TE Verg Bescheid 2003/2/13 16N-61/00-44

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Veröffentlicht am 13.02.2003
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Norm

BVergG 1997 §122
BVergG 2002 §188 Abs1
BVergG 2002 §188 Abs3
AVG §74 Abs1
AVG §74 Abs2

Text

BESCHEID

Der Senat 16 hat am 13. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Dr. Christian Fink und die Beisitzer Dr. Peter Reindl als Mitglied aus dem Kreis der Auftraggeber und Mag. Alexander Piekniczek als Mitglied aus dem Kreis der Auftragnehmer wie folgt entschieden:

Spruch

In den Nachprüfungsverfahren gemäß § 113 Abs. 2 Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG 1997), BGBl I Nr. 56/1997 idF. BGBl. I Nr. 136/2001, betreffend die Vergabeverfahren "(a) Unterbau für Gleise, Stahlbetonbauwerke, Stützmauern etc., Linz, ZBl. 6733 (16N-61/00); (b) Böckstein-Mallnitz, Nischenvertiefungen, Lichtraumaufweitungen, Kabelquerungen, Kabelschächte, ZBl. 6150 bzw. 6945 (16N-66/00 bzw. 16N-4/01- 39); (c) Aushub- und Erdbewegungsarbeiten, Bahnhof Wien-Mitte, ZBl. 6914 (16N-3/01); (d) Baumeister- und Baunebenarbeiten, Errichtung des Stellwerkes Linz, ZBl. 6745 (16N-8/01); (e) Zweigleisiger Ausbau Baulos Walddorf-Klagenfurt Ostbahnhof, ZBl. 7394 (16N-44/01)" des Auftraggebers Österreichische Bundesbahnen Aktiengesellschaft, vertreten durch B***, wird über die Anträge der A***, vertreten durch C***, wie folgt entschieden:In den Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 113, Absatz 2, Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, betreffend die Vergabeverfahren "(a) Unterbau für Gleise, Stahlbetonbauwerke, Stützmauern etc., Linz, ZBl. 6733 (16N-61/00); (b) Böckstein-Mallnitz, Nischenvertiefungen, Lichtraumaufweitungen, Kabelquerungen, Kabelschächte, ZBl. 6150 bzw. 6945 (16N-66/00 bzw. 16N-4/01- 39); (c) Aushub- und Erdbewegungsarbeiten, Bahnhof Wien-Mitte, ZBl. 6914 (16N-3/01); (d) Baumeister- und Baunebenarbeiten, Errichtung des Stellwerkes Linz, ZBl. 6745 (16N-8/01); (e) Zweigleisiger Ausbau Baulos Walddorf-Klagenfurt Ostbahnhof, ZBl. 7394 (16N-44/01)" des Auftraggebers Österreichische Bundesbahnen Aktiengesellschaft, vertreten durch B***, wird über die Anträge der A***, vertreten durch C***, wie folgt entschieden:

(1) Der Antrag vom 28. Februar 2001 "der ÖBB in den Fällen N- 3/01, N-8/01, N-61/00, N-66/00 = N-4/01 den Ersatz von insgesamt ATS 2.058.417,60 an Kosten an die Antragstellerin aufzuerlegen" wird gemäß § 74 Abs. 1 und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF. BGBl. I Nr. 117/2002, iVm § 122 Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG 1997), BGBl I Nr. 56/1997 idF. BGBl. I Nr. 136/2001, als unzulässig zurückgewiesen.(1) Der Antrag vom 28. Februar 2001 "der ÖBB in den Fällen N- 3/01, N-8/01, N-61/00, N-66/00 = N-4/01 den Ersatz von insgesamt ATS 2.058.417,60 an Kosten an die Antragstellerin aufzuerlegen" wird gemäß Paragraph 74, Absatz eins und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2002,, in Verbindung mit Paragraph 122, Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, als unzulässig zurückgewiesen.

