Norm
ORF-G §13 Abs3Leitsatz
§ 13 Abs. 5 ORF-G:Paragraph 13, Absatz 5, ORF-G:
Keine Gründe, den verfahrensgegenständlichen Spot aufgrund seiner Gestaltung nicht als von § 13 Abs. 5 ORF-G erfassten Spendenaufruf zu bewerten, beinhaltet er doch in Form einer inhaltlich und gestalterisch in sich geschlossenen Bild- und Tonfolge die Nennung des Produkts, das mit der „Spende“ erworben werden kann samt dem Hinweis, in welcher Form das somit lukrierte Geld wohltätig verwendet wird.Keine Gründe, den verfahrensgegenständlichen Spot aufgrund seiner Gestaltung nicht als von Paragraph 13, Absatz 5, ORF-G erfassten Spendenaufruf zu bewerten, beinhaltet er doch in Form einer inhaltlich und gestalterisch in sich geschlossenen Bild- und Tonfolge die Nennung des Produkts, das mit der „Spende“ erworben werden kann samt dem Hinweis, in welcher Form das somit lukrierte Geld wohltätig verwendet wird.
§ 13 Abs. 3 ORF-G:Paragraph 13, Absatz 3, ORF-G:
Spendenaufrufe gemäß § 13 Abs. 5 ORF-G sind – ungeachtet ihres wie im vorliegenden Fall zweifellos unterstützenswerten Ziels – aufgrund der Regelung des § 13 Abs. 3 ORF-G jedenfalls vom sonstigen redaktionellen Programm zu trennen.Spendenaufrufe gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ORF-G sind – ungeachtet ihres wie im vorliegenden Fall zweifellos unterstützenswerten Ziels – aufgrund der Regelung des Paragraph 13, Absatz 3, ORF-G jedenfalls vom sonstigen redaktionellen Programm zu trennen.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2009