TE Ubas Bescheid 2003/9/12 206.359/9-II/04/03

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Veröffentlicht am 12.09.2003
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Norm

AVG §68 Abs1

Spruch

B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D

S P R U C H

Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. BALTHASAR gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 idFDer unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. BALTHASAR gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997 idF

BGBl. I Nr.126/2002 (AsylG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 00.00.2003, entschieden:Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.126 aus 2002, (AsylG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 00.00.2003, entschieden:

Die Berufung der M. D. vom 28.6.1999 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.6.1999, ZI 99 03.640-BAW, wird im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen.Die Berufung der M. D. vom 28.6.1999 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.6.1999, ZI 99 03.640-BAW, wird im Grunde des Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen.

Text

B E G R Ü N D U N G

I.römisch eins.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der (neuerliche) Asylantrag der nunmehrigen Berufungswerberin vom 24.3.1999 "gem § 68 Abs. 1 ... AVG ... wegen entschiedener Sache zurückgewiesen."Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der (neuerliche) Asylantrag der nunmehrigen Berufungswerberin vom 24.3.1999 "gem Paragraph 68, Absatz eins, ... AVG ... wegen entschiedener Sache zurückgewiesen."

Begründend wurde zum einen darauf hingewiesen, dass ein früherer Asylantrag der nunmehrigen Berufungswerberin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.1998, ZI 98 05.170- BAW, in Verbindung mit dem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.11.1998,

ZI 206.359/0-II/04/98, rechtskräftig abgewiesen worden sei und vom Bundesasylamt auch angesichts der am 29.4.1999 erfolgten neuerlichen persönlichen Vernehmung der nunmehrigen Berufungswerberin "kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt" habe werden können, zumal die Berufungswerberin hinsichtlich ihrer Behauptung, "in der Türkei mittels Haftbefehles gesucht" zu werden, "bereits in" dem "ersten Verfahren eine Bestätigung des Dorfvorstehers" der "Heimatgemeinde" der Berufungswerberin, "datiert mit 00.00.1998", vorgelegt habe.

Demgegenüber brachte die Berufungswerberin in ihrer

Berufung vor, dass sich seit dem Zeitpunkt des Einbringes

ihres neuen Asylantrages "die politische Situation in der

Türkei ... wesentlich ... geändert" habe (dies unter

Hinweis darauf, "dass ein Todesurteil gegen den

Vorsitzenden der PKK ... gefällt worden ist.").

II.römisch zwei.

A.

Der unabhängige Bundesasylsenat führte im Gegenstande eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung am 00.00.2003 durch, und zwar in Abwesenheit beider Verfahrensparteien.

Die Verhandlungsschrift lautete in ihren wesentlichen Teilen wie folgt:

"Die Parteien und sonstigen Beteiligten wurden zur Verhandlung rechtzeitig nachweislich geladen, und zwar

  1. 1.Ziffer eins
    Berufungswerber (RSa; Ladung übernommen am 15.4.2003)
  2. 2.Ziffer 2
    Bundesasylamt (Telefax; "Sendung OK" laut Sendebericht vom 14.4.2003)
                  3.              Dolmetsch (RSb; Ladung zugestellt durch Hinterlegung am 16.4.2003)
                  4.              UNHCR (genereller Ladungsverzicht mit Schriftsatz vom 20.03.2000, Nr. 48/2000) 4. UNHCR (genereller Ladungsverzicht mit Schriftsatz vom 20.03.2000, Nr. 48 aus 2000,)

Seitens der BW wurde sowohl im Wege der Telekopie wie im Wege der persönlichen Übergabe durch ihren Gatten vorgelegt eine Bestätigung vom 00.00.2003 des praktischen Arztes Dr. F., dass die BW ,wegen Erkrankung bettlägerig und bis auf weiteres nicht ausgehfähig ist'. Telefonische Rücksprache mit Dr. F. ergab jedenfalls Zweifel an der Verhandlungsunfähigkeit der BW für den heutigen Tag (siehe näher ON 7/03).

VL erachtet daher gegenwärtig die Abwesenheit der BW nicht als iSd

§ 19 Abs. 3 AVG genügend bescheinigt und beschließt daher gemäßParagraph 19, Absatz 3, AVG genügend bescheinigt und beschließt daher gemäß

§ 42 Abs. 4 AVG die Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit der BW.Paragraph 42, Absatz 4, AVG die Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit der BW.

...

