Norm
PrR-G §19 Abs3Leitsatz
Ein komibinierter Patronanzhinweis, in dem qualitativ-wertende Aussagen für das (Veranstaltungs-) Programm des Rundfunkveranstalters in einen direkten Zusammenhang zum Waren- und Dienstleistungsangebot des Sponsors (Ticketverkauf) gesetzt werden, ist als Werbung zu qualifizieren und unterliegt den Anforderungen der Trennung und Erkennbarkeit. Unzulässigkeit der "passagenweisen" oder gar wortweisen Trennung werblicher Elemente durch akustische Mittel im redaktionellen Programm.
Dokumentnummer
BKSR_20070326_611001_0013_BKS_2006_01