Norm
ORF-G §13 Abs3Leitsatz
Zu § 13 Abs. 3 ORF-G:Zu Paragraph 13, Absatz 3, ORF-G:
Keine eindeutige Trennung zwischen Werbung und Programm, wenn Trennmittel in derselben oder verwechslungsgeeigneter Form auch zwischen einzelnen Werbespots gesendet wird;
Zu § 14 Abs. 5 ORF-G:Zu Paragraph 14, Absatz 5, ORF-G:
Entgeltliche Darstellung von Preisen ist Product-Placement; Wert abhängig vom räumlichen Ausmaß und der zeitlichen Dauer; Referenzwert ist der nächstliegende Werbeblock-Tarif; Berücksichtigung der tatsächlichen Reichweite und des Diskontsatzes; "Fernsehshow" fällt mangels maßgeblichem redaktionellen Einfluss auf Fortentwicklung der Handlung nicht unter Privilegierung der "Fernsehserie";
Dokumentnummer
BKSR_20080225_611009_0034_BKS_2007_01