Norm
PrR-G §9 Abs3Leitsatz
Für die Beurteilung im Lichte des § 9 Abs. 3 PrR-G haben nach dessen eindeutigem Wortlaut ausdrücklich die technisch unvermeidbaren Überschneidungen außer Betracht zu bleiben.Für die Beurteilung im Lichte des Paragraph 9, Absatz 3, PrR-G haben nach dessen eindeutigem Wortlaut ausdrücklich die technisch unvermeidbaren Überschneidungen außer Betracht zu bleiben.
Die gesamte Auswahlentscheidung der KommAustria zeigt, dass sie sich nicht ausschließlich auf eine Auswahl unter Musikformaten beschränkt hat. Die KommAustria hat es zu Recht als entscheidend angesehen, inwieweit insgesamt ein höherer Beitrag zur Meinungsvielfalt und nicht nur zur Vielfalt der Formate zu erwarten wäre. Das Angebot unterschiedlicher Musikformate kann ein Aspekt der Meinungsvielfalt sein, es kann nicht allein darauf ankommen, dass ein anderes Musikformat als bislang empfangbar ausgestrahlt wird. BKS verkennt nicht, dass durchaus auch das Musikformat eine Rolle spielt. Eine teilweise deckungsgleiche Zielgruppe zweier unterschiedlicher Musikformate führt nicht automatisch dazu, dass das Angebot der Berufungsgegnerin "schlechter zu beurteilen wäre". Insoweit geht - in der Kombination aus Wortanteil, Zielgruppe und Musikformat - auch der Vergleich mit K. ins Leere. Bei der Betrachtung des Marktangebots kann nur jene Versorgung bzw. jenes Musikformat in die Beurteilung einfließen, das der jeweiligen Zulassung entspricht. Die KommAustria hat auch auf die aus der Bestimmung des § 6 Abs. 2 PrR-G abzuleitenden Kriterien Bedacht genommen und hierbei die bestehende Spruchpraxis und die Rechtsprechung des VwGH berücksichtigt. Auch unter Würdigung des Berufungsvorbringens kann der BKS keine Anhaltspunkte erkennen, dass es gerade das Programm der Berufungswerberin gerechtfertigt erscheinen lassen würde, einen "neuen" Bewerber zu "favorisieren", anstatt einen seit knapp zehn Jahren etablierten Hörfunkbetrieb fortzusetzen. Der KommAustria ist zuzustimmen, dass sich die einmalig festgestellte Rechtsverletzung als nicht gravierend erweist.Die gesamte Auswahlentscheidung der KommAustria zeigt, dass sie sich nicht ausschließlich auf eine Auswahl unter Musikformaten beschränkt hat. Die KommAustria hat es zu Recht als entscheidend angesehen, inwieweit insgesamt ein höherer Beitrag zur Meinungsvielfalt und nicht nur zur Vielfalt der Formate zu erwarten wäre. Das Angebot unterschiedlicher Musikformate kann ein Aspekt der Meinungsvielfalt sein, es kann nicht allein darauf ankommen, dass ein anderes Musikformat als bislang empfangbar ausgestrahlt wird. BKS verkennt nicht, dass durchaus auch das Musikformat eine Rolle spielt. Eine teilweise deckungsgleiche Zielgruppe zweier unterschiedlicher Musikformate führt nicht automatisch dazu, dass das Angebot der Berufungsgegnerin "schlechter zu beurteilen wäre". Insoweit geht - in der Kombination aus Wortanteil, Zielgruppe und Musikformat - auch der Vergleich mit K. ins Leere. Bei der Betrachtung des Marktangebots kann nur jene Versorgung bzw. jenes Musikformat in die Beurteilung einfließen, das der jeweiligen Zulassung entspricht. Die KommAustria hat auch auf die aus der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, PrR-G abzuleitenden Kriterien Bedacht genommen und hierbei die bestehende Spruchpraxis und die Rechtsprechung des VwGH berücksichtigt. Auch unter Würdigung des Berufungsvorbringens kann der BKS keine Anhaltspunkte erkennen, dass es gerade das Programm der Berufungswerberin gerechtfertigt erscheinen lassen würde, einen "neuen" Bewerber zu "favorisieren", anstatt einen seit knapp zehn Jahren etablierten Hörfunkbetrieb fortzusetzen. Der KommAustria ist zuzustimmen, dass sich die einmalig festgestellte Rechtsverletzung als nicht gravierend erweist.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2010