Norm
ORF-G §13 Abs3Leitsatz
Bedingt durch die Ähnlichkeit des verwendeten Mittels zur Trennung der Werbung vom Programm mit dem Mittel, das während des Werbeblocks verwendet wird, wäre der Zuschauer gezwungen, mit überdurchschnittlicher Aufmerksamkeit nach Unterschieden im verwendeten Trennungselement zu forschen oder nach jedem Trennelement zu prüfen, ob es tatsächlich das Ende des Werbeblocks bedeutet;
Verstoß gegen die Bestimmung des § 13 Abs. 3 ORF-G;Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, ORF-G;
Wirkung im Sinne des § 16 Abs. 4 Z 4 ORF-G ist angesichts im Vordergrund stehenden humoristischen Charakters des Spots nicht zu erkennen.Wirkung im Sinne des Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer 4, ORF-G ist angesichts im Vordergrund stehenden humoristischen Charakters des Spots nicht zu erkennen.
Dokumentnummer
BKSR_20071018_611009_0020_BKS_2007_01