(2) Der Antrag vom 20. April 2001 "im Nachprüfungsverfahren N- 44/01 (..) dem Auftraggeber den Ersatz von ATS 244.041,50 an Rechtsanwaltskosten an die Antragstellerin aufzuerlegen" wird gemäß § 74 Abs. 1 und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF. BGBl. I Nr. 117/2002, iVm § 122 Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG 1997), BGBl I Nr. 56/1997 idF. BGBl. I Nr. 136/2001, als unzulässig zurückgewiesen.(2) Der Antrag vom 20. April 2001 "im Nachprüfungsverfahren N- 44/01 (..) dem Auftraggeber den Ersatz von ATS 244.041,50 an Rechtsanwaltskosten an die Antragstellerin aufzuerlegen" wird gemäß Paragraph 74, Absatz eins und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2002,, in Verbindung mit Paragraph 122, Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Die Antragstellerin stellte mit den Schreiben vom 28. Februar 2001 bzw. 20. April 2001 die im Spruch

ersichtlichen Begehren. Zugleich wurden die jeweiligen Nachprüfungsanträge zurückgezogen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen wie folgt aus:

In den gegenständlichen Vergaberechtssachen sei dem Vergaberecht zum Durchbruch verholfen worden. Der Auftraggeber habe die Verhandlungsverfahren jeweils widerrufen und offene Verfahren ausgeschrieben. Das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin an der weiteren Verfolgung der Anträge sei daher befriedigt, so dass die betreffenden Nachprüfungsanträge zurückgezogen werden.

Der Auftraggeber habe sich jedoch schuldhaft über die Bestimmungen des BVergG hinweggesetzt, so dass der erfolgreichen Antragstellerin ein Anspruch auf Ersatz der durch die Teilnahme am Vergabeverfahren entstandenen sonstigen Kosten im Sinne des § 122 Abs. 1 BVergG 1997 sowie allgemeinrechtlicher Bestimmungen zukomme. Es werde daher beantragt, dem Auftraggeber in Anlehnung an die Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG) hinsichtlich der Vergabekontrollverfahren N-3/01, N-8/01, N-61/00, N-66/00 = N- 4/01 den Ersatz von insgesamt ATS 2.058.417,60 und hinsichtlich des Vergabekontrollverfahrens N-44/01 den Ersatz von ATS 244.041,50 an (Rechtsanwalts)Kosten aufzuerlegen.Der Auftraggeber habe sich jedoch schuldhaft über die Bestimmungen des BVergG hinweggesetzt, so dass der erfolgreichen Antragstellerin ein Anspruch auf Ersatz der durch die Teilnahme am Vergabeverfahren entstandenen sonstigen Kosten im Sinne des Paragraph 122, Absatz eins, BVergG 1997 sowie allgemeinrechtlicher Bestimmungen zukomme. Es werde daher beantragt, dem Auftraggeber in Anlehnung an die Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG) hinsichtlich der Vergabekontrollverfahren N-3/01, N-8/01, N-61/00, N-66/00 = N- 4/01 den Ersatz von insgesamt ATS 2.058.417,60 und hinsichtlich des Vergabekontrollverfahrens N-44/01 den Ersatz von ATS 244.041,50 an (Rechtsanwalts)Kosten aufzuerlegen.

Dem von Seiten des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ausgestalteten Effektivitätsgebot würde es krass widersprechen, wenn den Bieter bei der Einleitung oder Durchführung von Vergabekontrollverfahren ein substantielles Kostenrisiko träfe. Dies könnte ihn im Einzelfall von der Antragstellung abhalten. Eine Regelung, wonach der zur Gänze obsiegende Antragsteller gar keinen oder nur anteilsmäßigen Kostenersatz erhält, sei gemeinschaftswidrig. Die innerstaatliche Rechtslage könne jedoch ohnedies dahingehend ausgelegt werden, dass das Bundesvergabeamt einem obsiegenden Antragsteller alle gemäß RATG zu berechnenden Kosten zur Gänze zuspricht, während es einem obsiegenden öffentlichen Auftraggeber auf Grund des anzustellenden besonderen Sorgfaltsmaßstabes lediglich den Ersatz der Barauslagen zuzubilligen hat.

Die betreffenden Schreiben vom 28. Februar 2001 und 20. April 2001 wurden der rechtsfreundlichen Vertretung des Auftraggebers nachweislich jeweils mittels Telefax übermittelt. Diese hat jedoch von einer Stellungnahme abgesehen.

