das Mitwirken des Vermieters auch nicht notwendig gewesen wäre, konnte sie im Hinblick auf ihre Eigenschaft als nicht mit den österreichischen Gegebenheiten vertraute Fremde nicht wissen (siehe auch VwGH 07.06.2000, 1999/01/0337). Dieser Umstand ist selbst vielen Inländern nicht bekannt.

3.4. Daraus ergibt sich aber, dass der Berufungswerberin kein Verschulden bzw. keine grobe Fahrlässigkeit, sondern allenfalls - wenn überhaupt - nur ein minderer Grad des Versehens, und dies auf Grund eines anzulegenden entsprechend geringeren Sorgfaltsmaßstabes, zuzumessen ist, weshalb dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben war.]

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Die Entscheidung über den gegenständlichen Asylantrag bzw. die darob ergangene Berufung vom 24.06.2002 wird nach Durchführung notwendiger ergänzender Ermittlungen gesondert ergehen.

Schlagworte

Wiedereinsetzung

Dokumentnummer

UBAST_20030403_231_048_17_VIII_23_03_00
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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