Norm
ORF-G §13 Abs3Leitsatz
§ 13 Abs. 3 ORF-G:Paragraph 13, Absatz 3, ORF-G:
Schwarzblenden oder Schnitte stellen kein geeignetes Mittel dar, dem Erfordernis der eindeutigen Trennung isD § 13 Abs. 3 ORF-G Rechnung zu tragen.Schwarzblenden oder Schnitte stellen kein geeignetes Mittel dar, dem Erfordernis der eindeutigen Trennung isD Paragraph 13, Absatz 3, ORF-G Rechnung zu tragen.
§ 17 Abs. 2 Z 3 ORF-G:Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, ORF-G:
Es gibt auch Formen der „gestalteten“ An- und Absagen, die unterhalb der Schwelle der Werbung liegen.
Nicht jede Form der „Gestaltung“ eines Sponsorhinweises, welche über das für die Herstellung eines erkennbaren Zusammenhanges des Sponsors mit der gesponserten Sendung notwendige Maß hinausgeht, verstößt notwendigerweise gegen § 17 Abs. 2 Z 3 ORF-G;Nicht jede Form der „Gestaltung“ eines Sponsorhinweises, welche über das für die Herstellung eines erkennbaren Zusammenhanges des Sponsors mit der gesponserten Sendung notwendige Maß hinausgeht, verstößt notwendigerweise gegen Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, ORF-G;
Dokumentnummer
BKSR_20050523_611018_0009_BKS_2004_01