Auf Grund der vorliegenden Unterlagen sowie der schriftlichen Stellungnahmen der Antragstellerin und des Auftraggebers steht folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt fest:

Die Österreichische Bundesbahnen Aktiengesellschaft hat im Zusammenhang mit der Errichtung des Verschiebebahnhofes Linz Gleisunterbauarbeiten im Verhandlungsverfahren ausgeschrieben (siehe Bekanntmachung im Supplement S des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften, Beilage zu OZ 8 des Nachprüfungsaktes N-61/00). Der geschätzte Auftragswert des Gesamtvorhabens belief sich dabei auf ATS 210 Mill. (= Euro 15.261.295,18; OZ 28 des Nachprüfungsaktes N-61/00). Mit Schreiben vom 8. Februar 2001 wurden die Bieter jedoch vom Widerruf der Ausschreibung in Kenntnis gesetzt (soweit Beilage zu OZ 32 des Nachprüfungsaktes N-61/00).

Im Rahmen der Sanierung des Tauerntunnels hat besagter Auftraggeber des Weiteren Arbeiten betreffend Nischenvertiefungen, Lichtraumweitungen und Kabelquerungen im Verhandlungsverfahren ausgeschrieben (siehe Bekanntmachung im Supplement S des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften, Beilage zu OZ 8 des Nachprüfungsaktes N-66/00). Der geschätzte Auftragswert des Gesamtvorhabens belief sich dabei auf ATS 700 Mill. (= Euro 50.870.983,92; OZ 28 des Nachprüfungsaktes N-66/00). Mit Schreiben vom 8. Februar 2001 wurden die Bieter vom Widerruf des betreffenden Vergabevorgangs informiert (Beilage zu OZ 32 des Nachprüfungsaktes N-66/00).

Die Österreichischen Bundesbahnen Aktiengesellschaft hat mit 14. November 2000 zudem Aushub- und Erdbewegungsarbeiten im Bereich des Bahnhofs Wien-Mitte im Verhandlungsverfahren ausgeschrieben (siehe Bekanntmachung im Supplement S des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften, Beilage zu OZ 9-0 des Nachprüfungsaktes N-3/01). Der geschätzte Auftragswert des betreffenden Vorhabens belief sich auf ATS 95 Mill. (= Euro 6.903.919,25, OZ 24 des Nachprüfungsaktes N-3/01). Mit 14. Februar 2001 wurde das betreffende Verfahren widerrufen (siehe Beilage zu OZ 29 des Nachprüfungsaktes N-61/00).

Mit 16. November 2000 hat der Auftraggeber überdies Baumeister- und Baunebenarbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung des Stellwerkes Linz im Verhandlungsverfahren ausgeschrieben (siehe Bekanntmachung im Supplement S des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften, Beilage zu OZ 9-0 des Nachprüfungsaktes N-8/01). Der geschätzte Auftragswert belief sich bei diesem Gesamtvorhaben auf ATS 365 Mill. (= Euro 26.525.584.47; OZ 24 des Nachprüfungsaktes N-8/01). Mit Schreiben vom 8. Februar 2001 wurde wiederum der Widerruf besagter Ausschreibung bekannt gegeben (soweit Beilage zu OZ 29 des Nachprüfungsaktes N-8/01).

Im Rahmen des zweigleisigen Ausbaus der Strecke Walddorf - Klagenfurt wurden unter anderem Unterbau-, Brückenbau- und Lärmschutzarbeiten zur Ausschreibung gebracht (siehe Bekanntmachung im Supplement S des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften mit Absendungsdatum vom 19. Jänner 2001, Beilage zu OZ 6 des Nachprüfungsaktes N-44/01). Der geschätzte Auftragswert des Gesamtvorhabens belief sich auf ATS 955 Mill. (= Euro 69.402.556,63; OZ 6 des Nachprüfungsaktes N-44/01). Mit 11. April 2001 wurde die Ausschreibung widerrufen (amtliche Recherche unter http://ted.publications.eu.int).

