Norm
PrR-G §19 Abs3Leitsatz
Der Begriff der Eigenwerbung setzt zusätzlich zu werblich gestalteten Äußerungen das Ziel der Förderung des Absatzes von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen des Rundfunkveranstalters selbst gegen Entgelt voraus
Im gegenständlichen Fall fehlt es aufgrund der festgestellten Unentgeltlichkeit der Teilnahme an der Veranstaltung "A. Schlauchboot – Rallye" allerdings an einem Produkt, dessen entgeltlicher Absatz gefördert werden könnte.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2009