Norm
PrR-G §19 Abs3Leitsatz
Der Bundeskommunikationssenat verkennt nicht, dass es sich bei der gegenständlichen „Tankaktion“ grundsätzlich um Berichterstattung über ein Ereignis, welches auch aus redaktionellen Gründen Aufnahme in das Programm gefunden haben kann und grundsätzlich dazu geeignet ist. Die Gestaltung spricht jedoch eindeutig gegen eine redaktionelle Berichterstattung und für eine insgesamt entgeltliche Einschaltung. So entbehrt es jeglicher redaktioneller Notwendigkeit, wenn im Zuge von Verkehrsnachrichten drei mal in der Sendestunde von einem „Stau auf Höhe der B. -Tankstelle“ und dass „viele Autofahrer eine Tankaktion nutzen“, die Rede ist. Vielmehr handelt es sich bereits dabei um absatzfördernde Aussagen, die ganz offenkundig absichtlich in Verkehrsnachrichten – eine grundsätzlich vom Zuhörer als redaktionelles Format wahrgenommene Sequenz – verpackt wird. Bereits deshalb ist von Schleichwerbung auszugehen.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2009