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2000 beantragte die Antragstellerin zu den unter N-61/00 und N-66/00 protokollierten Vergabeverfahren unter anderem die Nichtigerklärung der Entscheidung(en), ein Verhandlungsverfahren durchzuführen (jeweils OZ 1). Am 10. Jänner 2001 begehrte die Antragstellerin betreffend die unter N-3/01, N-4/01 und N-8/01 vermerkten Vergabeverfahren ebenfalls die Nichtigerklärung der Wahl eines Verhandlungsverfahrens (jeweils OZ 1). Im Zuge des Ermittlungsverfahrens trat zudem zutage, dass die Vergabevorgänge, die den Nachprüfungsverfahren N-66/00 und N- 4/00 zugrunde liegen, ident sind (soweit die unbestrittenen Ausführungen des Auftraggebers unter OZ 9-0 des Nachprüfungsaktes N-66/00). Mit Schreiben vom 29. März 2001 beantragte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Entscheidung, im unter N-44/01 protokollierten Vergabeverfahren den Zuschlag auf Grund des Billigstbieterprinzips zu erteilen (OZ 1).

Mit den Schreiben vom 28. Februar 2001 bzw. 20. April 2001 zog die Antragstellerin die auf die Nichtigerklärung von Auftraggeberentscheidungen gerichteten Anträge zurück und stellte die im Spruch ersichtlichen Begehren (siehe etwa OZ 34 des Nachprüfungsaktes N-61/00).

Die vorliegenden Anträge sind rechtlich wie folgt zu beurteilen:

A. Zum Tätigwerden des Bundesvergabeamtes

Gemäß § 188 Abs. 1 Bundesvergabegesetz 2002 (BVergG 2002), BGBl. I Nr. 99/2002, gilt das BVergG 2002 für dieGemäß Paragraph 188, Absatz eins, Bundesvergabegesetz 2002 (BVergG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,, gilt das BVergG 2002 für die

im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eingeleiteten Vergabeverfahren nicht. Abs. 3 leg.cit. hält zudem fest, dass am 1. September 2002 beim Bundesvergabeamt anhängige Verfahren von diesem nach den Bestimmungen des BVergG 1997, BGBl. I Nr. 56/1997 idF. BGBl. I Nr. 136/2001 fortzuführen sind. Zur Organisationsform des Bundesvergabeamtes verschweigt sich hingegen der Gesetzgeber. Die ausdrückliche Anführung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) als Rechtsmittelinstanz in § 188 Abs. 3 Satz 3 BVergG 2002 lässt die Rechtsprechung (siehe etwa BVA vom 30. Dezember 2002, 17N-75/02-4) und das Schrifttum (vgl. Katary, Das Bundesvergabeamt nach dem 31. August 2002 ZVB 2003/2 und Latzenhofer, BVergG 2002, In-Kraft-Treten des Rechtsschutzsystems ZVB 2002/97) zu dem Schluss gelangen, dass es sich hiebei um das Bundesvergabeamt in der Organisationsform des BVergG 2002 handeln muss. Diesem Ergebnis ist zuzustimmen, so dass im gegenständlichen Fall die materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen des BVergG 1997 heranzuziehen sind. Lediglich im Hinblick auf das Organisationsrecht hat man einen Rückgriff auf das 1. Hauptstück des 5. Teils des BVergG 2002 zu nehmen.im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eingeleiteten Vergabeverfahren nicht. Absatz 3, leg.cit. hält zudem fest, dass am 1. September 2002 beim Bundesvergabeamt anhängige Verfahren von diesem nach den Bestimmungen des BVergG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, fortzuführen sind. Zur Organisationsform des Bundesvergabeamtes verschweigt sich hingegen der Gesetzgeber. Die ausdrückliche Anführung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) als Rechtsmittelinstanz in Paragraph 188, Absatz 3, Satz 3 BVergG 2002 lässt die Rechtsprechung (siehe etwa BVA vom 30. Dezember 2002, 17N-75/02-4) und das Schrifttum vergleiche Katary, Das Bundesvergabeamt nach dem 31. August 2002 ZVB 2003/2 und Latzenhofer, BVergG 2002, In-Kraft-Treten des Rechtsschutzsystems ZVB 2002/97) zu dem Schluss gelangen, dass es sich hiebei um das Bundesvergabeamt in der Organisationsform des BVergG 2002 handeln muss. Diesem Ergebnis ist zuzustimmen, so dass im gegenständlichen Fall die materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen des BVergG 1997 heranzuziehen sind. Lediglich im Hinblick auf das Organisationsrecht hat man einen Rückgriff auf das 1. Hauptstück des 5. Teils des BVergG 2002 zu nehmen.

