Norm
PrR-G §19 Abs3Leitsatz
Zu § 19 Abs. 5 lit. b Z 2 PrR-G:Zu Paragraph 19, Absatz 5, Litera b, Ziffer 2, PrR-G:
Von einem finanziellen Beitrag kann nicht nur dann gesprochen werden, wenn dem Hörfunkveranstalter ein bestimmter Geldbetrag tatsächlich geleistet wird, sondern auch dann, wenn die Gegenleistung einen geldwerten Vorteil für den Hörfunkveranstalter darstellt.
Zu § 19 Abs. 5 lit. e PrR-G und § 19 Abs. 3 PrR-GZu Paragraph 19, Absatz 5, Litera e, PrR-G und Paragraph 19, Absatz 3, PrR-G
Mit dem Hinweis „Besser informiert in den Tag mit den Salzburger Nachrichten, die Zeitung der Salzburger“ ist eine werbliche Botschaft verbunden ,die über das für Sponsorhinweise zulässige Maß hinausgeht, womit auch das nach § 19 Abs. 3 PrR-G geforderte Trennungsgebot Anwendung findet.Mit dem Hinweis „Besser informiert in den Tag mit den Salzburger Nachrichten, die Zeitung der Salzburger“ ist eine werbliche Botschaft verbunden ,die über das für Sponsorhinweise zulässige Maß hinausgeht, womit auch das nach Paragraph 19, Absatz 3, PrR-G geforderte Trennungsgebot Anwendung findet.
Dokumentnummer
BKSR_20050906_611001_0009_BKS_2005_01