Norm
ORF-G §13 Abs7Leitsatz
Zu Veranstaltungshinweisen:
Der BKS vermag keine werbliche Gestaltung der verfahrensgegenständlichen Veranstaltungshinweise erkennen. Zwar ist allen Veranstaltungshinweisen ein gewisser „Anreizeffekt“ immanent. Die konkrete Einzelfallbetrachtung zeigt allerdings, dass sich die Textierung und Moderation der Spots auf sachliche Informationen beschränkt, ohne dabei qualitativ-wertende Aussagen oder spezifisch verkaufsfördernde Hinweise zu beinhalten. Die Nennung von Veranstaltungsort, -datum oder –dauer stellt geradezu den Mindestinhalt eines Veranstaltungshinweises dar.
Es konnte dahingestellt bleiben, inwiefern der vom VwGH jüngst bestätigte „objektive Maßstab“ bei Beurteilung der Entgeltlichkeit, demzufolge entscheidend ist, „ob für die Ausstrahlung des jeweils konkret zu beurteilenden Hinweises nach dem üblichen Verkehrsgebrauch ein Entgelt bzw. eine Gegenleistung … zu leisten wäre“ (vgl. VwGH vom 19.11.2008, Zl. 2005/04/0172), auch auf jene Fälle zur Anwendung zu bringen wäre, in denen der Beschwerdegegner die Entgeltlichkeit im Beweisverfahren glaubhaft bestreitet.Es konnte dahingestellt bleiben, inwiefern der vom VwGH jüngst bestätigte „objektive Maßstab“ bei Beurteilung der Entgeltlichkeit, demzufolge entscheidend ist, „ob für die Ausstrahlung des jeweils konkret zu beurteilenden Hinweises nach dem üblichen Verkehrsgebrauch ein Entgelt bzw. eine Gegenleistung … zu leisten wäre“ vergleiche VwGH vom 19.11.2008, Zl. 2005/04/0172), auch auf jene Fälle zur Anwendung zu bringen wäre, in denen der Beschwerdegegner die Entgeltlichkeit im Beweisverfahren glaubhaft bestreitet.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2009