VL stellt fest, dass BW auch im nunmehrigen Asylverfahren sich hinsichtlich ihres konkreten Gefährdungsvorbringens auf die bereits im abgeschlossenen Asylverfahren vorgetragenen Gründe beziehe, die im Lichte des § 68 Abs. 1 AVG maßgebliche Änderung der Sachlage ausschließlich in der seitherigen Änderung der allgemeinen politischen Lage, insbesondere in der ,wahrscheinlichen Übernahme der Funktion des Innenministers durch einen Parteigänger der rechtsextremistischen MHP' erblickte.VL stellt fest, dass BW auch im nunmehrigen Asylverfahren sich hinsichtlich ihres konkreten Gefährdungsvorbringens auf die bereits im abgeschlossenen Asylverfahren vorgetragenen Gründe beziehe, die im Lichte des Paragraph 68, Absatz eins, AVG maßgebliche Änderung der Sachlage ausschließlich in der seitherigen Änderung der allgemeinen politischen Lage, insbesondere in der ,wahrscheinlichen Übernahme der Funktion des Innenministers durch einen Parteigänger der rechtsextremistischen MHP' erblickte.

VL beschließt hiezu die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises.

VL bestellt den bestellten (und in dieser Funktion an diesem Termin nicht benötigten) Dolmetsch zum nichtamtlichen SV für die aktuelle politische Lage in der Türkei (§ 52 Abs. 4 AVG) und beauftragt sodann SV mit der Abgabe eines Gutachtens zu der Frage, ob sich, so wie von der BW behauptet, die politische Lage in der Türkei seit Erlassung des rechtskräftigen, abweislichen Bescheides vom 12.10.1998 (zugestellt am 15.10.1998) zu Lasten der BW geändert habe.VL bestellt den bestellten (und in dieser Funktion an diesem Termin nicht benötigten) Dolmetsch zum nichtamtlichen SV für die aktuelle politische Lage in der Türkei (Paragraph 52, Absatz 4, AVG) und beauftragt sodann SV mit der Abgabe eines Gutachtens zu der Frage, ob sich, so wie von der BW behauptet, die politische Lage in der Türkei seit Erlassung des rechtskräftigen, abweislichen Bescheides vom 12.10.1998 (zugestellt am 15.10.1998) zu Lasten der BW geändert habe.

SV führt gutächtlich aus wie folgt:

1. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 12.10.1998 war das türkische Parlament auf Grund des Ergebnisses der Wahlen vom 24.12.1995 in der Weise zusammengesetzt, dass zwar die relative Mehrheit der Sitze (158 von 550) von der ,REFA PARTISI' (RP-islamistisch) gestellt wurde, die Regierung jedoch von einer Koalition aus vor allem der ,Mutterlandspartei' (ANAP; 132 Sitze) und der ,Demokratischen Partei der Linken' (DSP; 76 Sitze) gebildet werden konnte, obwohl diese nicht über die absolute Mehrheit in der damaligen Nationalversammlung verfügte.

Auf Grund der Wahlen vom 18.4.1999 veränderte sich die Zusammensetzung der Regierung dahin, dass nunmehr auch die MHP (welche bei den vorigen Wahlen an der 10%-Hürde gescheitert war) in die Regierungskoalition eintrat. Die jüngsten Wahlen vom 3.11.2002 haben nun einen überwältigenden Wahlsieg der ,ADALET VE KALKINMA PARTISI' (AKP, der mittelbaren Nachfolgerin der vormaligen RP) gebracht (363 Sitze), welche nunmehr auch allein die Regierung stellt; neben der AKP ist gegenwärtig nur noch die ,CUMHURIYET HALK PARTISI' (CHP; 178 Sitze), eine temalistisch ausgerichtete Partei, welche bei den vorigen Wahlen (vom 18.4.1999) an der 10%-Hürde gescheitert war und in der vorvorigen Periode mit der ANAP nicht zusammenarbeiten wollte (weniger aus ideologischen, denn aus moralischen Gründen), vertreten.

Entgegen den Befürchtungen der BW wurde auch in jener Zeit, in der die MHP an der Regierung beteiligt gewesen war, das Innenministerium nicht von Angehörigen der MHP geführt, sondern vielmehr von Angehörigen der ANAP (zunächst Sadettin TANTAN, sodann Rüstü Kazim YÜCELEN) geführt; nunmehr wird das Innenministerium von einem ehemaligen Angehörigen der ANAP, dem zur AKP gewechselten Abdülkadir AKSU, geführt.

