Norm
PrR-G §19 Abs3Leitsatz
Beim Patronanzhinweis der Firma „B.“ besteht kein Zweifel daran, dass es sich um einen gestalteten Hinweis handelt, der die Definition der Werbung erfüllt.
Daher ist der verfahrensgegenständliche, wiederholt eingespielte Sponsorhinweis auch entsprechend § 19 Abs. 3 PrR-G durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen.Daher ist der verfahrensgegenständliche, wiederholt eingespielte Sponsorhinweis auch entsprechend Paragraph 19, Absatz 3, PrR-G durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2009