Entsprechend der gemäß § 145 BVergG 2002 veröffentlichten Geschäftsverteilung des Bundesvergabeamtes erging im gegenständlichen Fall eine Zuweisung an den Senat 16. Dieser hat auf Grund des Übersteigens von Euro 5 Mill. durch sämtliche der geschätzten Auftragswerte und wegen des Fehlens der Notwendigkeit, einen verstärkten Senat einzuberufen, in Dreierbesetzung tätig zu werden.Entsprechend der gemäß Paragraph 145, BVergG 2002 veröffentlichten Geschäftsverteilung des Bundesvergabeamtes erging im gegenständlichen Fall eine Zuweisung an den Senat 16. Dieser hat auf Grund des Übersteigens von Euro 5 Mill. durch sämtliche der geschätzten Auftragswerte und wegen des Fehlens der Notwendigkeit, einen verstärkten Senat einzuberufen, in Dreierbesetzung tätig zu werden.

B. Zur Zulässigkeit der Anträge

Gemäß § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Entsprechend Abs. 2 leg.cit. steht einem Beteiligten gegenüber einem anderen Beteiligten nur dann ein Kostenersatzanspruch zu, wenn dies in der betreffenden Verwaltungsvorschrift vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, AVG hat jeder Beteiligte die im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Entsprechend Absatz 2, leg.cit. steht einem Beteiligten gegenüber einem anderen Beteiligten nur dann ein Kostenersatzanspruch zu, wenn dies in der betreffenden Verwaltungsvorschrift vorgesehen ist.

Den verfahrensrechtlichen Vorschriften des BVergG 1997 kann nun keine Bestimmung entnommen werden, die es dem Bundesvergabeamt ermöglicht, einem Beteiligten gegenüber einem anderen Beteiligten einen Ersatz der angefallenen Kosten zu zubilligen. In ihren Ausführungen vom 28. Februar 2001 nimmt die Antragstellerin auf § 122 BVergG 1997 Bezug. Dieser Rückgriff geht im gegenständlichen Fall insofern ins Leere, als es sich hierbei um die Regelung einer zivilrechtlichen Schadenersatzpflicht handelt. Demnach kann ein allenfalls entstandener Vertrauensschaden - nach vorheriger Feststellung eines Verstoßes gegen das Vergaberecht durch das Bundesvergabeamt - gemäß § 125 Abs. 1 BVergG beim örtlich zuständigen Gerichtshof erster Instanz geltend gemacht werden. Dem Bundesvergabeamt bleibt hingegen eine Anwendung der zivilrechtlichen Bestimmungen der §§ 122ff BVergG 1997 verwehrt, zumal dessen Zuständigkeit in § 113 BVergG 1997 einer abschließenden Regelung unterliegt.Den verfahrensrechtlichen Vorschriften des BVergG 1997 kann nun keine Bestimmung entnommen werden, die es dem Bundesvergabeamt ermöglicht, einem Beteiligten gegenüber einem anderen Beteiligten einen Ersatz der angefallenen Kosten zu zubilligen. In ihren Ausführungen vom 28. Februar 2001 nimmt die Antragstellerin auf Paragraph 122, BVergG 1997 Bezug. Dieser Rückgriff geht im gegenständlichen Fall insofern ins Leere, als es sich hierbei um die Regelung einer zivilrechtlichen Schadenersatzpflicht handelt. Demnach kann ein allenfalls entstandener Vertrauensschaden - nach vorheriger Feststellung eines Verstoßes gegen das Vergaberecht durch das Bundesvergabeamt - gemäß Paragraph 125, Absatz eins, BVergG beim örtlich zuständigen Gerichtshof erster Instanz geltend gemacht werden. Dem Bundesvergabeamt bleibt hingegen eine Anwendung der zivilrechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 122 f, f, BVergG 1997 verwehrt, zumal dessen Zuständigkeit in Paragraph 113, BVergG 1997 einer abschließenden Regelung unterliegt.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist eine gemeinschaftsrechtskonforme Interpretation nur insoweit geboten, als nach nationalem Recht ein Auslegungsspielraum vorhanden ist (soweit etwa EuGH vom 14. Juli 1994, C-/92, Paola Faccini Dori vs. Recreb Srl.; Slg., Rz 26; siehe zudem Rüffler, Richtlinienkonforme Auslegung nationalen Rechts, ÖJZ 1997, 121). Entsprechend den zuvor getätigten Ausführungen ist ein derartiger Spielraum entgegen der Ansicht der Antragstellerin hier nicht gegeben, so dass die Anträge auf Kostenersatz als unzulässig zurückzuweisen waren.

