Norm
ORF-G §19 Abs9Leitsatz
§ 13 Abs. 9 ORF-GParagraph 13, Absatz 9, ORF-G
Werbliche Gestaltung eines Sendungshinweises in Ö3 für eine ORF-Fernsehsendung durch die mehrmalige Empfehlung der Sendung, die Nennung der Zuschauerquoten und den Verweis auf den hohen Unterhaltungswert als Verstoß gegen das Cross-Promotion-Verbot; Beurteilung einzelner Aussagen im Gesamtzusammenhang.
Dokumentnummer
BKSR_20070129_611009_0018_BKS_2006_01