TE Vwgh Beschluss 1992/2/26 92/01/0041

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Veröffentlicht am 26.02.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
25/02 Strafvollzug;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
StVG §122;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr.Dorner, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, in der Beschwerdesache des K, derzeit Strafvollzugsanstalt X, gegen den Bundesminister für Justiz wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Strafvollzuges, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer macht in der vorliegenden, am 23. August 1991 zur Post gegebenen und als "Säumnisklage" bezeichneten Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG geltend, daß er "innerhalb der im StVG festgesetzten Frist von 14 Tagen eine Beschwerde an das BM f. Justiz über Unregelmäßigkeiten und Vorgänge in der StVA Y", welche ihm anläßlich seiner Überstellung am 7. Februar 1991 in die Strafvollzugsanstalt X zur Kenntnis gelangt seien, erhoben habe und diese Beschwerde "nicht innerhalb der im AVG 1950 festgesetzten Frist erledigt" worden sei. Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes legte er eine Abschrift der genannten, mit 19. Februar 1991 datierten Beschwerde "gegen Vorkommnisse in der StVA Y" an den Bundesminister für Justiz - die, wie aus dem betreffenden, im kurzen Wege beigeschafften Verwaltungsakt hervorgeht, dort am 21. Februar 1991 eingelangt ist - vor. Begründet wurde diese Beschwerde im wesentlichen damit, daß der Beschwerdeführer im Oktober 1990 einen Antrag auf Unterbrechung seiner Freiheitsstrafe gestellt habe, um bei der (für 13. November 1990 zu erwartenden) Geburt seines Sohnes anwesend sein und einige damit im Zusammenhang stehende Arbeiten durchführen zu können, die Äußerung des Anstaltsleiters der Strafvollzugsanstalt Y hiezu erst am 13. November 1990 dem Kreisgericht als Vollzugsgericht übermittelt worden sei, sein Antrag mit Beschluß dieses Gerichtes vom 13. Dezember 1990 abgewiesen worden sei, er die dagegen erhobene Beschwerde rechtzeitig am 3. Jänner 1991 abgegeben habe, diese aber vom Oberlandesgericht Wien deshalb "verworfen" worden sei, weil er die Beschwerde erst am 7. Jänner 1991 und demnach drei Tage nach Ablauf der Frist dem Anstaltsleiter der Strafvollzugsanstalt Y überreicht hätte. Tatsache sei, daß es in der Strafvollzugsanstalt Y nicht möglich sei, "als 'Fristsache' gekennzeichnete Briefsendungen auf der Abteilung, bei der Übergabe in ein 'Fristenbuch' eintragen zu lassen und dadurch der Willkür einzelner Beamter Vorschub geleistet wird". Es werde "hier versucht, jedes Beschwerderecht unmöglich zu machen". Es sei "hinlänglich bekannt, daß im 'Strafvollzug' der StVA Y des öfteren Fristversäumnis 'produziert' wird". Da seine "rechtzeitig" eingebrachte Beschwerde vom Oberlandesgericht Wien als "verspätet" zurückgewiesen worden sei, sei auch die in dieser Beschwerde beantragte "Einsicht in die Personal-Akte" nicht gewährt worden, und er ersuche daher das Bundesministerium für Justiz, "die von mir vorgebrachte Beschwerde auch auf den Verdacht von strafbaren Handlungen seitens einzelner Beamter der StVA Y zu überprüfen und mir Einsicht in die Vollzugsakte zu gestatten". Sollte sich seine "Vermutung erhärten und der Verd. auf Amtsmißbrauch verifizieren lassen", ersuche er das Bundesministerium für Justiz, von Amts wegen Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten. Abschließend heißt es darin, daß er "der Mitteilung Ihres Überprüfungsergebnisses" entgegensehe.

Daraus ergibt sich - ungeachtet dessen, daß in der Beschwerde vom 19. Februar 1991 gesagt wird, daß sie "in offener Frist" erhoben werde, was im gegebenen Zusammenhang nur im Falle einer Beschwerdeerhebung nach § 120 StVG (entsprechend dessen Absatz 2) von Belang ist, und im übrigen dabei nicht ausdrücklich davon die Rede ist, daß die belangte Behörde als Aufsichtsbehörde in Anspruch genommen werde -, daß der Beschwerdeführer damit (ausschließlich) das Aufsichtsrecht der belangten Behörde im Sinne des § 122 StVG angerufen hat. Dieser Schluß ist schon deshalb gerechtfertigt, weil sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde direkt an die belangte Behörde gewandt hat und nicht an den Anstaltsleiter der Strafvollzugsanstalt Y, der gemäß § 121 Abs. 1 StVG zunächst, sofern eine Beschwerde nach § 120 leg. cit. gegen Strafvollzugsbedienstete vorliegt, darüber zu entscheiden oder sie, sofern sie sich gegen ihn selbst richtet, dann, wenn er einer solchen Beschwerde nicht selbst abhilft, dem Bundesminister für Justiz zur Entscheidung vorzulegen hätte. Nach der vom Beschwerdeführer gebrauchten Diktion erwartet er sich auch eine entsprechende Abhilfe (in Ansehung ähnlicher zukünftiger Fälle, die infolgedessen, daß er sich im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde an die belangte Behörde nicht mehr in der Strafvollzugsanstalt Y befand, gar nicht mehr ihn selbst betreffen) nur durch Maßnahmen, die die belangte Behörde ergreift, um die von ihm behaupteten "Vorkommnisse" abzustellen. Dies könnte aber nur in Ausübung des Aufsichtsrechtes der belangten Behörde gemäß § 14 StVG geschehen.

Handelt es sich aber um eine Beschwerde gemäß § 122 StVG, so braucht dem Beschwerdeführer gemäß dem zweiten Satz dieser Gesetzesstelle kein Bescheid erteilt zu werden. Die belangte Behörde - die nach der Aktenlage zu Recht vom Vorliegen einer derartigen Beschwerde ausgegangen ist, deren formlose Erledigung dem Beschwerdeführer am 23. August 1991 bekanntgegeben wurde - hatte daher dem Beschwerdeführer keine bescheidmäßige Erledigung zukommen zu lassen, weshalb ihr auch keine Entscheidungspflicht oblag, die sie verletzt haben konnte (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Oktober 1989, Zl. 89/01/0331).

Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, wobei die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat ergangen ist.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Ablehnung aufsichtsbehördlicher Verfügung und Verweisungen auf frühere Entscheidungen Verletzung der Entscheidungspflicht Nichtbehördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010041.X00

Im RIS seit

26.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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