Im Übrigen ist zu bezweifeln, dass die Unmöglichkeit, vom Bundesvergabeamt den Zuspruch eines Kostenersatzes zu erlangen, den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts widerspricht. Die Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 (RechtsmittelRL) soll sicherstellen, dass in allen Mitgliedsstaaten bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesen oder gegen die nationalen Vorschriften, die in Umsetzung dieses Rechts ergangen sind, Möglichkeiten einer wirksamen und raschen Nachprüfung bestehen (soweit EuGH vom 12. Dezember 2002, C- 470/99, Universale Bau AG u.a. vs. Entsorgungsbetriebe Simmering GmbH, Rz 71). In besagter Richtlinie finden sich jedoch keine Bestimmungen zur Kostentragung im Vergaberechtsschutz. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des EuGH obliegt daher die Ausgestaltung der Verfahren zur Durchsetzung von auf dem Gemeinschaftsrecht basierenden Ansprüchen den innerstaatlichen Rechtsordnungen. Die diesbezüglichen Vorgaben dürfen jedoch nicht strenger sein als für gleichartige Ansprüche, die das innerstaatliche Recht betreffen (Grundsatz der Gleichwertigkeit). Zudem darf das Verfahren nicht derart ausgestaltet sein, dass es die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch verunmöglicht (Grundsatz der Effektivität; siehe ua. EuGH vom 12. Dezember 2002, C-470/99, Universale Bau AG u.a. vs. Entsorgungsbetriebe Simmering GmbH, Rz 71ff; vom 18. Juni 2002, C-92/00, Hospital Ingenieure Krankenhaustechnik Planungs-Gesellschaft mbH vs. Stadt Wien, insb Rz 67 sowie vom 16. Mai 2000, C-78/98, Shirley Preston u.a. vs. Wolverhampton Healthcare NHS Trust u.a., Rz 31).

Angesichts des im österreichischen Verwaltungsverfahren generell geltenden Prinzips der Selbsttragung der Kosten (soweit Walter/Mayer, Verwaltungs-verfahrensrecht7 Rz 673) wird dem Gleichwertigkeitsgrundsatz jedenfalls Genüge geleistet. Anders als die Antragstellerin geht der Senat überdies davon aus, dass auch dem Effektivitätsgebot entsprochen wird. Zum einen ist auf das Fehlen eines Anwaltszwanges im Verwaltungsverfahren und sohin im Verfahren vor dem Bundesvergabeamt zu verweisen, zum anderen kann diesbezüglich wiederum ein Rückgriff auf die Judikatur des EuGH genommen werden. In einer österreichischen Rechtssache hat dieser ausgesprochen, dass das Fehlen eines Kostenerstattungsanspruchs im Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) betreffend die Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Vorabentscheidungsersuchen die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechts-ordnung verliehenen Rechte praktisch nicht unmöglich macht oder übermäßig erschwert (EuGH vom 6. Dezember 2001, C-472/99, Clean Car Autoservice GmbH vs. Stadt Wien u. a., insb Rz 29).

Schlagworte

Kostenersatz, Anwaltskosten, Unzulässigkeit, Äquivalenzprinzip, Effektivitätsprinzip;

Dokumentnummer

VERGT_20030213_16N_61_00_44_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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