2. Wie ich bereits wiederholt in anderen Verfahren ausgeführt habe, hat sich jedenfalls seit dem Zeitpunkt der Gefangennahme des PKK-Führers ÖCALAN und der auf dessen Aufruf hin erfolgten Einstellung des bewaffneten Kampfes der PKK, aber auch in Zusammenhang mit den Bemühungen der Türkei, Mitglied der EU zu werden, die Haltung der türkischen Sicherheitsorgane zu Angehörigen der kurdischen Volksgruppe, die selbst nicht an herausgehobener Stelle eine, aus der Sicht der Türkei staatsgefährdende Tätigkeit (etwa durch qualifizierte Mitarbeit in einer verbotenen Organisation oder durch sonstige öffentliche Aktivitäten) entfalten, insoferne gemäßigt, als nunmehr etwa bloße ,Mitläufer', dh. etwa ,einfache Teilnehmer' von ,Demonstrationen oder sonstigen' einschlägigen Versammlungen (vgl. etwa meine diesbezüglichen Ausführungen in der Verhandlung vom 28.11.2002, im verbundenen Verfahren2. Wie ich bereits wiederholt in anderen Verfahren ausgeführt habe, hat sich jedenfalls seit dem Zeitpunkt der Gefangennahme des PKK-Führers ÖCALAN und der auf dessen Aufruf hin erfolgten Einstellung des bewaffneten Kampfes der PKK, aber auch in Zusammenhang mit den Bemühungen der Türkei, Mitglied der EU zu werden, die Haltung der türkischen Sicherheitsorgane zu Angehörigen der kurdischen Volksgruppe, die selbst nicht an herausgehobener Stelle eine, aus der Sicht der Türkei staatsgefährdende Tätigkeit (etwa durch qualifizierte Mitarbeit in einer verbotenen Organisation oder durch sonstige öffentliche Aktivitäten) entfalten, insoferne gemäßigt, als nunmehr etwa bloße ,Mitläufer', dh. etwa ,einfache Teilnehmer' von ,Demonstrationen oder sonstigen' einschlägigen Versammlungen vergleiche etwa meine diesbezüglichen Ausführungen in der Verhandlung vom 28.11.2002, im verbundenen Verfahren

230.907 u.a.) auch von kurzzeitigen Verhaftungen nicht mehr bedroht sind.

Das seinerzeit, im ersten Verfahren vorgebrachte und in diesem Verfahren aufrecht gehaltene Vorbringen, die BW habe damals noch kämpfende Angehörige der PKK unter anderem durch Leistung von Botendiensten oder Weitergabe von Informationen unterstützt, geht allerdings über die Kategorie eines bloßen "Mitläufers" hinaus; ein derartiges Verhalten, tatsächlich gesetzt, führte auch heute noch zu staatssicherheitsgerichtlicher Verfolgung.

Allerdings könnte auch hinsichtlich dieser Kategorie nicht gesagt werden, dass sich das diesbezüglich zu erwartende Verhalten türkischer Sicherheitsorgane seit dem 15.10.1998, aus der Sicht der von dieser Verfolgung Bedrohten, verschlechtert hätte; vielmehr hat es sich nur nicht im gleichen Maße wie bei den Mitläufern gemäßigt, dh., es ist gleich geblieben (vgl. etwa zuletzt meine am 4.4.2003, im Verfahren 225.598, gegebene Schilderung).Allerdings könnte auch hinsichtlich dieser Kategorie nicht gesagt werden, dass sich das diesbezüglich zu erwartende Verhalten türkischer Sicherheitsorgane seit dem 15.10.1998, aus der Sicht der von dieser Verfolgung Bedrohten, verschlechtert hätte; vielmehr hat es sich nur nicht im gleichen Maße wie bei den Mitläufern gemäßigt, dh., es ist gleich geblieben vergleiche etwa zuletzt meine am 4.4.2003, im Verfahren 225.598, gegebene Schilderung).

SV fügt sodann auf diesbezügliche Nachfrage des VL noch hinzu:

Die BW will ihr verfolgungsauslösendes Verhalten in der Türkei vor Jahren gesetzt haben. Hinsichtlich eines solchen Verhaltens wäre, so es überhaupt zur Kenntnis der türkischen Behörden gelangt sein sollte, unbedingt die Einleitung förmlicher polizeilicher und staatsanwaltlicher Erhebungen, in der Regel verbunden mit einem Haftbefehl, sohin ein entsprechender behördlicher ,aktenmäßiger Niederschlag', erforderlich. Dementsprechend hat auch die BW die Existenz eines solchen Haftbefehls behauptet, diesen jedoch, entgegen ihrer im zweiten Verfahren aufgestellten Behauptung, nicht vorgelegt, sondern lediglich eine Bestätigung des Dorfvorstehers vom 00.00.1998 (eingelangt beim BAA zwar nach Genehmigung des Bescheides vom 12.10.1998, jedoch noch vor dessen Zustellung, dh. am 14.10.1998).

