Norm
ORF-G §13 Abs3Leitsatz
Wenn die KommAustria argumentiert, die werbliche Botschaft ergebe sich bereits aus der Nennung des registrierten Markennames des Sponsorunternehmens, welcher besondere Produkteigentschaften hervorhebe, so ist ihr entgegenzuhalten, dass die Bezeichnung bzw. der Name selbst nicht von Relevanz sein kann, weil nach Gesetz und Rechtsprechung nur darüber hinausgehende werbliche Bezugnahmen verpönt sind. Der werbliche Effekt zugunsten von "Gesund Schön Vitalkabinen" geht jedoch nicht über den bloß mittelbaren Imagewerbeeffekt hinaus, der bei jeder Art von Sponsoring eintritt.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2009