Norm
PrR-G §6 Abs1Leitsatz
Es ist zu erwarten, dass sich Programme, die von verschiedenen Personen gestaltet werden, typischerweise in höherem Maße von einander unterscheiden, als Programme, die von einem "Pool" von redaktionellen Mitarbeitern erstellt werden, mag auch im Einzelfall die Weisungsbefugnis einer Person gegeben sein, die außerhalb dieses "Pools" steht.
Für das Kriterium des Umfanges eigengestalteter Beiträge sind auch Musiksendungen in die Beurteilung miteinzubeziehen, weil auch in der Gestaltung der Musiksendung ein gestalterisches Element liegt und gerade das Musikformat eine maßgebliche Bindung des Hörers an ein bestimmtes Programm zu begründen vermag.
Dokumentnummer
BKSR_20011130_611132_003_BKS_2001_01