Hinsichtlich solcher Bestätigungen von Dorfvorstehern ist anzumerken, dass derartige Bestätigungen häufig gefälligkeitshalber erfolgen, dh. etwa ohne eigene Nachprüfung des Sachverhaltes, lediglich auf Grund von Angaben etwa von Verwandten derjenigen Person, in Bezug auf welche eine Verfolgung bestätigt wird.

Aus dem Umstand, dass die BW bislang tatsächlich keinen Haftbefehl oder einen sonstigen ,aktenmäßigen Niederschlag' der behaupteten behördlichen Verfolgung (etwa auch nur eine Ladung als Beschuldigte) vorgelegt hat, kann durchaus mit großer Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass ein derartiger ,aktenmäßiger Niederschlag' und demnach auch die behauptete Verfolgungsgefahr nicht existiert. Dies vor allem auch deshalb, da es auch Menschen geringeren Bildungsniveaus in der Türkei, mit oder ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes, durchaus möglich ist, von der Polizei oder Gendarmerie einen derartigen ,aktenmäßigen Niederschlag' zu erlangen (derartiges ist sogar recht verbreitet, insbesondere auch, da die staatlichen Sicherheitskräfte auf diese Weise hoffen, dass, wenn der Umstand, dass eine Person gesucht werde, bei den Verwandten bekannt werde, der eine oder andere Gesuchte von den Verwandten zur Aufgabe überredet werden könne; für die Verwandten ist die Stellung des Gesuchten deshalb manchmal erstrebenswert, da ein Delinquent in den ersten Tagen nach einer Verhaftung oder anlässlich der Verhaftung erfahrungsgemäß am stärksten gefährdet ist (vgl. so auch den von mir am 4.4.2003 zitierten Bericht des deutschen auswärtigen Amtes vom 24.7.2001), sodass eine kontrollierte Stellung dem Delinquenten auch einen gewissen Schutz vor Folterung bietet).Aus dem Umstand, dass die BW bislang tatsächlich keinen Haftbefehl oder einen sonstigen ,aktenmäßigen Niederschlag' der behaupteten behördlichen Verfolgung (etwa auch nur eine Ladung als Beschuldigte) vorgelegt hat, kann durchaus mit großer Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass ein derartiger ,aktenmäßiger Niederschlag' und demnach auch die behauptete Verfolgungsgefahr nicht existiert. Dies vor allem auch deshalb, da es auch Menschen geringeren Bildungsniveaus in der Türkei, mit oder ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes, durchaus möglich ist, von der Polizei oder Gendarmerie einen derartigen ,aktenmäßigen Niederschlag' zu erlangen (derartiges ist sogar recht verbreitet, insbesondere auch, da die staatlichen Sicherheitskräfte auf diese Weise hoffen, dass, wenn der Umstand, dass eine Person gesucht werde, bei den Verwandten bekannt werde, der eine oder andere Gesuchte von den Verwandten zur Aufgabe überredet werden könne; für die Verwandten ist die Stellung des Gesuchten deshalb manchmal erstrebenswert, da ein Delinquent in den ersten Tagen nach einer Verhaftung oder anlässlich der Verhaftung erfahrungsgemäß am stärksten gefährdet ist vergleiche so auch den von mir am 4.4.2003 zitierten Bericht des deutschen auswärtigen Amtes vom 24.7.2001), sodass eine kontrollierte Stellung dem Delinquenten auch einen gewissen Schutz vor Folterung bietet).

B. Noch festzustellende Sachverhaltsfragen:

Keine.

