RS Verg 2003/2/10 14F-22/00-30;

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Veröffentlicht am 10.02.2003
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Rechtssatz

Die förmliche Mitteilung der Aussetzung des Verwaltungsverfahrens nach § 38 AVGDie förmliche Mitteilung der Aussetzung des Verwaltungsverfahrens nach Paragraph 38, AVG

ist ein Bescheid (vgl. etwa VwGH vom 27.2.1996, Zl. 95/05/0041, VwGH vom 22.2.2001,Zl. 2001/04/0034). Bei der Unterbrechung des Verwaltungsverfahrensist ein Bescheid vergleiche etwa VwGH vom 27.2.1996, Zl. 95/05/0041, VwGH vom 22.2.2001,Zl. 2001/04/0034). Bei der Unterbrechung des Verwaltungsverfahrens

nach § 38 AVG handelt es sich somit um keine der Abänderbarkeit odernach Paragraph 38, AVG handelt es sich somit um keine der Abänderbarkeit oder

Aufhebbarkeit durch die Behörde jederzeit zugängliche Verfahrensanordnung.

Entscheidungstexte

  • 14F-22/00-30
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 10.02.2003 14F-22/00-30

Dokumentnummer

VERGR_20030210_14F_22_00_30_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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