RS Bks 2011/1/26 611.032/0004-BKS/2010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2011
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Leitsatz

Zur amtswegigen Wiederaufnahme wegen der Verschweigung einer Option auf den Rückkauf von Anteilen durch ein Medienunternehmen: Es war für die Antragsgegnerin, die bereits mehrfache Erfahrung mit Verfahren auf Erteilung einer Zulassung hat, klar, welcher Stellenwert Beteiligungen von Medieninhabern in einem derartigen Verfahren zukommt; es stand für die Antragsgegnerin unzweifelhaft fest, dass es sich bei der Existenz der Option um Angaben von wesentlicher Bedeutung handelt, die der Behörde bekannt zu geben waren; durch dieses Verschweigen, dass eine Option zum Zeitpunkt der Antragstellung bestanden hat, die nunmehr erloschen ist, wollte die Antragstellerin vor dem Hintergrund der ihr bekannten höchstgerichtlichen Judikatur ein Ziel erreichen, das sie sonst vielleicht nicht erreicht hätte.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2011
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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