VL schließt das Ermittlungsverfahren (§ 39 Abs. 3 AVG), unter der Voraussetzung, dass seitens der BW, welcher sowohl die bislang angelegte Verhandlungsschrift wie die noch während laufender Verhandlung eingelangte Mitteilung des praktischen Arztes Dr. F., wonach es sich bei der Erkrankung der BW am 00.00.2003 um einen fieberhaften Infekt gehandelt habe, und wonach ,bei unkompliziertem Krankheitsverlauf' die BW ,ab heute, 00.00.2003, wieder ausgehfähig sein (müsste)', gem. §§ 37, 45 Abs 3 AVG zur Kenntnis gebracht werden, keine eine Wiedereröffnung bedingende Umstände vorgebracht werden."VL schließt das Ermittlungsverfahren (Paragraph 39, Absatz 3, AVG), unter der Voraussetzung, dass seitens der BW, welcher sowohl die bislang angelegte Verhandlungsschrift wie die noch während laufender Verhandlung eingelangte Mitteilung des praktischen Arztes Dr. F., wonach es sich bei der Erkrankung der BW am 00.00.2003 um einen fieberhaften Infekt gehandelt habe, und wonach ,bei unkompliziertem Krankheitsverlauf' die BW ,ab heute, 00.00.2003, wieder ausgehfähig sein (müsste)', gem. Paragraphen 37, 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht werden, keine eine Wiedereröffnung bedingende Umstände vorgebracht werden."

B.

Noch am selben Tage erließ der unabhängige Bundesasylsenat an die Berufungswerberin nachstehende Verfahrensanordnung:

"Im obigen Gegenstande werden Ihnen gemäß § 45 Abs. 3 AVG"Im obigen Gegenstande werden Ihnen gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG

a) die Verhandlungsschrift vom 30.4.2003

b) die Mitteilung des praktischen Arztes Dr. W. F. vom 00.00.2003 (deren wesentlicher Inhalt überdies in der Verhandlungsschrift auf Seite 4 wiedergegeben ist)

mit dem Bemerken zur Kenntnis gebracht, dass es Ihnen freisteht, hiezu binnen einer Frist von zwei Wochen, gerechnet ab Zustellung dieser Verfahrensanordnung, eine Stellungnahme abzugeben. Soweit Ihre Stellungnahme nichts anderes erfordert, wird der Bescheid auf Grund des Verhandlungsergebnisses ergehen."

Hiezu ist seitens der Berufungswerberin bis zum heutigen Tage keine Stellungnahme eingelangt.

III.römisch drei.

Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich die Frage, ob nach Rechtskraft des den ersten Asylantrag der nunmehrigen Berufungswerberin abgewiesen habenden Bescheides des Bundesasylamtes vom 12.4.1998 (zugestellt am 15.10.1998) sich die maßgebliche Sachlage in einer die Identität der seinerzeit entschiedenen mit der den Gegenstand des nunmehrigen, neuerlichen Antrages bildenden "Sache" in einem die Sperrwirkung des § 68 Abs. 1 AVG zu durchbrechen geeigneten Ausmaß geändert habe oder nicht (eine entsprechende Änderung der Rechtslage wurde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich).Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich die Frage, ob nach Rechtskraft des den ersten Asylantrag der nunmehrigen Berufungswerberin abgewiesen habenden Bescheides des Bundesasylamtes vom 12.4.1998 (zugestellt am 15.10.1998) sich die maßgebliche Sachlage in einer die Identität der seinerzeit entschiedenen mit der den Gegenstand des nunmehrigen, neuerlichen Antrages bildenden "Sache" in einem die Sperrwirkung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu durchbrechen geeigneten Ausmaß geändert habe oder nicht (eine entsprechende Änderung der Rechtslage wurde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich).

Das hierüber durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere der in der Verhandlung vom 30.4.2003 aufgenommene Sachverständigenbeweis, haben nun nicht nur die seinerzeit vom Bundesasylamt in seinem Bescheid vom 12.10.1998 vertretene Auffassung, wonach das seinerzeitige Vorbringen der nunmehrigen Berufungswerberin "nicht den Tatsachen entspricht", erhärtet, sondern überdies die Behauptung der nunmehrigen Berufungswerberin in diesem Verfahren, es habe sich seitdem die allgemeine politische Lage zu Lasten der Kurden verändert, nicht bestätigt.

Mangels relevanter Sachverhaltsänderung (und überdies auf Grund des Auftretens zusätzlicher Anhaltspunkte dafür, dass das Vorbringen der Berufungswerberin überhaupt eines "glaubhaften Kernes" im Sinne des Erkenntnisses VwGH vom 21.11.2002, ZI 2002/20/0315, entbehre) war die Berufung daher spruchgemäß abzuweisen.

IV.römisch vier.

Die öffentliche Verkündung dieses Bescheides entfällt gemäß § 67g Abs. 2 Z 2 AVG.Die öffentliche Verkündung dieses Bescheides entfällt gemäß Paragraph 67 g, Absatz 2, Ziffer 2, AVG.

Schlagworte

Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Dokumentnummer

UBAST_20030912_206_359_9_II_04_03_00
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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