Norm
PrR-G §19 Abs1Leitsatz
Ein inhaltlich zusammenhängender Beitrag, mit dem neben der Bewerbung des Unternehmens auch eine anderer Zweck ("Stellenanzeige") verfolgt wird, unterfällt in seiner Gesamtheit dem Regelungsregime des § 19 Abs. 1 und 3 PrR-G. Keine Anwendbarkeit des § 19 Abs. 5 lit. b Z 1 PrR-G auf Fälle der ausschließlichen "Patronisierung" eines Werbespots, sondern Vorliegen eines einheitlichen Gesamt-Werbespots.Ein inhaltlich zusammenhängender Beitrag, mit dem neben der Bewerbung des Unternehmens auch eine anderer Zweck ("Stellenanzeige") verfolgt wird, unterfällt in seiner Gesamtheit dem Regelungsregime des Paragraph 19, Absatz eins und 3 PrR-G. Keine Anwendbarkeit des Paragraph 19, Absatz 5, Litera b, Ziffer eins, PrR-G auf Fälle der ausschließlichen "Patronisierung" eines Werbespots, sondern Vorliegen eines einheitlichen Gesamt-Werbespots.
Dokumentnummer
BKSR_20070924_611001_0009_BKS_2007_01